Urteil des OLG Köln vom 29.11.2002

OLG Köln (Visa, Einreise, Schengener Durchführungsübereinkommen, Persönliche Verhältnisse, Kiew, Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Visum, Fortdauer, Ukraine)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, HEs 211/02 - 242 -
29.11.2002
Oberlandesgericht Köln
2. Strafsenat
Beschluss
HEs 211/02 - 242 -
Untersuchungshaft; Fluchtgefahr
StPO § 112
Bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung bedarf es besonderer
fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von 3 Monaten dem nach den
allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Mit vorliegender Haftentscheidung ist die weitere Beschwerde des
Beschuldigten vom 5. November 2002 gegen den Beschluss des
Landgerichts Köln (109 Qs 512/02) vom 29. Oktober 2002 erledigt.
G r ü n d e
I.
Der Beschuldigte ist am 14. Mai 2002 festgenommen worden und befindet sich seit dem 15.
Mai 2002 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln (505 Gs
1568/02) vom 13. Mai 2002, ersetzt durch Haftbefehl des Amtsgerichts Köln (505 Gs
2718/02) vom 21. Oktober 2002.
Darin wird dem Beschuldigten (zusammengefasst) folgendes zur Last gelegt:
1) Er soll im Zeitraum von Anfang 2001 bis zum 13. Mai 2002 in K. und anderen Orten
gemeinsam mit weiteren Mittätern in mindestens 130 Fällen gewerbsmäßig als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, an der
Einschleusung von Ausländern in das Bundesgebiet beteiligt gewesen sein. Dabei soll er
tateinheitlich bandenmäßig und gewerbsmäßig unechte Urkunden im Rechtsverkehr
hergestellt und gebraucht haben (§§ 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2 erste
Alternative, 92 Abs. 1 Nr. 1, 6, 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, 267, 52, 53 StGB).
Der Beschuldigte soll sich in dem angegebenen Tatzeitraum mit ca. 20 Personen zumeist
7
8
9
10
11
12
ukrainischer Herkunft, darunter den Mitbeschuldigten Z., V.L., S. K., V. M. , V. K. , seiner
Ehefrau J. K. sowie E. H., H. B. sowie weiteren Personen mit dem Ziel zusammengetan
haben, aus dem K. Raum gesteuert eine Vielzahl von Ausländern aus den GUS-Staaten
(Ukrainer) nach Deutschland sowie in die Schengenstaaten einzuschleusen. Den
betreffenden Personen soll er mit Hilfe seiner Organisation Unterstützung bei der
Erlangung erschlichener Besuchervisa geleistet haben, die diese für die Einreise
benötigten.
Dabei soll der Beschuldigte wie folgt vorgegangen sein: Zum einen soll er den Ukrainern
gegen Zahlung eines Entgelts Einladungsschreiben und sog. Verpflichtungserklärungen
gemäß §§ 82 bis 84 AuslG von Deutschen verschafft haben. Ausgestellt wurden diese
Erklärungen sowohl von wahllos im Raum K. angesprochenen, überwiegend nicht
solventen Personen (u.a. Sozialhilfeempfänger und Drogenabhängige), als auch von
Schein- und Strohmannfirmen des Beschuldigten oder seiner Mittäter. Die ukrainischen
Antragsteller benötigten diese Unterlagen vor Ort als Voraussetzung für die
Visumserteilung durch die Konsularabteilung der deutschen Botschaft in Kiew. Zum
anderen soll der Beschuldigte mit sogenannten Reise-Schutz-Pässen gehandelt haben,
welche er unter Einschaltung von Strohmann- bzw. Scheinfirmen von dem gesondert
verfolgten K. bezog. Auch diese Unterlagen, welche von der Botschaft in Kiew als
Alternative zu Verpflichtungserklärungen gemäß §§ 82 f. AuslG anerkannt wurden, sollen in
großer Zahl zur Erlangung von Visa eingesetzt worden sein. Die anschließend mit den
Visa aus der Ukraine nach Deutschland eingereisten Personen sollen nicht - wie von ihnen
bei der Antragstellung jeweils angegeben - aus touristischen Gründen oder zu Besuchen
gekommen sein, sondern in Wirklichkeit zum Zweck der Arbeitsaufnahme in Deutschland
oder im sonstigen Schengenbereich.
2) Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, in der Zeit zwischen Januar und
Dezember 2001 gegenüber dem Sozialamt der Stadt K. unrichtige Angaben gemacht und
dadurch zu Unrecht Sozialhilfe für sich und seine Familie bezogen zu haben.
Wegen der Einzelheiten des Tatgeschehens wird auf den Inhalt des Haftbefehls Bezug
genommen.
Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten und zahlreiche weitere Personen werden von
der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundesgrenzschutz - Inspektion
Flughafen Köln/Bonn "E. K." - geführt. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse sind in 7
Bänden Hauptakten zusammengetragen, außerdem ist eine große Zahl von Fallakten
angelegt worden. Die Untersuchungsergebnisse werden aus polizeilicher Sicht in
regelmäßigen Zwischenberichten (zuletzt datiert vom 11. September, 24. sowie 30. Oktober
2002) niedergelegt.
Der Beschuldigte hat durch seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 27. September 2002, auf
den wegen der Einzelheiten des Vortrags Bezug genommen wird, erstmals Haftprüfung
beantragt. Die gegen die Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts gerichtete
Beschwerde des Beschuldigten ist durch die 9. große Strafkammer des Landgerichts Köln
mit Beschluss vom 13. September 2002 verworfen worden. Ein weiterer Haftprüfungsantrag
des Beschuldigten vom 27. September 2002 ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Das
Landgericht Köln hat unter dem 29. Oktober 2002 seine erneute Beschwerde gegen die
weitere Fortdauer der Untersuchungshaft verworfen. Hiergegen wendet sich der
Beschuldigte mit seiner weiteren Haftbeschwerde vom 5. November 2002.
II.
13
14
15
16
17
18
19
Gemäß §§ 121, 122 StPO ist die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus
anzuordnen.
A)
Die allgemeinen Haftvoraussetzungen (§ 112 ff. StPO) liegen vor:
1.
Der Beschuldigte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen der ihm vorgeworfenen
Straftaten des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92
a Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 92 b Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dringend verdächtig:
a)
Aufgrund der Vernehmungen zahlreicher Zeugen sowie mitbeschuldigter Personen, des
Inhalts von Urkunden und sichergestellter Informationen auf der Festplatte des Computers
des Beschuldigten ferner der bei den Akten befindlichen Behördenauskünfte besteht eine
hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen in groß
angelegtem Stil Geschäfte im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa betrieben hat. Der
Beschuldigte hat - teilweise unter Einschaltung von Vermittlern - gegen ein geringes
Entgelt eine große Zahl von vornehmlich im Raum K. ansässigen Personen als
"Einladende" für ukrainische Staatsangehörige angeworben, teilweise sind auch angeblich
geschäftliche Einladungen von Firmen bzw. Geschäftsleuten fingiert worden. Ohne die
jeweils von ihnen eingeladenen Personen zu kennen oder einen Kontakt mit diesen zu
beabsichtigen, haben die als "Einladende" fungierenden Personen (nach dem
gegenwärtigen Stand der Ermittlungen handelt es sich um weit mehr als 100 Personen,
dazu kommen eine Reihe von nicht existenten Firmen) gegenüber der zuständigen
Bezirksbehörde in K. Verpflichtungserklärungen gemäß §§ 82 bis 84 AuslG abgegeben
und dabei Kostenübernahmen erklärt. Aufgrund der Aussagen/Einlassungen (u.a. der
Mitbeschuldigten M. Z., S. K. und K.-P. V.) ist davon auszugehen, dass Personen
angesprochen wurden, die überwiegend über keine ausreichende finanzielle Bonität
verfügten oder frei erfundene Firmen Einladungen zu angeblich geschäftlichen Zwecken
erteilt haben. Aufgrund der im Ermittlungsverfahren gegen den Inhaber der Firma K.
