Urteil des OLG Köln vom 29.08.2001
OLG Köln: scheidung, ehevertrag, form, unterhalt, versorgung, ausschluss, vertragsabschluss, familie, gütertrennung, realteilung
Oberlandesgericht Köln, 27 UF 265/00
Datum:
29.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 265/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Heinsberg, 7 F 34/00
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 12. Oktober 2000
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg - 7 F
34/00 - im Ausspruch betreffend den Versorgungsausgleich unter Ziffer II
abgeändert und wie folgt gefasst: Vom Versicherungskonto Nr. ... des
Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von
monatlich 894,23 DM bezogen auf den 31. 12. 1999 übertragen. Der
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte
umzurechnen. Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr.... des
Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf
das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von
monatlich 88,20 DM bezogen auf den 31. 12. 1999 übertragen. Der
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte
umzurechnen. Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Kosten des Verfahrens erster
Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e
1
Das als Berufung bezeichnete, in der Sache als befristete Beschwerde anzusehende
Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der
Versorgungsausgleich ist in der sich aus dem Tenor ergebenden Form durchzuführen.
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Der Versorgungsausgleich ist von den Parteien nicht durch den notariellen Vertrag vom
3. Oktober 1983 vor Notar Z. in W. rechtswirksam ausgeschlossen worden.
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Zwar haben die Parteien in diesem Vertrag unter Ziffer III den Versorgungsausgleich
völlig ausgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrags war jedoch nach seinem Inhalt die
Regelung der Folgen der Trennung und der damals bevorstehenden Scheidung. Es
handelte sich inhaltlich mithin um einen die Folgen der beabsichtigten Scheidung
regelnden Ehevertrag, nicht jedoch um eine Vereinbarung, die die Grundlagen für das
zukünftige eheliche Zusammenleben der Parteien mit Kindern regeln sollte.
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Dass die Parteien in dem Vertrag ihre Auseinandersetzung für die bevorstehende
Scheidung geregelt haben, ist dem Vertragstext an einer Reihe von Stellen eindeutig zu
entnehmen.
5
So heißt es bereits einleitend in Ziffer I des Vertrags u.a. wie folgt:
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"Unsere Ehe ist zerrüttet. Wir beabsichtigen, in Kürze getrennt zu leben. Nach Ablauf
eines Jahres soll der Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt werden. Wir
vereinbaren, daß für unsere Ehe ab sofort der Güterstand der Gütertrennung gelten soll."
7
Weiterhin heißt es in Ziffer V:
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"Wir beabsichtigen, nach Ablauf eines Trennungsjahres unsere Ehe einverständlich
gemäß den ... scheiden zu lassen."
9
und weiter in Ziffer II:
10
"Zum Ausgleich unseres bisherigen Zugewinns treffen wir folgende Vereinbarungen ..."
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dort unter Ziffer II Nr. 4 weiterhin:
12
"Über die Teilung des Hausrates und der Einrichtung haben wir uns bereits geeinigt.
Die Aufteilung ist bereits vollständig vollzogen."
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unter Ziffer V:
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"Wir beabsichtigen, nach Ablauf des Trennungsjahres unsere Ehe einverständlich
gemäß den §§ 1365, 1366 Abs. 1 BGB scheiden zu lassen. Für den Fall unserer
rechtskräftigen Scheidung treffen wir gemäß § 630 ZPO noch die folgenden
Vereinbarungen: ...
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2. Gemeinsame Kinder haben wir nicht ..."
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und schließlich unter Ziffer VI:
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"Für den Fall, dass unsere Ehe einverständlich und unter Zuhilfenahme nur eines
Rechtsanwaltes geschieden wird, tragen wir sämtliche Kosten des
Scheidungsverfahrens je zur Hälfte".
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Nach dem Inhalt des Vertrages handelte es sich damit um eine Trennungs- und
Scheidungsfolgenregelung. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Vertrag
als Ehevertrag bezeichnet ist. Auch ein Vertrag, der Regelungen für eine bevorstehende
Scheidung trifft, ist - entgegen der von dem Antragsgegner geäußerten Ansicht -
inhaltlich ein Ehevertrag, namentlich auch dann, wenn er - wie hier - Regelungen für
den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB enthält.
