Urteil des OLG Köln vom 16.12.2008
OLG Köln: kritik, schriftsteller, werbung, zugehörigkeit, täuschung, enzyklopädie, namensänderung, betrug, persönlichkeitsrecht, begriff
Oberlandesgericht Köln, 15 U 116/08
Datum:
16.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 116/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 334/07
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2008 verkündete Urteil
der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 344/07 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
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Die Klägerin ist eine im Verlagswesen tätige Holding. Die ihrem Konzern zugehörige
Tochtergesellschaft G Literaturverlag GmbH führt mehrere sogenannte Imprintverlage,
darunter beispielsweise die unter den Bezeichnungen "B von H Literaturverlag", "D von
H", "H Verlag", "X T" sowie "E Bibliothek der Wissenschaften" handelnden
Unternehmen, die ihrerseits keine eigenen Rechtspersönlichkeiten besitzen, und die
sich mit dem Verlag von Literatur diverser Genres und Sparten befassen. Bei den
erwähnten Verlagsunternehmen handelt es sich um Zuschuss- oder
Dienstleistungsverlage, bei denen im Gegensatz zu Publikumsverlagen, welche die in
ihre Programme eingestellten Publikationen verlagsseits finanzieren, die jeweiligen
Autoren die Veröffentlichung ihrer Bücher aus Eigenmitteln bezahlen.
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Die Beklagte zu 1) – nationale Sektion der in I/USA ansässigen Y Foundation, welche
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wiederum Inhaberin der Domain z.org sowie der dazugehörigen Sub-Domain de.z.org
ist – ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben u.a. der
Betrieb von Internetsystemen zur Einstellung, Sammlung und Verbreitung "freier Inhalte"
("open contents") gehört. Die Einstellung, Sammlung und Verbreitung dieser Inhalte
wird dabei im Wege sogenannter "As" bewerkstelligt, die es unter Verwendung einer
bestimmten serverbasierten Software jedem Internetnutzer über dessen Browser
ermöglichen, unmittelbar – d. h. ohne vorherige Anmeldung - vorhandene Beiträge zu
bearbeiten oder neue Beiträge zu erstellen. Der Beklagte zu 1) ist Inhaber der Domain
z.de, als deren administrativer Ansprechpartner der Beklagte zu 2) eingetragen ist. Unter
der letztgenannten Domain waren zunächst keine eigenen Inhalte gespeichert, sie
leitete vielmehr lediglich auf die Domain de.z.org. der Y Foundation weiter. Auf diese
Weise war auch der deutschsprachige Teil der Online Enzyklopädie Z abrufbar. Die
vorbezeichnete Weiterleitung ist zwischenzeitlich durch eine Suchmaschine ersetzt
worden, durch deren Einsatz Artikel in der deutschsprachigen Z Enzyklopädie ermittelt
werden können.
Bei Eingabe der Suchbegriffe "G Verlagsgruppe" oder "B von H Literaturverlag" war auf
de.z.org unter der URL "de.z.org/a/G_Verlagsgruppe" der als Anlage ASt 7 zur
Klageschrift eingereichte, die Klägerin betreffende Artikel aufrufbar, der sodann durch
den Artikel gemäß Anlage ASt 6 ersetzt wurde. Beide Artikel befassen sich u.a. mit der
Bezeichnungspraxis der der klägerischen Verlagsgruppe zugehörigen Imprintverlage
sowie deren geschäftlichen Auftritten. Es werden ebenfalls bei dem Landgericht
München und dem Oberlandesgericht Stuttgart angeblich von "der Verlagsgruppe" –
erfolglos – gegen den nicht zum Konzern der Klägerin gehörenden B# Verlag geführte
Prozesse angesprochen, die jedoch unstreitig nicht von der Klägerin, sondern von dem
Bund E´r Schriftsteller (im folgenden auch: S) initiiert und "verloren" worden waren.
Überdies nahmen die Artikel auf eine in der sich mit zweifelhaften Geschäftsgebaren
diverser Unternehmen befassenden Reihe "C ermittelt" im F publizierte Sendung
Bezug, die bereits zweimal kritisch über die Aktivitäten "der Verlagsgruppe" berichtet
habe. Der erwähnte zweite Fall befasste sich mit der J Gesellschaft, die das "E
Literaturfernsehen" - eine Internetsendung mit Autorenlesungen – unter der
zwischenzeitlich geänderten Bezeichnung "Literatur im K" betrieb. Geschäftsführer der
unter derselben Adresse wie die Klägerin residierenden J Gesellschaft ist der alleinige
Vorstand und Geschäftsführer der Klägerin; die J Gesellschaft unterhielt überdies die
Webseiten www.l.de, www.m-der-n.de und www.O-P.de. In dem Artikel gemäß Anlage
ASt 7 ist schließlich ein im G Ratgeberverlag Q R publizierter, kostenlos an E
Buchhändler verschickter "Ratgeber für neue Autoren" angesprochen, der
Werbecoupons sowohl für die Klägerin als auch für die J Gesellschaft enthielt.
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Die Klägerin hat die in dem nachfolgend aufgeführten Klageantrag wiedergegebenen, in
den streitbefangenen Artikeln enthaltenen Textpassagen als sie in ihrer geschäftlichen
Ehre und in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb jeweils
verletzende Äußerungen beanstandet und – da beide Beklagte gleichermaßen für diese
Beiträge verantwortlich zu machen seien – von diesen als Gesamtschuldnern
Unterlassung begehrt.
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Die angegriffenen Aussagen seien, so hat die Klägerin ausgeführt, sämtlich unzulässig.
Von den geschäftlichen Bezeichnungen der ihrem Konzern zugehörigen Verlage gehe
keine Irreführung aus. Der die in den Beiträgen angesprochenen Prozesse seinerzeit
führende S sei von ihr unabhängig. Was die Berichterstattung in der C-Sendung
angehe, so habe diese einen markenrechtlichen Streit um die Bezeichnung des
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Literaturfernsehens betroffen, nicht aber ein etwaiges betrügerisches Geschäftsgebaren
oder "Bauernfängerei". Die ohnehin nicht ihrer, der Klägerin, Verlagsgruppe zugehörige
J Gesellschaft habe die damals gewählte Bezeichnung "Literatur im K" aufgrund
eigenständiger Überlegungen freiwillig geändert, um etwaige Streitigkeiten von
vornherein zu vermeiden. Der an die Buchhandlungen versandte Autoren-Ratgeber sei
schließlich nicht als Werbung für sie, die Klägerin, einzuordnen; es entspreche der
Üblichkeit, dass derartige Ratgeber auch Coupons für Dienstleistungsangebote Dritter
enthielten.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise einer - im Fall des Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu
vollziehenden - Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu
zwei Jahren zu unterlassen,
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unter Bezugnahme auf die Klägerin aufzustellen und zu verbreiten
10
"...sie wähle bewusst wohlklingende Namen und Bezeichnungen von ähnlich
renommierten Verlagen und Vereinigungen, um so potenzielle Autoren zu
täuschen. ...";
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"...Die Verlagsgruppe ging 2005 und 2006 in mehreren Fällen erfolglos gerichtlich
gegen kritische Berichterstattung vor. So klagte sie gegen einen Artikel des B#
Verlags, der Verflechtungen der Verlagsgruppe unter anderem mit dem Bund E´r
Schriftsteller, der V W Association (VWA) und der J Gesellschaft G mbH nahe
legte, unterlag jedoch 2005 vor dem OLG Stuttgart und 2006 vor dem Landgericht
München. ...";
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"...Auch das F berichtete in seiner Sendung C in der Reihe "C ermittelt", in der
reale Fälle von Betrug und Bauernfängerei mit einem Schauspieler nachgestellt
werden, bereits zweimal kritisch über die Aktivitäten der Verlagsgruppe. Zuletzt
ging es um das E Literaturfernsehen", das ebenfalls von der Verlagsgruppe im
Internet betrieben wird...."