sichergestellten Unterlagen bestehen darüber hinaus konkrete Erkenntnisse, dass der
Beschuldigte von dieser Firma gegen Zahlung von insgesamt 447.000,-- Euro insgesamt
6.855 Reiseschutzpässe erworben hat. Dabei hat der Beschuldigte gemäß der in den
Akten befindlichen Auflistung (Bl. 1687 d.A.) unter Einschaltung von mindestens 35 Schein-
und Strohmannfirmen gearbeitet, welche nur zum Teil (18) bei den Gewerbeämtern
registriert waren und keine wirkliche Geschäftstätigkeit ausübten. Soweit sich der
Beschuldigte fremder Firmen, Reisebüros und Personen bedient hat, sind durch Fälschung
von Unterschriften in größerer Zahl Bestellungen von Reiseschutzpässen vorgenommen
worden (vgl. die Zusammenfassung der Zeugenvernehmungen P., S., H., D.-S. im
Zwischenbericht vom 12. Juli 2002, Bl. 1409 ff. d.A.). Sowohl die
Einladungen/Verpflichtungserklärungen als auch die Reiseschutzpässe wurden auf
Veranlassung des Beschuldigten durch Kuriere oder auf anderem Wege nach Kiew
geschafft, wo sie von Mitarbeitern des Beschuldigten vor Ort gegen Entgelt an ukrainische
Staatsbürger veräußert wurden. Diese benutzten die erworbenen Unterlagen zur
Beantragung von sogenannten "Schengenvisa". Dabei handelt es sich um Besuchervisa,
welche für einen begrenzten Zeitraum (nicht über drei Monate hinaus) zur Einreise nach
Deutschland oder in die übrigen Schengenstaaten berechtigen. Bei den im Haftbefehl
aufgeführten Personen konnte sowohl die Visumserteilung als auch die Einreise nach
Deutschland festgestellt werden.
20
21
22
23
24
Der Beschuldigte stellt dieses äußere Geschehen jedenfalls in seinen wesentlichen Zügen
nicht in Abrede. Er hat in seiner persönlichen Eingabe vom 5. November 2002 an den
Senat (Bl. 2020 ff.) einleitend ausgeführt: "Bei dieser Strafsache handelt sich um (eine)
reine Rechtssache, deren Sachverhalt schon längst aufgeklärt ist."
b)
Das Vorgehen des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand des bandenmäßigen
Einschleusens von Ausländern im Sinne der oben genannten Strafvorschriften (hingegen
findet § 92 a Abs. 4 AuslG, der allein für hier nicht in Rede stehende Auslandstaten gilt,
keine Anwendung):
Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde
wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslG bedürfen
Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt nach Deutschland grundsätzlich einer
Aufenthaltsgenehmigung. Diese ist vor der Einreise in Form des Sichtvermerks (Visum)
einzuholen (§ 3 Abs. 3 AuslG). Aus dieser Formulierung folgt entgegen den
Rechtsausführungen des Beschuldigten im Haftprüfungsantrag vom 27. September 2002,
dass die von der deutschen Auslandsvertretung in Kiew erteilten Visa
Aufenthaltsgenehmigungen (vgl. Renner, AuslG, 7. Auflage, § 5 Rn. 5) im Sinne der
Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG darstellen. Daran ändert es nichts, dass jeweils
sog. Schengenvisa erteilt worden sind. Durch das Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist zur Vereinheitlichung des Personenverkehrs im
Bereich der Visumsregelungen für den kurzfristigen Aufenthalt ein einheitlicher
Sichtvermerk eingeführt worden (Artikel 10 bis 17 SDÜ). Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1
SDÜ kann danach die Einreise von Ausländern für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten
gestattet werden, wenn der Ausländer, soweit erforderlich, über einen gültigen
Sichtvermerk verfügt. Dabei stellt Art. 5 Abs. 1 c) SDÜ für die Aufenthaltsgestattung auf die
gleichen Kriterien ab wie das nationale deutschen Recht, nämlich den Nachweis über den
Aufenthaltszweck, die Umstände des Aufenthaltes und die Sicherheit hinsichtlich der
Kosten. Die Schengen-Staaten wollten mit dem Schengen-Visum keinen eigenständigen,
vom jeweiligen nationalen Recht losgelösten Einreise- und Aufenthaltstitel schaffen. Zweck
der SDÜ-Regelungen ist es, die in den einzelnen Staaten erteilten Visa gegenseitig
anzuerkennen (Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Auflage, Kapitel B, Anm. 6.4.3.
