Urteil des OLG Köln vom 11.10.1993
OLG Köln (zulassung, beschwerde, gesetzliche grundlage, zpo, festsetzung, ergänzung, beschwer, antrag, berichtigung, 1958)
Oberlandesgericht Köln, 16 WX 180/93
Datum:
11.10.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 180/93
Normen:
KOSTO §§ 31, 14; BRAGO § 10;
Leitsätze:
Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO
ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des
Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur
statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der
Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann
nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
G r ü n d e
1
Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren ist unzulässig.
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Gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist die weitere
Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als
Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
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Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht in wirksamer Form erfolgt.
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Die Zulassung der weiteren Beschwerde muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit
der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden (h.M., vgl. BayObLG JurBüro
1989, 1135, 1137 m.w.N.; Rohs-Wedewer, KostO, § 14 Rdz. 38; Hartmann,
Kostengesetze, § 14 KostO Anmerkung 4 b bb) m.w.N.). Eine nachträgliche Zulassung
ist ausschließlich in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO möglich, wenn das
Beschwerdegericht die Zulassung beschlossen hatte und nur vergessen hat, den
entsprechenden Ausspruch in die Entscheidung aufzunehmen. Die offenbare
Unrichtigkeit muß sich dann aber - für jeden Außenstehenden erkennbar - aus dem
Inhalt der ursprünglichen Entscheidung, den Umständen ihres Erlasses oder zumindest
den Gründen des Berichtigungsbeschlusses ergeben (vgl. OLG Hamm JMBl. 1962, 71;
Hartmann, a.a.O.).
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Die Zulassung kann nicht in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO im Wege der
Ergänzung erfolgen. Denn damit würde nicht, wie in der Vorschrift vorausgesetzt, eine
übergangene Entscheidung nachgeholt, sondern die nachträgliche Zulassung würde
der ursprünglichen Entscheidung widersprechen und diese abändern. In den Fällen, in
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denen die Beschwerdeentscheidung keinen Ausspruch der Zulassung enthält, wird
damit nämlich zugleich ausgesprochen, daß die weitere Beschwerde nicht zugelassen
werde (vgl. BGHZ 44, 395, 397 für die Revision).
Das Landgericht hatte in seinem Beschluß vom 16.6.1993 (Bl. 64 ff. d.A.), durch den es
die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Amtsgericht
zurückgewiesen hat, eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht ausgesprochen.
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Der Beschluß des Landgerichts vom 18.8.1993 (Bl. 93 f. d.A.), durch den "auf den
Antrag" des Beteiligten der Beschluß der Kammer vom 16.6.1993 "dahingehend
ergänzt" wird, daß die weitere Beschwerde zugelassen wird, erfüllt nicht die
vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der
Rechtsbeschwerde. Weder aus der Beschwerdeentscheidung selbst noch aus den
Umständen ihres Erlasses oder dem nachträglichen Beschluß wird ersichtlich, daß es
sich um eine bloße Berichtigung handelt. Vielmehr legt der Wortlaut des nachträglichen
Beschlusses vom 18.8.1993 nahe, daß eine ursprünglich nicht beschlossene Zulassung
allein aufgrund des Antrags des Beteiligten vom 12.7.1993 (Bl. 84 d.A.) nachgeholt
worden ist. Eine solche Ergänzung ist nicht statthaft.
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Damit ist der Beschluß vom 18.8.1993 keine hinreichende Grundlage für die
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Rohs-Wedewer, a.a.O.).
Die für die Zulassung der Revision maßgebenden Grundsätze gelten für die
Rechtsbeschwerde entsprechend (vgl. BayObLGZ 1980, 286, 288). Hat das
Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht schon in seinem Urteil (§ 546 Abs. 1
ZPO), sondern erst durch einen Berichtigungsbeschluß ausgesprochen und sind hierfür
die Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, so hat der Berichtigungsbeschluß
keine bindende Wirkung (vgl. BGH 20, 188, 190, 191 = NJW 1956, 830, 831; BGH NJW
1958, 1917; BGHZ 78, 22, 23).
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Ebenso wie das Revisionsgericht zu prüfen hat, ob die Revision auf einem vom Gesetz
angeordneten Wege zugelassen worden ist (vgl. BGHZ 44, 395, 396), hat auch das
Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen, ob die weitere Beschwerde in einer nach dem
Verfahrensrecht wirksamen Weise ausgesprochen ist.
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Da der Beschluß vom 18.8.1983 ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist, ist die
weitere Beschwerde nicht zulässig.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 10 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 31 Abs. 3 S.
2 KostO).
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