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Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, Hintergrund der Vereinbarung sei
gewesen, die Übereinkunft der Parteien, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder
aufzunehmen, die Adoption von Kindern weiter zu verfolgen und die Absicht der
Parteien, das Vermögen des Antragstellers und der zu adoptierenden Kinder vor dem
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Zugriff der Gläubiger zu schützen, ist das mit dem Vertragstext nicht zu vereinbaren.
Denn aus dem Vertrag ergab sich, dass die Parteien - nach Ablauf des u.a. für die
Wirksamkeit der Vereinbarung für den Versorgungsausgleich bedeutsamen
Trennungsjahres - geschieden werden wollten (was eine Adoption ausschloss) - und
dass die Parteien ausdrücklich festhielten, gemeinsame Kinder seien nicht vorhanden.
Der Vertragsinhalt, der die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat,
steht insofern in Einklang mit den unstreitigen Umständen als auch mit dem Sachvortrag
der Antragsgegnerin, als die Parteien bereits seit längerem getrennte Wohnungen
unterhielten. Die Antragsgegnerin lebte in Konstanz, wohin ihr der Vertragsentwurf
übersandt worden ist; sie hat auch den Ehevertrag nicht gemeinschaftlich mit dem
Antragsteller, sondern im Notariat in Wo. unterschrieben. Die bereits vollzogene
persönliche und räumliche Trennung der Parteien spricht dafür, dass die Parteien -
zumindest zu der Zeit, als der Vertrag entworfen wurde - eine Trennungs- und
Scheidungsfolgenvereinbarung haben treffen wollen. Dies macht es auch
nachvollziehbar, dass in dem Vertrag abschließende Regelungen zum
Zugewinnausgleich, zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich enthalten sind.
Dass die Parteien eine bevorstehende Gründung einer Familie hingegen zum Anlass
genommen hätten, eine Regelung in der vorliegenden Form zu treffen, insbesondere
Unterhalt und Versorgungsausgleich auszuschließen, erscheint lebensfremd.
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Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es - wie es der Antragsteller
geltend macht - der eigentliche Hintergrund des Vertragsschlusses gewesen ist, dass
man die Ehe wieder aufnehmen und eine Familie habe gründen wollen. Hierfür reicht
auch das Schreiben des Kreisjugendamtes H. vom 5.9.1983 nicht aus, wenngleich es
vor dem Abschluss des notariellen Vertrags - am 3.10.1983 - abgesandt worden ist. Der
Vertragsentwurf stammt vom 4.7.1983 und damit aus einer Zeit, als das Schreiben des
Jugendamtes noch nicht vorlag. Zudem enthielt dieses Formschreiben lediglich die
Anfrage, ob die Parteien weiterhin an einer Adoptionsvermittlung interessiert sind, aber
noch nicht eine Benachrichtigung dahingehend, dass eine Adoptionsmöglichkeit
unmittelbar bevorstehe. Das Schreiben konnte damit ohne weitere ergänzende
Information des Jugendamtes noch keinen Anlass bieten, die Ehe zum Zweck der
Gründung einer Familie wieder aufzunehmen. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür,
wann und in welcher Form auf dieses Anschreiben geantwortet worden ist und ob dies
in konkreter Abstimmung mit der Antragsgegnerin geschehen ist. Soweit der
Antragsteller behauptet, bereits im Frühjahr 1983 - und damit vor dem Vertragsentwurf -
habe das Jugendamt Kontakt mit den Parteien aufgenommen, fehlt dafür ein Beleg.
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Es steht auch nicht fest, dass sich die Parteien nach dem Vertragsentwurf, aber vor
Vertragsabschluss über eine Fortsetzung der Ehe geeinigt gehabt hätten. Die nach
Ablauf der Stellungnahmefrist in Kopie eingereichten Briefe aus September 1983
mögen zwar belegen, dass die Antragsgegnerin versuchte, den Antragsteller zurück zu
gewinnen und dass die Parteien den Versuch unternahmen, wieder zu einander zu
finden, nicht jedoch, dass eine Fortsetzung der Ehe und die Adoption eines Kindes
bereits festgestanden hätten. Zudem hat die Antragsgegnerin in einem ihrem Briefe dem
Antragsteller klar zu verstehen gegeben, dass sie den damals in Entwurfsform
vorliegenden Ehevertrag nur als "pro forma" verstehe. Von daher spricht bereits viel
dafür, dass die Parteien den Ehevertrag für den Fall, dass sie die Ehe fortsetzen
würden, nicht als maßgeblich ansehen wollten.
