Urteil des OLG Köln vom 25.02.1997
OLG Köln (eintritt des versicherungsfalles, kläger, akte, arglistige täuschung, abweisung der klage, allgemeine bedingungen, einbruchdiebstahl, zeuge, beleg, versicherungsnehmer)
Oberlandesgericht Köln, 9 U 30/96
Datum:
25.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 30/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 174/94
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.01.1996 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 174/94 - geändert
und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage
im übrigen verurteilt, an den Kläger 23.262,84 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 20.05.1994 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits
tragen der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %. Die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45
%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst nur teilweise
Erfolg.
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Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger wegen des
Einbruchdiebstahls in seine Geschäftsräume Poststraße 5 in Alsdorf in der Nacht vom
21. auf den 22.11.1993 Entschädigung aus der Geschäftsversicherung zu leisten; der
Höhe nach besteht der Anspruch des Klägers aber nur hinsichtlich einer
Entschädigungssumme von 23.262,84 DM.
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I.
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1.
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Der Eintritt eines nach den Bedingungen (Allgemeine Bedingungen für die
Inhaltsversicherung von Geschäften und Betrieben, VBIB 90) zu entschädigenden
Versicherungsfalles ist bewiesen. Gemäß §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1 VBIB 90 sind unter
anderem Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert. Beim Nachweis eines
Einbruchdiebstahls kommen dem Versicherungsnehmer grundsätzlich
Beweiserleichterungen zu, wonach er lediglich einen Sachverhalt beweisen muß, dem
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines solchen Ereignisses
entnommen werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat
folgt; vergleiche die Nachweise bei Prölss-Martin, VVG, 25. Auflage, Anmerkung 3 DII
zu § 49). Diese Beweiserleichterung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der
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Versicherer seinerseits Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die eine
Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen; in
diesen Fällen muß der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Eintritt eines
Versicherungsfalles erbringen (Prölss-Martin, a.a.O.).
Im Streitfall liegen derartige Tatsachen für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der
Vortäuschung des Versicherungsfalles aber nicht vor. Die Beklagte führt in diesem
Zusammenhang zunächst den Umstand an, daß der Kläger rund 6 Monate zuvor bereits
einen Einbruchdiebstahl erlitten hatte, bei dem ein Schaden von 30.000,00 DM
entstanden sein soll, der aber aus vertragsrechtlichen Gründen nicht reguliert worden
ist. Ferner weist sie auf das unredliche Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit
der Vorlage eines verfälschten Beleges hin und meint schließlich, der Kläger habe, wie
sich aus von ihm vorgelegten Kontoauszügen ergebe (Blatt 65 und 67 der Akte), in der
Zeit vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl über keine liquiden finanziellen Mittel auf
seinem Geschäftskonto verfügt.
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Diese Umstände vermögen indes weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine
Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe zu
legen. Daß das Bankkonto des Klägers laut Auszug vom 02.09.1993 geringfügig mit
etwa 1.000,00 DM im Soll und laut Auszug vom 12.11.1993 nur mit einem Betrag von
ca. 150,00 DM im Haben gestanden hat, besagt über die tatsächliche finanzielle
Situation des Klägers nichts aus. Es entspricht im Gegenteil vernünftigem
kaufmännischen Handeln, Kontokorrentkonten nur mit geringen Habensalden oder
ständig debitorisch zu führen, da sie, wenn überhaupt, nur äußert niedrig verzinst
werden. Auch die Vorlage eines verfälschten Beleges für eine einzige
Schadensposition unter ca. 80 Positionen begründet noch keinen schwerwiegenden
Verdacht, der ganze Versicherungsfall könnte vorgetäuscht sein. Er läßt nur den Schluß
zu, daß der Kläger möglicherweise eine höhere Entschädigung erlangen wollte, als sie
ihm tatsächlich zusteht (vergleiche allgemein zur Bedeutung falscher Angaben des
Versicherungsnehmers über die Höhe des Schadens für die Annahme einer
Vortäuschung des Versicherungsfalles selbst BGH Versicherungsrecht 1987, 61).
Allenfalls der Umstand, daß der Kläger in relativ kurzer Zeit von 6 Monaten zwei
Einbruchdiebstähle erlitten hat und der erste Einbruch zur sicherlich großen
Enttäuschung des Klägers keine Versicherungsansprüche ausgelöst hat, vermag den
Verdacht aufkommen zu lassen, daß der zweite Diebstahl vorgetäuscht worden ist.