m.w.N.). Schengen-Visa haben daher aus deutscher Sicht den gleichen Rechtscharakter
wie die vor dem Inkrafttreten des SDÜ in Deutschland erteilten Visa für Kurzaufenthalte,
unabhängig davon, von welchem Staat sie ausgestellt wurden. Das Schengen-Visum
entspricht nach nationalem deutschen Recht somit einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 5
AuslG), und zwar in Gestalt der Aufenthaltsbewilligung gem. § 28 Abs. 1 AuslG
(Westphal/Stoppa a.a.O., Anm. 6.4.3.; Renner a.a.O., § 5 Rn. 7; ferner: Allgemeine
Anwendungshinweise zum SDÜ (AAH-SDÜ) vom 28. Januar 1998, Nr. 1.3.0.2. zum
Stichwort "Schengen-Visum").
Eine Befreiung vom Visumzwang ist lediglich für Kurzaufenthalte bis zu 3 Monaten ohne
Arbeitsaufnahme (§ 12 DVO AuslG) bei einem sogenannten Positivstaat im Sinne der Liste
als Anlage zu § 1 DVO AuslG vorgesehen. Die Ukraine gehört nicht zu den Positivstaaten.
Nach dem Gesagten bedürfen daher die angeblich zu touristischen bzw. Besuchszwecken
nach Deutschland einreisenden ukrainischen Staatsangehörigen der
Aufenthaltsgenehmigung in Form der Visumserteilung. Auch an dieser Beurteilung ändert
die Regelung des Art. 5 SDÜ nichts.
25
26
27
28
Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben sich die betreffenden Personen mit der von
ihnen bezahlten Unterstützung des Beschuldigten die benötigten Sichtvermerke durch
unrichtige Angaben gegenüber der zuständigen Erteilungsbehörde (Konsularabteilung der
deutschen Botschaft in Kiew, vgl. § 63 Abs. 3 AuslG) und damit unter Verstoß gegen § 92
Abs. 2 Nr. 2 AuslG verschafft:
Soweit die Antragsteller eine Einladung/Verpflichtungserklärung gemäß §§ 82 bis 84
AuslG als Voraussetzung für die Visumserteilung vorlegt haben, haben sie wissentlich
nicht nur - unzutreffend - eine Einladung durch eine Person im Inland vorgespiegelt,
sondern auch die Existenz eines solventen Bürgen, der für die auf der Grundlage der §§ 82
bis 84 AuslG eventuell entstehenden Kosten eintreten sollte. Tatsächlich erfüllten die als
"Einladende" fungierenden Personen diese Voraussetzungen nicht. Die Betreffenden
waren den ukrainischen Antragstellern weder persönlich bekannt, noch bestand die
Absicht des Kontakts. Die Besuche waren nur vorgetäuscht. Bereits damit haben die
Antragsteller unrichtige Angaben gemacht, denn die Täuschungshandlungen im Sinne von
§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG beziehen sich auf alle Angaben, die von den Auslandsvertretungen
für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung üblicherweise
benötigt werden (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 92 Rn. 53). Darüber
hinaus rechtfertigt diese Vorgehensweise der Antragsteller - jedenfalls im Sinne eines
dringenden Tatverdachts - den Schluss, dass die Einreisen nach Deutschland (bzw. in
andere Schengenstaaten) in Wirklichkeit aus einem anderen Grund, nämlich zum Zwecke
der Arbeitsaufnahme, erfolgen sollten. Bei mehreren eingereisten Personen, welche in
Deutschland aufgegriffen worden sind, ist diese Absicht im übrigen festgestellt worden. Die
Erteilung von Visa zum Zwecke der Arbeitsaufnahme hätte gem. § 11 DVO AuslG aber die
Beteiligung und Zustimmung der Ausländerbehörde erfordert, welche in keinem Fall
eingeholt worden ist. Auf die geschilderte Art erlangte Visa sind somit erschlichen im Sinne
von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (BGH NStZ 00, 659). Soweit der Beschuldigte mit den
genannten Reiseschutzpässen gehandelt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese
