Urteil des OLG Köln vom 15.08.1994
OLG Köln (kläger, treu und glauben, waffen und munition, kündigung, jagd, zpo, verschulden, falle, frist, katalog)
Oberlandesgericht Köln, 16 U 14/94
Datum:
15.08.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 14/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 344/93
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 21.12.1993 - 3 O 344/93 - unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.620,74 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 27.3.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits
werden dem Kläger zu 13 % und der Beklagten zu 87 % auferlegt. Die
Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90
%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa- che überwiegend Erfolg. Ihm steht
ein Schadenser- satzanspruch gegen die Beklagte wegen Nichterfül- lung des
Reisevertrages gem. § 651 f. BGB in Höhe von 15.620,74 DM nebst Zinsen zu.
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Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag über eine Jagd-Safari in T. gem. § 651 a
BGB zustan- degekommen. Gegenstand des Vertrages war eine Ge- samtheit von
Reiseleistungen, nämlich der Transfer mit dem Wagen zum Camp, Dienste der
Campmannschaft und der Berufsjäger, Nutzung des Geländewagens, Übernachtung
und Vollpension sowie Trophäen-Vorbe- handlung und -Transport zum Flughafen. Als
Neben- pflicht war die Erledigung aller Einreiseformali- täten und der Formalitäten zur
Einfuhr von Waffen und Munition geschuldet, was bei der empfohlenen An- und Abreise
über K. die Waffentransitgeneh- migung für R. einschloß. Die Beklagte schuldete selbst
nicht nur die Erfüllung dieser ausdrücklich von ihr übernommenen Nebenpflicht,
sondern sie hatte für die Erfüllung der gesamten Reiseleistung als Reiseveranstalterin
persönlich einzustehen, weil sie nach den gesamten Umständen den Anschein
erweckte, die Reiseleistungen in eigener Verant- wortung zu erbringen, so daß ihre
Erklärung, nur einen Vertrag mit einem anderen - a - Leistungs- träger zu vermitteln,
unberücksichtigt bleibt. Die Rolle der Beklagten als Veranstalterin ist vor allem dem von
ihr herausgegebenen umfangreichen Jagd-Reisekatalog zu entnehmen, mit dem sie -
unter besonderer Herausstellung ihres Namens - gezielt um Vertrauen in ihre
Leistungsfähigkeit wirbt, während bei keiner der angebotenen Reisen ein namentlicher
oder sonstiger konkreter Hinweis auf den angeblichen fremden Reiseveranstalter oder
die sonstigen Leistungsträger enthalten ist, für welche der Vertrag vermittelt werden soll.
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So heißt es im Vorspann des Katalogs:
"Bei ... genießen Sie die Qualität eines ver- trauenswürdigen Hauses, eines
langjährigen An- bieters...Unser Ziel ist es, Sie ehrlich zu be- raten und Ihnen gute
Jagden zu vermitteln. Wir freuen uns darauf, Sie von unserer Leistungsfä- higkeit zu
überzeugen."
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Hiernach muß der unbefangene Kunde, der sich nicht an dem strengen Wortsinn
orientiert, den Eindruck gewinnen, daß die Beklagte für die Erbringung der von ihr
ausgeschriebenen Reisen die persönliche Verantwortung übernehmen will. Es kommt
hinzu, daß auch die kleingedruckten Buchungs- und Reisebedin- gungen der
Beklagten, die der Katalog enthält, keineswegs klar beinhalten, daß die Beklagte nur als
Reisevermittlerin mit einer sich daraus erge- benden eingeschränkten Haftung tätig
werden will. Die Beklagte behält sich dort vielmehr vor, nur im Regelfall als Vermittlerin,
teilweise aber auch als Veranstalterin zu fungieren, wobei die Rege- lungen für ihre
Haftung als Reisevermittlerin in den Ziff. 5 und 11 in einem unüberbrückbaren Wi-
derspruch zueinander stehen, da die Haftung einmal in Ziff. 5 auf die ordnungsgemäße
Vermittlung der Leistungen beschränkt wird, während sie sich an- dererseits nach Ziff.