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so wie geschehen in dem als Anlage ASt 6 veröffentlichten Internetauftritt unter
dem Internetpfad http://de.z.org/a/B von H Literaturverlag auf der Internetseite der
freien Enzyklopädie "Z" eingestellten Artikel unter dem Schlagwort "G
Verlagsgruppe",
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sowie unter Bezugnahme auf die Klägerin aufzustellen und zu verbreiten,
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"...Da man hierbei nicht von einem Verlag im eigentlichen Sinne sprechen kann,
bezeichnen sich die Unternehmen der Gruppe selbst als
Dienstleistungsverlage...";
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"...Laut F verlangt man von einem Autor bis zu 5.000,00 € für einen Auftritt in
diesem reinen Internet-Medium. Auf Betreiben des F musste zudem die G
Verlagsgruppe den Namen des Literaturfernsehens, das zuvor "Literatur im K"
hieß, ändern. ...";
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"...Bei dem Ratgeber handelt es sich offensichtlich um nicht gekennzeichnete
Werbung für die Verlage der G Verlagsgruppe: In mehreren Essays wird der
Verband E´r Schriftsteller (VS) scharf angegriffen, Selbstverlage sowie Book-on-
Demand-Anbieter werden verteufelt. Dagegen werden das Modell
Zuschussverlag (dort: "Dienstleistungsverlag") sowie der "Bund E´r Schriftsteller"
(S) immer wieder deutlich beworben. ..."
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so wie geschehen in dem als Anlage ASt 7 zuvor veröffentlichten Internetauftritt
unter dem Internetpfad http://de.z.org/a/B_von_H_Literaturverlag auf der
Internetseite der freien Enzyklopädie "Z" eingestellten Artikel unter dem
Schlagwort "G Verlagsgruppe".
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben sich u.a. mangels ihnen zuzuweisender Störereigenschaft nicht für
passivlegitimiert gehalten. Keiner der Beklagten habe Zugriff auf die Server der Y
Foundation oder sonst eine Möglichkeit, die Inhalte der Publikationen zu beeinflussen;
es finde weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine
zentrale Redaktion statt. Die beanstandeten Äußerungen rechtfertigten aber auch in der
Sache selbst das begehrte Verbot nicht. Die unter dem Dach der klägerischen Holding
tätigen Verlage suggerierten mit ihren sich an die Namen berühmter Personen und
Bezeichnungen renommierter Verlage anlehnenden Firmierungen, dass sie ihrerseits
bedeutend und renommiert seien. Der S, dessen Aktivitäten in den streitbefangenen
Beiträgen u.a. angesprochen seien, gehöre zur klägerischen Verlagsgruppe; das
offenbare nicht nur der Umstand, dass der S aus Bezeichnungen von Verlagen der
Klägerin gebildeten Domains innegehabt habe, sondern es finde überdies ein
auffälliges Cross-Marketing zwischen Verlagen der Klägerin oder mit ihr verbundenen
Unternehmen und dem S statt. Was den zweiten C-Bericht angehe, so habe dieser den
unstreitig der Klägerin zugehörigen H-Verlag und damit die Klägerin betroffen. Als der
klägerischen Verlagsgruppe zugehörig zu qualifizieren sei ebenfalls der J Gesellschaft,
was u.a. daraus folge, dass Autoren, um ins E Literaturfernsehen der J Gesellschaft zu
gelangen, zuvor einen Verlagsvertrag bei der Klägerin unterschrieben müssten. Die den
Autoren-Ratgeber als Werbung bezeichnende angegriffene Äußerung sei zutreffend; in
der Adressenliste des Ratgebers seien neben Publikumsverlagen tatsächlich nur
Verlage der G Verlagsgruppe, nicht aber deren Konkurrenz aufgeführt.
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Das Landgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der
zugrundliegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug
genommen wird, abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagten, die sich die
beanstandeten Aussagen nicht zu eigen gemacht hätten, so dass ihre täterschaftliche
Verantwortung als (selbst) Behauptende ausscheide, unter dem Aspekt der
Störerhaftung für die Äußerungen verantwortlich zu machen seien. Die angegriffenen
Äußerungen seien selbst bei Unterstellung der Passivlegitimation der Beklagten nicht
zu untersagen, weil die Klägerin durch die Aussagen aus den in dem nachfolgendem
Abschnitt näher dargestellten Erwägungen jedenfalls weder in ihrem
Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten oder ausgeübten
Gewerbebetrieb rechtswidrig verletzt werde.
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Ihre hiergegen gerichtete, das erstinstanzliche Unterlassungspetitum weiterverfolgende
Berufung stützt die Klägerin zum einen darauf, dass das angefochtene Urteil bei der
Beurteilung des jeweiligen inhaltlichen Aussagegehalts der angegriffenen
Textpassagen und deren rechtlicher Einordnung einen rechtwidrigen Eingriff in ihr
Persönlichkeitsrecht als Unternehmen sowie in ihr Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb aus von ihr näher ausgeführten, im Rahmen des
nachfolgenden Abschnitts im einzelnen aufgezeigten Gründen rechtsfehlerhaft verneint
habe. Das Landgericht habe zum anderen aber auch die Voraussetzungen einer beide
Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Störerhaftung treffenden Verantwortlichkeit für
die streitbefangenen Publikationen verkannt.
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Die Klägerin, die ihre Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung gegen den
Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, beantragt,
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das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu 1)
gemäß den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.
26
Die Beklagte zu 1) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht aus den
Angriffen der Berufung insgesamt standhaltenden Erwägungen die Unterlassungsklage
für unbegründet erachtet habe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
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II.
