Urteil des OLG Köln vom 26.03.2008

OLG Köln: eintritt des versicherungsfalls, satzung, eintritt des versicherungsfalles, anwartschaft, bekanntmachung, tarifvertrag, form, zustand, vollrente, sonderrecht

Oberlandesgericht Köln, 5 U 204/04
Datum:
26.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 204/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 453/03
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 24.11.2004 verkündete
Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 453/03 - unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung
erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001
erlangten Anwartschaft auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu
leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung der jeweils
anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung mit
Rückwirkung zum 01.01.2001 durch eine neue Satzung der Beklagten vom 29.10.2002,
die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der
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dem Kläger erteilten Startgutschrift von 244,88 Versorgungspunkten, die nach in der
neuen Satzung enthaltenen Übergangsregelungen ermittelt wurde.
Den Systemwechsel hatten die Tarifsvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im
Tarifvertrag Altersversorgung des Altersvorsorge-TV-Kommunal vom 01.03.2002
vereinbart. Damit wurde das frühere – auf dem Versorgungstarifvertrag vom 06.03.1967
beruhende – endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch
ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
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Der Kläger, der seit 1979 Angestellter im öffentlichen Dienst ist, hat die Auffassung
vertreten, die Umstellung der Systeme sei unzulässig. Seiner Meinung nach, die er
vertieft darstellt und u.a. mit Berechnungsmodellen weiter begründet, sei sie unter
Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot erfolgt und
verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 14 GG, weil zu seinem Nachteil in bestehende
Anwartschaften eingegriffen werde. Er hat daher in erster Linie die Feststellung begehrt,
dass sich seine Versorgungsbezüge nach der ursprünglichen Satzung der Beklagten
errechneten. Hilfsweise hat er – in verschiedenen Klageanträgen - geltend gemacht,
dass er eine zum Stichtag 31.12.2001 oder zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach
altem Recht errechnete Mindestrente erhalte, weiter hilfsweise, dass ihm mindestens
eine Anwartschaft in Höhe von 1.676,32 € zustehe, weiter hilfsweise, dass bei ihm bei
der Errechnung der Startgutschrift (nach neuem System) ein Altersfaktor anzuwenden
sei, weiter hilfsweise, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte
Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft
auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich
festlege und schließlich, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Ermittlung des
fiktiven Nettoentgelts die – von ihm unstreitig nicht geleistete – Umlage in Höhe von
1,25 % und die Zukunftssicherungsleistungen unberücksichtigt zu lassen.
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Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung u.a. darauf gestützt, dass die
beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag
von 01.03.2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung
zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der
ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die
erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts, insbesondere zur näheren Ausgestaltung des alten
und neuen Versorgungssystems und der Übergangvorschriften, wird gemäß § 540 Abs.
1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 111 ff. GA) Bezug
genommen.
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Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen und lediglich auf einen der
Hilfsanträge festgestellt, dass bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts eine Umlage
von 1,25% und die Zukunftssicherungsleistungen unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 116 -
122 GA) verwiesen.
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Beide Parteien haben gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr
Rechtsmittel, mit dem sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, soweit sie
unterlegen sind, ordnungsgemäß begründet. Im Berufungsverfahren hat der Kläger
weiter hilfsweise geltend gemacht, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung
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erteilte Startgutschrift den Wert der von ihm bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft
auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich
festlege.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.11.2004 – 20 O
453/03 –
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1. festzustellen, dass sich seine Versorgungsbezüge im Versicherungsfall nach der
Satzung der Beklagten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.1986
(GV.NRW.S. 277), zuletzt geändert durch die 31. Satzungsänderung vom
23.05.2002 (GV.NRW.S. 389) errechnen;
2. hilfsweise
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a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des
Versicherungsfalls mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem
geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.1986 (GV.NRW.S. 277),
zuletzt geändert durch die 31. Satzungsänderung vom 23.05.2002
(GV.NRW.S. 389) zu folgenden Zeitpunkten entspricht
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- 31.12.2001
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- Eintritt des Versicherungsfalls,
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b) festzustellen, dass ihm zum Stichtag 31.12.2001
Versorgungsrentenanwartschaften in Höhe von mindestens € 1.676,32 je
Monat bei der Beklagten zustanden,
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c) festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift
verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 34 Abs. 3 der Satzung vom
29.10.2002 in der Fassung der ersten Satzungsänderung vom 19.12.2003
(GV.NRW.2004 S. 18) anzuwenden;
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3. hilfsweise
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festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilten
Startgutschrift den Wert der von ihm bis zum 31.12.2001 erlangten
Anwartschaften auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende
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Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 den Hilfsantrag des
Klägers zu 3. anerkannt und beantragt im Übrigen,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Ferner beantragt sie,
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom
24.11.2004 – 20 O 453/03 – die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die
im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen beider Parteien sind zulässig. In der
Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, wohingegen die Berufung des Klägers -
soweit nicht die Beklagte den Hilfsantrag zu 3. anerkannt hat – unbegründet ist.
