Urteil des OLG Köln vom 29.11.2000

OLG Köln: impotenz, operation, versuch, behandlung, vollstreckbarkeit, anhörung, aufklärungspflicht, datum, laden

Oberlandesgericht Köln, 5 U 85/99
Datum:
29.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 85/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 167/97
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 25.01.1999 - 11 O 167/97 - abgeändert. Die
Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur umfassenden Klageabweisung. Dem
Kläger stehen wegen des durch den Beklagten am 19.06.1996 durchgeführten Eingriffs
Schadensersatzansprüche weder unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers
noch unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Aufklärung zu.
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Dass dem Beklagten kein Behandlungsfehlervorwurf zu machen ist, dass insbesondere
die ambulante Durchführung der Operation nicht fehlerhaft war, hat der erstinstanzliche
Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, in welchen
Feststellungen ihm auch das Landgericht zu Recht gefolgt ist. Der Gesichtspunkt des
Behandlungsfehlervorwurfs ist in zweiter Instanz seitens des Klägers ersichtlich auch
nicht mehr aufrechterhalten worden.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Beklagten jedoch auch keine mangelhafte
Aufklärung anzulasten. Der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. E.
hat mit eingehender und in jeder Hinsicht überzeugender Begründung dargelegt, dass
eine Impotenz im Sinne einer errektilen Dysfunktion oder aber auch eine Impotenz aus
sonstigen Gründen kein eingriffspezifisches Risiko, nicht einmal ein solches geringen
Umfangs, einer kurzstreckigen Hahnröhrenstriktur - wie beim Kläger durchgeführt - ist.
Der Sachverständige hat sich in seinem Ergänzungsgutachten insoweit auch intensiv
mit den teilweise gegenteiligen Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen
auseinandergesetzt und insbesondere die beiden Studien, die dieser als Grundlage für
die Bejahung der Impotenz als aufklärungsbedürftiges Risiko genannt hat, ausgewertet.
Nach der überaus sorgfältigen Auswertung dieser Studien ist festzustellen, dass diese
den Rückschluss auf ein Impotenzrisiko bei einer kurzstreckigen Hahnröhrenstriktur
bzw. Hahnröhrenschlitzung nicht zu bestätigen geeignet sind. Wie der Sachverständige
Prof. Dr. E. nachvollziehbar dargelegt hat, beruhte nämlich die der Studie und den
dortigen Feststellungen zugrunde liegende Impotenz bei den diversen Patienten
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ersichtlich auf ganz anderen Gründen und jedenfalls nicht auf einer kurzstreckigen
Hahnröhrenstriktur. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verneinung eines solchen
Risikos durch den Sachverständigen in jeder Hinsicht überzeugend. Eine
Aufklärungspflicht insoweit bestand also nicht; der Kläger hat gegen die
diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen auch nichts mehr erinnert, so
dass der Senat nicht gehalten war, den Sachverständigen zur mündlichen Anhörung zu
laden.
Prof. Dr. E. hat darüber hinaus ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass die
nachfolgenden, anlässlich der stationären Behandlung im St. A.-Hospital
durchgeführten Operationen in keiner Weise verursacht waren durch die von dem
Beklagten ambulant durchgeführte operative Maßnahme, das heißt den dortigen
Versuch einer Hahnröhrenschlitzung. Der Sachverständige hat detailliert dargelegt,
dass und weshalb die erste ambulante Operation beim Beklagten, die wegen einer
Blutung abgebrochen werden musste, in keiner Weise ursächlich war für die
nachfolgend stationär durchgeführten Operationen. Vielmehr stellten sich diese als
gänzlich selbständige, von der ambulant durchgeführten Operation unabhängige
Eingriffe dar, die nicht durch den ambulanten Operationsversuch bedingt waren; für
eventuelle Fehler bei den stationär durchgeführten Operationen ist demzufolge der
Beklagte nicht einstandspflichtig.
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Nach allem war auf die Berufung hin die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO
abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 15.000,00 DM
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