31
Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht die auf Unterlassung der streitbefangenen, in der über die
Internetpfade http://de.z.org/a/B von H Literaturverlag erreichbaren Internetseiten der
freien Enzyklopädie "Z" veröffentlichten Aussagen in der aus den Anlagen ASt. 6 und
Ast. 7 ersichtlichen Verwendungsform gerichtete Klage abgewiesen. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagten die Publikation der auf den erwähnten
Internetseiten enthaltenen Aussagen als haftungsbegründende Handlung – sei es
unmittelbar wegen eines "eigenen" Behauptens, sei es mittelbar als Störer – zurechnen
lassen müssen. Selbst unterstellt, die Beklagten hätten die inkriminierten Äußerungen
als eigene aufgestellt und verbreitet oder müssten sich diese Aussagen zumindest als
Störer zurechnen lassen, so scheitert das begehrte Verbot jedenfalls daran, dass die
beanstandeten Aussagen weder für sich allein noch in ihrem Zusammenwirken als nach
den Maßstäben der §§ 823, 1004 BGB unzulässige Meinungsäußerungen oder
Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind.
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Bei der nachfolgenden Beurteilung hat der Senat die in der Berufung weiterverfolgten
Anträge der Klägerin im Interesse der besseren Übersichtlichkeit dergestalt strukturiert,
dass die sich auf die Anlagen ASt 6 und ASt 7 jeweils beziehenden
Unterlassungskomplexe als I. und II. bezeichnet und die daraus jeweils angegriffenen
und zur Unterlassung verlangten Textpasssagen als Anträge durchnummeriert worden
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sind (also I. 1., 2. und 3. sowie II. 1., 2. und 3.).
Im Einzelnen:
35
1. (Antrag I. 1.: "…sie wähle bewusst wohlklingende Namen und
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Bezeichnungen von ähnlich renommierten Verlagen und
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Vereinigungen, um so potentielle Autoren zu täuschen. ...")
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Das Landgericht hat die mit dem vorbezeichneten Antrag angegriffene, der Anlage ASt.
6 (dort 3. Absatz, Satz 1) entnommene Äußerung als wahre Tatsachenbehauptung
eingeordnet, welche die Klägerin hinzunehmen habe. Die Klägerin habe nicht die
konkrete Verletzungsform der "Ausgangsäußerung" zum Gegenstand ihres Antrags
gemacht. Mit der in der Internetpublikation tatsächlich enthaltenen Vorbemerkung "Der
B# Verlag wirft der Verlagsgruppe vor, ..." stelle sich die Äußerung aber als
Tatsachenbehauptung dar, nämlich als Hinweis darauf, dass der B#verlag den
angeführten Vorwurf gegen die G Verlagsgruppe erhebe. Die Klägerin werde hierdurch
nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht oder in ihrem Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Die von der Klägerin bzw. den ihr zugehörigen
Verlagen gewählten Namen lehnten sich tatsächlich an die Namen berühmter
Persönlichkeiten an. Insofern habe die Klägerin selbst durch die entsprechende
Namenswahl eine Ursache für die daran anknüpfende Kritik gesetzt; dieser müsse sie
sich stellen. Die in der Äußerung weiter zum Ausdruck kommende Meinung, diese
Namenswahl erfolge zur Täuschung von Autoren beruhe – nachdem die Namenswahl
nicht bestritten sei – nicht auf falscher Tatsachengrundlage.
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Hiergegen wendet die Klägerin mit ihrer Berufung ein, das Landgericht habe zu Unrecht
"unterstellt", dass es sich bei der angegriffenen Aussage um eine wahre
Tatsachenbehauptung handele. Es gehe darum, dass die Beklagte zu 1) sich den
eigentlichen Aussagekern zu eigen gemacht habe, dass die Verlagsgruppe bewusst
wohlklingende Namen und den Bezeichnungen renommierter Verlage und
Vereinigungen ähnliche Firmierungen wähle, um so potentielle Autoren zu täuschen.
Die damit unterstellte Täuschungsabsicht sei auch keine bloße Meinungsäußerung.
Das Landgericht hätte daher – wie in erster Instanz beantragt - darüber Beweis erheben
müssen, dass die Klägerin die Namen nicht bewusst wähle, um Autoren zu täuschen.
Vorsorglich unterbreitet die Klägerin erneut das Angebot auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, auch die Begriffe "X T#-Presse", "H-
Literaturverlag", "B von H Literaturverlag" und "E Hochschulschriften" würden nicht zur
Täuschung von Autoren führen. Das Landgericht nehme überdies eine falsche
Abwägung hinsichtlich des Persönlichkeitsinteresses der Klägerin vor, welches
schwerwiegend durch die Aussage beeinträchtigt werde, sie wähle bestimmte
Bezeichnungen, um Autoren zu täuschen
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Die Klägerin setzt sich mit den aufgezeigten Angriffen nicht durch.
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Soweit die Klägerin sich im Ausgangspunkt ihrer Kritik gegen die Einordnung der
beanstandeten Äußerung als Tatsachenbehauptung wendet, lässt sich dem allerdings
die Berechtigung nicht absprechen. Es trifft zwar zu, dass die – durch Einbezug der
Anlage ASt 6 in den Antrag auch in der konkreten Verletzungsform angegriffene –
Textpassage insofern eine Tatsachenbehauptung enthält, als darin ausgeführt ist, dass
der B# Verlag den sodann näher dargestellten Vorwurf gegenüber der klägerischen
Verlagsgruppe erhebt. Damit ist indessen der Aussagegehalt der beanstandeten
Äußerung nicht erschöpft. Es geht vielmehr darum, dass der "zitierte", von dritter Seite –
nämlich dem B# Verlag – gegen die Verlagsgruppe erhobene Vorwurf nach dem
Kontext, in den die Äußerung gestellt ist, von dem Verfasser des Beitrags geteilt wird.
Das Verbot des Aufstellens und der Verbreitung der Aussage in diesem Verständnissinn
ist auch das Ziel des von der Klägerin geführten Angriffs. Sie setzt sich damit jedoch im
Ergebnis nicht durch, weil die inkriminierte Aussage, die Wahl von an die Namen
berühmter Personen und Firmierungen renommierter Verlage und Vereinigungen
angelehnter geschäftlicher Bezeichnungen der G Verlagsgruppe und der ihr
zugehörigen Unternehmen sei erfolgt, um potentielle Autoren zu täuschen, als von der
Klägerin hinzunehmende Meinungsäußerung einzuordnen ist. Die Kriterien, anhand der
die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung zu vollziehen
ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (dort S. 13, 2. Absatz), auf welches
zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird, zutreffend
dargestellt. Bei Anwendung der danach maßgeblichen Gesichtspunkte handelt es sich
bei der Aussage, die Wahl der als solche unstreitigen, in dem ersten Absatz des
streitbefangenen Beitrags auch beispielhaft angeführten geschäftlichen Bezeichnungen
bezwecke die Täuschung potentieller Autoren, um eine Meinungsäußerung. Sie
präsentiert sich als das Ergebnis einer Bewertung der zuvor beispielhaft genannten
Bezeichnungen von der Verlagsgruppe der Klägerin zugeordneten Unternehmen
ebenso wie des Namens der Klägerin selbst, mit welcher deren Auftritte als
Unternehmen im geschäftlichen Verkehr sowie ihr Geschäftsgebaren kritisiert wird.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, mit der Aussage, die Namenswahl sei in einer
bestimmten Absicht vorgenommen worden, werde eine (innere) Tatsache behauptet,
rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Es ist zwar richtig, dass die die
Namenswahl tragende Absicht des Benenneden als Tatsache einzuordnen ist.