11.4 auf die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen ent-
sprechend der Ortsüblichkeit des jeweligen Ziel- landes und Ortes erstrecken soll. Diese
letztere Regelung ist aber typisch für einen Veranstalter. Angesichts dieser weiteren
Unklarheit muß die Beklagte sich nach dem insgesamt von ihrem Katalog ausgehenden
Anschein wie ein Reiseveranstalter be- handeln lassen.
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Der von den Parteien am 17./22.12.1992 unterzeich- nete Buchungsauftrag steht dieser
Beurteilung nicht entgegen. Auch hier nimmt die Firma der Beklagten den Briefkopf ein,
während rechts oben in kleiner Schrift erstmals der Name des a. Rei- severanstalters
erscheint. Ansonsten enthält die Vertragsurkunde nur einleitend in winziger Schrift den
Satz, es werde der Auftrag zur Vermittlung der folgenden Reise erteilt, eine kurze
Beschreibung der gebuchten Safari und eine Bezugnahme auf die auf der Rückseite
abgedruckten Geschäftsbedingun- gen der Beklagten, die mit denjenigen des Katalogs
identisch sind. Auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist, kann diese Buchung nur so
verstanden werden, daß sie auf der Grundlage der gesamten Katalogausschreibung
erfolgen sollte, so daß de- ren Bestimmungen ergänzend zur Festlegung des
Vertragsinhalts heranzuziehen sind. Das bedeutet einmal, daß die nur im Katalog
enthaltenen Zusagen über die Erledigung aller Formalitäten durch die Beklagte ebenso
verbindlich geworden sind, wie es auf der anderen Seite zur Folge hat, daß die Beklagte
den durch ihre vorangegangene Werbung erweckten Anschein, als Reiseveranstalterin
aufzu- treten, weiter gegen sich gelten lassen muß, weil der Buchungsauftrag mit dem
überraschenden Hinweis auf Herrn P. B. als Reiseveranstalter und dem einleitenden
Satz, die Beklagte werde mit der Ver- mittlung nachfolgender Jagdreise beauftragt,
nebst einer Bezugnahme auf die unklaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
ausreicht, um bei dem Kunden nunmehr zweifelsfrei klarzustellen, daß er entgegen
seiner anfänglichen Erwartung nur einen Reisevermittlungsvertrag, nicht aber einen
ech- ten Reisevertrag abschließt. Dem Vertragswortlaut kommt angesichts der
Gesamtumstände nach § 651 a Abs. 2 BGB keine Bedeutung zu.
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Die Beklagte hat den Reisevertrag aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht erfüllt, da
die gebuch- te Reise von Anfang an einen schwerwiegenden Man- gel aufwies, die
Fristsetzung zur Abhilfe keinen Erfolg hatte, der Kläger und seine Begleiter den Vertrag
hierauf wirksam kündigten und an der Kün- digung auch nach der verspäteten Abhilfe zu
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Recht festhielten. Es besteht kein Zweifel daran, daß die fehlende
Waffentransfergenehmigung für R., die dazu führte, daß der Kläger und seine
Mitreisenden gehindert waren, ihre Waffen in Empfang zu nehmen und die Fahrt nach T.
anzutreten, bei der gebuch- ten Jagdreise einen schwerwiegenden Mangel dar- stellt,
weil der Vertragszweck - die Jagd - nicht erreicht werden konnte.
Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsin- stanz behauptet, die fehlende
Waffentransfergeneh- migung hätte nicht zur Undurchführbarkeit der mit der Reise
bezweckten Jagd geführt, weil dem Kläger und seinen Begleitern angeboten worden
sei, mit den im Camp vorhandenen Leihwaffen der Berufsjä- ger auf die Jagd zu gehen,
um die Zeit bis zur Beschaffung der eigenen Waffen zu überbrücken, was diese jedoch
abgelehnt hätten, kann dieser neue Vortrag nach § 528 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen
werden, da er in erster Instanz nicht fristge- recht vorgebracht worden ist, die Zulassung
die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt
ist. Der Beklag- ten war in erster Instanz mit der Terminsladung eine Frist zur
Klageerwiderung bis zum 30.9.1993 gesetzt worden. Die Zulassung des erstmals jetzt
nachgeschobenen Vorbringens würde den Rechtsstreit verzögern, da der Kläger den
Vortrag bestritten hat, so daß eine Beweiserhebung erforderlich würde. Bei der
Beurteilung der Verzögerung ist der absolute Verzögerungsbegriff zugrundezulegen,
also danach zu fragen, welche Zeitprognose sich bei Berücksichtigung und bei
Nichtberücksichtigung des Vorbringens ergibt (vgl. BGH NJW 1979, 2615). Hingegen
bleibt der hypothetische Ablauf im Fal- le rechtzeitigen Vorbringens grundsätzlich außer
Betracht. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
NJW 1987, 2733) nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn offenkundig ist, daß die
Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. Dies läßt sich im
vorliegenden Fall nicht feststellen. Hätte die Beklagte den verspäteten Vortrag schon in
erster Instanz gebracht, hätte der Senat nämlich die Mög- lichkeit gehabt, bereits bei der
Terminierung der Sache schriftliche Aussagen der beiden in Tanzania lebenden
Zeugen gem. § 377 Abs. 3 ZPO einzuholen und die vom Kläger benannten
Gegenzeugen entweder ebenfalls schriftlich zu befragen oder zum Termin zu laden.
Dann wäre eine Verzögerung vermieden worden.
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Die Verspätung ist auch nicht entschuldigt. Zwar mag es einer Partei im allgemeinen
nicht zum Verschulden gereichen, daß sie einen Vortrag un- terlassen hat, wenn sie in
erster Instanz obsiegt hat. Dies gilt aber dann nicht, wenn der unter- lassene Vortrag
einen Kernpunkt des Rechtsstreits betraf und auch für die siegreiche Partei ohne
weiteres erkennbar war, daß es auf diesen zusätz- lichen Vortrag ankommen konnte. So
liegt der Fall hier. Auch wenn das Landgericht die Klage mit an- derer Begründung
abgewiesen hat, war die Frage, ob ein Reisemangel vorlag und ob in zumutbarer Weise
Abhilfe geschaffen worden war, doch eine zentrale Frage des Rechtsstreits, was sich
auch der Beklag- ten aufdrängen mußte, so daß sie im Rahmen ihrer
Prozeßförderungspflicht gehalten war, sich hierzu schon in erster Instanz vollständig zu
äußern.
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Die der Beklagten hiernach zu Recht gesetzte Frist zur ordnungsgemäßen Abhilfe war
ausreichend bemes- sen, ist aber fruchtlos verstrichen. Unstreitig haben der Kläger und
seine Mitreisenden dem ört- lichen Vertragspartner der Beklagten nach dessen bis
dahin vergeblichen Bemühungen noch im Laufe des 6.2.1993 eine letzte Frist zur
Beibringung der Waffentransfergenehmigung bis Montag, den 8.2.1993, mittags 12.00
Uhr, gesetzt und auch die Beklagte hiervon am 7.2.1993 telefonisch in Kennt- nis
gesetzt. Diese Fristsetzung war ohne weiteres angemessen im Hinblick darauf, daß die
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Jäger nur eine 7-tägige Safari gebucht hatten, wovon noch jeweils ein halber Tag für die
An- und Abreise abzuziehen war, so daß nach der notwendig werden- den Verkürzung
der Reise um 2 1/2 Tage überhaupt nur noch 3 1/2 Tage für die Jagd zur Verfügung
standen. Es mußte dem örtlichen Vertragspartner der Beklagten gelingen, den
Montagmorgen zur Bei- bringung der Genehmigung zu nutzen, wenn die Reise noch
durchgeführt werden sollte. Ein längeres Zuwarten war dem Kläger und seinen
Mitreisenden schlechterdings nicht zumutbar. Die gesetzte Frist ist unstreitig ergebnislos
verstrichen, so daß der Kläger und seine Reisegefährten zunächst zur Kündigung des
Reisevertrages berechtigt waren. Nach dem in erster Instanz unbestritten gebliebe- nen
Vortrag des Klägers hat dieser nach weiterem Zuwarten bis 14.30 Uhr, als sich immer
noch kein Hinweis auf eine Erteilung der Waffentransitgeneh- migung ergeben hatte, die
Kündigung des Reisever- trages gegenüber der Beklagten erklärt, der das
entsprechende Telefax-Schreiben, wie belegt ist, um 16.14 Uhr zuging. Erst im Verlaufe
des Abends - um 18.15 Uhr - sei ein Mitarbeiter des Herrn B. erschienen, um mitzuteilen,
man könne die Waffen um 20.00 Uhr abholen. Nach diesem Vortrag war die Abhilfe
verspätet.
