Urteil des OLG Köln vom 20.07.2005
OLG Köln: kontrolluntersuchung, behandlungsfehler, befund, unterlassen, beweislastumkehr, karzinom, kausalität, diagnose, wahrscheinlichkeit, gesundheitsschaden
Oberlandesgericht Köln, 5 U 200/04
Datum:
20.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 200/04
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 156/03
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 2004
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O
156/03 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte
nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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Der Beklagte führte bei der Klägerin am 29. April 1998 und am 12. Mai 1998
Krebsvorsorgeabstriche durch, die er jeweils mit PAP II befundete. Wegen
persistierender Unterbauchbeschwerden stellte sich die Klägerin danach noch
mehrmals beim Beklagten vor, der sie am 9. Juni 1998, am 22. Juli 1998 und am 13.
August 1998 gynäkologisch untersuchte. Bei einem weiteren Termin am 15. September
1998 verzichtete er auf eine erneute gynäkologische Untersuchung.
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Am 6. November 1998 suchte die Klägerin einen anderen Gynäkologen auf, der sie
wegen einer polypösen Struktur der Portio, einer vaginalsonographisch festgestellten
Raumforderung im Endozervikalkanal sowie wegen dysfunktioneller Blutungen in die J-
Klinik überwies. Dort wurde aufgrund einer intraoperativ getroffenen Entscheidung eine
Portiokonisation durchgeführt; ferner erfolgte eine Tubensterilisation. Der histologische
Befund des Konuspräparates ergab ein Plattenepithelkarzinom, das über die Grenzen
des entnommenen Konus hinausging, sowie die vereinzelten Nachweise einer
Lymphangiosis. Daraufhin wurde am 23. November 1998 im Klinikum B eine radikale
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Hysterektomie vorgenommen, bei der sich im Rahmen der interaoperativen
Schnellschnittdiagnsotik ein metastatischer Tumorbefall eines Lymphknotens ergab. In
der Folgezeit wurde eine Chemotherapie mit sechs Therapiezyklen durchgeführt.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in der Behandlungszeit von Mai bis
September 1998 vorwerfbar das Plattenepithelkarzinom nicht erkannt. Vor allem sei der
Abstrich vom 12. Mai 1998 fehlerhaft befundet worden. Auch habe er fehlerhaft am 15.
September 1998 eine weitere gynäkologische Untersuchung unterlassen. Wäre die
zutreffende Diagnose früher gestellt worden, hätte das Karzinom eher behandelt werden
können. Zu einer Metastasierung wäre es dann nicht mehr gekommen, so dass ihr
jedenfalls die Entfernung der Lymphknoten und die Chemotherapie erspart geblieben
wären.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, wegen seiner fehlerhaften ärztlichen Behandlung in
der Zeit von Mai 1998 bis September 1998 an sie ein angemessenes, in das
Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld (Größenordnung: 25.000,-
EUR) zu zahlen, wobei dieses mit 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar
1998 zu verzinsen ist:
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiellen
Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in der
Zeit von Mai 1998 bis September 1998 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht
auf Dritte übergegangen ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die - objektiv vorliegende - Fehlbeurteilung des
Abstriches vom 12. Mai 1998 liege noch im Rahmen des ärztlichen Standards und sei
ihm daher nicht vorwerfbar. Im übrigen hätte das Karzinom auch bei richtiger Befundung
frühestens im August 1998 entdeckt werden können; es wäre sei dann in gleicher Weise
wie tatsächlich im November 1998 geschehen behandelt worden.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2004, auf das wegen der
tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat -
sachverständig beraten - zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Beklagten
sei zwar, indem er den Abstrich vom 12. Mai 1998 mit PAP II statt mit PAP III D befundet
habe, ein Diagnosefehler unterlaufen, der aber nicht als grob zu beurteilen sei. Dass die
Fehlbeurteilung des Abstriches für die Klägerin negative Folgen gehabt habe, stehe
aber nicht fest. Bei richtiger Befundung mit PAP III D hätte lediglich eine
Kontrolluntersuchung nach 3 Monaten, also am 12. August 1998, erfolgen müssen. Es
sei nicht auszuschließen, dass auch diese Untersuchung, wäre sie vorgenommen
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worden, wiederum den Befund PAP III D mit der Notwendigkeit einer weiteren
Kontrolluntersuchung in wiederum 3 Monaten ergeben hätte; im November 1998 sei der
Tumor indes ohnehin bereits erkannt worden. Wäre bei einer am 12. August 1998
vorgenommenen Kontrolluntersuchung der Abstrich mit PAP IV a, PAP III oder PAP V
befundet worden, wäre der Tumor wahrscheinlich bei einer dann anzuordnenden
Gewebeprobenentnahme entdeckt worden. Es stehe aber nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht fest, dass der Behandlungsverlauf bei einer Entdeckung des
Tumors im August 1998 ein anderer gewesen wäre. Dies gehe zu Lasten der Klägerin.
