Urteil des OLG Köln vom 04.01.1995

OLG Köln (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, kläger, beschwerde, hauptsache, beschwerdefrist, firma, verschulden, mitteilung, beschwerdeschrift)

Oberlandesgericht Köln, 27 W 20/94
Datum:
04.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 20/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 0 178/94
Normen:
§ 577 ZPO; § 233 ZPO; § 238 ZPO
Leitsätze:
Die Vorlage eines Sendeberichts mit der Rufnummer des Gerichts reicht
zum Nachweis des Zugangs der Fernkopie nicht aus.
Tenor:
I. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Auf die sofortige
Beschwerde des Klägers wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß der 27. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 25. Oktober 1994 - 27 0 178/94 - teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des in der
Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-
hoben. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
G R Ü N D E
1
Der Kläger erhält wegen der Versäumung der Beschwerde- frist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (§§ 233, 238 ZPO). Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der
sofortigen Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO war nach der am 10.
November 1994 vorgenommenen Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 24.
Novem- ber 1994 abgelaufen. Die Beschwerdeschrift von diesem Tage ist jedoch erst
am 25. November 1994 bei Gericht eingegangen. Daß die Beschwerde dem Gericht
noch rechtzeitig am 24. November 1994 durch eine Fernkopie übermittelt worden ist,
kann nicht festgestellt werden. Ein entsprechendes Telefax befindet sich nicht bei den
Gerichtsakten. Die Vorlage eines auf den 24. November 1994 datierten Sendeberichts
mit der Rufnummer der Gerichtsbehörde reicht zum Nachweis des Zugangs der
Fernkopie nicht aus. Wegen des Risikos von technisch bedingten Übertragungsfehlern,
die sich nicht im Sende- protokoll niederschlagen, bringt der Sendebericht eines
Telefaxgerätes über die Absendung keinen Beweis für den Zugang der Mitteilung beim
Empfänger (OLG München NJW 1993, 2447; KG NJW 1994, 3172). Der Gegenansicht,
die den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Mitteilung befürwortet (so
OLG München in NJW 1994, 527), vermag der Senat nicht zu folgen. Überdies steht der
Anwendung des Anscheinsbeweises hier schon entge- gen, daß dem Sendebericht
nicht zu entnehmen ist, auf welches Verfahren sich die Übermittlung der Fernkopie
durch das Anwaltsbüro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, von welchem an dem
2
betreffenden Tag eine Mehr- zahl von Telefaxübersendungen an das Gericht in Köln
getätigt worden ist, bezieht.
Indessen hat der Kläger glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert
war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Büroangestellte T. seines Prozeßbe-
vollmächtigten hat an Eides statt versichert, die zwei- seitige Beschwerdeschrift in der
vorliegenden Sache am 24. November 1994 zwischen 18.01 Uhr und 18.02 Uhr an das
Gericht unter dessen Anschlußnummer übermittelt und einen Sendebericht über die
ordnungsgemäße Übertragung erhalten zu haben. Unter diesen Umständen trifft den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der Versäumung der Beschwerdefrist kein
Verschulden.
3
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache überein- stimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Welche der Parteien bei einer Fortsetzung des
Rechtsstreits obsiegt hätte, ist nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der
Erledigung der Hauptsache ungewiß. Der Kläger hat den geltend ge- machten Anspruch
auf Unterlassung und Widerruf (§§ 823, 1004 BGB entsprechend) schlüssig dargetan.
Sein Vortrag zu der von ihm angegebenen unwahren Tatsachenbehauptung des
Beklagten, er - der Kläger - sei zur Räumung des Geschäftslokals verurteilt worden, ist
in hinreichendem Maße substantiiert. Das gilt sowohl für die Äußerungen des Beklagten
gegenüber der Firma M. und P. als auch gegenüber der Firma O., der Firma S., der
Dresdner Bank L. und den Herren K. und Kh.. Der Kläger hat nicht nur vorgetragen, der
Beklagte habe gegenüber verschiedenen Unternehmen unwahre
Tatsachenbehauptungen über ihn auf- gestellt, sondern durch die Benennung von
Zeugen klar- gestellt, welche den genannten Firmen zuzuordnende Per- sonen jeweils
Adressaten der Äußerungen des Beklagten waren. Diese Angaben genügen als
Grundlage einer Be- weiserhebung, die angesichts des Bestreitens durch den
Beklagten hätte durchgeführt werden müssen, falls sich der Rechtsstreit nicht in der
Hauptsache erledigt hät- te. Da das Ergebnis der hypothetischen Beweisaufnahme nicht
vorhersehbar ist, entspricht es billigem Ermes- sen, die Kosten des Rechtsstreits
gegeneinander aufzu- heben.
4
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah- rens beruht auf § 92 Abs. 1
ZPO.
5
Beschwerdewert: 4.300,-- DM.
6