Urteil des OLG Köln vom 07.06.2010

OLG Köln (beschwerde, sache, antrag, rechtsmittel, verfahrensrecht, zeitpunkt, stichtag, gvg, bestellung, einleitung)

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 80/10
Datum:
07.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 80/10
Tenor:
Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über das
Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) vom 29. März 2010 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12. März 2010 - HRB 00000 -
nicht zuständig. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln
zurückgegeben.
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesge-richt werden nicht
erhoben.
G r ü n d e
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1. Auf einen am 17. Juli 2009 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen,
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von dem Beteiligten zu 3) unterzeichneten Antrag vom 15. Juli 2009 hat der
Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 11. September 2009 die
Nachtragsliquidation betreffend die im Rubrum bezeichnete Gesellschaft
angeordnet und den Beteiligten zu 1) zum Nachtragsliquidator bestellt. Der
dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 15. Januar 2010 hat
der Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 12. März 2010 abgeholfen,
seinen Beschluss vom 11. September 2009 aufgehoben und den
Nachtragsliquidator aus seinem Amt entlassen. Dagegen wendet sich der
Beteiligte zu 3) mit einer unter dem 29. März 2010 erstellten, am 1. April 2010
bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Rechtsmittelschrift. Durch Beschluss
vom 1. Juni 2010 hat der Richter des Amtsgerichts diesem von ihm als
Beschwerde ausgelegten Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache "dem
Beschwerdegericht" zur Entscheidung vorgelegt. Mit einer den Beteiligten nicht
bekannt gegebenen Begleitverfügung vom selben Tage hat er die Akte "dem
Oberlandesgericht, Beschwerdesenat … mit der Bitte um Entscheidung
vorgelegt".
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2. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel
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vom 29. März 2010 nicht zuständig. Der Senat gibt die ihm mit der
Vorlageverfügung des Richters des Amtsgerichts vom 1. Juni 2010 zugeleitete
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Sache deshalb an das Amtsgericht Köln zurück.
Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 FGG-RG sind auf
Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind oder deren
Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, weiter die bis zum 31.
August 2009 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Ein vor dem 1. September
2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig nach dem bisherigen
Verfahrensrecht abzuwickeln. Nach einhelliger Rechtsprechung richten sich
dann auch der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren nach dem bisher
geltenden Recht (vgl. Senat, FGPrax 2009, 240; Senat, FGPrax 2009, 286;
Senat, FGPrax 2009, 287 [288]; OLG Köln [16. Zivilsenat], FGPrax 2009, 241 mit
Anm. Sternal; OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 284 mit Anm. Sternal, OLG
Hamm, FGPrax 2009, 285; OLG Schleswig, FGPrax 2009, 289 [290]; OLG
Stuttgart, FGPrax 2009, 292; so auch Bahrenfuss, FamFG, 2009, Einl. Rdn. 69;
Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 2; Sternal,
FGPrax 2009, 242).
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Das vorliegende Verfahren ist durch den am 17. Juli 2009 - und damit noch vor
dem genannten Stichtag - bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag auf
Bestellung eines Nachtragsliquidators eingegangen. Damit richten sich nicht
nur das Verfahren zur Entscheidung über diesen Antrag, sondern auch das
Rechtsmittelverfahren und der Rechtsmittelzug hier noch nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht. Dies gilt sowohl für das Verfahren der von dem
Beteiligten zu 2) eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.
September 2009, mit welchen dem genannten Antrag entsprochen und ein
Nachtragsliquidator bestellt worden war, als auch für das Verfahren der
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. März 2010, mit welchem jener
ersten Beschwerde abgeholfen wurde. Beschwerdegericht ist deshalb hier nicht
das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG n.F., sondern das
Landgericht nach § 19 Abs. 2 FGG. Die dem Oberlandesgericht von dem
Amtsgericht vorgelegte Sache ist mithin an das Amtsgericht zurückzugeben.
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Die Entscheidung über etwa im Verfahren vor dem Oberlandesgericht
entstandene Kosten beruht auf § 16 Abs. 1 KostO.
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