Dokumente sind durch Firmen des Beschuldigten oder ihm zuzurechnende Firmen - teils
auch im Wege der Urkundenfälschung durch Personen, welche von diesem Vorgängen
keine Kenntnis hatten - erworben worden. Die mit der Vorlage solcher Schutzbriefe durch
die Antragsteller vorgetäuschte Absicht touristischer oder geschäftlicher Zwecke ist nicht
anders zu beurteilen als die Vorlage inhaltlich unrichtiger Verpflichtungserklärungen.
Bereits mit der Abgabe der unrichtigen Erklärungen ist der Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2
AuslG in der Alternative "unrichtige oder unvollständige Angaben" erfüllt. Dass die
Angaben zur Ausstellung der Urkunde geführt haben (oder gar eine spätere Einreise erfolgt
ist), setzt der Tatbestand nicht voraus (Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 92
AuslG Rn. 37). Nach weitergehender Ansicht (Erbs-Kohlhaas a.a.O. m.w.N.) ist es nicht
einmal erforderlich, dass die Angaben zur Beschaffung des Visums geeignet waren. Es
liegt auf der Hand, dass die Konsularabteilung der Botschaft in Kiew bei Kenntnis der
wahren Umstände und Zusammenhänge die Visa nicht erteilt hätte. Auf der Internetseite
des Auswärtigen Amtes betreffend die Einreisebestimmungen nach Deutschland heißt es
unter Ziffer 6. "Voraussetzungen für die Erstellung von Besuchervisa":
"Bei der Erteilung von Besuchervisa müssen die Auslandsvertretungen die
einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zugrunde legen. Einen Anspruch auf
ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden,
wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht
beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine
öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen
29
30
31
32
33
Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten,
für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich
der Kosten für eventuelle Krankenhausbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die
Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach § 82 ff. AuslG sind regelmäßig die
deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Darüber hinaus gibt es derzeit 2
Versicherungen (das "Carnet de Touriste" des ADAC, den Reiseschutzpass der "Reise-
Schutz-AG" und den "Travel Voucher" der Itres GmbH), die neben einer
Krankenversicherung auch die Verpflichtung zur Übernahme aller entstehenden Kosten
nach §§ 82, 84 AuslG beinhalten. Der Reisende braucht bei Vorlage dieser Dokumente,
ebenso wie bei einer Verpflichtungserklärung, keine zusätzlichen Nachweise zur
Finanzierung zu erbringen. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur
Rückkehrbereitschaft und Rückkehrmöglichkeit des Reisenden eine positive Prognose
abgeben
Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen
wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt.
In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der
Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des
Antragstellers und ggf. vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt.
Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen der Schengen-Partner beachtet werden.
Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt
werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller
einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck (Anmerkung:
Unterstreichung durch das Gericht) verfolgt."
Durch die geschilderte Vorgehensweise hat der Beschuldigte die durch § 92 Abs. 2 Nr. 2
AuslG unter Strafe gestellten (zur Täterschaft verselbständigten) Beihilfehandlungen ("für
sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen") verwirklicht.
