Urteil des OLG Köln vom 24.01.1992
OLG Köln (express, tageszeitung, film, zeitschrift, zuschauer, einstweilige verfügung, teil, presse, präsentation, persönlichkeitsrecht)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 202/91
Datum:
24.01.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 202/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 380/91
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) gegen das am 27. August 1991
verkün-dete Urteil der 31. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln - 31
O 380/91 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu
Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Ver-meidung unnötiger
Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung
vom 15.07.1991 insoweit bestätigt, als die Antragsge-gnerin zu 1) verurteilt worden ist
zu unterlassen, für die der Filmproduktion "Sch." erscheinende Zeitschrift
entsprechend den dem Urteilstenor bei-gefügten Szenenfotos den Titel "Express" zu
ver-wenden.
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Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
begründet, da die beanstandete Verletzungshandlung geeignet ist, die Antragstellerin
in ihrem Ansehen als Zeitungsver-legerin herabzuwürdigen, und damit ihr
allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
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Auch Handelsgesellschaften - wie die Antragstelle-rin als Kommanditgesellschaft -
können grundsätz-lich Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein (vgl. BGH
NJW 1980, 2801 - "Medizin-Syndi-kat"). Eine Ausdehnung der Schutzwirkung des
Per-sönlichkeitsrechts über natürliche Personen hinaus auf Kapital und
Personengesellschaften ist gerecht-fertigt, wenn diese in ihrem sozialen Geltungsan-
spruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. BGH NJW 1986, 2951 -
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"BMW").
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Durch die Verwendung des Titels "Express" für die in der Filmsatire "Sch."
erscheinende Zeitschrift werden der soziale Geltungsanspruch und das Anse-hen der
Antragstellerin als Wirtschaftsunternehmen beeinträchtigt. Ob gleichzeitig ihr durch
das all-gemeine Persönlichkeitsrecht geschütztes Recht auf wirtschaftliche
Selbstbestimmung betroffen wird, indem ihr der geschützte Bereich wirtschaftlicher
Entfaltung streitig gemacht wird, weil die konkrete Gefahr wirtschaftlicher Nachteile
für die Antrag-stellerin entsteht, mag dahinstehen. Denn für ei-ne Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht es bereits aus, wenn die Antragstellerin in
ihrer sozialen Geltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird.
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Zweifelsfrei wird derjenige Verlag, auf den der Zuschauer die der Filmsatire
zugrundeliegende Ge-schichte bezieht, durch den Film "Sch." in seinem Ansehen
geschädigt und in Mißkredit gebracht. Dies gilt unabhängig davon, ob dem
Zuschauer die realen Begebenheiten bekannt sind, an die die Filmgeschichte
anknüpft, nämlich die Beschaffung und Veröffentlichung der gefälschten Hitlertagebü-
cher durch die Illustrierte "S.", die im Jahre 1983 einen weltweit beachteten
Presseskandal ausgelöst hat.
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Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin zu 1) will der Film u.a. die Gier des
Reporters Wil-lie nach Nazi-Reliquien satirisch darstellen, der Film endet konsequent
mit der Präsentation der Hitlertagebücher in einer groß aufgemachten Presse-
konferenz. Die Antragsgegnerin zu 1) beruft sich zudem auf den Artikel des
Redakteurs H. K. im "Spiegel" Nr. 27/91 über die Dreharbeiten für den Film "Sch." in
Hamburg. K. kennzeichnet die Figur des Reporters und Journalisten Willie als
"höhnisch-satirisches Echo auf den Führer, der "die Hitlertagebücher hinter dem
Rücken seiner schwächlichen Chefs mit Hilfe des Verlags ins Blatt bugsieren
konnte", er beschreibt, daß "seine Chefs vor den Nazigrößen Kotau machen",
charakterisiert einen der Chefredakteure als "leisetreterischen An-passer", den
anderen als "Chefredakteur beim Gesin-nungsknick" und beschreibt die
Pressekonferenz mit dem "triumphierenden Gremium aus Chefredakteuren,
Verlegern und Ressortleitern" als "die hysterisch-begeisterte Präsentation der
Hitlertagebücher". Beim Zuschauer des Films entsteht der Eindruck einer Blamage
für den Verlag, dem die Naivität der Redakteure, der journalistische Dilettantismus
und das Versagen der Chefredaktion zugerechnet werden. Auch wenn - wie die
Antragsgegnerin zu 1) geltend macht - im Vordergrund der Filmgeschichte die
handelnden Personen stehen und der Verlag bzw. die Zeitschrift lediglich als
formaler Aufhänger dient, so wird doch die dargestellte Persönlichkeitsstruk-tur der
Reporter, Redakteure und Verlagsleiter letztlich der Zeitschrift zugeordnet, für die
diese Personen tätig sind. Ergebnis der Filmgeschichte ist eine beispiellose Blamage
der "Filmzeitschrift" "Expressmagazin" und des dahinterstehenden Verlags aufgrund
des Sensationsstrebens, der mangelnden Professionalität und Distanz seiner
Mitarbeiter ge-genüber dem Gegenstand der Berichterstattung. Dabei spielt keine
Rolle, daß der Film sich nicht mit den nachteiligen Folgen der
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Fälschungsaufdeckung be-faßt, wie sie seinerzeit die Illustrierte "S." be-trafen.
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Die vorgenannten Feststellungen konnten die Mit-glieder des Senats aus eigener
Kenntnis tref-fen, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.1991 die
entsprechenden Filmszenen in Augen-schein genommen worden sind.