Die Beklagte hat erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen, die Genehmigung habe
um 13.00 Uhr vorgelegen, sei dem Kläger und seinen Begleitern zur selben Zeit
mitgeteilt worden, diese hätten aber gleichwohl unter Hinweis auf die bereits
ausgesprochene Kündigung und Buchung der Rückflüge den Antritt der Reise zum
Camp verweigert. Tat- sächlich hätten sie in Kenntnis dessen, daß der Mangel
inzwischen behoben war, noch nachträglich die Kündigung ausgesprochen. Auch
dieser Vortrag der Beklagten ist verspätet und muß nach § 528 Abs. 1 ZPO
zurückgewiesen werden. Die obigen Aus- führungen gelten hier in vollem Umfange
entspre- chend. Es wäre auch insoweit eine verzögernde Be- weisaufnahme
erforderlich, die bei fristgerechtem Vortrag hätte vermieden werden können. Auch die
Behauptung, daß die Kündigung bewußt erst nach Beseitigung des Reisehindernisses
erklärt worden sei, nachdem die Abhilfefrist nur um eine Stunde überschritten war, war
von zentraler Bedeutung, was die Beklagte ohne weiteres erkennen mußte, so daß ihr
die Verspätung mit diesem Vortrag zum Ver- schulden gereicht.
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Ist hiernach davon auszugehen, daß der Kläger etwa um 14.30 Uhr die Kündigung
ausgesprochen hat, nachdem sich auf die Fristsetzung zur Abhilfe nichts ereignet hatte,
war das Festhalten an der Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn der Vertreter der
Beklagten im Laufe des Abends die Voraussetzungen für den Waffentransport schuf. Es
ist der Sinn einer Fristsetzung zur Abhilfe, klare Verhältnisse zu schaffen mit der Folge,
daß dem Reisenden nach fruchtlosem Fristablauf die Wahrnehmung der ihm nach dem
Gesetz zustehenden Rechte offensteht. Hat er davon Gebrauch gemacht, indem er eine
Kündigung ausgesprochen hat, ist das Festhalten hieran in aller Regel kein Verstoß
gegen Treu und Glauben. Auch im vorliegenden Falle sind keine Gesichtspunkte
erkennbar, um ausnahms- weise eine Verletzung der Treuepflicht auf Seiten des
Klägers und seiner Begleiter anzunehmen. Der Kläger und seine Begleiter hatten eine
weite Reise auf sich genommen, um in den Genuß der von der Be- klagten
versprochenen Reiseleistung zu kommen; sie waren bitter enttäuscht worden und zogen
hieraus ihre Konsequenzen. Das war ihr gutes Recht.
