Urteil des OLG Köln vom 14.02.2003

OLG Köln: schutzwürdiges interesse, muttergesellschaft, wirtschaftliches interesse, prozessstandschaft, geschäftsführer, bildmarke, schwestergesellschaft, lizenz, verkehr, titelschutz

Oberlandesgericht Köln, 6 U 67/02
Datum:
14.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 67/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 77/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. März 2002 ver-kündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Köln - 81 O
77/01 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch
Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicher-
heitsleistung beträgt 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft
eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kre-ditinstituts zu
erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
B e g r ü n d u n g:
1
I.
2
Die Klägerin, die ebenso wie ihre von demselben Geschäftsführer vertretene
Schwestergesellschaft S. GmbH zur Firmengruppe H. B. Media Holding GmbH & Co.
KG zählt, verlangt von der Beklagten, es künftig zu unterlassen, die Bezeichnungen
3
"netnight" und/oder "netnite" als Titel für eine Fernsehproduktion zu verwenden. Sie
nimmt für sich Titelschutzrechte und Rechte aus der zugunsten ihrer vorbezeichneten
Muttergesellschaft seit Oktober 2000 unter anderem für die Veranstaltung und
Verbreitung von Fernsehsendungen eingetragene, nachfolgend in Kopie
wiedergegebene Wort-/Bildmarke 300 46 850.4/41 "netnight" in Anspruch:
pp.
4
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß
zur Unterlassung verurteilt. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe
sich aus den §§ 4, 14 MarkenG, die Tatsache, dass die Beklagte unstreitig zwischen
Juni 1996 und Dezember 1997 zwanzig Folgen einer alsdann im ZDF gesendeten
Fernsehsendung unter dem Titel "Netnite" produziert habe, stehe dem Klagebegehren
nicht entgegen, weil die Beklagte die Nutzung des Titels endgültig aufgegeben habe.
Das zugunsten der Beklagten entstandene Titelrecht aus §§ 5, 15 MarkenG sei deshalb
erloschen.
5
Gegen diese Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich
der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, verwiesen wird (Blatt 132
ff. d.A.), wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen und vertritt im Anschluss an den Hinweis- und
Auflagenbeschluss des Senats vom 13. September 2002 (Blatt 280/280R d.A.)
namentlich die Auffassung, das Klagebegehren könne bereits deshalb keinen Erfolg
haben, weil die Klägerin unstreitig nicht Markenin-haberin sei und die Voraussetzungen
für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht schlüssig dargetan habe.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die angefochtene Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.
8
Die Klägerin beantragt,
9
die Berufung zurückzuweisen.
10
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung,
sie habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Wahrnehmung der Markenrechte
ihrer Muttergesellschaft. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen: Nach der von ihr
veranlassten und im Mai und Ende August 2000 erfolgten Schaltung zweier
Titelschutzanzeigen für "netnight" und "netnite" sei unstreitig am 30. August 2000 die
am 01. November 2000 in "S. GmbH" umbenannte "L. GmbH" gegründet worden, die
ebenfalls eine 100%ige Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft ist und deren
Geschäfte von demselben Geschäftsführer geführt werden. Die S. GmbH sei ein auf die
Entwicklung und Vermarktung medienübergreifender TV-Ereignisse spezialisiertes
Unternehmen, das von ihr - der Klägerin - beauftragt worden sei, unter anderem
Fernsehformate unter der Bezeichnung "netnight" zu veranstalten, die erste im
Fernsehen gezeigte "NETNIGHT-Gala" habe im Dezember 2001, die zweite im
Dezember 2002 stattgefunden. Sie - so meint die Klägerin - habe deshalb ein eigenes
schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung, und zwar deshalb, weil sie von den
Marken- und Titelrechten an "netnight" Gebrauch mache, indem sie unter Einschaltung
der S. GmbH das TV-Format "NETNIGHT" herausbringe.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
12
II.