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Nach dem Vertragsinhalt und den gesamten Umständen, soweit sie feststellbar sind,
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kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag, der ersichtlich
zumindest zunächst für den Fall der Umsetzung der 1983 konkret beabsichtigen
Scheidung entworfen worden war, - auch - für den Fall einer Fortsetzung der Ehe und
der Adoption von Kinder Geltung haben sollte. Das hat zur Folge, dass die vertraglichen
Regelungen auf eine rund 1 1/2 Jahrzehnte später erfolgende erneute Trennung nicht
angewendet werden könnten, mithin der Versorgungsausgleich in der gesetzlich
vorgesehenen Form durchgeführt werden muss.
Zumindest ist aber der als Trennungsvereinbarung konzipierte Ehevertrag hier nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB den seit dem
Vertragsabschluss geänderten Verhältnissen anzupassen. Geschäftsgrundlage ist die
bei Abschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar
gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Parteien oder
die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem
künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf
diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 242, Rn. 113).
Hier war die gemeinsame dem Vertrag zu entnehmende Vorstellung der Parteien, man
werde nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung der - kinderlosen - Ehe
betreiben; dass für diesen Fall Gütertrennung, Zugewinnausgleich,
Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt abschließend geregelt werden
sollte, kommt - wie erörtert - in dem Ehevertrag an einer Vielzahl von Stellen deutlich
zum Ausdruck. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Trennung und
Einleitung des Scheidungsverfahrens hat dadurch eine wesentliche Änderung erfahren,
dass sich die Parteien zur Fortsetzung der Ehe - in Form der sogenannten
Hausfrauenehe - und zur Adoption der Kinder entschlossen haben. In der "Störung" der
Geschäftsgrundlage verwirklicht sich damit ein Risiko, das beide und nicht nur eine
Partei zu tragen hat. Die unveränderte Vertragserfüllung ist der Antragsgegnerin nach
der gemeinsamen Änderung der Lebensplanung nicht mehr zuzumuten.
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Eine Anpassung an die seit Vertragsabschluss veränderten Verhältnisse hat hier in der
Form zu erfolgen, dass der Versorgungsausgleich insgesamt durchzuführen ist. Der
Ausschluss des Versorgungsausgleichs konnte sich aus der Überlegung rechtfertigen,
die - auch zuvor berufstätige - Antragsgegnerin werde in der Lage sein, sich nach der
Scheidung eine ausreichende Versorgung aufzubauen. Gerade das war aber in der
nachfolgenden Hausfrauenehe nicht der Fall. Das lässt es als gerechtfertigt erscheinen,
nunmehr insgesamt den Versorgungsausgleich durchzuführen.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien - trotz Fortsetzung der Ehe - die in dem
Vertrag vorgesehene Grundstücksübertragung durchgeführt haben. Hieraus kann indes
nicht auf eine Einigkeit der Parteien geschlossen werden, dass der Vertrag insgesamt
und damit auch der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch nach
Fortsetzung der Ehe gültig sein und entsprechend umgesetzt werden sollte. In Bezug
auf das Festhalten an der Gütertrennung war nämlich der von dem Antragsteller
unwidersprochen angegebene Grund, das Vermögen vor den Gläubigern der
Antragsgegnerin - aus deren Zeit der Selbständigkeit - zu schützen, weiterhin gegeben.
Hingegen war mit der Fortsetzung der Ehe als Hausfrauenehe und der Adoption der
Kinder ein sachlich rechtfertigender Grund für den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs entfallen. Zumindest in Bezug auf den Versorgungsausgleich
hat daher eine Vertragsanpassung durch Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanrechte zu erfolgen.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich indes - hierauf weist der Senat lediglich ergänzend
hin - auch dann nicht, wenn der - zuvor bereits im Entwurf fertiggestellte - Ehevertrag
von den Parteien in dem Bewusstsein unterzeichnet worden wäre, sie würden die Ehe
fortsetzen und alsbald Kinder adoptieren. Sollte es nämlich so sein, dass die
Antragsgegnerin den Vertrag unterzeichnet hätte, um den Antragssteller zur Fortsetzung
der Ehe zu bewegen und ihren offenbar seit langem gehegtem Wunsch nach einem
Kind zu realisieren, nachdem das Jugendamt eine konkrete Vermittlungsbereitschaft
gezeigt hatte, müsste nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Grundsätzen eine vertragliche Inhaltskontrolle durchgeführt werden (vgl. BVerfG FamRZ
2001, 343 ff sowie FuR 2001, 311 ff). Eheverträgen sind nämlich dort Grenzen zu
setzen, wo sie nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft
sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige
Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln (Bverf a.a.O.). Ein Verzicht auf gesetzliche
Ansprüche - wie hier auf Versorgungsausgleich und Unterhalt - bedeutet dabei für den
Ehegatten eine deutliche Benachteiligung, der sich nach der angestrebten familiären
Konstellation unter Zurückstellung seiner Berufstätigkeit der Betreuung des Kindes und
der Hausarbeit widmen soll. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könnte der
vertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Ehefrau,
die die zu adoptierenden Kinder betreuen sollte, bei einer an den dargestellten
Grundsätzen orientierten Inhaltskontrolle keinen Bestand haben.