Indessen geht es bei der hier zu beurteilenden Aussage darum, dass die der
Verlagsgruppe "unterstellte" Absicht sich als das Ergebnis einer Bewertung des
Äußernden darstellt bzw. als aus der als solche unstreitigen Namenswahl gezogene
Schlussfolgerung, mit welcher der Auftritt der der Verlagsgruppe zugehörigen
Unternehmen im Geschäftsverkehr, dabei vor allem gegenüber den potenziellen
Autoren als Adressaten des unter den gewählten Unternehmensbezeichnungen
angebotenen Leistungsspektrums kritisiert wird. Diese, als durchaus scharf und pointiert
zu bezeichnende Kritik einer mit der Wahl der Unternehmensbezeichnungen nach
Ansicht der/des Verfasser/s bezweckten Täuschung potentieller Autoren muss die
Klägerin sich gefallen lassen. Es handelt sich dabei nicht um eine die Grenze zur
Schmähung überschreitende Herabsetzung der Klägerin. Die sich an die Namen
bekannter Persönlichkeiten und Unternehmensbezeichnungen renommierter Verlage
und Vereinigungen anlehnende Namenswahl zur Bezeichnung von der Verlagsgruppe
der Klägerin zuzuordnenden Verlagen ist als solche unstreitig. Dass hierdurch die
Gefahr von Verwechslungen dergestalt begründet wird, dass jedenfalls ein nicht
unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs auf zumindest bestehende
geschäftliche Verbindungen zwischen den renommierten Verlagen/Vereinigungen und
den ähnlich bezeichneten Unternehmen der Verlagsgruppe der Klägerin schließen
könnte, liegt ebenso auf der Hand, wie der Umstand, dass die systematische Wahl von
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in diesem Sinne gleichliegenden Unternehmensbezeichnungen auf eine entsprechende
Absicht hinweist. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn die Zulässigkeit
öffentlicher oder öffentlich gemachter Kritik ist nicht davon abhängig, dass sie als solche
sachlich nachvollziehbar oder durch Tatsachen belegt ist. Das Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit dient nicht (nur) der Ermittlung der Wahrheit, sondern der
Gewährleistung, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine
nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfG, NJW 1983,
1415 –"Wahlkampfwerbung"-). Maßgeblich ist allein, ob sich die Äußerung als Beitrag
zur Auseinandersetzung der Meinungen um eine Frage von allgemeinem Interesse
versteht oder ob er sich in der persönlichen Schmähung erschöpft. Ersteres ist hier der
Fall. Denn die Frage, wie ein Unternehmen bzw. hier eine ganze Unternehmensgruppe
sich dem Rechtsverkehr und namentlich seinen potenziellen Adressaten gegenüber
präsentiert und ob die gewählten Bezeichnungen eine Irreführung bzw. Täuschung des
Verkehrs bewirken, ist ebenso von öffentlichem Belang wie die Frage, ob dies bewusst
geschieht, um den Verkehr zu täuschen. Die angegriffene Äußerung stellt ihrem Kontext
nach auch einen unverkennbaren Bezug zu der Auseinandersetzung um die
klägerische Verlagsgruppe und der dieser gegenüber geäußerten Kritik her. Insoweit ist
die Aussage, die der Verlagsgruppe zugehörigen Unternehmen lehnten sich mit ihren
Bezeichnungen an renommierte Verlage und Vereinigungen an, um potentielle
Adressaten zu täuschen, als Beitrag zu einer öffentlichen Auseinandersetzung um die
klägerische Verlagsgruppe sachlich veranlasst und von dem Recht auf freie
Meinungsäußerung gedeckt, dem gegenüber das Persönlichkeitsrecht der auf die
beschriebene konkreten Weise kritisierten Klägerin zurücktreten muss.
Soweit die Klägerin den Standpunkt verficht, das Landgericht hätte Beweis sowohl
darüber erheben müssen, dass die Bezeichnungen der ihr zugehörigen Verlage nicht zu
einer Täuschung potentieller Autoren führten und dass jedenfalls die Wahl der
Verlagsbezeichnungen nicht erfolgt sei, um potentielle Autoren zu täuschen, geht das
nach alledem fehl. Unabhängig davon, dass der Senat, dessen Mitglieder ebenso wie
die der erstinstanzlich entscheidenden Kammer zu dem von den Angeboten der
klägerischen Verlagsgruppe angesprochenen Adressatenkreis zählen, die objektive
Täuschungseignung aus eigener Sachkunde beurteilen kann, ist das Fehlen einer
Täuschungsabsicht als solches keinem Beweis zugänglich. Die in der Wahl der
Unternehmensbezeichnungen zum Ausdruck gebrachte Systematik indiziert ein
Täuschungsbewusstein; die Klägerin hat das nicht durch Vortrag äußerer Umstände
entkräftet, die indizierten, dass dies alles auf Zufall beruht. Nur über solche Indizien
könnte aber Beweis erhoben werden. Indessen kommt es, weil die beanstandete
Aussage als Meinungsäußerung einem "Wahrheitsbeweis" entzogen bzw. unabhängig
davon zulässig ist, ob sie in einer als solche nachprüfbaren und richtigen
Tatsachengrundlage fundiert, hierauf auch nicht an. Man kann den Standpunkt, die
Namenswahl sei zur Täuschung erfolgt, entweder teilen oder nicht; als – dem Begriff
nach grundsätzlich weit auszulegende - Meinung ist er nicht etwa deshalb unzulässig,
weil die damit bewerteten Tatsachen den vertretenen Standpunkt entweder nicht oder
(auch) einen anderen Standpunkt tragen.
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2. (Antrag I. 2.:"...Die Verlagsgruppe ging 2005 und 2006 in mehreren Fällen
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erfolglos gerichtlich gegen kritische Berichterstattung vor.
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So klagte sie gegen einen Artikel des B# Verlags, der
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Verflechtungen der Verlagsgruppe unter anderem mit dem Bund E´r
49
Schriftsteller, der V W Association (WWA) und der J-
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Gesellschaft G mbH nahe legte, unterlag jedoch 2005 vor dem OLG
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Stuttgart und 2006 vor dem Landgericht München. ...")