13
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten
hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Klageabweisung, weil der Klägerin eigene
(Titelschutz-) Rechte an der Bezeichnung "netnight" nicht zustehen (2.) und die Klägerin
nicht berechtigt ist, die ihrer Muttergesellschaft zustehenden Rechte aus der Wort-
/Bildmarke 300 46 850.4/41 "netnight" in gewillkürter Prozessstandschaft und damit in
eigenem Namen geltend zu machen (1.). Deshalb ist es für die Entscheidung des
Rechtsstreits ohne Bedeutung, welchen Schutzumfang die Klagemarke genießt und ob
die Beklagte möglicherweise an dem Titel "netnight" ältere Rechte hat. Insbesondere
kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Beklagte die
Nutzung der Titel "netnight" und "netnite" vor Anmeldung der Marke und vor dem
erscheinen der Titelschutzanzeigen im Rechtssinne endgültig mit der Folge aufgegeben
hatte, dass nunmehr der Klagemarke Priorität zukommt.
14
1.
15
In der Rechtsprechung, dem juristischen Schrifttum und auch zwischen den Parteien
herrscht zu Recht Einvernehmen, dass grundsätzlich nur der Inhaber einer Marke
berechtigt ist, die sich gegebenenfalls aus § 14 MarkenG ergebenden Unterlassungs-
und auch Folgeansprüche gerichtlich durchzusetzen. Klagt nicht der materiellrechtliche
Inhaber des verletzten Kennzeichnungsrechts, ist die Geltendmachung
kennzeichenrechtlicher Verletzungsansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft nach
den allgemeinen Regeln immer, aber auch nur dann möglich, wenn zum einen eine
wirksame - hier unstreitig erteilte - Ermächtigung des Markeninhabers vorliegt, zum
anderen die gewählte Art der Prozessführung den Prozessgegner nicht unbillig
benachteiligt (BGH NJW 1989, 1932, 1933 m.w.N.), und zum dritten der
Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung in
eigenem Namen hat (vgl. hierzu für viele aus dem juristischen Schrifttum: Ekey in HK-
MarkenR, Heidelberg 2003, § 14 Rdnr. 281; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage 2002,
vor § 50 Rdnr. 44 und Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1998, vor §§ 14 bis 19 Rdnr. 8 und
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus jüngerer Zeit etwa BGH, NJW
2001, 1868, 1870 "DB Immobilienfonds"; BGH GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13, 17
"Nicoline"; BGH GRUR 1993, 151, 152 "Universitätsemblem" und BGH GRUR 1993,
574, 576 "Decker"). Das hat seinen Grund darin, dass im Hinblick auf die weittragenden
prozessualen Folgen der Prozessstandschaft die Bestimmung der Parteirollen nicht der
unkontrollierten Parteidisposition überlassen bleiben darf (so ausdrücklich
Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der
Prozessführung ist deshalb nur gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die
eigene Rechtslage des Prozessführenden hat, wobei allerdings auch ein
wirtschaftliches Interesse zur Begründung des schutzwürdigen Interesses
heranzuziehen sein kann (BGH, a.a.O. "Nicoline" unter Hinweis auf seine in GRUR
1990, 361, 362 veröffentlichte Entscheidung "Kronenthaler").
16
Ein solchermaßen verstandenes eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Rechtsverfolgung hat die Klägerin unter Berücksichtigung der im Streitfall obwaltenden
Umstände trotz des ihr insoweit ausdrücklich erteilten richterlichen Hinweises nicht
17
schlüssig dargetan.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine ausschließliche
Gestattung, eine Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und diese im eigenen
Namen auch gerichtlich zu verteidigen, ein schutzwürdiges Eigeninteresse im
vorgenannten Sinne impliziert. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihre
Muttergesellschaft ihr eine solche ausschließliche Lizenz erteilt haben könnte. Das Wort
"ausschließlich" findet sich allein in den deckungsgleichen, als
"Prozessstandschaftsermächtigung" bezeichneten Erklärungen der Geschäftsführer
Markwort und Dr. K. der alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterin der
Muttergesellschaft der Klägerin vom 06. August 2002 (Blatt 235/236 d.A.). Diese
Erklärungen reichen zur Annahme einer der Klägerin erteilten ausschließlichen Lizenz
oder ausschließlichen Nutzungsberechtigung nicht aus, weil die Klägerin hierzu im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07. August 2002 und auch im Anschluss an
den Hinweisbeschluss des Senats vom 13. September 2002 (Blatt 278 f. d.A.) weiteres
nicht vorgetragen hat, obgleich dies schon deshalb nötig gewesen wäre, weil sie selbst
während des gesamten Verlaufs des Rechtsstreits von einer ausschließlichen Lizenz
nicht gesprochen und auch ihr Geschäftsführer namentlich in seiner als Anlage BB 10
zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 30. September 2002 weder
wörtlich noch sinngemäß von einer ausschließlichen Nutzungsberechtigung
gesprochen hat. Zur etwaigen Ausschließlichkeit im vorbezeichneten Sinne vorzutragen
hätte die Klägerin im übrigen auch deshalb Anlass gehabt, weil lediglich die
Geschäftsführer der alleinigen Gesellschafterin ihrer Muttergesellschaft gesagt haben,
allein die Klägerin sei zur Nutzung und Verteidigung der Marke berechtigt, während in
der vorerwähnten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin zu
lesen steht, die entsprechende Vereinbarung sei zwischen ihm und dem
einzelvertretungsberechtigten Dr. T. der Muttergesellschaft der Klägerin im Rahmen
regelmäßig stattfindender Besprechungen erfolgt, so dass sich die Frage stellt, weshalb
dann die Herren M. und Dr. K. zur Ausschließlichkeit eine Aussage treffen können.
