Urteil des OLG Köln vom 10.03.2000
OLG Köln: vergütung, auflage, garage, firma, förster, materialien, anschrift, absicht, grundstück, vorrang
Oberlandesgericht Köln, 2 W 274/99
Datum:
10.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 274/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 T 43/99
Tenor:
1. Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Zulassung der sofortigen weiteren
Beschwerde vom 7. Dezember 1999 gegen den Beschluß des
Landgerichts Bonn vom 23. November 1999 - 2 T 43/99 - wird
zurückgewiesen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu
3) vom 7. Dezember 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn
vom 23. November 1999 - 2 T 43/99 - wird als unzulässig verworfen. Die
Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und die den
Beteiligten zu 1) und 2) entstandenen notwendigen Auslagen hat die
Beteiligte zu 3) zu tragen.
G r ü n d e
1
1.
2
Durch Beschluß vom 1. Juni 1999 wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das
Vermögen der "I. GmbH ##blob##amp; Co.KG" die Beteiligte zu 3) als vorläufige
Insolvenzverwalterin bestellt. Diese begab sich am 2. Juni 1999 zu der Anschrift der
Firma in E. "Am H. ". Dort fand sie die Büroräume der Schuldnerin verschlossen und in
der zum Hausgrundstück gehörenden Garage lediglich Baumaterialien und sonstige
Gegenstände vor, die augenscheinlich zu einem Privathaushalt gehörten. Anschließend
nahm die Verwalterin eine zum Hausgrundstücks "Am H. " gehörende Garage in
Augenschein. Unter dieser Anschrift wohnt der Geschäftsführer der Komplementär-
GmbH der Beteiligten zu 1). In der Garage wurden auf Veranlassung der Beteiligten zu
3) von der Kriminalpolizei medizinische Geräte sichergestellt, da die vorläufige
Verwalterin den Verdacht hegte, die vorgefundenen Gegenstände stammten aus
Unterschlagungen früherer Warenlieferungen.
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Nachdem die Beteiligte zu 1) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
zurückgenommen hatte, hat die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 1. September 1999
unter Zugrundelegung eines Aktivvermögens der Schuldnerin von 150.000,00 DM (= der
geschätzte Wert der in der Garage vorgefundenen medizinischen Geräte) die
Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 10.456,24 DM beantragt. Diesen Betrag hat
das Amtsgericht mit Beschluß vom 7. September 1999 festgesetzt. Auf die Beschwerde
der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 3. November 1999 die
Entscheidung dahingehend abgeändert, daß es die Vergütung auf 333,50 DM reduziert
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hat, wobei es davon ausging, daß auf Seiten der Schuldnerin keine Masse vorhanden
war. Die weitergehende Beschwerde hat das Amtsgericht dem Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligte zu 1) hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, sie
verfolge ihre Beschwerde, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat, nicht weiter.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 3. November 1999 hat die Beteiligte zu 3)
ihrerseits sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 12.
November 1999 nicht abgeholfen hat. Unter dem 23. November 1999 hat das
Landgericht das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) mit der Begründung zurückgewiesen,
das Amtsgericht habe zu Recht die Vergütung anhand der Mindestvergütung eines
Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV festgesetzt. Der
Wert der in der Garage des Nachbarhauses vorgefundenen Gegenstände sei bei der
Masse nicht zu berücksichtigen.
Gegen den ihr am 26. November 1999 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte
zu 3) mit der am 10. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren
Beschwerde vom 7. Dezember 1999 verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses
Rechtsmittels.
5
2.
6
a)
7
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der
Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23. November 1999
eingelegte Rechtsmittel berufen.
8
b)
9
Die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für den Zulassungsantrag liegen
vor.
10
Die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO maßgebliche
Notfrist von 2 Wochen für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde und die
Stellung des Zulassungsantrages ist gewahrt.
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Der Zulassungsantrag bezieht sich auch auf eine dem Rechtsmittelzug der
Insolvenzordnung und damit der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz InsO unterliegende
Ausgangsentscheidung des Landgerichts (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, NJW-RR
1999, 996 = NZI 1999, 198 = ZIP 1999, 586 [587]; Senat, NZI 2000, 80; BayObLG, MDR
1999, 1344 [1345]; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Der Beschluß des Richters
über die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters einschließlich der zu
erstattenden Auslagen unterliegt gemäß §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO der sofortigen
Beschwerde, wenn der Mindestbeschwerdewert des §§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, 567 Abs.
2 ZPO erreicht wird (vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Januar 2000, 8 W
374/99 und 8 W 375/99; FK-Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 6 Rdnr. 10; FK-Hössl,
a.a.O. § 64 Rdnr. 11; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 2; HK-Eickmann, a.a.O., § 64
Rdnr. 9; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 7; Delhaes in:
Nerlich/Römermann, a.a.O., § 64 Rdnr. 10; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, 1999, § 6
12
Rdnr. 13; Lüke in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 64 Rdnr. 15; Smid, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 10).