Tatbestandsmäßig im Sinne der Vorschrift ist jede Hilfe und Förderung, die dazu beiträgt,
dass der Ausländer unerlaubt einreisen oder sich unerlaubt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten kann (BGH NStZ 00, 659; Erbs-Kohlhaas, a.a.O., § 92 a Rnr. 4). Zu
den Hilfeleistungen sind auch fingierte Einladungsschreiben oder
Verpflichtungserklärungen zu zählen (Westphal/Stoppa, NJW 1999, 2137, 2141). Dabei
spielt es für die Beurteilung der Strafbarkeit keine Rolle, ob der Aufenthalt der Ausländer in
Deutschland von längerer Dauer sein sollte oder von den Betroffenen von vornherein eine
Weiterreise in andere Schengen-Staaten geplant war. Auch das Durchschleusen von
Ausländern erfüllt die Strafvorschriften der §§ 92 a, 92 b AuslG (BGH NJW 99, 2827 ff.).
Dem Beschuldigten war dabei nicht nur klar, dass er den Antragstellern zu unrichtigen
Angaben und damit zur Einreisemöglichkeit verholfen hat. Ihm war jeweils auch der wahre
Zweck der Einreise in das Schengengebiet bekannt (vgl. zur subjektiven Tatseite des § 92
a AuslG im übrigen: BGH NJW 99, 2828). So hat er beispielsweise in einem auf der
Festplatte seines Computers sicher gestellten Schreiben an einen Herrn Queyssalier, den
er als Partner für seine Geschäftstätigkeit gewinnen wollte, folgendes ausgeführt:
"Wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, benötigen Personen aus der Ukraine Visa,
um in das Schengengebiet einzureisen. Zur Zeit besteht bei diesen ein enormes
wirtschaftlichen Interesse hieran, solch Visa zu erhalten, da sie Arbeit finden können in
Spanien (Orangen pflücken und Wohnungsbau), Portugal sowie in Süditalien, und zwar
lediglich in diesen Ländern, da die Behörden in diesen Staaten stillschweigend die
Anwesenheit der Ukrainer akzeptieren, die für wenig Geld gute Arbeit leisten."
34
35
36
37
38
Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat der Beschuldigte sowohl zur Erzielung einer
fortlaufenden Einnahmequelle, als auch als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat, gehandelt (die Vorschrift des § 92 b Abs. 1 AuslG
ist im Haftbefehl offenbar versehentlich nicht genannt worden). Die von der
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Gewerbsmäßigkeit des Handelns und zur
Bandenstruktur (vgl. zu den Anforderungen: BGH NStZ 00, 660) sind erfüllt. Dabei ist in den
Fällen des Haftbefehls von jeweils selbständigen Beihilfehandlungen gemäß § 53 StGB
auszugehen. Die Annahme lediglich einer Tat im Sinne des § 92 a AuslG kommt nur dann
in Betracht, wenn einheitliche Beihilfehandlungen - auch bezüglich mehrerer Haupttaten -
zu bejahen sind (vgl. BGH NStZ 00, 660); das dürfte nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand vorliegend nicht der Fall gewesen sein.
Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Beihilfehandlungen maßgeblich im Raum
Köln erbracht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit bestand in der gewerbsmäßigen
Beschaffung der zur Visumserteilung erforderlichen Einladungsschreiben bzw. dem Ankauf
und Vertrieb von Reiseschutzpässen. Darüber hinaus stand der Beschuldigte von seinem
Wohnort aus in ständigem Kontakt zu seinen Mitarbeitern und Geschäftspartnern vor Ort in
Kiew. Auf sein Handeln ist daher gemäß § 9 Abs. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 StGB das deutsche
Strafrecht anzuwenden. Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob die
Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 AuslG vorliegend auch auf das Handeln der ukrainischen
Antragsteller Anwendung findet. Da die deutschen Auslandsvertretungen nicht im Sinne
des § 3 StGB zum Inland zählen (vgl. OLG Köln NStZ 00, 40; Schönke/Schröder-Eser,
StGB, Vorbem zu §§ 3-7 Rn. 31), genügen unrichtige oder unvollständige Angaben bei den
genannten Einrichtungen nicht für die Anwendung des deutschen Strafrechts (Erbs-
Kohlhaas a.a.O., § 92 Rnr. 36; Lutz, Inf- AuslR 97, 388). Soweit die ukrainischen Personen
jedoch in das Bundesgebiet unter Vorlage der von ihnen erschlichenen Visa an der Grenze
eingereist sind, kommt sehr wohl aber auch eine Strafbarkeit im Sinne der 2.