Nach Auffassung des Senats reicht dieser Umstand allein aber noch nicht aus, um eine
Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.
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Dem Kläger stehen daher die oben genannten Beweiserleichterungen bei der Führung
des Beweises des Eintritts eines Versicherungsfalles zu. Dieser Beweis ist erbracht.
Dem vom Kläger in Ablichtung vorgelegten Tatort- und Ermittlungsbericht der Polizei
vom 22.11.1993 (Blatt 381 f. der Akte) läßt sich das äußere Bild eines versicherten
Einbruchs zweifelsfrei entnehmen. Dort heißt es: " Die Täter hatten an der Rückfront des
Ladenlokals ein ungesichertes Holzrollo hochgeschoben. Das dahinter liegende
Fenster war gekippt, so daß man ungehindert den verschlossenen Fensterriegel mit
Gewalt durchdrehen konnte. Beim Öffnen des Fensters wurde von der Fensterbank eine
Schachtel mit Schrauben runter geworfen und im Büroraum verteilt." Sodann steht
aufgrund der Aussage des Zeugen Rahn auch zur Überzeugung des Senats fest, daß
bei diesem Einbruch nach § 1 VBIB 90 versicherte Sachen, nämlich in den
Geschäftsräumen befindliche Handelsware, gestohlen worden ist, wobei es für den
Tatbestand des Einbruchdiebstahls als solchen an dieser Stelle unerheblich ist, welche
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Gegenstände im einzelnen betroffen waren.
2.
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Die Beklagte ist nicht gemäß § 38 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2
VBIB 90 von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger hatte bei Eintritt des
Versicherungsfalles am 21./22.11.1993 die erste Prämie, das heißt
vereinbarungsgemäß die erste Vierteljahresprämie (vergleiche dazu Prölss/Martin,
a.a.O., Anmerkung 1 e zu § 38) "gezahlt". Zahlung im Sinne von § 38 VVG ist nach
zutreffender herrschender Meinung die Leistungshandlung des Versicherungsnehmers,
nicht der Eingang der Prämie beim Versicherer (Prölss/Martin, Anmerkung 6 B zu § 35
und Anmerkung 2 b zu § 38 mit weiteren Nachweisen). Erfolgt die Prämienzahlung wie
hier durch Banküberweisung, hat der Versicherungsnehmer spätestens "gezahlt",
sobald der Überweisungsauftrag erteilt und der Prämienbetrag vom Konto abgebucht
worden ist (Prölss/Martin, Anmerkung 6 B b zu § 35). Das war hier aber gemäß dem in
Ablichtung zur Akte gereichten Überweisungsbeleg und dem Kontoauszug vom
12.11.1993 (Blatt 67 der Akte) am 12.11.1993 der Fall. Unerheblich ist, daß der Betrag
nach den Angaben der Beklagten erst am 22.11.1993 auf ihrem Konto gutgeschrieben
wurde. Es kommt im Rahmen des § 38 Abs. 2 VVG auch nicht darauf an, ob der Kläger
die erste Prämie "unverzüglich" gezahlt hat oder nicht. Dies ist für die Frage von
Bedeutung, ob der Versicherungsschutz zu einem vereinbarten zurückliegenden
Zeitpunkt beginnt oder erst mit der Zahlung der Erstprämie (vergleiche § 14 Abs. 3 Satz
1 VBIB 90). Da hier aber der Versicherungsfall erst nach der Zahlung der Erstprämie
eingetreten ist, kommt es darauf nicht an.
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3.
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Es besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine Leitungsfreiheit nach
§ 20 Abs. 2 VBIB 90, weil der Kläger einen verfälschten Beleg zu den Akten gereicht
hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben arglistige Täuschungen
des Versicherungsnehmers, sofern der Versicherer zuvor seine Leistungspflicht definitiv
verneint hat, keine Leistungsfreiheit zur Folge, weil der Versicherungsnehmer nach
Leistungsablehnung nicht mehr zur Erfüllung von Aufklärungsobliegenheiten verpflichtet
ist und die arglistige Täuschung nur eine besonders schwerwiegende Form der
Obliegenheitsverletzung darstellt (vergleiche BGH, IV a-Zivilsenat, Versicherungsrecht
1989, 842). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung des II.
