Urteil des OLG Köln vom 28.07.2004

OLG Köln (tresor, safe, diebstahl, aufbewahrung, spekulation, zpo, verfügung, vorinstanz, sorgfalt, schaden)

Oberlandesgericht Köln, 16 U 36/04
Datum:
28.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 36/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 584/03
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.02.2004 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O
584/03 - wird aus den Gründen des Beschlusses vom 05.07.2004, die
durch den Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2004 nicht entkräftet
werden, als nicht begründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat die ihr in
eige-nen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt, sich vor Schaden zu
bewahren, in besonders hohem Maße außeracht gelassen, indem sie
den von ihr nach ihrem Sachvortrag am 19.12.2002/20.12.2002
getragenen Schmuck nach ihrer Rückkehr in das Appartement nicht in
dem zur Verfügung stehenden Safe deponiert hat. Denn sie durfte nicht
darauf vertrauen, dass Dritte - gleich auf welche Weise - nicht in das
Appartement eindringen würden und hätte den von ihr behaupteten
Diebstahl durch Aufbewahrung der Wertgegenstände in dem Safe in
einfacher Weise verhindern können. Soweit die Klägerin mutmaßt, die
Eindringlinge hätten möglicherweise auch einen Schlüssel zum Tresor
besessen, mittels dessen sie im Tresor befindliche Wertsachen an sich
hätten bringen können, handelt es sich um dabei um eine bloße
Spekulation, die durch Tatsachenvortrag nicht gestützt wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Berufungsstreitwert wird auf 28.945,52 EUR festgesetzt.