Urteil des OLG Köln vom 28.04.1999
OLG Köln (1995, planung, vernehmung von zeugen, höhe, kündigung, bezug, entwurf, gemeinde, sparkasse, unterlagen)
Oberlandesgericht Köln, 17 U 84/98
Datum:
28.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 84/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 222/95
Tenor:
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der
Berufung der Beklagten das am 27. August 1998 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 222/95 - abgeändert und wie
folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 212.710,00 nebst
9,1% Zinsen für den Zeitraum vom 15. März 1995 bis einschließlich 14.
August 1995,
13,75% Zinsen für den Zeitraum vom 15. Au-gust 1995 bis einschließlich
27. August 1995,
9,1% Zinsen für den Zeitraum vom 28. August 1995 bis einschließlich
17. Dezember 1995,
12,75% Zinsen für den Zeitraum vom 18. De-zember 1995 bis
einschließlich 21. April 1996,
12,25% Zinsen für den Zeitraum vom 22. April 1996 bis einschließlich
30. März 1997 und
7,5% Zinsen für den Zeitraum ab 1. April 1997
zu zahlen.
Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt es bei der
Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils; die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 330.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte in dieser Höhe
Sicherheit leisten.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten nach Kündigung des Architekten-vertrages durch die Klägerin als
Auftraggeberin über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung geleisteter à-
konto-Zahlungen.
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Die Parteien schlossen am 14./17.12.1993 einen schriftlichen Architektenvertrag,
welcher die Errichtung eines Bauvorhabens der Klägerin in L zum Gegenstand hatte.
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Mit Vertragsergänzung vom 02.05.1994 wurde als Vergütung ein Pauschalhonorar von
520.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Das von der Beklagten zu erstellende
Bauvorhaben lag im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes.
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Nach Durchführung von Vorermittlungen wurde seitens der Beklagten mit Schriftsatz
vom 27.04.1994 ein Baugesuch bei der zuständigen Kreisverwaltung eingereicht.
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Die beantragte Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 26.09.1994 von der
Baugenehmigungsbehörde abgelehnt, da das geplante Bauvorhaben in mehrfacher
Hinsicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes stand
und die Gemeinde einer Ausnahme bzw. Befreiung von diesen Vorgaben die
Zustimmung versagte.
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Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.9.1994 Widerspruch
ein. Gleichzeitig wurde die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 29.09.1994 aufgefordert,
ihre Planung so nachzubessern, daß sie genehmigungsfähig ist.
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Am 29.12.1994 wurde seitens der Beklagten ein weiterer Bau-antrag bei der
Kreisverwaltung eingereicht. Auch dieser wurde von der Baugenehmigungsbehörde
unter Hinweis auf die entgegenstehenden Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie
die fehlende Zustimmung der Gemeinde abgelehnt. Gleich-zeitig wurde um die Vorlage
geänderter Unterlagen gebeten.
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Mit Schreiben vom 20.02.1995 wurde der Architektenvertrag seitens der Klägerin mit der
Begründung gekündigt, daß eine ordnungsgemäße Planung durch die Beklagte nicht
erstellt worden sei.
9
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen
Zahlungen in Höhe von 305.400,00 DM von der Klägerin erhalten. Mit Schreiben vom
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28.02.1995 forderte die Klägerin die Beklagte unter Anerkennung eines Teils der von
der Beklagten erbrachten Leistungen im übrigen zur Rückerstattung der geleisteten
Zahlungen in Höhe von insgesamt 212.710,00 DM auf. Wegen der klägerischen
Abrechnung im einzelnen wird auf das Schreiben vom 28.02.1995 Bezug genommen.
Dafür setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 14.03.1995. Dieser Aufforderung kam
die Beklagte nicht nach. Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des nach ihrer
Berechnung zuviel gezahlten Honorars.
Die Klägerin hat behauptet, die Planung der Beklagten sei völlig unbrauchbar.