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Die vorbezeichnete Äußerung hat das Landgericht als wahre Tatsachenbehauptung
eingeordnet. Die erwähnten, vor dem Landgericht München und dem Oberlandesgericht
Stuttgart geführten Rechtstreitigkeiten seien zwar nicht von der Klägerin, sondern von
dem Bund E´r Schriftsteller (S) initiiert worden. Dieser sei jedoch aus den von der
Beklagten im einzelnen aufgezeigten Umständen – wie sie in dem angefochtenen Urteil
auf den Seiten S. 15 unten/S.16 angeführt sind - als der Verlagsgruppe der Klägerin
zugehörig anzusehen. Diese Umstände habe die für die Unwahrheit der angegriffenen
Tatsachenbehauptung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht entkräftet. Die
Klägerin habe zwar auf den ihr erteilten Hinweis umfangreich zum Tätigkeitsbereich des
S vorgetragen, zu den von der Beklagten in Erfüllung ihrer sekundären
Darlegungspflicht vorgetragenen Umständen jedoch keine Stellung genommen. Der
pauschale Vortrag der Klägerin, sie und der S seien nicht miteinander verbunden, reiche
hierfür nicht, dem entsprechenden Beweisangebot sei nicht nachzugehen gewesen.
Stelle sich nach alledem aber der S als der Verlagsgruppe der Klägerin zugehörig dar,
so könne die Formulierung, "die Verlagsgruppe" sei erfolglos gegen kritische
Berichterstattung vorgegangen, nicht untersagt werden. Denn insoweit stelle sich die
Verwendung des Begriffs "Verlagsgruppe" als Meinungsäußerung dar, die auf der
zutreffenden Tatsachengrundlage fuße, dass enge Verbindungen zwischen der Klägerin
und dem S bestehen.
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Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung hiergegen vor, das Landgericht habe rechts- und
verfahrensfehlerhaft "unterstellt", dass der S als der klägerischen Verlagsgruppe
zugehörig anzusehen sei. Soweit das Landgericht ausführe, es wäre ihre, der Klägerin,
Sache gewesen, die von der Beklagten dargelegten Indizien für eine Zugehörigkeit zu
widerlegen, habe es seine prozessuale Verpflichtung zur Erteilung eines
entsprechenden Hinweises verletzt, obwohl sie, die Klägerin, einen solchen Hinweis
ausdrücklich "eingefordert" habe. Zwar habe das Landgericht im Termin einen Hinweis
erteilt. Sie, die Klägerin, habe dazu aber anschließend ergänzend vorgetragen. Wenn
das Landgericht dieses ergänzende Vorbringen immer noch nicht als ausreichend
erachtet habe, so hätte es eines weiteren Hinweises bedurft, auf den dann
"selbstverständlich" weiterer Vortrag erfolgt wäre. Was die von der Beklagten angeführte
Nutzung von durch den S gesicherten Domains durch Unternehmen ihrer
Verlagsgruppe angehe, so beruhe das schlicht darauf, dass der S sich diese vorher
habe eintragen lassen, weshalb man für die Nutzung auf eine Erlaubnis angewiesen
gewesen sei. Es bestünden auch keine Cross-Marketing Aktivitäten zwischen der
Klägerin und dem S. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei unsubstantiiert und zudem
nicht unter Beweis gestellt. Hinzu komme, dass es sich bei dem S nicht um einen Verlag
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handele; schon aus diesem Grund könne er nicht zur Verlagsgruppe der Klägerin
gehören.
Die dargestellten Einwände sind nicht geeignet, dem Rechtsmittel der Klägerin zum
Erfolg zu verhelfen:
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Die Würdigung des Landgerichts, der S sei der klägerischen Verlagsgruppe zugehörig,
ist nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten in Erfüllung der ihr insoweit
obliegenden sekundären Darlegungspflicht vorgebrachten Umstände weisen klar auf
eine solche Zugehörigkeit des S hin. Hierfür kommt es nicht auf im
unternehmenstechnischen Sinne bestehende Verbindungen – etwa eine
gesellschaftsrechtliche Konzernverflechtung – an, sondern nach dem maßgeblichen
Verständnis der Adressaten des streitbefangenen Beitrags darauf, ob der S seiner
personellen Struktur oder seinem Unternehmenszweck nach in enger Verbindung mit
der klägerischen Verlagsgruppe steht. Das lässt sich nach den in dem angefochtenen
Urteil aufgezeigten Indizien, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug nimmt, bejahen. Ebenfalls zutreffend ist die in dem angefochtenen Urteil zum
Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Klägerin diese Umstände nicht entkräftet hat,
so dass sie der Entscheidung als unstreitige Tatsachen zugrunde zu legen sind. Soweit
die Klägerin einwendet, der Vortrag der Beklagten sei nicht substantiiert und nicht unter
Beweis gestellt, führt das zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Vortrag ist
hinreichend substanttiert; er muss auch nicht unter Beweis gestellt werden, weil die
Beklagte ihn lediglich in sekundärer Darlegungspflicht in das Verfahren einzubringen
hat. Die Beweislast für die fehlende Zugehörigkeit des S zur klägerischen
Verlagsgruppe als Voraussetzung der Unwahrheit der angegriffenen Behauptung trägt
die anspruchstellende Klägerin. Sie hat daher die sekundär vorgetragenen, auf die
Zugehörigkeit des S zur klägerischen Verlagsgruppe hinweisenden Tatsachen zu
entkräften und diesen entkräftenden Vortrag zu beweisen. Das Landgericht hat insoweit
auch seine Hinweispflicht nicht verletzt. Ausweislich des im Protokoll über den Termin
zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2008 dokumentierten Hinweises hat das
Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Äußerung betreffend das
erfolglose Vorgehen vor Gericht ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten
vorgetragenen Indizientatsachen nicht ausreiche; die Beklagte sei der ihr obliegenden
erweiterten Darlegungslast nachgekommen. Soweit der darauf erfolgte ergänzende
Vortrag der Klägerin nicht ausreichte, um die von der Beklagten vorgelegten Indizien zu
entkräften, bedurfte es keines erneuten Hinweises mehr. Sinn und Zweck der
Hinweispflicht sind es, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden, nicht aber einer
Partei so lange die Möglichkeit zu ergänzendem Vorbringen einzuräumen, bis sie ihre
Klage oder ihre Verteidigung schlüssig gemacht hat. Vor diesem Hintergrund ist die
Klägerin mit ihrem nunmehr erstmals in der Berufung zur Entkräftung der beklagtenseits
vorgetragenen, auf eine Zugehörigkeit des S zur klägerischen Verlagsgruppe
hinweisenden Indizien in das Verfahren eingeführten Vorbringen bereits gem. §§ 529,
531 ZPO präkludiert. Es wäre jedenfalls aber auch in der Sache ungeeignet, die auf die
Zugehörigkeit des S zur klägerischen Verlagsgruppe hinweisende indizielle Wirkung
der von den Beklagten angeführten objektiven Umstände zu entkräften. Dass es sich bei
dem S nicht um einen Verlag handelt, steht der im eingangs dargestellten Sinne zu
verstehenden Zugehörigkeit zur Verlagsgruppe der Klägerin nicht entgegen. Auch der
die Nutzung der Domains betreffende Vortrag der Klägerin geht fehl: Dass der S sich
Domains gesichert hat, die keinerlei Bezug zu seinem eigenen Namen haben, dafür
aber einen klar erkennbaren Bezug zu Verlagsbezeichnungen der klägerischen
Verlagsgruppe, lässt sich durch Zufall nicht erklären, sondern macht die als
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Zugehörigkeit im oben dargestellten Sinn zu definierende nahe Verbindung zwischen
dem S und den unter dem Dach der klägerischen Holdung agierenden Verlagen
augenfällig. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil
angeführten "Cross-Marketing"-Aktivitäten.