Nichts anderes gilt für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters. Nach
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO gelten für diesen die Vorschriften der §§ 63 bis 65 InsO
entsprechend (LG Göttingen, ZInsO 2000, 46; LG Frankfurt, ZIP 1999, 1686 = InVo 1999,
276), so daß auch diese Entscheidung des Richters mit der Erstbeschwerde anfechtbar
ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob, solange das Insolvenzverfahren noch nicht
eröffnet worden ist, der Richter oder der Rechtspfleger für die Vergütungsfestsetzung
zuständig ist (vgl. hierzu: AG Düsseldorf, NZI 2000, 37; AG Göttingen, NZI 1999, 469;
AG Köln, NZI 2000, 143 mit weiteren Nachweisen; Uhlenbruck in: Kölner Schrift zur
Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000, 325 [371]; Arnold/Meyer-Stolte, RpflG, 5. Auflage
1999, § 18 Rdnr. 39). Die Wirksamkeit des vorliegend von dem Insolvenzrichter
wahrgenommenen Geschäfts steht selbst dann nicht in Frage, wenn man von der
Übertragung der Aufgaben auf den Rechtspfleger ausgeht (§ 8 Abs. 1; Arnold/Meyer-
Stolte/Herrmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 2).
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Der Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde steht ebensowenig § 568 Abs. 3 ZPO
entgegen (so auch: HK-Eickmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 13 f.; Lüke in: Kübler/Prütting,
a.a.O., § 64 Rdnr. 17; Smid, a.a.O., § 7 Rdnr. 17; Eickmann, Vergütungsrecht 1999, § 8
Rdnr. 23 f.; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Auflage
1999, Vor § 1 Rdnr. 10; § 8 InsVV Rdnr. 22; ablehnend: HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 7;
Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]; offen gelassen: FK-Schmerbach, a.a.O., § 6 Rdnr. 27 ff,
§ 7 Rdnr. 3 ff; FK-Hössl, a.a.O., § 64 Rdnr. 11; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., §
6 Rdnr. 58 ff, § 7 Rdnr. 3 ff; Delhaes in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 64 Rdnr. 10 ff).
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Zwar vertritt der Senat für den Geltungsbereich der Konkursordnung (zuletzt z.B.:
Beschluß vom 23. April 1999, 2 W 36/99,; Beschluß vom 19. Mai 1999, 2 W 121/99) in
Übereinstimmung mit der absolut herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. z.B.:
OLG Celle, Rpfleger 1971, 320; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 377; OLG Frankfurt,
ZIP 1982, 1364; OLG Hamm, JurBüro 1953, 410; KG, ZIP 1980, 30; OLG Naumburg,
JurBüro 1994, 303; OLG Schleswig, SchHA 1978, 201) und Literatur (Kuhn/Uhlenbruck,
KO, 11. Auflage 1994, § 85 Rdnr. 18; Kilger in Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17.
Auflage 1997, § 73 Anm. 4b; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 568 Rdnr. 34)
die Auffassung, daß eine weitere Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts über
die an Konkursverwalter, Sequester bzw. Gläubigerausschußmitglieder zu zahlende
Vergütung nicht statthaft ist, weil es sich hierbei um eine Entscheidung über
"Prozeßkosten" im Sinne von § 568 Abs. 3 ZPO handelt.
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Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die Insolvenzordnung nicht anwendbar. Dabei
bedarf es keiner Erörterung, ob es sich bei einer Entscheidung über eine
Insolvenzverwaltervergütung um eine solche "über Prozeßkosten" handelt oder nicht
(verneinend: OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Januar 2000, 8 W 374/99 und 8 W
375/99; Eickmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., 2. Auflage
1999, § 8 Rdnr. 22; HK-Eickmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 14). Bereits aus der Systematik der
Insolvenzordnung und dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen des Gesetzgebers
folgt, daß die Zulassung einer weiteren Beschwerde nicht mehr an § 568 Abs. 3 ZPO
scheitert. Die Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Rechtslage zu ändern, läßt sich
zwar aus der amtlichen Begründung zu § 64 InsO nicht mit der wünschenswerten
Eindeutigkeit entnehmen (OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Januar 2000, 8 W 374/99
und 8 W 375/99). So heißt es in den Materialien zu § 64 InsO = § 75 des
Regierungsentwurfs (abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, S.