Dass der Beklagte die Klägerin am 15. September 1998 nicht nochmals gynäkologisch
untersucht habe, sei mit Rücksicht auf die zuvor mehrfach in kurzen Abständen
durchgeführten gynäkologischen Untersuchungen nicht zu beanstanden.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und
begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
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Sie ist der Auffassung, der Beklagte hafte wegen unterlassener Befunderhebung, weil er
die bei zutreffender Auswertung des im Mai genommenen Abstrichs im August 1998
erforderliche Kontrolluntersuchung unterlassen habe. Insoweit seien ihr die bei
unterlassener Befunderhebung in Betracht kommenden Beweiserleichterungen
hinsichtlich der Kausalität zuzubilligen. Die tatsächlichen Voraussetzungen seien
insoweit durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. T festgestellt: Es wäre mit
mehr als 50%-iger Wahrscheinlichkeit ein auffälliger Befund zutage gefördert worden; im
Rahmen der daraufhin zu veranlassenden weiteren Untersuchungen wäre das
Karzinom erkannt und noch im August 1998 operativ entfernt worden. Zwar könne nach
den Ausführungen von Prof. T nicht sicher festgestellt werden, ob ein früherer Eingriff
weniger gravierende Folgen gehabt hätte; dies gehe aber zu Lasten des Beklagten. Des
weiteren behauptet die Klägerin Behandlungsfehler hinsichtlich der Termine am 13.
August 1998 und am 15. September 1998. Dass am 13. August 1998 eine Kolposkopie
durchgeführt worden sei, sei nicht dokumentiert, was ihr (als grob fehlerhaft zu
wertendes) Unterlassen indiziere. Bei einer ordnungsgemäßen gynäkologischen
Untersuchung an diesem Tag hätte sich mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50%
ein reaktionspflichtiger Befund ergeben. Auch am 15. September 1998 sei eine erneute
gynäkologische Untersuchung (Kolposkopie und/oder Ultraschall) angezeigt gewesen.
Die gegenteilige Feststellung des Sachverständigen Prof. T leuchte nicht ein. Sie stehe
auch im Widerspruch zu den Feststellungen von Prof. N. Mit Blick auf die von ihr
geschilderten Schmierblutungen und Oberbauchbeschwerden hätte eine weitere
gynäkologische Untersuchung stattfinden müssen. Eine urologische Abklärung habe
der Beklagte schon am 13. August 1998 befürwortet. Nach dem Ergebnis habe er sich
offenbar nicht erkundigt. Schon deshalb habe er nicht weiter nur von einem
urologischen Problem ausgehen dürfen, sondern habe sie gynäkologisch untersuchen
müssen.
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Der Beklagte, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das
angefochtene Urteil.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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1.
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Das Landgericht hat unter Zugrundelegung der Feststellungen des erstinstanzlich
herangezogenen Sachverständigen Prof. T die Auffassung vertreten, die objektiv
fehlerhafte Auswertung des am 12. Mai 1998 genommenen Abstrichs sei dem Beklagten
als vermeidbarer Diagnosefehler vorwerfbar. Ob diese Bewertung bei einer
Einbeziehung der Ausführungen von Prof. D in seinem Gutachten vom 31. Januar 2002
für die Gutachterkommission, wonach nur sehr wenige verstreute abnorme Zellen - hier
vier bis fünf - auch bei einer sachgerechten Vorgehensweise eines routinierten
Zytologen unentdeckt bleiben können, nicht zu hinterfragen wäre, braucht der Senat
nicht zu entscheiden. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass Diagnosefehler nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch nach der des Senats nur mit
Zurückhaltung als Behandlungsfehler zu werten sind (zuletzt BGH, VersR 2003, 1256,
1257) und sich vorliegend jedenfalls der Vorwurf eines - zur Beweislastumkehr
hinsichtlich der Kausalität des Fehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden
führenden - fundamentalen Diagnoseirrtums (BGHZ 132, 47, 51) verbietet. Einen
solchen behauptet auch die Klägerin nicht.