Was die Einordnung der zur Unterlassung begehrten Aussage als wahre
Tatsachenbehauptung angeht, nimmt der Senat auch hier Bezug auf die Ausführungen
in der angefochtenen Entscheidung (dort S. 16) und macht sich diese zu eigen. Soweit
darin die konkrete Verwendung des Begriffs der "Verlagsgruppe" als
Meinungsäußerung eingeordnet ist, lässt sich dies zwar abweichend würdigen, da der
erwähnte Begriff lediglich einer Interpretation dahingehend bedarf, welches Verständnis
der von dem Beitrag angesprochene Adressatenkreis damit verbindet, was ihm aber
noch nicht den Charakter einer Meinung im äußerungsrechtlichen Sinne verschafft und
der angegriffenen Aussage nicht den Charakter als Tatsachenbehauptung nimmt,
wonach "die Verlagsgruppe" in den erwähnten Rechtstreitigkeiten unterlegen ist. Im
Ergebnis bleibt dies jedoch für die Würdigung der Zulässigkeit der Aussage ohne
Auswirkungen, die auf der Grundlage der aufgezeigten Indizien sowohl als – wahre –
Tatsachenbehauptung wie auch als Meinungsäußerung zulässig und von der Klägerin
hinzunehmen ist.
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3. (Antrag I. 3.:"...Auch das F berichtete in seiner Sendung C in der Reihe
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"C ermittelt", in der reale Fälle von Betrug und Bauernfängerei
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mit einem Schauspieler nachgestellt werden, bereits zweimal
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kritisch über die Aktivitäten der Verlagsgruppe. Zuletzt ging es
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um das "E Literaturfernsehen", das ebenfalls von der
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Verlagsgruppe im Internet betrieben wird. ...")
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Das Landgericht hat diese Aussage für zulässig gehalten, weil es sich bei den in der
Sendung C bzw. dort der Rubrik "C ermittelt" generell aufgegriffenen und behandelten
Fällen tatsächlich um Bauernfängerei und Betrug handele; das stelle die Klägerin nicht
in Abrede. Soweit die Klägerin sich dagegen wende, im Zusammenhang mit dieser
Rubrik erwähnt zu werden, habe sie dies als zulässige Kritik hinzunehmen. Es handele
sich dabei weder um eine Schmähung noch um eine Formalbeleidigung. Die
Bezeichnung als "Betrug" sei nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen; der Begriff
sei hier unmittelbar in einen Zusammenhang mit dem Begriff der "Bauernfängerei"
gestellt und erkennbar im umgangs- bzw. alltagssprachlichen Sinne, nicht aber als
Hinweis auf entsprechende strafrechtliche Vorwürfe verwendet. Was den zweiten Teil
der Aussage das "Literaturfernsehen" betreffend angehe, so könne auch dies nicht
verboten werden, weil es nicht unwahr sei, dass bereits zweimal über die Aktivitäten der
klägerischen Verlagsgruppe, nämlich der Verhaltensweisen des H-Verlags und der J-
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Gesellschaft, berichtet worden sei. Auch die Aussage, dass das Literaturfernsehen von
der Verlagsgruppe betrieben werde, sei nicht falsch. Formale Betreiberin sei zwar die J-
Gesellschaft. Die Erwägungen, welche den S als der Verlagsgruppe zugehörig
einordnen ließen, führten hier aber dazu, auch die J-Gesellschaft der Klägerin
zuzuordnen.
Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung vor, das Landgericht verkenne, dass es sich bei
der Äußerung um eine Schmähkritik handele. Sie werde mit Bauernfängerei und Betrug
in Zusammenhang gebracht, was sie diskreditiere. Das Landgericht Hamburg habe in
einem einstweiligen Verfügungsverfahren ( 312 O 397/05) eine solche Aussage
verboten. Ein Wettbewerber der Klägerin habe eine auf eine solche Aussage bezogene
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Es treffe weiter auch nicht zu, dass
das "Literaturfernsehen" Aktivitäten des H-Verlags betreffe. Betreiberin des
Literaturfernsehens sei die J-Gesellschaft G mbH, was erstinstanzlich unter Beweis
gestellt worden sei.
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Den aufgezeigten Beanstandungen hält das landgerichtliche Urteil stand, dessen
überzeugende Ausführungen der Senat auch im gegebenen Zusammenhang zur
Vermeidung von Wiederholungen in bezug nimmt und die er sich zu eigen macht. Was
die danach getroffene Einordnung der die Klägerin in einen Zusammenhang mit
"Betrug" und "Bauernfängerei" stellenden Äußerung als zulässige, die Grenze zur
Schmähung nicht überschreitende kritisierende Meinungsäußerung angeht, so bringt
die Klägerin hiergegen nichts Stichhaltiges vor. Allein der Umstand, dass die Klägerin
diskreditiert wird, macht die Kritik nicht zu einer Schmähung. Die Hinweise darauf, dass
das Landgericht Hamburg in einem anderen Fall eine solche Aussage verboten und ein
Wettbewerber sich in einem anderen Fall dem Unterlassungsbegehren durch Abgabe
einer Unterlassungsverpflichtungserklärung unterworfen hat, sind aus auf der Hand
liegenden Gründen, nämlich den die rechtliche Beurteilung jeweils maßgeblich
beeinflussenden in jedem Einzelfall gesondert zu würdigenden konkreten Umständen
der Verletzungshandlung, nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung
herbeizuführen. Es trifft überdies auch zu, dass in der in Rede stehenden C-Rubrik
bereits zweimal über die Verlagsgruppe kritisch berichtet wurde. Der von der Klägerin
eingewandte Umstand, dass das "E Literaturfernsehen" nicht von dem H-Verlag,
sondern von der J-Gesellschaft betrieben werde, führt zu keiner hiervon abweichenden
Würdigung. Aus den in dem angefochtenen Urteil im einzelnen angeführten, nicht
ergänzungsbedürftigen indiziellen Umständen ist auch die J-Gesellschaft der
klägerischen Verlagsgruppe zuzurechnen; an der durch das Landgericht
vorgenommenen überzeugenden, von dem Senat geteilten Wertung ändert sich daher
im Ergebnis nichts.