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Ferner hat die Klägerin behauptet, sie habe im Vertrauen auf die Erstellung einer
genehmigungsfähigen Planung seitens der Beklagten Vertriebskosten in Höhe von
insgesamt 215.527,48 DM aufgewendet, die nun nutzlos geworden seien. Insoweit
macht sie hilfsweise einen Schadenersatzanspruch geltend.
12
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 212.710,00 DM nebst 11,75% Zinsen
seit dem 15.03.1995 zu zahlen.
14
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, sie habe die von ihr geforderte Leistung auftrags- und
weisungsgemäß erbracht. Die von ihr eingereichten Planungen habe sie in Absprache
mit und auf Anweisung der Klägerin erstellt. Zwar sei eine diesen Vorgaben
entsprechende Umsetzung des Bauvorhabens ohne Erteilung eines Dispenses durch
die Gemeinde gar nicht möglich gewesen. Dies sei der Klägerin jedoch zu jedem
Zeitpunkt bekannt gewesen. Insbesondere sei sie von der Beklagten immer wieder
darauf hingewiesen worden. Dennoch habe die Klägerin unter Hinweis auf ihre guten
Beziehungen zur Gemeinde auf einer entsprechenden Planung und Bebauung
bestanden.
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Hinsichtlich des zweiten Bauantrags hat die Beklagte behauptet, daß die seitens der
Kreisverwaltung geäußerten Beanstandungen mit minimalem Aufwand zu beseitigen
gewesen wären und das Bauvorhaben entsprechend hätte durchgeführt werden
können. Im übrigen könne ihr die Ablehnung des zweiten Baugesuchs auch deshalb
nicht entgegengehalten werden, weil eine Baugenehmigung bereits mit dem ersten
Antrag hätte erreicht werden können. Der insoweit ablehnende Bescheid der
Baugenehmigungsbehörde sei nämlich rechtswidrig gewesen, so daß bei Durchführung
eines Rechtsmittelverfahrens eine diesbezügliche Genehmigung notfalls hätte erstritten
werden können.
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Im Hinblick auf den Hilfsantrag hat die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten
Aufwendungen nach Art, Höhe und Umfang bestritten. Die Beklagte hat behauptet, die
Klägerin habe mit der Vermarktung des Bauvorhabens bereits vor Abschluß des
Architektenvertrags begonnen. Außerdem liege auch eine schuldhafte Pflichtverletzung
seitens der Beklagten nicht vor, da sie sich lediglich den verbindlichen Anweisungen
der Klägerin entsprechend verhalten habe.
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Das Landgericht Köln hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof.
Dipl.-Ing. N und sodann der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Urteil vom 27. August 1998 Bezug genommen, gegen das
sich die Berufung der Beklagten richtet, die form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden ist. Mit der nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegten
Anschlußberufung macht die Klägerin erhöhte Verzugszinsen geltend.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz. Insbesondere macht sie
geltend, entgegen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.Ing.
N sei die zweite Plannung sehr wohl nachbesserungsfähig gewesen, so daß das
Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, einer Nachfristsetzung durch die
Klägerin hätte es nicht bedurft.
21
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Ferner beantragt die Klägerin im Wege der Anschlußberufung,
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das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 27. August 1998 teilweise
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 212,710,00 DM
zu zahlen nebst
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9,1% Zinsen für den Zeitraum vom 15. März 1995 bis zum 14. August 1995,
28
13,75% Zinsen für den Zeitraum vom 15. August 1995 bis zum 27. August
1995,
29
9,1% Zinsen für den Zeitraum vom 28. August 1995 bis zum 17. Dezember
1995,
30
12,75% Zinsen für den Zeitraum vom 18. Dezember 1995 bis zum 21. April
1996,
31
12,25% Zinsen für den Zeitraum vom 22. April 1996 bis zum 30. März 1997
und
32
7,5% Zinsen für den Zeitraum ab 1. April 1997
33
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt dazu im wesentlichen
ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich des geänderten Zinsantrages beruft sie
sich auf eine zur Akte gereichte Bescheinigung der Sparkasse L.
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Die Beklagte beantragt,
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die Anschlußberufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf die von ihnen überreichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache
keinen Erfolg.
39
Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht statt-gegeben. Der mit der Klage
geltend gemachte Rückzahlungsanspruch steht der Klägerin nach den Grundsätzen
einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 1.Altern. BGB zu, denn die à-
konto-Zahlungen der Klägerin übersteigen jedenfalls in Höhe der Klageforderung den
Honoraranspruch der Beklagten.
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Der Honoraranspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, ist weder fällig (§§ 641, 640
BGB) geworden, noch steht ihr diesbezüglich ein Vergütungsanspruch gem. § 649 BGB
zu.
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Die Honoraransprüche der Beklagten sind nicht fällig geworden, da die Klägerin vor
Abschluß der seitens der Beklagten geschuldeten Architektenleistungen das
Vertragsverhältnis zu derselben wirksam aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 20.
Februar 1995 aufkündigte.
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Die Klägerin war zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, da die Beklagte auch
mit dem zweiten Entwurf keine genehmigungsfähige Bauplanung erstellte. Zwischen
den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte nicht nur den Entwurf und die Erstellung der
zur Einholung der Baugenehmigung erforderlichen weiteren planerischen Unterlagen
schuldete, sondern auch verpflichtet war, eine genehmi-gungsfähige Planung zu
erstellen. Dies ergibt sich auch aus der Einbeziehung der Beklagten in die
Verhandlungen mit dem zuständigen Bauamt. Es ist nicht vorgetragen, daß die Beklagte
lediglich die Planung und Fertigung eines Baugesuchs auf Basis der planerischen
Wünsche der Klägerin schuldete und diese einseitg das Risiko übernehmen wollte,
diese Planung im Rechtswege durchzusetzen. Gegen eine solche Vereinbarung der
Parteien spricht im übrigen auch, daß die Klägerin nach den zwischenzeitlichen
Sondierungen mit der Baubehörde die Beklagte mit der Fertigung einer neuen
Entwurfsplanung auf Basis der mit der Baubehörde bespochenen Vorgaben beauftragte.
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Wenn die Beklagte, abweichend von ihrer vertraglichen Ver-pflichtung, eine nicht
genehmigungsfähige Planung er-stellte, um den Bauwünschen der Klägerin gerecht zu
werden, so hätte sie die Klägerin eingehend über das Risiko dieser Planung
insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Dispens aufklären und eine Haftung für
sich ausdrücklich ablehnen oder von der Klägerin einen Gewährleistungs-verzicht
erwirken müssen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1986, 469 ff). Wie das Landgericht Köln in
der angefochtenen Entscheidung aufgrund der von der Kammer durchgeführten
Beweisaufnahme zutreffend festgestellt hat, ist dies nicht geschehen; insoweit folgt der
Senat den überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, die von der
Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen werden.
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Vielmehr stützt die Beklagte ihre Berufung darauf, entgegen der von der Kammer
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vertretenen und auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. N gestützten
Ansicht sei die zweite Planung nachbesserungsfähig gewesen, sodaß die Klägerin
gem. § 634 Abs. 1 BGB der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung hätte einräumen
müssen. Hiermit vermag die Beklagte keinen Erfolg zu haben. Zunächst ist schon
fraglich, ob § 634 BGB vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangen kann, da sich
die von der Klägerin erklärte Kündigung nicht auf Gewährleistungsrecht sondern auf §
649 BGB stützt. Aber selbst wenn es im Rahmen des von der Klägerin für die
Kündigung angeführten wichtigen Grundes auf eine Nachfristsetzung als Voraussetzung
ankommen sollte, so muß sich die Beklagte entgegenhalten lassen, von der Klägerin
durch Schreiben vom 13. September 1994 wirksam unter Fristsetzung zur
Nachbesserung aufgefordert worden zu sein. Der Beklagten wurde unter Bezugnahme
auf die in dem Ablehnungsbescheid zum ersten Bauantrag erhobenen Beanstandungen
eine Frist zur Vorlage einer genehmigungsfähigen Planung bis zum 29. September
1994 gesetzt. Mit der Fertigung des zweiten Bauantrages vom 29. Dezember 1994
machte die Beklagte - wenn auch erneut ohne Erfolg - Gebrauch von diesem ihr
eingeräumten Nachbesserungsrecht. Nach Überzeugung des Senats war die Klägerin
nach dieser zweiten gescheiterten Planung nicht erneut verpflichtet, der Beklagten eine
Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, vielmehr war ihr spätestens jetzt eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten unzumutbar, nachdem sich
gezeigt hatte, daß trotz der Vorgaben des ersten Ablehnungsbescheides und der
eingehenden Besprechung mit der Baubehörde die Beklagte nicht in der Lage gewesen
war, mit dem zweiten Bauantrag eine Genehmigung des Bauvorhabens zu erreichen.
Dieses Scheitern der Vertragsbeziehung ist auch von der Beklagten zu vertreten. Es
fragt sich bereits, ob die Beklagte nicht vor Erstellung und Einreichung des zweiten
Bauantrages verpflichtet gewesen wäre, die Genehmigungs-fähigkeit der
vorgenommenen Änderungen im Rahmen einer weiteren Klärung hätte absprechen
müssen, also die Leistungsphasen 3 und 4 des § 15 HOAI zunächst zurückstellen
müssen, jedenfalls trägt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung selbst vor, sie wäre
im Falle einer weiteren Nachbesserungsmöglichkeit in der Lage gewesen, einen
genehmigungsfähigen Entwurf vorzulegen. Dann fragt es sich aber, warum diese
entscheidenden Änderungen nicht bereits in den zweiten Bauantrag - gegebenenfalls
nach erneuter Abklärung mit dem Bauamt - eingearbeitet wurden. Die Beklagte wußte
zudem von den bereits angelaufenen Vermarktungsbemühungen der Klägerin und der
damit sich ergebenden Eilbedürftigkeit der Angelegenheit.
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Da die Beklagte den zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund zu vertreten hat,
kann die Beklagte grundsätzlich nur einen ihren tatsächlichen Leistungen
entsprechenden Gebüh-renanteil verlangen (vgl. OLG Düsseldorf aaO., Werner/Pastor,
Der Bauprozess, 9. Auflage, Rdn. 948 mwN.). Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt,
daß die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber brauchbar sind (BGH in Schäfer/
Finnern, Z 3.007 Blatt 7). Insoweit ergeben sich bereits erhebliche Bedenken in Bezug
auf die hier nur streitbefangenen Leistungsphasen 3 und 4 des § 15 HOAI, die Klägerin
hat die Leistungsphasen 1 und 3 ganz und die Leistungsphase 3 zu 50% eingeräumt, da
eine Genehmigung nicht erteilt wurde. Darüber hinaus ist die Entwurf- und
Genehmigungsplanung für die Klägerin auch unbrauchbar geworden, da diese
unstreitig nach dem Scheitern des zweiten Bauantrages von der Realisierung dieses
Projektes endgültig Abstand nahm.
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Die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin ist zulässig, auch wenn dem
Klagebegehren in erster Instanz vollumfänglich stattgegeben worden ist. Da für die An-
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schlußberufung keine Beschwer erforderlich ist, kann diese auch - wie vorliegend - mit
dem Ziel einer Klageerweiterung eingelegt werden (vgl. BGHZ 4, 234).
Die Anschlußberufung ist auch begründet. Die im Wege der Klageerweiterung bei
geleichzeitiger teilweiser Klagerücknahme verlangten Verzugszinsen sind mit
Schreiben der Sparkasse L vom 27. Januar 1999 belegt worden und werden von der
Beklagten nicht bestritten.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Ziff.
10, 711 ZPO.
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Streitwert und Wert der Beschwer für die Beklagte:
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DM 212.710,00
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