Tatbestandsalternative des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (wer "eine so beschaffte Urkunde
wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht") in Betracht. Damit wäre eine
Inlandstat als Anknüpfungspunkt für das deutsche Strafrecht vorhanden. An der Beurteilung
der Strafbarkeit des Beschuldigten ändert dies im Ergebnis deswegen nichts, weil gem. § 9
Abs. 2 S. 2 StGB - unter Durchbrechung des Akzessorietätsgedankens (vgl. Gribbohm JR
98, 177, 178) - für den im Inland handelnden Teilnehmer an einer Auslandstat selbst dann
das deutsche Strafrecht gilt, wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts (überhaupt) nicht mit
Strafe bedroht ist. Der im Inland tätig gewordene Schleuser ist daher in allen Fällen der
Erschleichung von Visa durch unrichtige Angaben gegenüber einer Auslandsvertretung zur
Verantwortung zu ziehen (vgl. BGH NStZ a.a.O., S. 660).
2.
Nach der vom Bundesgerichtshof in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung (NStZ
00, 657 ff.) vertretenen und vom Senat geteilten Auffassung, wonach Beihilfehandlungen,
wie sie vom Beschuldigten geleistet wurden, bereits unter den Straftatbestand des § 92
Abs. 2 Nr. 2 AuslG fallen, erübrigen sich Erörterungen zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AuslG.
Der Bundesgerichtshof hat zu der Auffassung tendiert, die Einreise von Ausländern mit
durch unrichtige Angaben erschlichenen Visa erfülle nicht den Tatbestand der illegalen
Einreise gemäß § 58 AuslG, diese Frage aber letztlich - weil nicht entscheidungserheblich -
offen gelassen. Die von Lauer in seiner Anmerkung (NStZ 00, 661 ff.) zu der Entscheidung
aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich eventueller Strafbarkeitslücken greifen bei der
vorliegenden Fallgestaltung nicht ein.
3.
39
40
41
42
43
44
45
Der Beschuldigte ist ferner auch des ihm zur Last gelegten Betruges (§ 263 StGB) zum
Nachteil der öffentlichen Hand dringend verdächtig. Soweit er dagegen mit Schriftsatz vom
27. September 2002 hat einwenden lassen, es sei nicht nachgewiesen, dass er aus den
vorgeworfenen Taten überhaupt ein Einkommen erzielt habe, ist aus einem Schreiben zu
zitieren, welches der Beschuldigte an einen Adressaten ("Liebe Amerikaner!") verfasst und
auf der Festplatte seines Computers gespeichert hat. Dort heißt es auszugsweise wie folgt:
"Ich habe eine Frage, sogar eine Bitte für Genja. Es geht um folgendes: Hier habe
ich mit den Schengen-Visen etwas Kohle gemacht und ich möchte meine und die
Wohnbedingung von Oma verbessern und mich mit Immobilien beschäftigen. Ich bekomme
hier Sozialhilfe und möchte, dass dies so weiter läuft und kann auf meine oder Julias Name
keine Immobilie registrieren. Sogar wenn Julia nach den Kursen arbeiten gehen würde,
würde es keinen Sinn machen, weil ich verdiene viel mehr."
Dies spricht für sich.
B)
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, weil es
aufgrund folgender Tatsachen wahrscheinlicher erscheint, dass sich der Beschuldigte dem
Verfahren im Fall seiner Freilassung durch Flucht bzw. vorübergehendes Untertauchen
entziehen, als dass er sich ihm stellen wird:
Der Beschuldigte muss angesichts der Vielzahl der ausnahmslos Verbrechen (§ 92 b Abs.