16
238) lediglich, "gegen die Festsetzung der Vergütung wird den Betroffenen das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet (Absatz 3). Wie bei Entscheidungen
über Kosten, Gebühren und Auslagen nach § 567 Abs. 2 ZPO soll dieses Rechtsmittel
nur dann zulässig sein, wenn der Beschwerdegegenstand 100 Deutsche Mark
übersteigt." Zu der bereits während des Gesetzgebungsverfahrens in der Literatur
vereinzelt erhobenen Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 568 Abs. 3 ZPO
(z.B.: Eickmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in
Insolvenzverfahren, 1. Auflage 1997, § 6 Rdnr. 22 ff.), nimmt die Gesetzesbegründung
nicht Stellung.
Jedoch ist bereits bei den Vorarbeiten zur Reform der Insolvenzordnung ausdrücklich
darüber diskutiert worden, daß sich die weitere Beschwerde auch auf Vergütungen und
Auslagen erstrecken solle (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1986, S.
59, Leitsatz 3.4.4 Abs. 2, zitiert nach Uhlenbruck, NZI 1999, 175 [177]). Zudem war ein
erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Insolvenzordnung, über die
Regelung in § 7 InsO den bisher bestehenden Mangel einer einheitlichen
Rechtsprechung in Konkurs- und Vergleichssachen dadurch zu beheben, daß in enger
Anlehnung an die §§ 27, 28 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen und dieses
Gericht verpflichtet wird, im Falle einer beabsichtigten Abweichung von anderen
obergerichtlichen Entscheidungen den Bundesgerichtshof anzurufen (so Materialien zu
§ 7 InsO, abgedruckt bei Kübler/Prütting, a.a.O., S. 159).
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Dieser Absicht des Gesetzgebers tragen §§ 6, 7 InsO Rechnung. § 6 Abs. 1 InsO
gewährt gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die innerhalb des
Insolvenzverfahrens ergangen sind, die Möglichkeit zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung selbst dieses Rechtsmittel
vorsieht. Hierzu gehören - wie vorstehend aufgezeigt - auch Beschlüsse über die
Festsetzung der an den vorläufigen Verwalter zu zahlenden Vergütung. Hierbei handelt
es sich nicht um eine Entscheidung, die das Insolvenzgericht zwar innerhalb des
Insolvenzverfahrens, aber aufgrund der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 4 InsO
und somit nicht aufgrund der Insolvenzordnung fällt (so aber Hoffmann, NZI 1999, 425
[426]). Vielmehr hat die Festsetzung der Vergütung einschließlich des Rechtsmittels ihre
Grundlage unmittelbar in der Insolvenzordnung (§§ 63 ff InsO bzw. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. §§ 63 ff InsO; im Ergebnis auch: Uhlenbruck, NZI 1999, 175 [176]).
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Die Voraussetzungen, unter denen eine nach § 6 Abs. 1 InsO ergangene
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit einem weiteren Rechtsmittel
angefochten werden kann, wird nicht, wie nach § 73 Abs. 3 KO, nach der
Zivilprozeßordnung, sondern für das Insolvenzverfahren als lex specialis durch § 7 Abs.
1 Satz 1 InsO eigenständig und mit Vorrang vor den Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung geregelt. Über § 4 InsO sind hierbei die zivilprozessualen
Bestimmungen allenfalls ergänzend heranzuziehen. Insoweit hat der Gesetzgeber
gegen alle nach § 6 InsO ergangenen Erstbeschwerdeentscheidungen den weiteren
Rechtsweg mit den sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ergebenden Einschränkungen
(Zulassungsantrag, Gesetzesverletzung, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung)
eröffnet. Hierbei ist weder in § 7 InsO noch an anderer Stelle des Gesetzes eine § 568
Abs. 3 ZPO entsprechende Ausschlußklausel hinsichtlich einer Entscheidung über
"Prozeßkosten" aufgenommen worden. Ebensowenig enthält § 64 InsO einen
adäquaten Hinweis auf § 568 Abs. 3 ZPO, sondern nur auf § 567 Abs. 2 ZPO. Da dies
nicht geschehen ist, wird für das Insolvenzverfahren die sofortige weitere Beschwerde in
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einer Vergütungsangelegenheit nicht durch die in der Zivilprozeßordnung für
"Prozeßkosten" enthaltene Einschränkung ausgeschlossen.
c)
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Vorliegend sind indes die sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht
gegeben.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nur zuzulassen, wenn
diese darauf gestützt wird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes
beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten ist. Erforderlich ist hierfür, daß die streitbefangene Rechtsfrage
von allgemeinem Interesse ist und eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung
bislang fehlt (Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 20).