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Ausgehend von der Annahme eines einfachen Diagnosefehlers hat das Landgericht mit
zutreffenden Ausführungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug nimmt, auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen angenommen, dass
der Klägerin nicht der Beweis gelungen ist, der Behandlungsverlauf sei bei richtiger
Auswertung des Abstriches im Mai 1998 ein wesentlich anderer gewesen. Die objektiv
zutreffende Befundung des Abstriches mit PAP III D hätte lediglich zu Folge gehabt,
dass nach 3 Monaten eine Kontrolluntersuchung hätte durchgeführt werden müssen.
Welches Ergebnis diese Untersuchung gehabt hätte, lässt sich nicht mehr sicher
feststellen. Insbesondere hat der Sachverständige nicht ausschließen können, dass
auch ein im August 1998 entnommener Abstrich wiederum nur den Befund PAP III D
ergeben hätte. Dann aber wäre erneut nur eine weitere Kontrolluntersuchung nach 3
Monaten erforderlich gewesen. Im November 1998 ist das Karzinom indes ohnehin
entdeckt und behandelt worden.
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Entgegen der Annahme der Klägerin sind bei der vorliegenden Konstellation
Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität nicht unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt der unterlassenen Befunderhebung denkbar. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist allerdings grundsätzlich bei einem (für sich genommen nicht
als grob fehlerhaft zu bewertenden) Verstoß des Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung
oder Sicherung medizinisch zweifelsfrei gebotener Befunde eine Beweislastumkehr
gerechtfertigt, wenn die unterlassene Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
eine so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätte, dass sich dessen
Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen
müsste (BGHZ 132, 47, 52 ff.; BGH, VersR 1999, 231, 232 und VersR 1999, 1282,1283;
NJW 2004, 1871, 1872). Diese Beweiserleichterung knüpft daran an, dass der Arzt -
vergleichbar der Verpflichtung zur Befunddokumentation - gerade dadurch, dass er
gebotene Befunde nicht erhebt, dem Patienten im nachhinein den von ihm zu
erbringenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden
erschwert. Nur das Unterlassen einer vom Arzt geschuldeten Statussicherung
rechtfertigt es, die Beweislast zu seinen Lasten zu verschieben. Dass letztlich jede
ärztliche Behandlungsmaßnahme dazu beitragen kann, die Klärung des
Ursachenverlaufs zwischen einem dem Arzt anzulastenden Behandlungsfehler und
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einem erlittenen Gesundheitsschaden des Patienten erschweren, rechtfertigt eine
generelle Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs indes nicht
(vgl. BGHZ 99, 391, 398).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seine Pflicht zur Statussicherung nicht vorwerfbar
verletzt. Er hat am 12. Mai 1998 die gebotenen Befunde erhoben, indem er einen
Abstrich genommen hat. Er hat den erhobenen Befund lediglich falsch ausgewertet. Das
stellt sich ausschließlich als Diagnosefehler dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass
der Arzt die tatsächlich erhobenen notwendigen Befunde falsch interpretiert (BGH,
VersR 2003, 1256, 1257). Ein Befundhebungsmangel kann demgegenüber nur
angenommen werden, wenn der Arzt die für eine Diagnoseerstellung oder für eine
Überprüfung einer ersten Diagnose erforderlichen Befunde schuldhaft nicht erhebt und
deswegen zu einer objektiv unrichtigen Diagnose kommt. Darum geht es hier nicht.