Zivilsenats (Versicherungsrecht 1991, 1129) Leistungsfreiheit wegen arglistiger
Täuschung auch nach Leistungsablehnung in einem besonderen Fall bejaht. Dem lag
jedoch zugrunde, daß die Leistungsablehnung des Versicherers in der Revisionsinstanz
rechtskräftig für unwirksam erachtet worden war und der Versicherer deshalb erneut in
die Ermittlungen zum Versicherungsfall eingetreten war. Demzufolge hatte der
Versicherungsnehmer auch wieder Aufklärungsobliegenheiten zu erfüllen. Im Streitfall
ist die auf eine angeblich verspätete Zahlung der Erstprämie gestützte
Leistungsablehnung der Beklagten vom 09.12.1993 (Blatt 9 der Akte) der Sache nach
zwar ebenfalls unbegründet; das ist aber noch nicht rechtskräftig entschieden. Die
Beklagte hat derzeit auch noch nicht wieder die Ermittlungen zum Schadensfall
aufgenommen. Die Vorlage des verfälschten Beleges erfolgte daher ausschließlich
gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber der Beklagten aufgrund der wiederaufgelebten
Aufklärungsobliegenheit. Eine möglicherweise begangene arglistige Täuschung des
Klägers hat daher allenfalls die allgemeinen zivil- oder strafrechtlichen Sanktionen zur
Folge. Das wirkt sich im Streitfall aber nicht aus. Insbesondere bestehen dieserhalb
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keine Schadensersatzansprüche der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 263 StGB. Ein Schaden durch die Vorlage des verfälschten Beleges
ist bislang nicht eingetreten; und ob die Beklagte für die im genannten Beleg
aufgeführten Gegenstände Entschädigung zu leisten hat, würde sich nach
zivilprozessualen Beweisgrundsätzen entscheiden, ohne daß der Beleg darauf noch
Einfluß hat. Letztlich stellt sich dieses Problem auch deshalb nicht mehr, weil der Kläger
für die im verfälschten Beleg aufgeführten Gegenstände keine
Entschädigungsansprüche mehr geltend macht und seine Berufung insoweit
zurückgenommen hat.
II.
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Die jetzt noch im Streit befindliche Klageforderung ist der Höhe nach nur zum Teil
begründet. Der Kläger hat nicht für alle von ihm als gestohlen angegebenen
Gegenstände den Beweis erbracht, daß sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in
den Geschäftsräumen befanden und tatsächlich entwendet worden sind. Er hat zwar für
diese Gegenstände Lieferscheine oder Rechnungen vorgelegt, aber keinerlei Belege
dafür, daß sie nicht bereits schon vor dem Einbruchdiebstahl verkauft waren. Darüber
hätten zum Beispiel Unterlagen über die nach den Angaben des Klägers im Anschluß
an den ersten Einbruchdiebstahl im Juni 1993 durchgeführte Inventur sowie vollständige
Belege über die nach der Inventur hinzu erworbene und bis zum zweiten
Einbruchdiebstahl veräußerte Ware Auskunft geben können. Derartige Belege hat der
Kläger aber nicht vorgelegt. Der Senat konnte sich daher nur über die Aussagen des
Zeugen Rahn vor dem Landgericht und im Berufungsverfahren eine Überzeugung vom
Umfang des Schadens verschaffen. Dessen Bekundungen erschienen allerdings bei
zahlreichen Schadenspositionen nicht zuverlässig genug, um von einer Entwendung
der betreffenden Gegenstände überzeugt zu sein. So konnte sich der Zeuge schon bei
seiner Vernehmung vor dem Landgericht hinsichtlich der Schadenspositionen Nr. 3, 5
bis 7, 11, 14, 19, 22 bis 24, 26 bis 29, 31, 32, 36, 38, 40, 42, 45, 49, 51 bis 53, 55, 56, 58,
59, 63, 65, 66, 71 und 72 nicht mehr erinnern, daß diese Sachen gestohlen wurden
(vergleiche zur Bezifferung der Schadenspositionen die vom Zeugen Rahn dem
Landgericht überreichte Aufstellung Blatt 207 bis 209 beziehungsweise die Aufstellung
im Gutachten des Sachverständigen Prof. Gipper, Blatt 249, 250).