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1. Berufung des Klägers
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Die Berufung des Klägers ist sowohl mit dem Hauptantrag zu 1. als auch mit den
Hilfsanträgen zu 2. unbegründet.
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a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag zu 1. begehrte
Feststellung, weil die Systemumstellung wirksam ist und sich damit
Versorgungsansprüche des Klägers – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach der
neugefassten Satzung vom 29.10.2002 richten, nicht aber nach der Satzung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.1986 (GV.NRW.S. 277), zuletzt geändert
durch die 31. Satzungsänderung vom 23.05.2002 (GV.NRW.S. 389).
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Umstellung der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes rechtmäßig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung
vom 14.11.2007 (IV ZR 74/07) festgestellt, dass die in den wesentlichen Teilen
gleichlautende und auf gleicher Grundlage wie hier beruhende Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (WCMT) vom bisherigen
Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) ohne
Zustimmung der Versicherten umgestellt werden konnte. Ausreichender Anlass für die
Systemumstellung habe bestanden. Zum einen habe die Einnahmen- und
Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der
Zusatzversorgung geführt, wobei die Finanzierungsschwierigkeiten auf der allgemeinen
demographischen Entwicklung beruhten, ferner auf der veränderten Personalstruktur
des öffentlichen Dienstes sowie auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems
von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung,
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Steuerrecht, Beamtenversorgung). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem
Gesamtversorgungssystem habe die Rechtsprechung, in erster Linie des
Bundesverfassungsgerichts gegeben zur so genannten Halbanrechnung von
Vordienstzeiten (BVerfG VersR 2000, 835 ff.). Außerdem sei eine Vereinfachung
dringend geboten erschienen, weil nach dem Bundesverfassungsgericht die frühere
Satzung der WCMT inzwischen eine Komplexität erreicht habe, die die zu erwartenden
Leistungen für den einzelnen Versicherten kaum mehr kalkulierbar machten, die alte
Satzung damit Gefahr laufe, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen. Die
Umstellung der Zusatzversorgung als solche von dem Gesamtversorgungssystem auf
das Punktesystem durch Berechnung von so genannten Startgutschriften, die als
maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
entzogen sei, halte dem gleichwohl in diesen Fällen anzusetzenden Maßstab
höherrangigen Rechts stand. Insbesondere sei Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in
den Übergangsbestimmungen in Bezug genommenen § 18 Abs. 2 BetrAVG nicht
verletzt, da es an einer ausreichend gesicherten Rechtsposition bezüglich nach der
ursprünglichen Satzung erworbener höherer Anwartschaften fehle. Daher seien auch
Vertrauenstatbestände nicht tangiert. Die ausschließliche Verwendung des so
genannten Näherungsverfahrens zur Berechnung des Abzugspostens der gesetzlichen
Rente könne im Einzelfall zwar in die erdiente Dynamik eingreifen, jedoch hätten die
Tarifvertragsparteien bei der Berechnung des Besitzstands grundsätzlich auf ein
standardisiertes Versorgungsniveau abstellen dürfen, zumal über die Vorschrift des § 18
Abs. 2 BetrAVG auch der "Festschreibeeffekt" des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG gelte.
Maßgeblich beanstandet hat der Bundesgerichtshof lediglich die nach der Satzung
vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung nur 2,25 % der
Vollrente erworben werden. Dies führe zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3. Abs. 1 GG
verstoßende Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten
und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw.
Besitzstandregelungen.
Dem folgt der Senat für die hier zu beurteilende Satzung der Beklagten. Die vom
Bundesgerichtshof angeführten Gründe für die Systemumstellung an sich treffen
entgegen der Ansicht des Klägers auch für die Beklagte zu. Zwar bestand bei der
Beklagten keine finanziellen Krise wie bei der WCMT. Das beruhte aber im
Wesentlichen darauf, dass das von der Beklagten getragene Versorgungssystem
umlagefinanziert war. Finanziellen Engpässen konnten damit zwar – wie auch der
Kläger angeführt hat – durch Erhöhung der Umlage begegnet werden. Das ließe sich
indes nur bis zur Höhe einer zumutbaren Belastung fortsetzen, so dass auch das
Versorgungssystem der Beklagten in Anbetracht der vom Bundesgerichtshof
angeführten Gründe für die finanzielle Krise über kurz oder lang finanziellen Engpässen
ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus stellte die finanzielle Krise einzelner
Versorgungskassen nicht der alleinige Grund für die Systemumstellung dar. Weitere
maßgebliche Anlässe waren vielmehr noch die Forderung des
Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 20.03.2000 zur Halbanrechnung
von Vordienstzeiten und die Forderung nach einer – verfassungsrechtlich gebotenen -
Vereinfachung der Regelungen. Diese Gründe treffen gleichermaßen die Beklagte. Die
einheitliche Umstellung der Versorgungssysteme aller öffentlichen
Zusatzversorgungskassen war nicht zuletzt aber auch im Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz geboten. Es wäre ein unerträglicher Zustand, wenn für einzelne
öffentliche Zusatzversorgungskassen, die nach Zweck und Inhalt der WCMT
gleichstehen und die stets die Satzung der WCMT nachvollzogen haben, nunmehr ein
Sonderrecht geschaffen würde.