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Der Ausgleich ist wie folgt vorzunehmen:
29
Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen
Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des
Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat
vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB):
30
Die Ehezeit begann am 01. 11. 1972.
31
Sie endete am 31. 12. 1999.
32
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
33
A. Anwartschaften des Antragstellers:
34
1. Bei der BfA . . . . . . . . . . 1.931,75 DM
35
Versicherungsnr. ...
36
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
37
2. Bei der Deutsche F. GmbH
38
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs.
2 Nr. 3 BGB.
39
Jahresrente . . . . . . . . . 47.198,74 DM
40
Nach § 1587a Abs. 2 Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente
auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
41
Betriebszugehörigkeit
42
Anfang . . . . . . . . 01. 10. 1968
43
Ende . . . . . . . . . 31. 03. 2011
44
Gesamtzeit (Monate): . . . . . . . 510
45
in Ehezeit (Monate): . . . . . . . 326
46
% . . . . . . . . . . . . . . 63,9216
47
Ehezeitanteil: 47198,74 * 63,9216% = 30.170,19 DM
48
Altersgrenze . . . . . . . . . . 63
49
Entsprechend der Auskunft des Versorgungsträgers vom 29.3.2000, der seiner
Berechnung der betrieblichen Altersrente die Beschäftigungszeit bis zum vollendeten
63. Lebensjahr zugrunde gelegt hat, weil der Antragsteller voraussichtlich mit 55 Jahren
in die Übergangsversorgung für Fluglotsen wechseln wird, ist dieser Wert entsprechend
in die Berechnung einbezogen worden.
50
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der
Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der
Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische
Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es
sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den
Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.
51
Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . 51
52
Barwertfaktor: 4,2 * 116% = . . . . . 4,872
53
Barwert: . . . . . . . . . . 146.989,17 DM
54
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet,
dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der
Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der
Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen
Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung umzurechnen.
55
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . 0,0000966091
56
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 14,2005
57
aktueller Rentenwert: . . . . . . . 48,29 DM
58
DM dynamisch: 14,2005 * 48,29 = . . . 685,74 DM
59
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen
inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
60
Das ergibt folgende Übersicht:
61
splittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB mit EP: 1.931,75 DM
62
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 685,74 DM
63
insgesamt: . . . . . . . . . . . 2.617,49 DM
64
B. Anwartschaft der Antragsgegnerin:
65
Bei der BfA . . . . . . . . . . 143,29 DM
66
Versicherungsnr. ...
67
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB.
68
insgesamt: . . . . . . . . . . . 143,29 DM
69
Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten
ausgleichspflichtig:
70
2617,49 - 143,29 = . . . . . . . . . 2.474,20 DM
71
Ausgleichspflicht des Antragstellers: 1.237,10 DM
72
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu
erfolgen in Höhe von:
73
(1931,75 - 143,29) / 2 = . . . . . . . 894,23 DM
74
Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner
eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der
Ehezeit entspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen
Entgeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.
75
Rentenanteil nach In-Prinzip . . . . . . 0,00 DM
76
Höchstwert der EP in der Ehezeit:
77
326 Monate / 6 = . . . . . . . . . . 54,3333
78
Ehezeitanteil der Entgeltpunkte
79
der Antragsgegnerin . . . . . . . . . 2,9673
80
Höchstausgleich in Entgeltpunkten . . . . . 51,366
81
Die zu begründenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung:
82
894,23 / ARW 48,29 = . . . . . . . . . 18,5179
83
insgesamt: . . . . . . . . . . . . 18,5179
84
übersteigen den Höchstwert nicht.