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Das gilt entsprechend auch für die Position 20: "1 Funktelefon + Anrufbeantworter".
Zwar hatte der Zeuge Rahn zunächst bekundet, diese Geräte seien entwendet worden
(Blatt 193 der Akte), mußte diese Aussage aber im Zusammenhang mit der Vernehmung
zur Position 64: "1 AEG Liberty CA" dahingehend korrigieren, daß er zu der Position "1
Funktelefon und Anrufbeantworter" doch keine genauen Angaben machen könne, weil
er sich nicht daran erinnern könne; er habe diese Position mit dem Firmentelefon
verwechselt, weil er nur das drahtlose Telefon im Kopf gehabt habe (Blatt 200).
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Auch die Position 39: "1 Motherboard 486DX2/66" kann nicht zuerkannt werden. Nach
den Angaben des Zeugen Rahn soll es sich dabei um das Board aus dem zweiten
gestohlenen Firmenrechner handeln (Blatt 196 der Akte). Das kann aber nach dem
Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung nicht zutreffen. Danach war das
betreffende Motherboard, das mit Rechnung der Firma Donner vom 21.10.1993 (Beleg
Nr. 26 = Blatt 118 der Akte) geliefert wurde, in den für die Firma Gepoc
zusammengebauten Rechner eingebaut (vergleiche Seite 6 oben der
Berufungsbegründung = Blatt 345), auf den sich auch der verfälschte Beleg Nr. 47 (Blatt
139 der Akte) bezieht und für den keine Entschädigungsansprüche mehr erhoben
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werden (gleiches gilt im übrigen auch für die auf Seite 6 der Berufungsbegründung
erwähnte Festplatte Conner 250 MB, die unter Position 42 aufgeführt ist, an die sich der
Zeuge Rahn aber ohnehin nicht sicher erinnern konnte).
Sodann vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, daß "1 Komplettrechner lt.
Aufstellung" gemäß Position Nr. 46 bei dem Einbruchdiebstahl abhanden gekommen
ist. Schon der Sachverständige Prof. Gipper hatte insoweit erhebliche Bedenken in
bezug auf die betreffende Rechnung eines Herrn Rossow vom 11.08.1993 (Beleg Nr. 31
= Blatt 125 der Akte) und hielt diese Rechnung aus verschiedenen Gründen für nicht
schlüssig (vergleiche die Bemerkung B4 des Sachverständigen im Gutachten vom
01.05.1995 = Blatt 247 der Akte). Einer Vernehmung des zu dieser Position vom Kläger
benannten Zeugen Rossow bedarf es indessen nicht. Der Zeugen Rahn vermochte
schon bei seiner Aussage vor dem Landgericht zu dieser Schadensposition auf Anhieb
zunächst nichts zu sagen und meinte sich erst auf Vorhalt, daß der Rechner von einem
Herrn Rossow gekauft worden sei, erinnern zu können, daß der Rechner vor dem
Einbruchdiebstahl im Geschäft gestanden habe; er sei dann entwendet worden (Blatt
197 der Akte). Bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat darauf angesprochen, ist
der Zeuge Rahn dann aber zu seiner anfänglichen Bekundung vor dem Landgericht, zu
dieser Position nichts sagen zu können, zurückgekehrt und hat erklärt, er wisse nicht
mehr, ob dieser Rechner mit entwendet worden sei (Seite 5 unten des
Sitzungsprotokolls vom 14.01.1997, Blatt 408). Dieses wechselhafte Aussageverhalten
des Zeugen Rahn läßt erhebliche Zweifel aufkommen, ob der Komplettrechner
tatsächlich gestohlen wurde, so daß auch diese Schadensposition nicht zuerkannt
werden kann.
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Entsprechendes gilt für die Position 48: "1 Notebook 386 SX 16". Hier hatte der Zeuge
Rahn gleichfalls zunächst spontan geäußert, er könne sich daran nicht erinnern (Blatt
197 der Akte). Erst auf Vorhalt des Klägervertreters meinte er sich an eine "graue Kiste"
zu erinnern, die nicht da war und nach der sie nach dem Diebstahl gesucht hätten; ihm
sei das betreffende Notebook nicht eingefallen, weil noch zwei andere Notebooks nach
dem Diebstahl nicht mehr vorhanden gewesen seien. Vor dem Senat hat der Zeuge
erklärt, er könne sich noch erinnern, daß ein Notebook eines Kunden gefehlt habe.