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b) Da die Satzung vom 29.10.2002 wirksam ist, sind ebenfalls die weiteren Hilfsanträge
zu 2. unbegründet. Sie knüpfen an die frühere Satzung der Beklagten an, die jedoch
überholt ist.
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c) Soweit der Bundesgerichtshof letztlich die Übergangsbestimmungen der Satzung für
unwirksam erklärt hat, hat die Beklagte dem durch das Anerkenntnis des – begründeten
– Hilfsklageantrages zu 3. Rechnung getragen.
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2. Berufung der Beklagten
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Die Berufung der Beklagten ist begründet.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nämlich auch der Hilfsantrag zu 2. d)
unbegründet. Für die Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens zur Ermittlung des
Startguthabens kommt es nicht darauf an, ob der Kläger selbst Eigenbeiträge zur
Zusatzversorgung geleistet hat.
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Die Vorschriften über die Errechnung des Startguthabens in § 73 Abs. 1 der Satzung der
Beklagten (SAL-U) verweisen auf § 18 Abs. 2 BetrAVG, diese wiederum auf die
Vorschriften, die zum Stichtag gelten, also auf das alte Satzungsrecht (§ 18 Abs. 2 Nr. 1
b BetrAVG). Danach (§ 32 Abs. 3 lit. d und e SAL-U a.F.) ist bei der Ermittlung des
Nettoeinkommens der Betrag abzuziehen, der sich als Beitrag zur jeweiligen Umlage …
ergeben würde. Entsprechend ist der Wortlaut für die Zukunftssicherungsleistungen (lit
e). Der Wortlaut ist eindeutig. Die Verwendung des Konjunktivs ("würde") lässt keine
Zweifel daran, dass der Satzungsgeber (in Einklang mit dem entsprechenden
Tarifvertrag) im alten Satzungsrecht bei der Errechnung des fiktiven Nettolohns diesen
Abzugsposten unabhängig davon vornehmen wollte, ob die Abzüge tatsächlich gezahlt
werden oder nicht. Nach altem Recht, das der Kläger selbst seinem Begehren zugrunde
legt, wäre also dieser Abzugsfaktor sogar für die Berechnung der Rente unmittelbar von
Bedeutung. Nach der neuen Satzung ist er es nur noch für die Berechnung des
Startguthabens. Darin liegt auch keine unangemessene Benachteiligung. Es steht der
Beklagten grundsätzlich frei, wie sie das fiktive Nettoeinkommen im Einzelnen
berechnet. Sie hat ein typisiertes Modell zugrunde gelegt und bewusst darauf verzichtet,
auf die ganz konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Wenn der Kläger
tatsächlich keine entsprechenden Beiträge leisten musste, so stellt dies eher eine
Bevorzugung dar. Diese kann er nicht dadurch "verdoppeln", dass er bei der
Berechnung des fiktiven Nettolohns diesen Abzug ebenfalls nicht gelten lässt. Der vom
Kläger vorgebrachte weitere Einwand der besseren finanziellen Ausstattung der
Beklagten ist hier wie oben irrelevant. Schließlich ergibt sich eine andere Beurteilung
nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Nicht richtig ist nämlich, dass dem Kläger
22,5 Jahre eine Versorgung ohne Einbeziehung der Abzugsposten versprochen worden
sei. Denn jedenfalls mit der Satzung alter Fassung, die ab 1986 galt, ist diese Form der
Errechnung des Nettolohns vorgeschrieben gewesen. Damit hat sich die Rechtsposition
des Klägers nicht verschlechtert.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs.
2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander
aufzuheben, weil das Obsiegen des Klägers mit dem Hilfsantrag zu 3. und sein
Unterliegen mit den weitere in Klageanträgen gleich zu bewerten ist. Die Berufung der
Beklagten fällt demgegenüber weder wert- noch kostenmäßig ins Gewicht. Auch die
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Anwendung der Vorschrift des § 93 ZPO kam zugunsten der Beklagten nicht in Betracht,
da die Beklagte den Hilfsantrag zu 3. nicht "sofort" i.S.d. § 93 ZPO anerkannt hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor, nachdem der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 14.11.2007 (IV
ZR 74/06) die maßgeblichen Streitfragen entschieden hat.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.085,16 €, davon für die Berufung der
Beklagten 2.213,00 €
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