18
Der Vortrag der Klägerin namentlich in der mündlichen Verhandlung vom 07. August
2002, grundsätzlich würden in dem Konzern, dem sie angehöre, Marken auf die Holding
angemeldet, die Markenrechte würden jeweils von Tochtergesellschaften verfolgt, das
sei allgemeine Geschäftspolitik im Konzern, eine solchermaßen dezentrale Verfolgung
der Markenrechte diene dazu, den Überblick über die Marken leichter zu gestalten, es
gebe zwar keine schriftlichen Lizenzverträge, wohl aber mündliche Gestattungen,
rechtfertigt nicht die Annahme, gerade die Klägerin habe ein schutzwürdiges
Eigeninteresse an der Durchsetzung von ihrer Muttergesellschaft zustehenden
Markenrechte im eigenen Namen, jedenfalls nicht unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Streitfalles. In tatsächlicher Hinsicht ist es nämlich so, dass die
Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die Wort-/Bildmarke "netnight" ihrer
Muttergesellschaft selbst nie benutzt, vielmehr ihre später in "S. GmbH" umbenannte
Schwestergesellschaft "L. GmbH" damit beauftragt hat, Fernsehformate unter der
Bezeichnung "NETNIGHT" zu veranstalten. Die tatsächliche Benutzung des Titels
"NETNIGHT" und/oder der Wort-/Bildmarke "netnight" erfolgt also durch eine Firma, die
ihrerseits eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft der Klägerin ist. Im Verlaufe
des ersten Rechtszuges und auch im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin
namentlich im Zusammenhang mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand, die
Klägerin handele rechtsmissbräuchlich, weil sie - die Beklagte - die Muttergesellschaft
der Klägerin bereits im Jahr 1998 unter Hinweis auf ältere Rechte abgemahnt und die
Muttergesellschaft bestimmte Zusagen gemacht habe, auf den Standpunkt gestellt, die
19
Kenntnis ihrer Muttergesellschaft von bestimmten Umständen könne ihr nicht
zugerechnet werden. Bei dieser Sachlage und insbesondere vor dem Hintergrund der
tatsächlichen Nutzung der Marke/der Bezeichnung durch eine konzernangehörige
Schwestergesellschaft der Klägerin erschließt sich dem Senat nicht, dass und aus
welchen Gründen ausgerechnet die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran haben
soll, die von einer Drittfirma genutzten Markenrechte ihrer Muttergesellschaft zu
verteidigen. Deshalb hat der Senat der Klägerin unter Hinweis darauf, dass die Nicoline-
Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen anderen Lebenssachverhalt betrifft, weil es
dort um die Frage ging, ob eine Konzernmuttergesellschaft ein schutzwürdiges eigenes
Interesse an der Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche einer von ihr als
Alleingesellschafterin zu 100% beherrschten GmbH im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft hat, in seinem Hinweisbeschluss vom 13. September 2002 unter
dem weiteren ausdrücklichen Hinweis, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, seit
wann und warum sie mit der Pflege der hier in Rede stehenden Marke betraut worden
ist, Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben. Diese Gelegenheit hat die Klägerin
indes nicht genutzt, hat vielmehr lediglich auf die den Fall eines ausschließlichen
Gestattungsrechts betreffende Entscheidung "Universitätsemblem" des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 237 ff. = WRP 1993, 101 ff. = GRUR 1993, 151 ff.)