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Soweit die Beklagte dem Kläger und seinen Beglei- tern angeboten haben will, die
Safari um zwei Tage zu verlängern, um die nutzlos verstrichene Zeit auszugleichen,
handelt es sich nicht um ein Abhilfeangebot im Rahmen des bestehenden Vertra- ges,
sondern um ein Angebot zur Abänderung des geschlossenen Vertrages, auf dessen
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Annahme kein Anspruch bestand. Bei einem Reisevertrag, der für eine bestimmte Zeit
fest abgeschlossen war und bei dem die Reisenden sich zur Entgegennahme der Lei-
stungen schon nach K./R. begeben hatten, handelt es sich um ein absolutes
Fixgeschäft, bei dem die versäumten Leistungen nicht nachholbar waren. Kein
Reisender ist verpflichtet, in einem solchen Falle einer Verschiebung der Reisezeit
zuzustimmen.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie
möglicherweise kein Verschulden an der fehlenden Beschaffung der
Waffentransportgenehmigung trifft. Die Beklagte hat es jedenfalls zu vertreten, daß die
Reisenden nach ihrer Ankunft in K. dem Reisemangel ausge- setzt waren, und sie hat
deshalb für den daraus entstandenen Schaden aufzukommen. Es ist Sache der
Beklagten darzutun und zu beweisen, daß der Rei- semangel, der aus ihrem
Gefahrenbereich stammte, weil sie die Erledigung der Formalitäten ausdrück- lich
übernommen hatte, weder auf ihrem Verschulden noch einem Verschulden eines ihrer
Erfüllungsge- hilfen beruhte. Dies läßt sich nicht feststellen. Selbst wenn man unterstellt,
daß die Notwendigkeit einer Waffentransfergenehmigung durch das ruandi- sche
Verteidigungsministerium unerwartet erst ab 1.2.1993 eingeführt worden war, der Antrag
am 3.2.1993 eingereicht worden war und sich das weitere Verfahren jeder
Beeinflussung durch die Beklagte und deren Erfüllungsgehilfen vor Ort ent- zog, ist nicht
ersichtlich, daß der Beklagten die- se Umstände bei entsprechender Organisation ihrer
Kontakte zu ihren Erfüllungsgehilfen nicht vor dem Abflug des Klägers und seiner
Begleiter hätten be- kannt sein müssen. Wenn die Beklagte, wie sie vor- trägt, selbst bis
zum 6.2.1993 keine Ahnung davon hatte, daß es der Lizenz bedurfte, deren Beschaf-
fung risikobehaftet war und sie jedenfalls auch am 5.2.1993 morgens noch nicht vorlag,
gereicht ihr diese Unkenntnis zum Verschulden, weil sie nicht dafür gesorgt hat, daß sie
von den vor Ort eintre- tenden Veränderungen und der im Falle des Klägers und seiner
Jagdgenossen bisher erfolglos gebliebe- nen Antragstellung sofort informiert wurde.
Dann hätte sie den Kläger und seine Mitreisenden noch vor dem Abflug darauf
hinweisen können und müssen, daß der Waffentansfer nicht sichergestellt war, was
diese aller Wahrscheinlichkeit nach bewogen hätte, nicht aufs Blaue nach K. zu fliegen
und dort abzuwarten. Dann wären die Reisenden dort nicht mit dem Reisehindernis
konfrontiert worden und der Schaden wäre vermieden worden.
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Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich auf 15.620,74 DM. Im
einzelnen sind folgende Positionen ersatzpflichtig:
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1. Buchungsgebühr der Beklagten 540,-- DM 2. Visagebühren 150,-- DM 3. Hinflüge
nach K. 4.431,-- DM 4. Rückflüge von K. 4.826,64 DM 5. Leihwaffe S. 210,-- DM 6.
Medikament L. 49,60 DM 7. Medikament Resochin 25,60 DM 8. Medikament Halfan
131,68 DM 9. Übernachtungskosten 1.694,56 DM 10. Telefonkosten nach Deutschland
77,90 DM 11. Kosten für Taxi und Telefon (42 US-Dollar) 67,20 DM 12. PKW-Kosten
Bielefeld-Brüssel 873,60 DM 13. PKW-Kosten Hannover-Bielefeld 232,96 DM 14.
Kursverlust für 9.000 US-Dollar 360,-- DM 15. Urlaubsvertretung S. 3 Tage a 150,-- DM
450,-- DM 16. Nutzlos aufgewandte Urlaubszeit 1.500,-- DM Summe 15.620,74 DM
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Bei den Positionen 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., teilweise 11., 12., 13., und 14. handelt es
sich um Aufwendungen, die dem Kläger und seinen Jagdgefährten entstanden sind, um
in den Genuß der von der Beklagten versprochenen Reiseleistung zu gelangen.