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Die Beteiligte zu 3) rügt zwar, daß wegen des "neuen Rechts und der Neubesetzung
einiger Insolvenzgerichte im OLG-Bezirk mit jungen und insolvenzrechtlich recht
unerfahrenen Richtern und Richterinnen zu befürchten sei, daß in einer Vielzahl dieser
Fälle unterschiedlich geurteilt werde". Das Landgericht habe verkannt, daß es sich bei
der Privatgarage des Geschäftsführers um Nebenräume zu den Geschäftsräumen der
Schuldner handeln könne. Dies sei vorliegend aufgrund der äußerlich erkennbaren
Umstände der Fall gewesen. Die Garage grenze unmittelbar an dem Grundstück an, an
dem die Schuldnerin ihren Firmensitz habe. Bei den vorgefundenen Gegenständen
habe es sich um Handelsware gehandelt, die zur Weiterveräußerung und nicht zum
privaten Gebrauch bestimmt gewesen sei. Insoweit habe zum Zeitpunkt der
Sicherungsmaßnahme die Vermutung nahe gelegen, die Schuldnerin habe in der
Garage Handelsware eingelagert.
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Eine nochmalige rechtliche Prüfung der Vorentscheidungen zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ist jedoch nicht geboten. Die Vorinstanzen haben die
Höhe der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2
InsVV mit einem Bruchteil der Verwaltervergütung angesetzt (vgl. zu dieser Möglichkeit
allgemein: Uhlenbruck, a.a.O., S. 325 [371]). Als Berechnungsgrundlage für die
Verwaltervergütung haben sie den Mindestsatz von 1.000,00 DM gewählt (§ 2 Abs. 2
InsVV), da beide Instanzen davon ausgegangen sind, daß auf Seiten der Schuldnerin
kein zu verwaltendes Vermögen vorhanden gewesen ist. Hierbei haben sie die von der
vorläufigen Verwalterin in der Garage des Nachbarhauses vorgefundenen
medizinischen Geräte nicht zum Vermögen der Schuldnerin gerechnet, da diese weder
im Eigentum noch im Besitz der Schuldnerin gestanden hätten.
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Sowohl die Ausführungen des Landgericht in der angefochtenen Entscheidung als auch
die hiergegen von der vorläufigen Insolvenzverwalterin erhobenen Angriffe stellen die
Beurteilung eines Einzelfalls dar. Es geht weder um die grundsätzliche Frage, welcher
Zeitpunkt für die Bewertung der Masse bei der Bemessung der Vergütung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich ist, noch in welchem Umfange mögliche
Ab- und Aussonderungsrechte vom Wert abzuziehen sind. Vielmehr ist vorliegend
ausschließlich eine Bewertung der für die Festsetzung der Vergütung maßgeblichen
Masse anhand der einzelnen von der Insolvenzverwalterin vor Ort angetroffenen
Umstände unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs erforderlich. Diese
Würdigung von Tatsachen, die jeweils auf den Einzelfall bezogen sind, ist einer
Überprüfung im Rahmen einer weiteren (Rechts-)Beschwerde nicht zugänglich, wobei
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selbst eine im Einzelfall fehlerhafte Tatsachenfeststellung für sich allein noch nicht die
Zulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt (HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 24).
d)
26
Mangels Zulassung ist die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
27
e)
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Der Senat weist vorsorglich für weitere Verfahren darauf hin, daß es geboten erscheint,
bereits in einem frühen Stadium des Eröffnungsverfahrens die genaue Bezeichnung und
damit auch die Identität einer Schuldnerin festzustellen. So wurde vorliegend seitens der
Beteiligten zu 2) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Firma
"I. GmbH ##blob##amp; Co.KG" beantragt. In dem Verfahren auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Firma ist die Beteiligte zu 3) als
vorläufige Verwalterin bestellt und sind Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden
(Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 1. Juni 1999, Bl. 6 ff. d.GA.; Veröffentlichung im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 14. Juni 1999, Bl. 42 d.GA.). Im
Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg (Auszug Bl. 34 f. d.GA.) ist demgegenüber
unter HRA 3148 eine Firma "I. Im- ##blob##amp; Export GmbH ##blob##amp; Co.KG"
eingetragen. Ausweislich des Rubrums des Beschlusses vom 22. Juni 1999 (Bl. 37
d.GA.) hat das Insolvenzgericht in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das
Vermögen dieser Firma die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben und die
Vergütung der Beteiligten zu 3) festgesetzt (Beschluß vom 3. November 1999, Bl. 85 ff.
d.GA.), ohne indes deutlich zu machen, daß es sich hierbei um die Firma handelt, über
deren Vermögen seitens der Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragt worden ist. In dem Beschluß des Landgerichts vom 23. November 1999 wird
in dem (auch ansonsten unvollständigen) Rubrum lediglich die Firma "I. GmbH
##blob##amp; Co. KG" aufgeführt.
29
3.
30
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
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Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens: 10.122,74 DM
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