85
noch mögliche EP: . . . . . . . . . . 32,8481
86
entsprechende Rente:
87
33,0148 * 48,29 = . . . . . . . . . 1.586,23
88
Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der
schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
89
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 342,87 DM
90
Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b Abs. 1
Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18
auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder
Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden,
und zwar im Höchstwert von:
91
1. . . . . . . . . . . . . . . . 88,20 DM
92
Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting
93
in Höhe von: . . . . . . . . . . . . 88,20 DM
94
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 254,67 DM
95
Dieser Wert ist deswegen höher als der den Parteien mit Beschluss vom 25.4.2001
mitgeteilte Wert, weil in die ursprüngliche Berechnung aufgrund eines
Übertragungsfehlers eine unrichtige Jahresrente bei der Deutschen F. eingestellt
worden war.
96
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b Abs. 6 BGB.
97
Soweit damit in Höhe eines Betrag von 254,67 DM ein ausgleichzugleichendes Anrecht
verbleibt, war dies dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Das
Familiengericht kann zwar den Ausgleichspflichtigen nach § 3 b Nr. 2 VAHRG
verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten auf eine
bestimmte Rente in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass dies dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen zumutbar ist. Das ist hier unter Berücksichtigung der hierfür
aufzubringenden Beitrags nicht der Fall.
98
Die Höhe des Beitrags berechnet sich nach der Rechengrößenbekanntmachung in der
Weise, daß der Rentenbetrag im Wege der Teilung durch den aktuellen Rentenwert in
Entgeltpunkte und dann durch Multiplikation mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor
in Beiträge umgerechnet wird.
99
Entgeltpunkte:
100
254,67 / ARW 48,29 = . . . . . . . . . 5,2738
101
Umrechnungsfaktor EP in Beiträge: . . . 10.350,99
102
Beitrag: . . . . . . . 54.589,05 DM.
103
Die Entrichtung eines Beitrags in dieser Höhe ist dem Antragsteller - auch in Form von
Raten - derzeit nicht zuzumuten. Eine Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn bei dem
Ausgleichsverpflichteten entsprechendes Vermögen vorhanden ist, d.h. wenn er weder
seinen angemessenen Unterhalt gefährden noch den Stamm seines Vermögens
angreifen muss (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., Anh. Zu § 1587 b (VAHRG) §
3 b Rn. 19; Johannsen/Henrich, Eherecht, § 3 b VAHRG, Rn. 25; Rolland/Wagenitz,
VAHRG § 3 b Rn. 23 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/6369 S. 18, 20). Im Streitfall hat
der Antragsteller jedoch erhebliche Schulden. Selbst wenn der Privatkredit bei der N.-
Bank mit monatlich 1.868,-- DM zwischenzeitlich abgetragen ist; verbleiben immer noch
abzulösende Belastungen von rund 60.000 DM, so dass von den monatlichen
Einkünften in Höhe von netto rund 8.200 DM rund 4.000 DM auf Abzahlungen entfallen.
Zudem steht das Girokonto des Antragstellers beträchtlich im Soll. Der Senat hat
ungeachtet dessen, dass inzwischen die Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf das
Darlehen über 60.000 DM entfallen ist, davon abgesehen, von ihm eine erneute
Darlehensaufnahme zu verlangen. Zwar wird ein Ausgleichspflichtiger nicht von
vornherein von der Aufnahme eines persönlich tragbaren Kredits zum Zweck der
Beitragszahlung freizustellen sein (vgl. Rolland/Wagenitz, a.a.O., Rn. 24). Nach der
Auskunft der Deutschen F. wird der jetzt 53-jährige Antragsteller jedoch voraussichtlich
mit Vollendung des 55. Lebensjahres in die Übergangsversorgung für Fluglotsen
wechseln und ein Übergangsgeld beziehen. In Anbetracht dessen erscheint derzeit die
Begründung weiterer Schulden in beträchtlicher Höhe nicht zumutbar.
104
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, für die Beschwerdeinstanz auf §§ 13 a
Abs. 1 FGG, 131, 131 a KostO, 91 ZPO entsprechend.
105
Streitwert nach § 17a GKG:
106
1237,10 * 12 = . . . . . . . . . 14.845,20 DM
107