Derartige im Hinblick auf die Erreichung des Vertragszwecks getätigte Aufwendungen,
die sich als nutzlos erweisen, sind von dem Schädiger, der wegen Nichterfüllung eines
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Vertrages zum Scha- densersatz verpflichtet ist, zu ersetzen.
Die Positionen 9., 10. und teilweise 11. betreffen zusätzliche Aufwendungen, die
unmittelbar durch die Nichterfüllung des Vertrages ausgelöst worden sind und ebenfalls
der Ersatzpflicht unterliegen.
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Die Positionen 1., 2., 6., 9., 12. und 13. sind der Höhe nach nicht substantiiert bestritten.
Die Kosten für den Hinflug (Nr. 3) sind durch die Buchungsbestätigung der
Reiseagentur "Die R." vom 15.1.1993 hinreichend belegt. Auch die Kosten für den
Rückflug (Nr. 4) hält der Senat für glaubhaft. Aus dem in Kopie vorgelegten Flugticket
des Klä- gers, in dem ein Preis von 33.800 BEF ausgewiesen ist, dem von ihm
unterzeichneten Buchungsbeleg für das Kreditkartenunternehmen und dessen
Belastungs- anzeige über 1.632,-- DM vom 9.3.1993 geht hervor, daß der Kläger für sich
diesen Preis gezahlt hat, der offenbar wegen des ungünstigeren Wechselkurses noch
geringfügig über dem geltend gemachten Betrag liegt. Es bestehen keine Bedenken
gegen die Annah- me, daß seine zwei Mitreisenden den gleichen Preis ausgegeben
haben. Zwar trifft es zu, daß das ur- sprüngliche Flugticket nicht nur für den Hinflug,
sondern auch für den Rückflug am 13.2.1993 Gül- tigkeit hatte. Es enthielt aber den
Vermerk, daß eine Umbuchung nicht zulässig war. Unter den ge- gebenen Umständen -
die Reisenden waren auf einen alsbaldigen vorzeitigen Rückflug angewiesen - ist nicht
substantiiert dargetan, daß der Kläger und seine Mitreisenden ihre
Schadensminderungspflicht verletzt haben, wenn es ihnen nicht gelang, eine teilweise
Anrechnung des bereits gezahlten Flug- preises auf das neue Ticket zu erreichen oder
eine spätere Gutschrift zu erwirken. Es ist der Beklag- ten unbenommen, sich etwaige
Erstattungsansprüche des Klägers und seiner Mitreisenden abtreten zu lassen und
diese zu realisieren.
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Die Kosten für die Leihwaffe des Mitreisenden S. (Nr. 5) erscheinen aufgrund der
vorgelegten Rech- nung vom 8.3.1993 glaubhaft.
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Was die Kosten für die Malaria-Mittel zu 6. bis 8. angeht, so hält der Senat sie auch
ohne Vorlage dreier quittierter Rezepte insgesamt für glaubhaft. Die Beklagte weist
selbst in ihrem Katalog darauf hin, daß eine Malariaprophylaxe für T. unerläßlich ist.
Auch wenn die Tabletten nicht eingenommen, sondern nur vorbeugend mitgeführt
werden, verlieren sie anschließend schon wegen der begrenzten Haltbarkeit ihren Wert.
Eine Herausgabe des Präparats H. an die Beklagte kommt nicht in Betracht, da es sich
um ein rezeptpflichtiges Arz- neimittel handelt, das seiner Natur nach nicht zur freien
Weitergabe an Dritte bestimmt ist.
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Die Telefon- und Taxikosten (Nr. 10. und 11.), die der Kläger näher aufgeschlüsselt hat,
erscheinen insgesamt glaubhaft. Allerdings dürfte dem Kläger bei der Position 11. ein
Umrechnungsfehler unter- laufen sein.