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4. (Antrag II. 1. "...Da man hierbei nicht von einem Verlag im eigentlichen Sinne
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sprechen kann, bezeichnen sich die Unternehmen der Gruppe selbst als
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Dienstleistungsverlage...")
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Das Landgericht hat diese, in dem Beitrag gemäß Anlage ASt 7 enthaltene Äußerung
als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet, mit welcher der Äußernde Stellung zu
dem Geschäftsmodell der Klägerin nehme und es in eine Relation zum Geschäftsmodell
der Publikumsverlage stelle.
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Die Klägerin bringt hiergegen mit ihrer Berufung vor, dass die Einordnung der Aussage
als Meinungsäußerung nicht haltbar sei. Die angegriffene Aussage sei auf einer
Internetseite enthalten, bei der es sich um ein Lexikon bzw. eine Enzyklopädie handele.
Ein Lexikon sei aber ein "Tatsachennachschlagewerk", in dem keine Meinungen,
sondern bloße Tatsachen dargestellt werden.
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Der aufgezeigte Berufungsangriff verfehlt sein Ziel. Die Frage, ob eine Äußerung als
Meinungskundgabe oder aber als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist, hängt von der
konkreten Art ihrer Verlautbarung einschließlich des Kontexts, in den sie gestellt ist, ab.
Danach handelt es sich hier aber um eine Meinungsäußerung, nämlich die erkennbar
als Bewertung zum Ausdruck gebrachte typisierende Einordnung des klägerischen
Verlagswesens. Letztlich kann die Charakterisierung der hier zu beurteilenden Aussage
als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung aber dahinstehen. Selbst die
Einordnung der Aussage insgesamt als Tatsachenbehauptung hätte keine Relevanz für
ihre äußerungsrechtliche Zulässigkeit. Denn dass die Aussage, es handele sich bei den
unter dem Dach der Klägerin zusammengefassten Verlagen (Druckkostenverlagen)
nicht um Verlage "im eigentlichen Sinne", die Klägerin in ihrer Geschäftsehre oder in
ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen könnte,
erschließt sich nicht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine unwahre
Tatsachenbehauptung handelt; die zur klägerischen Verlagsgruppe zählenden Verlage
sind auch nach der eigenen Einordnung der Klägerin nicht als den "herkömmlichen"
bzw. in diesem Sinne "eigentlichen" Publikumsverlagen entsprechende Verlage zu
kennzeichnen, die den Druck und die Veröffentlichung der Werke ihrer Autoren
verlagsseitig finanzieren, sondern als solche, bei denen die Autoren die Publikation
ihrer Werke selbst bezahlen.
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5. (Antrag II.2 " ...Laut F verlangt man von einem Autor bis zu 5.000,00 € für
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einen Auftritt in diesem reinen Internet-Medium. Auf Betreiben des F musste zudem
die G Verlagsgruppe den Namen des Literaturfernsehens, das zuvor "Literatur im
K" hieß, ändern. ..."
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Die vorstehende Äußerung stellt sich nach den Ausführungen des angefochtenen
Urteils als zulässig dar, weil zum einen die J-Gesellschaft als Betreiberin des
Literaturfernsehens zur Verlagsgruppe der Klägerin zähle und es zum anderen zutreffe,
dass die Änderung des zuvor unter der Bezeichnung "Literatur im K" auftretenden
"Literaturfernsehens" auf Betreiben des F geschehen sei. Bei letzterer Aussage handele
es sich um eine von der Klägerin hinzunehmende Meinungsäußerung. Zwar wohne ihr
ein tatsächliches Element insoweit inne, als die innere Tatsache angesprochen werde,
dass die Klägerin bzw. die J-Gesellschaft bei der Namensänderung bestimmte Ziele
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verfolgt habe, nämlich die Vermeidung eines Rechtstreits mit dem F wegen möglicher
Irreführungsgefahr. Dieser zudem völlig substanzarm bleibende Tatsachengehalt trete
indessen vollständig hinten die Bewertung der tatsächlichen Vorgänge zurück. Was den
sich mit dem für einen Auftritt der Autoren in dem "Literaturfernsehen" geforderten Betrag
befassenden Teil der Äußerung angehe, so habe die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern
dies nicht der Wahrheit entspreche.
Auch gegen diese Beurteilung bringt die Klägerin vor, dass das Landgericht seine
Hinweispflicht verletzt habe. Soweit das Landgericht weiteren Vortrag hinsichtlich des
"Autorenhonorars" für erforderlich gehalten habe, hätte es einen Hinweis erteilen
müssen. Die Autoren würden von ihr ein "entsprechendes Autorenhonorar" erhalten.
Was die Änderung des Namens des E´n Literaturfernsehens ("Literatur im K") angehe,
so habe das Landgericht fehlerhaft zugrunde gelegt, dass der Aussage ein hinter der
Wertung zurückbleibender substanzarmer Tatsachenkern innewohne.
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Die Klägerin dringt auch mit diesen Berufungsangriffen nicht durch.
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Die hinsichtlich des Vortrags zu dem für einen Auftritt in dem Literaturfernsehen
geforderten Betrag von der Klägerin gesehene vermeintliche Verletzung der
Hinweispflicht hat – selbst unterstellt, sie sei dem Landgericht unterlaufen – keinerlei
Auswirkungen. Denn die Klägerin hat in der Berufung nichts vorgetragen, was – bei
entsprechendem Hinweis in I. Instanz – eine von der des angefochtenen Urteils
abweichende Bewertung rechtfertigte. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Autoren bis
zu 5.000,00 € für einen Auftritt im Literaturfernsehen zahlen müssen; ihr alleiniger
Vortrag, die Autoren wurden von ihr ein "entsprechendes Autorenhonorar" erhalten,
entkräftet diese Aussage, nach welcher die Autoren ihren Auftritt jedenfalls zunächst
bezahlen müssen, nicht.