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Soweit in der Folgezeit eine - objektiv erforderliche - Kontrolluntersuchung im August
1998 unterblieben ist, ist dies eine Folge des dem Beklagten am 12. Mai 1998
unterlaufenen Diagnoseirrtums. Der Beklagte hatte unter Zugrundelegung des von ihm
objektiv fehlerhaft ausgewerteten Befundes des Abstriches vom 12. Mai 1998 keine
Veranlassung zur Anordnung einer Kontrolluntersuchung nach weiteren 3 Monaten. Die
im August 1998 unterlassene Statussicherung ist ihm als solche nicht vorwerfbar. Sie
resultiert aus der fehlerhaften Interpretation des am 12. Mai 1998 tatsächlich erhobenen
Befundes. Es wird nicht selten so sein, dass eine vorwerfbar falsche Diagnosestellung
Fehler in der weiteren Behandlung nach sich zieht. Für die Frage, ob einem Arzt
ausnahmsweise die Beweislast für die Nichtursächlichkeit zwischen einem
Behandlungsfehler und einem vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden auferlegt
werden kann, muss Anknüpfungspunkt indes stets der dem Arzt zur Last gelegte
Behandlungsfehler sein. Nur wenn dieser im Einzelfall - sei es, weil er als grob zu
bewerten ist oder weil eine Verletzung der Befunderhebungspflicht vorliegt - eine
Beweislastumkehr rechtfertigt, kann von der grundsätzlich dem Patienten obliegenden
Beweisführungslast abgewichen werden. Für den vom Senat zu beurteilenden Fall
bedeutet dies: Dem Beklagten kann lediglich ein Diagnosefehler bei der Auswertung
des Abstriches am 12. Mai 1998 angelastet werden, der, da die Fehlinterpretation des
Befundes nicht als fundamental fehlerhaft zu bewerten ist, nicht zu einer
Beweislastumkehr führt. Dass der Beklagte aufgrund seiner objektiv fehlerhaften
Auswertung des Abstriches keine Kontrolluntersuchung in 3 Monaten angeordnet hat, ist
die folgerichtige Konsequenz aus der Fehlinterpretation des Befundes. Es ist auch keine
Rechtfertigung dafür ersichtlich, gleichwohl an die unterlassene Anordnung einer
objektiv erforderlichen Kontrolluntersuchung im August 1998 beweisrechtliche Nachteile
zu knüpfen. Vielmehr würde sich dann ein Wertungswiderspruch ergeben, denn mit der
von der Rechtsprechung zu Recht befürworteten Zurückhaltung bei der Bewertung
eines Diagnosefehlers als Behandlungsfehler verträgt es sich nicht, bei einem nicht
fundamentalen Diagnoseirrtum gleichwohl alleine deshalb Beweiserleichterungen
anzunehmen, weil als bloße Folge jenes Fehlers an sich objektiv gebotene
Befunderhebungen unterbleiben.
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2.
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Dass der Beklagte die Klägerin, wie sie behauptet, am 13. August 1998 nicht
ausreichend gynäkologisch untersucht haben soll, steht nicht fest. Die Klägerin stützt
ihre Behauptung, der Beklagte habe an diesem Tag keine Kolposkopie durchgeführt,
darauf, dass diese nicht dokumentiert und auch keine Fotodokumentation erstellt
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worden sei. Damit dringt sie nicht durch. Die Kolposkopie ist eine mikroskopische
Untersuchung der Scheide. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist das Ergebnis
einer solchen Untersuchung in den Behandlungsunterlagen dokumentiert ("Vulva und
Vagina unauffällig"). Schon damit fehlt es an der Grundlage für etwaige
Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin aufgrund von
Dokumentationsversäumnissen. Ob es zusätzlich einer Fotodokumentation bedurft
hätte, muss nicht weiter geklärt werden. Soweit sich die Klägerin im übrigen hierzu auf
eine Äußerung von Dr. U (nicht: Prof. S) in dem von ihm erstellten Gutachten (GA 39)
bezieht, ist schon nicht ersichtlich, dass er eine solche Dokumentation als aus
medizinischer Sicht notwendig verlangt; er hat vielmehr lediglich festgestellt, dass sie
fehlt und dass er deswegen keine eigene Beurteilung abgeben kann.
3.
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Soweit es schließlich die Behandlung am 15. September 1998 angeht, hat der
Sachverständige Prof. T im einzelnen dargelegt, warum er das Unterlassen einer
erneuten gynäkologischen Untersuchung jedenfalls nicht als behandlungsfehlerhaft
angesehen hat. Er hat hierzu klar und überzeugend ausgeführt, dass es angesichts der
engmaschigen vorausgehenden Untersuchungen bei Wiederauftreten des gleichen
Beschwerdebildes vertretbar war, keine erneute gynäkologische Untersuchung
vorzunehmen, sondern mehr an eine (noch nicht abgeklärte) urologische Ursache oder
an ein Darmproblem zu denken. Die Einwände der Klägerin gegen diese Ausführungen
geben keinen zureichenden Anlass für eine weitere Sachaufklärung. Die gegenteilige
Äußerung von Prof. N in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27. November
2000, auf die sich die Klägerin bezieht, beschränkt sich auf einen Satz, wonach zu
bemängeln sei, dass trotz der Klagen über Schmierblutungen und
Unterbauchbeschwerden am 15. September 1998 keine erneute gynäkologische
Untersuchung vorgenommen worden sei. Eine nähere Begründung und insbesondere
eine klare Feststellung, dass insoweit ein Behandlungsfehler anzunehmen ist, findet
sich in dem Gutachten von Prof. N nicht. Jedenfalls werden dadurch die
nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. T nicht in Frage gestellt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Berufungsstreitwert: 50.000,- EUR
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