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Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft ge-macht, daß ein nicht unerheblicher
Teil des Ver-kehrs - wobei es sich keineswegs um die Mehrzahl der Zuschauer
handeln muß, wie die Antragsgegnerin zu 1) meint - die Verwendung des
Zeitschriftenti-tels "Expressmagazin" im Film als Hinweis auf die Antragstellerin
ansieht, indem er einen gedankli-chen Bezug zu der von ihr verlegten Tageszeitung
"Express" herstellt.
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Die Hinweisfunktion besteht sowohl bei denjenigen, die die "Filmzeitschrift" mit der
Tageszeitung der Antragstellerin in dem Sinne gleichsetzen, daß sie annehmen, der
Skandal habe sich seinerzeit bei dieser Tageszeitung ereignet, als auch bei denje-
nigen, die die Vorstellung gewinnen, die Tageszei-tung "Express" bzw. ihr Verlag
hätten irgendetwas mit der Filmgeschichte zu tun. Eine Gleichsetzung wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß die "Film-zeitschrift" in der Aufmachung einer
typischen Illustrierten und in der typischen "S."-Aufmachung erscheint. Dies kann
ebensogut als filmisches Ver-fremdungsmittel angesehen werden wie der Spielort
der Presseszene in Hamburg. Ebenso wie die Antrags-gegnerin zu 1) tatsächlich
eine Verfremdung durch die Auswechslung der Namen "S." gegen "Express"
vornehmen wollte, kann der Zuschauer die Verfrem-dung in der Verlegung des
Erscheinungsortes und der Änderung der Aufmachung sehen. Im übrigen genügt es,
wenn der Verkehr annimmt, die Antragstellerin habe der Antragsgegnerin zu 1) die
Benutzung des Namens "Express" für die "Filmzeitschrift" gestattet, oder wenn er
organisatorische Verbindun-gen zwischen der Tageszeitung "Express" und der
Illustrierten "S." vermutet - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - oder wenn
auch nur eine gedankliche Verbindung zwischen dem Titel der Film-zeitschrift und
der Tageszeitung der Antragstelle-rin hergestellt wird. Eine solche kommt auch dann
noch in Betracht, wenn der Filmzuschauer erst nach-träglich die Tageszeitung
"Express" kennenlernt. Ebenso reicht es aus, wenn derjenige, der den Film nicht
gesehen hat, aber von der Filmgeschichte und dem Titel der "Filmzeitschrift" weiß - z.
B. durch die Presse oder durch Erzählungen - Assoziationen zur Tageszeitung
"Express" herstellt.
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Unabhängig davon, welchen konkreten Inhalt die Vorstellungen der Teile des
Verkehrs haben, die gedankliche Verbindungen zwischen der "Filmzeit-schrift" und
der Tageszeitung aufgrund des gleichen Titels "Express" entwickeln, wird jedenfalls
der extrem negative Eindruck, der bei denjenigen, die die Filmgeschichte kennen,
von der "Film-zeitschrift" und ihrem Verlag entsteht, auf die Tageszeitung "Express"
übertragen. Bereits dieser negative Imagetransfer reicht aus, die Tageszeitung
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"Express" und den dahinterstehenden Verlag, die An-tragstellerin, in Mißkredit zu
bringen und ihr An-sehen zu schädigen.
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Eine Gleichsetzung der "Filmzeitschrift" mit der Tageszeitung "Express" bzw. einen
Transfer der in dem Film dargestellten journalistischen und verlegerischen
Fehlleistungen auf das Image der Tageszeitung "Express" nimmt ein nicht
unbeachtli-cher Teil derjenigen vor, der die Tageszeitung als Leser oder auch nur
vom Namen her kennt. Nach der von der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Umfrage
der GFS-GETAS von September 1991 ist 23,8 % der in den alten Bundesländern
Befragten und 68,5 % der im Verbreitungsgebiet des "Express" Befragten die
Tageszeitung bekannt. Bereits dieses Ergebnis reicht für die Feststellung aus, daß
ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, wenn er den Film "Sch." anschaut oder
von der Filmgeschichte und dem Titel der Filmzeitschrift auf andere Weise erfährt,
gedankliche Verbindungen zur Tageszeitung "Express" herstellen wird. Nicht
maßgeblich ist hingegen die Anzahl derjenigen, die bei der von der GFS-GETAS
durchgeführten Verkehrsbefragung auf die Frage, an welches Blatt sie bei Vorlage
des Deckblattes der "Filmzeitschrift" denken, mit "Express" geantwortet haben. Denn
die Befragung zielte aufgrund der vor-hergehenden Fragen darauf ab zu ermitteln, mit
wel-cher Zeitschrift die Befragten den einige Jahre zu-rückliegenden Medienskandal
um die Veröffentlichung gefälschter Hitlertagebücher verbinden. Wer im Zu-
sammenhang damit an die Illustrierte "S." dachte, wird angesichts des vorgelegten
Titelblattes der "Filmzeitschrift" nicht mit "Express" geantwortet haben. Wie oben
ausgeführt, sind aber nicht nur die Teile des Verkehrs maßgebend, die annehmen,
mit der "Filmzeitschrift" sei die Tageszeitung "Ex-press" gemeint. Wenn allerdings
nach der Befragung der GFS-GETAS bundesweit 7,7 % derjenigen, die den
"Express" kennen, einer entsprechenden Verwechslung mit dem "S." erliegen,
indiziert bereits diese Zahl, daß darüber hinaus ein erheblicher Teil der-jenigen, die
den "Express" kennen, beim Anschauen des Films eine gedankliche Verbindung zur
Tageszei-tung herstellt. