Urteil des OLG Köln vom 15.08.2006

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Oberlandesgericht Köln, 6 Ausl 19/06
Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ausl 19/06
Normen:
IRG § 33; Deutsch-Amerikanischer Auslieferungsvertrag vom
20.07.1978/21.10.1986
Tenor:
1.
Eine Abänderung der Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung ist nicht veranlasst.
2.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
G r ü n d e :
1
I.
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Der am 22.04.2006 in Köln festgenommene Verfolgte befindet sich aufgrund eines
Auslieferungsersuchens des Justizministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika in
Auslieferungshaft. Der Senat hat am 20.06.2006 zuletzt die Fortdauer der
Auslieferungshaft angeordnet und am 07.07.2006 die Auslieferung für zulässig erklärt.
Mit Schriftsatz seines Beistands vom 11.07.2006 beantragt der Verfolgte, gem. § 33 IRG
erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und diese für unzulässig
zu erklären.
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Das Vorbringen des Verfolgten hat den Senat veranlasst, bei der US-Botschaft in Berlin
eine ergänzende Auskunft zu der dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung drohenden
Strafe sowie zu den Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung bzw.
einer Begnadigung einzuholen.
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Der Verfolgte hat zu den ihm übermittelten Auskünften der US-Botschaft vom 21.07. und
07.08.2006 Stellung genommen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Zurückweisung der Anträge des Verfolgten sowie
die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft beantragt.
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II.
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1. Die aufgrund der ergänzenden Auskünfte gem. § 33 Abs. 1 IRG vorgenommene
erneute Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung führt zu keinem abweichenden
Ergebnis. Eine andere Entscheidung ist nicht gerechtfertigt.
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a) Das Vorbringen des Verfolgten, ihm drohe im Falle einer Verurteilung eine "konkrete
Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 60 Jahren ohne Möglichkeit der vorzeitigen
Haftverschonung" – was auf eine faktisch lebenslange Freiheitsstrafe hinauslaufe – ,
trifft nach den amerikanischen Strafgesetzen und den vom Senat dazu eingeholten
Erläuterungen nicht zu.
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Wie der Senat in der Zulässigkeitsentscheidung unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des BVerfG (zusammenfassend BVerfG in JZ 04, 141 f) bereits
ausgeführt hat, gebietet das Grundgesetz ausgehend von der Eingliederung der
Bundesrepublik Deutschland in die Völkerrechtsordnung und von der Verpflichtung zur
Einhaltung völkerrechtlicher Verträge im zwischenstaatlichen Auslieferungsverkehr
Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen
grundsätzlich zu achten. Dazu gehören auch – unter Umständen auch ganz erheblich –
abweichende Vorstellungen zum Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten. Ein
innerstaatliches Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Abs. 1 GG kommt
insoweit nur bei einer "unerträglich schweren Strafe" in Betracht, nicht jedoch, wenn die
Strafe lediglich "als in hohem Maße hart" anzusehen ist.
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Die unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung werden
durch die Auslieferung wegen der dem Verfolgten drohenden Bestrafung noch nicht
verletzt.
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b) Ausgangspunkt der nach den angeführten Maßstäben vorzunehmenden Prüfung ist,
dass der Verfolgte von vorneherein nur mit einer zeitigen Freiheitsstrafe rechnen muss,
die auch nicht faktisch einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommt.
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Die Höchststrafe für die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten beträgt – für jeden Fall –
20 Jahre, wie der Senat in der Zulässigkeitsentscheidung näher ausgeführt hat. Kommt
es in mehreren oder allen Anklagepunkten zur Verurteilung des Verfolgten, sieht US-
Code § 3584 (a) Satz 2 für diesen Fall ("Multiple sentences of imprisonment") vor, dass
die Strafen gleichzeitig ("concurrently") vollstreckt werden.
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Aus den Strafen wird nach Maßgabe der "US Sentencing Guidelines" ein "total
punishment (combined length of of the sentences) " gebildet, das die Höchststrafe für
den einzelnen Anklagepunkt überschreiten kann.
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c) Die Höhe des "total punishment", das der Verfolgte zu erwarten hat, liegt nach der
Auskunft der US-Botschaft vom 07.08.2006 bei naturgemäß nicht sicherer, aber als
realistisch bezeichneter Einschätzung bei 30 Jahren, wenn der Verfolgte in allen
Anklagepunkten verurteilt wird. Falls der Verfolgte ein Geständnis ablegt und Reue
bezüglich seiner Flucht zeigt, kann er nach den dem Senat gegebenen Erläuterungen
mit einer Strafe zwischen 292 (= 24 Jahre und 4 Monate) und 324 Monaten (= 27 Jahre)
rechnen. Diese Einschätzung kann entgegen der Auffassung des Verfolgten nicht als
"parteiisch" angesehen werden. Sie berücksichtigt nämlich, dass der Verfolgte mit einer
Strafe von nicht mehr als 20 Jahren oder gar weniger hätte rechnen können, wenn er
sich dem Verfahren in den Vereinigten Staaten gestellt und sich schuldig bekannt hätte.
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Mit einer härteren Strafe muss der Verfolgte im Falle der Auslieferung nunmehr allein
wegen seiner Flucht rechnen.
Für die Befürchtung des Verfolgten, er müsse mit einer Freiheitsentziehung von 60
Jahren rechnen, kann der Senat greifbare Anhaltspunkte nicht finden. Der Klärung durch
ein Sachverständigengutachten – wie in der letzten Stellungnahme vom 07.08.2006
erneut beantragt – kann die Straferwartung naturgemäß nicht zugänglich sein. Der
Senat sieht in den Erläuterungen der US-Botschaft eine ausreichende
Entscheidungsgrundlage.