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Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Landgericht den die
Namensänderung des Literaturfernsehens betreffenden 2. Teil der Textpassage als
Meinungsäußerung eingeordnet hat, führt auch das nicht zum Erfolg. Selbst wenn man
die Äußerung als Tatsachenbehauptung mit dem Aussagegehalt einordnet, der Verlag
habe sich erst auf aktive Einflussnahme des F, mithin insoweit auf dessen "Betreiben"
von der früheren Bezeichnung "Literatur im K" getrennt, ist sie nicht unwahr. Die
Klägerin hat – worauf das Landgericht zutreffend abstellt – selbst eingeräumt, dass die
Namensänderung der Vermeidung von Streitigkeiten mit dem F dienen sollte; andere
Gründe für eine erkennbar in Konflikt mit dem F und dessen im Sinne von § 291 ZPO
offenkundiger Werbung ("Mit dem K sieht man besser") stehende Änderung der
Bezeichnung sind auch weder vorgetragen noch plausibel gemacht. Die Klägerin hat
ferner die Behauptung der Beklagten nicht entkräftet, dass die Namensänderung
unmittelbar nach der Ausstrahlung der die Firmierung als wettbewerbswidrig
bezeichnenden C-Sendung vorgenommen wurde. Letzterem lässt sich aber der Hinweis
darauf entnehmen, dass der Sender die Bezeichnung nicht tolerieren und eine
Änderung fordern wird. Dies würdigend ist aber eine "aktive" Einflussnahme des F
vorangegangen und die Namensänderung (erst) "auf Betreiben" des F erfolgt. Die
Klägerin hätte demgegenüber über das bloße Behaupten einer "freiwilligen", ohne
einen solchen äußeren Einfluss aus eigenem Antrieb vorgenommenen
Namensänderung hinaus genauere Umstände vortragen müssen, mit denen der
vorbezeichnete Kausalzusammenhang entkräftet wird. Das hat sie indessen nicht getan,
obwohl sie von dem Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen wurde, dass (u.a.) ihr Vortrag betreffend die Frage der Änderung des
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Namens des Literaturfernsehens auf Betreiben des F die von der Beklagten insoweit
dargelegten Indiztatsachen nicht entkräftet bzw. nicht substantiiert bestritten hat.
6. (Antrag II.3. " ...Bei dem Ratgeber handelt es sich offensichtlich um nicht
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gekennzeichnete Werbung für die Verlage der G Verlagsgruppe:
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In mehreren Essays wird der Verband Er Schriftsteller (VS) scharf angegriffen,
Selbstverlage sowie Book-on-Demand-Anbieter werden verteufelt. Dagegen
werden das Modell Zuschussverlag (dort: "Dienstleistungsvertrag) sowie der "Bund
Er Schriftsteller" (S) immer wieder deutlich beworben. ...")
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Die vorstehende Textpassage bzw. die damit zum Ausdruck gebrachte Einordnung des
"Ratgebers" als nicht gekennzeichnete Werbung für die unter dem Dach der Klägerin
zusammengefassten Verlage hat das Landgericht als auf der Basis zutreffender
Tatsachengrundlagen gewonnene Meinungsäußerung eingeordnet, welche als solche
zulässig und von der Klägerin hinzunehmen sei.
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Die Klägerin bringt hiergegen mit ihrer Berufung vor, dass die Aussage entgegen dieser
Einordnung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sei, weil sie in einem "Online-
Lexikon" gemacht werde. Die tatsächlichen Grundlagen der Behauptung, dass es sich
bei dem Ratgeber offensichtlich um nicht gekennzeichnete Werbung für die Verlage der
klägerischen Verlagsgruppe handele, seien auch sämtlich unwahr. Sie bestreitet, dass
der Inhalt des Ratgebers durchweg werbende Inhalte für die Verlage enthalte und stellt
das unter Sachverständigenbeweis (Bl. 537 d.A.). Das Landgericht hätte überdies auf
das Erfordernis weiteren Vortrags hinweisen müssen.
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Die Klägerin setzt sich mit den aufgezeigten Einwänden nicht durch.
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Das Landgericht hat die maßgebliche Einordnung des Ratgebers als nicht
gekennzeichnete Werbung für die Verlage der klägerischen Verlagsgruppe zutreffend
als kritisierende Meinungsäußerung eingeordnet. Der Aspekt der Wertung und
Stellungnahme steht bei dieser Aussage klar im Vordergrund, selbst wenn sie im
übrigen auf die tatsächliche inhaltliche Gestaltung des Ratgebers Bezug nimmt, die
weitgehend – mit Ausnahme der im Kontext enthaltenen Hinweise betreffend die
Adressliste und die Angaben auf der Rückseite des Buches -substanzarm geschildert
und nicht näher spezifiziert wird. Die damit in der Sache zum Ausdruck gebrachte Kritik,
dass die Verlagsgruppe an einer als solche nicht gekennzeichneten und den
angesprochenen Verkehr über den wahren Charakter einer vorgeblich informierenden
Publikation in die Irre führenden Werbemaßnahme mitwirkt, muss die Klägerin
hinnehmen. Es handelt sich nicht um eine Schmähung, sondern um einen in den
Sachbezug zur öffentlichen Auseinandersetzung über das geschäftliche Verhalten der
Verlage gestellten Diskussionsbeitrag. Ob die inhaltliche Gestaltung des Ratgebers
tatsächlich diese Wertung trägt, ist aus den unter Abschnitt II. 1. dargestellten
Erwägungen, die hier ebenfalls greifen, unbeachtlich. Schon aus diesem Grund ist
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daher dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten
Beweisangebot der Klägerin nicht nachzukommen, das im übrigen – da der werbliche
Charakter einer Maßnahme eine Frage der rechtlichen Wertung ist – untauglich und
überdies präkludiert ist (§§ 529, 531 ZPO).
III.
91
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern
Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend
ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Subsumtionen, ohne dass kontrovers
diskutierte oder unklare Rechtsfragen betroffen sind.
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Wert: Bis 18.11.2008 (Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung):
60.000,00 €; danach: 30.000,00 €.
95
Der Senat hat sich bei der Wertbestimmung an der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden
Beeinträchtigung orientiert, die von dem beanstandeten Verhalten ausgeht und beseitigt
werden soll. Pro angegriffenem Passus der streitbefangenen Publikationen hält der
Senat den Betrag von 5.000,00 € für angemessen, so dass sich – da die beanstandeten
Aussagen auch jeweils selbständig (alternativ) verboten werden sollten - der
Gesamtwert pro Unterlassungsschuldner bei insgesamt 6 angegriffenen Textpassagen
durch Zusammenrechnung auf 30.000,00 € ermittelt. Da die Klägerin die Unterlassung
weiter von jedem der Beklagten gefordert hat und eine gesamtschuldnerische Haftung
bei Unterlassungsverpflichtungen nur unter hier indessen nicht vorliegenden
Ausnahmevoraussetzungen in Betracht kommt (vgl. Palandt-Grüneberg, 67. Aufl.,
Überbl. v § 420 Rdn. 11), ist dieser Wert gemäß § 5 ZPO zu verdoppeln (vgl. Zöller-
Herget, ZPO, 26 Auflage, § 5 Rdn. 7 m. w. Nachw.). Entsprechend bemisst sich die für
den Berufungsstreitwert maßgebliche, durch das angefochtene klageabweisende Urteil
bewirkte Beschwer, welche die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel zu beseitigen gesucht
hat.
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