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Soweit der Kläger einen Kursverlust von 600,-- DM für das nutzlose Einwechseln und
Rückwechseln von 15.000 US-Dollar für drei Personen geltend macht, was einem
realistischen Verlust von 0,04 DM und nicht 0,40 DM je US-Dollar (wie es irrtümlich
heißt) entspricht, so ist der Senat der Auffas- sung, daß es ausgereicht hätte, wenn der
Kläger und seine Begleiter auch angesichts der noch zu erwartenden
Abschußgebühren und sonstigen Auslagen zusammen 9.000 US-Dollar mitgenommen
hätten, um alle Kosten bequem zahlen zu können und noch eine Reserve zu haben,
zumal sie Kreditkarten dabei hatten, die ihnen Sicherheit gaben. Hinsichtlich des
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weitergehenden Betrages läßt sich nicht sagen, daß die Aufwendung lohnte, um die
erstrebte Rei- seleistung zu erhalten. Es handelte sich vielmehr von Anfang an um eine
unnütze Ausgabe, die nicht erst durch das Fehlverhalten der Beklagten fru- striert wurde.
Die Kosten für die Urlaubsvertretung des Herrn S. für drei Tage (5.2.1993 mittags bis
9.2.1993 mittags einschließlich Samstag) sind belegt und erscheinen angemessen. Sie
waren erforderlich, um ihm die Reise zu ermöglichen.
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Der Senat hält weiter die geforderte Entschädi- gung für nutzlos aufgewandte
Urlaubszeit von je 500,-- DM für jeden Reisenden für angemessen im Sinne des § 651 f
Abs. 2 BGB. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger und
seine Begleiter nur vom 5.2.1993 mittags bis 9.2.1993 mittags abwesend waren und
sich anschlie- ßend sofort wieder ihren beruflichen Verpflichtun- gen widmeten. Bei der
Höhe der Entschädigung ist zu berücksichtigen, daß die drei Reiseteilnehmer sich eine
ungewöhnlich teure Kurzreise gönnen wollten, so daß auch die Ausgleichsfunktion nur
durch eine entsprechend hohe Entschädigung erfüllt wird.
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Weiterer Schadensersatz steht dem Kläger hingegen nicht zu. Das gilt für folgende
Positionen:
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1. Verpflegungskosten K. 229,38 DM 2. Reiserücktrittskostenversicherung 675,-- DM 3.
Gelbfieberimpfung 240,-- DM 4. Fahrervergütung 200,-- DM 5. Fahrervergütung 100,--
DM 6. Verpflegungskosten B. 41,17 DM
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Bezüglich der Verpflegungskosten in K. und Brüssel von ca. 270,-- DM gilt, daß der
Kläger und seine Begleiter in gleicher Höhe geschätzte häusliche Aufwendungen
erspart haben, die sie sich anrechnen lassen müssen.
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Die Kosten für die Reiserücktrittskostenversiche- rung sind nicht nutzlos gewesen, weil
das dadurch abgedeckte Risiko - die Inanspruchnahme für Stor- nokosten im Falle der
Undurchführbarkeit der Reise infolge Erkrankung oder Todesfall - von der Ver-
sicherung voll getragen worden ist. Den Versiche- rungsnehmern ist also die Leistung
insoweit voll zugutegekommen, auch wenn die Reise selbst später fehlgeschlagen ist.
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Die Kosten für die Gelbfieberimpfung sind nicht ersatzpflichtig, weil diese einen 10
Jahre wirk- samen Schutz bietet und anzunehmen ist, daß die Herren W. und S. als
Großwildjäger in dieser Zeit- spanne Gelegenheit haben werden, von diesem Schutz
anderweiten Gebrauch zu machen, so daß ihnen die- ser Vorteil verbleibt.
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Die Vergütung für einen Fahrer kann nicht ersetzt verlangt werden, weil mangels
näherer Angaben da- von ausgegangen werden muß, daß der Fahrer ständig im Betrieb
eines der Reisenden beschäftigt war und bezahlt wurde, so daß durch die hier
übernommenen Fahrten keine zusätzlichen Kosten angefallen sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da die Entscheidung des Senats mit
der höchstrich- terlichen Rechtsprechung in Einklang steht und die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat.
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Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 1.485,55 DM und für die Beklagte
15.620,74 DM.
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