1 AuslG) betreffenden Tatvorwürfe damit rechnen, dass im Falle der Verurteilung eine
langjährige Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wird. Zwar kann grundsätzlich die Erwartung
einer hohen Strafe nicht allein, sondern nur in Verbindung mit weiteren Umständen den
Haftgrund der Fluchtgefahr begründen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG
Köln StV 1997, 642). Die Straferwartung ist lediglich Ausgangspunkt für die Erwägung, ob
der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände
so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgeben (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45.
Auflage, § 112 Rn. 24). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen -
wie hier fünf Jahre übersteigenden - Straferwartung ausgeht, so stark, dass es besonderer
fluchthemmender Faktoren bedarf, um die Fluchtgefahr auszuräumen (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 2.08.2002 - 2 Ws 366/02 -; 1.03.2000 - 2 Ws 128/00).
Den Lebensumständen des Beschuldigten lassen sich solche nachhaltig fluchthemmenden
Umstände nicht entnehmen. Der Senat verkennt nicht, dass der Beschuldigte die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben, in Deutschland verheiratet und Vater eines - zudem
erkrankten - Kindes ist. In der Wohnung der Familie in Köln ist der Beschuldigte auch
festgenommen worden. Diese Umstände sind als fluchthemmende Faktoren in Betracht zu
ziehen; die örtlichen und familiären Bindungen des Beschuldigten werden jedoch durch
andere Gesichtspunkte deutlich relativiert. Er geriert sich als sog. "global player", d.h er
macht grenzüberschreitende Geschäfte und verfügt über gut funktionierende Kontakte ins
Ausland. Verifiziert sind diese in Bezug auf sein Herkunftsland Ukraine. Offenbar pflegt der
Beschuldigte aber auch über geschäftliche Kontakte im Schengenausland bzw. versucht
solche Beziehungen zu installieren. Das bereits zitierte Schreiben an den Adressaten
beinhaltet das Angebot an diesen, in das lukrative Visa-Geschäft ("interessantes Geschäft
in ihrem Tätigkeitsgebiet") einzusteigen. Von Herrn Queyssalier hat der Beschuldigte
Räumlichkeiten offenbar im Ausland ("zwei Studios in der Residenz Rives de Courail")
angemietet. Auch die familiären Bindungen des Beschuldigten in Deutschland stehen dem
Fluchtanreiz jedenfalls nicht hinreichend entgegen. Die Ehefrau des Beschuldigten, die
46
47
48
49
50
51
Mitbeschuldigte J. K., ist an den Straftaten offenbar in erheblicher Weise selbst beteiligt.
Auch sie hat daher ein Interesse, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Erkrankung des
Sohnes der Eheleute Barg muss nicht notwendigerweise in Deutschland behandelt
werden. Nach alledem besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der
Beschuldigte sich im Fall seiner Freilassung dem Verfahren durch die Flucht entziehen
wird.
Der Fluchtgefahr kann durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116
Abs. 1 StPO derzeit nicht hinreichend begegnet werden, so dass der Haftbefehl auch nicht
außer Vollzug gesetzt werden kann.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung des Verfahrens und der zu
erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
C)
Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die weitere Fortdauer der
Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus liegen ebenfalls vor. Der besondere Umfang der
Ermittlungen, welche mit hoher Intensität gegen einen großen Täterkreis geführt werden,
hat eine Anklageerhebung und damit ein Urteil noch nicht zugelassen. Gegenstand der
Ermittlungen ist der Verdacht äußerst umfangreicher Schlepperkriminalität, bei dem
komplexe Bandenstrukturen mit teilweise unterschiedlichen Begehungsweisen aufzuklären
sind. Wegen des Auslandsbezuges der Taten haben sich auch die Ermittlungen auf diesen
Bereich zu erstrecken. Die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Anklageerhebung
noch in diesem Jahr begegnet daher aus zeitlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken.
D)
Die Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das nach den allgemeinen Vorschriften
zuständige Gericht beruht auf § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.