Beide Aussagen überzeugen aber nicht. Der Kläger verlangt nur für ein entwendetes
Notebook Entschädigung, so daß die Erklärungen des Zeugen Rahn beim Landgericht,
er habe sich an das hier in Rede stehende Notebook nicht erinnert, weil noch zwei
andere Notebooks entwendet worden seien, unglaubhaft sind. Unter diesen Umständen
sind auch gegenüber seiner Aussage vor dem Senat Zweifel angebracht.
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Das ist auch der Fall hinsichtlich der Bekundung des Zeugen zu Position 50: "1 Elsa
Winner 1000 VLB". Nach seinen Angaben soll es sich um eine Grafikkarte handeln, die
vermutlich im zweiten entwendeten Firmenrechner gewesen sei (Blatt 198 der Akte). Es
sind jedoch bereits unter Position 4 zwei Grafikkarten geltend gemacht worden (2 VGA-
VESA Karten 1 MB RAM), bei denen es sich nach den weiteren Angaben des Zeugen
Rahn um die Karten aus den gestohlenen Firmenrechnern handelt (Blatt 190).
Überzeugende Bekundungen liegen damit auch im Hinblick auf die Position 50 nicht
vor.
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Ebenso wenig überzeugend sind die Angaben des Zeugen Rahn zur Schadensposition
61: "1 Telefonanlage Sirius 2006". Beim Landgericht hat der Zeuge bekundet, "wenn es
sich dabei um das Firmentelefon handelt", sei es auf jeden Fall entwendet worden (Blatt
199 der Akte). Vor dem Senat fiel dem Zeugen allerdings zur Telefonanlage Sirius "im
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Moment nichts ein"; auf jeden Fall habe nach dem Diebstahl ein drahtloses Telefon
(vergleiche Position 64), was zum Gebrauch im Geschäft bestimmt war, gefehlt; ob man
darüber hinaus noch eine Telefonanlage hatte, wisse er heute nicht mehr (Seite 5/6 des
Sitzungsprotokolls vom 14.01.1997, Blatt 408/409). Aus diesen Angaben kann eine
Entwendung einer Telefonanlage Sirius 2006 nicht mit der nötigen Gewißheit
entnommen werden.
Schließlich kann auch für die unter Position 77 genannte "Festplatte 1,4 GB Conner"
keine Entschädigung zuerkannt werden. Der Zeuge Rahn hat zwar beim Landgericht
die Entwendung bestätigt. Der Sachverständige Prof. Gipper hat jedoch die Lieferantin
der Festplatte, laut Rechnung vom 05.11.1993 eine Firma RC-Soft in Aachen (Blatt 142
der Akte), nicht ausfindig machen können und festgestellt, daß mangels genauer
Typnangabe und Angabe der Schnittstelle eine Preisermittlung nicht möglich sei
(vergleiche die Bemerkung B10 auf Seite 4 seines Gutachtens, Blatt 248). Verläßliche
Feststellungen zum Alter und zum Wert der Festplatte können demnach nicht getroffen
werden. Soweit der Sachverständige in seiner Aufstellung dennoch den
Rechnungsbetrag von 1.700,00 DM eingesetzt hat, kann dem nicht gefolgt werden, da
es hierfür keine gesicherte Tatsachengrundlage gibt.
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Zugesprochen werden konnten demnach nur die Schadenspositionen 1, 2, 4, 8 bis 10,
16 bis 18, 21, 25, 30, 33 bis 35, 37, 41, 43, 44, 47, 54, 57, 60, 62, 67 bis 70, 73 bis 75
und 80 mit den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerten, auf die
der Kläger im Berufungsverfahren seine Entschädigungsansprüche beschränkt hat. Die
Summe dieser Schadenspositionen ergibt eine Gesamtentschädigung von 23.262,84
DM, die von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist.
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Die Zinsforderung ist nach § 291 BGB begründet.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren:
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bis zur mündlichen Verhandlung am 01.10.1996: 53.141,37 DM; danach: 47.432,37 DM.
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Wert der Beschwer für die Beklagte: 23.262,84 DM;
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Wert der Beschwer für den Kläger: 24.169,53 DM.
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