verwiesen und zur entscheidenden Frage der Prozessstandschaft weiteres nicht
vorgetragen. Das wäre aber notwendig gewesen, auch deshalb, weil sich dem
gesamten Vortrag der Klägerin und auch den von ihr vorgelegten Erklärungen ihres
Geschäftsführers und auch der Geschäftsführer der persönlich haftenden
Gesellschafterin ihrer Muttergesellschaft nicht entnehmen lässt, wann genau zwischen
der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft Einvernehmen über die Berechtigung der
Klägerin erzielt worden sein soll, Rechte an der Wort-/Bildmarke "netnight" gerichtlich
durchzusetzen. Das diesbezügliche Schweigen der Klägerin lässt es aus Sicht des
Senats als überaus naheliegend erscheinen, dass das Einvernehmen zwischen der
Klägerin und ihrer Muttergesellschaft, deren Markenrechte wahrnehmen zu dürfen, nicht
vor Prozessbeginn, sondern erst im Laufe des Rechtsstreits zu dem alleinigen Zweck
hergestellt worden ist, den dort aufgekommenen Zweifel an der Aktivlegitimation der
Klägerin begegnen zu können.
2.
20
Kann der Klägerin demnach ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Führung des
vorliegenden Rechtsstreits im eigenen Namen nicht zuerkannt werden, folgt der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin auch nicht aus eigenem Recht,
insbesondere nicht aus § 15 Abs. 2 und 4 und § 5 MarkenG. Dabei kommt es nicht auf
die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Ausstrahlung der beiden
Fernsehsendungen im Dezember 2001 und Dezember 2002 die Aufnahme der
Benutzung des Titels "NETNIGHT" darstellt. Denn auch bejahendenfalls könnten
insoweit von den Markenrechten zu trennende Titelrechte allenfalls zugunsten
desjenigen entstanden sein, der das mit dem Titel bezeichnete Werk tatsächlich in
Gebrauch genommen hat. Im geschäftlichen Verkehr benutzt hat den Titel aber nicht die
Klägerin, sondern ihre Schwestergesellschaft, die Firma S. GmbH. In der
Rechtsprechung und auch dem juristischen Schrifttum herrscht nämlich zu Recht allseits
Einigkeit, dass der Titelschutz bei Werktiteln im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG durch
Aufnahme einer Bezeichnung für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr
entsteht, sofern dem Titel originäre Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. für viele BGH
NJW 1989, 3014 f. "Titelschutzanzeige"; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdnr. 49 und
Klippel/Eisfeld in HK-Markenrecht, § 5 Rdnr. 90, jeweils m.w.N.). Die Tatsache, dass die
21
Klägerin vor der tatsächlichen Ingebrauchnahme des Titels durch ihre
Schwestergesellschaft die Schaltung zweier Titelschutzanzeigen in Auftrag gegeben
hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Titelschutzanzeige ist lediglich eine
formalisierte und institutionalisierte Vorbereitungshandlung in Form einer
Werktitelankündigung, die den Zeitpunkt des Schutzeintritts vorverlagert, wenn und
soweit derjenige, der die Titelschutzanzeige geschaltet hat oder für den sie geschaltet
worden ist, binnen bestimmter Frist, deren Dauer sich nach den Umständen des
Einzelfalls bemisst, dann den Titel auch tatsächlich benutzt. Sie stellt damit nur eine
Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Titelschutz in zeitlicher Hinsicht erst durch die
tatsächliche Ingebrauchnahme des Titels entstehen kann, und bewirkt lediglich eine
Vorverlegung des Werktitelschutzes, wird aber nicht als Benutzungshandlung gewertet
und begründet daher keine eigenen, von der tatsächlichen Benutzungsaufnahme
unabhängige Rechte.
3.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
23
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu
noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend
ist vielmehr eine über den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines
individuellen, auch tatrichterlich zu beurteilenden Sachverhalts unter Normen und
Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, namentlich in den
vorerwähnten Entscheidungen "Nicoline" und "Universitätsemblem" des
Bundesgerichtshofs bereits eine Klärung erfahren haben.
24
Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Klägerin übersteigt den
Betrag von 20.000,00 EUR.
25