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d) Die gegen ihn ggfs verhängte Strafe wird der Verfolgte nach den US-amerikanischen
Strafgesetzen voraussichtlich voll verbüßen müssen. Denn das derzeit geltende
amerikanische Strafrecht auf der im Fall des Verfolgten maßgeblichen Bundesebene
kennt eine frühzeitige Entlassung vergleichbar dem deutschen Rechtsinstitut der
Strafaussetzung zur Bewährung nach den §§ 56 ff StGB nicht. Dies gilt allerdings - zu
Gunsten des Verfolgten - mit der Einschränkung, dass die Vollzugsbehörde nach Art 18
US Code § 3624 (b) (1) (" Credit toward service of sentence for satisfactory behavior")
bei guter Führung einen jährlichen "Strafnachlaß" ("credit") von 54 Tagen gewähren
kann, was 15 % der verhängten Strafe entspricht.
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Dass der "Strafnachlass" von der Vollzugsbehörde – wohl ohne Möglichkeit einer
gerichtlichen Überprüfung - gewährt wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Wie
das BVerfG für den insoweit vergleichbaren Fall der Begnadigung im US-Bundesstaat
Kalifornien entschieden hat, besteht kein Anlass, die Auslieferung zu verweigern, wenn
es an der nach deutschem Verfassungsrecht gebotenen Justizförmigkeit fehlt (vgl
BVerfG Beschluss vom 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04 -). Dies muss vorliegend um so
mehr gelten, als es der Verfolgte selbst in der Hand hat, sich den Strafnachlass durch
gute Führung zu verdienen.
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e) Mit einer – allein durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten zu bewilligenden –
Begnadigung kann der Verfolgte angesichts der diesbezüglichen Praxis im US-
Bundesstaat Georgia nicht rechnen. Fälle einer Begnadigung sind für einen "staatlichen
Drogenhäftling" nach der von der US-Botschaft erteilten Auskunft im US-Bundesstaat
Georgia nicht bekannt.
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f) Unter Anwendung von Art 18 US Code § 3624 (b) (1) muss der Verfolgte hiernach
jedenfalls mit einer Freiheitsentziehung von 30 Jahren abzüglich 15 % "credit" = 25 ½
Jahren rechnen, unter den oben geschilderten Voraussetzungen im günstigeren Fall mit
etwas mehr als 23 Jahren.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslieferung bestehen bei einem solchen
Strafmaß noch nicht.
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Die zu erwartende Strafe ist im Vergleich zu der nach deutschem
Betäubungsmittelstrafrecht möglichen Höchststrafe (von 15 Jahren, vgl § 38 Abs. 2
StGB) zwar – und auch in hohem Maße – hart. Als unerträglich hart oder unmenschlich
im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG kann sie angesichts des Gewichts der
Vorwürfe jedoch nicht angesehen werden.
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Dass der Verfolgte nach einer Freiheitsentziehung von etwa 25 Jahren erst in
vorgerücktem Alter wieder in Freiheit gelangen könnte, macht die Auslieferung nicht
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unzulässig. Wie der Senat in seiner Zulässigkeitsentscheidung unter Bezugnahme auf
das Urteil des BGH vom 27.04.2006 – 4 Str 572/905 – ausgeführt hat, gibt es auch im
deutschen Strafrecht keinen Rechtssatz, dass ein Straftäter schon nach dem Maß der
verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in
Freiheit entlassen zu werden. Das hält der Senat auch verfassungsrechtlich für
unbedenklich.
g) Auch die Belange des Kindes des Verfolgten, das im Falle der Auslieferung ohne
seinen Vater aufwachsen muss, hindern die Auslieferung nicht.
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Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Anspruch des Verfolgten aus Art. 6 GG auf
Ehe- und Familienleben gegen das staatliche Strafverfolgungsinteresse bei schweren
Straftaten, die allein Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens sind, zu denen die dem
Verfolgten angelasteten Betäubungsmitteldelikte zweifelsfrei gehören, und für deren
Durchsetzung die Bundesrepublik Deutschland auf die Zusammenarbeit mit anderen
Staaten angewiesen ist, abzuwägen. Gerade aus diesem Grund unterstützt Deutschland
das Strafverfolgungsinteresse anderer Staaten, um seinerseits im umgekehrten Fall
Unterstützung zu erhalten. Diese Erwägung hat im Falle einer völkerrechtlichen
Verpflichtung zur Auslieferung, wie sie die Bundesrepublik Deutschland im
Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten vom 20.06.1978/ 21.10.1986
eingegangen ist, besonderes Gewicht.
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Die internationale Offenheit des vom Grundgesetz verfassten Staates sowie sein
Interesse an der Durchsetzung des eigenen Strafanspruchs im Ausland überwiegt
regelmäßig den Schutz des Art. 6 GG (BVerfG. 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss
vom 01.12.03, 2 BvR 879/03 = NStZ-RR 04, 179 = EuGRZ 04, 108; vgl auch
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., §
73 Rn 105).
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Familiäre Belange können hiernach nur in ganz besonderen Härtefällen einer
Auslieferung entgegenstehen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Das
Schicksal des – jetzt knapp 2-jährigen – Kindes des Verfolgten unterscheidet sich nicht
grundlegend von dem eines Kindes, dessen Vater sich in Deutschland in langjähriger
Haft befindet mit den sich daraus ergebenden, im Interesse der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs hinzunehmenden nachteiligen Folgen für das Kindeswohl.
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2) Aus den fortbestehenden Gründen der Senatsentscheidung vom 20.06.2006 war die
Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
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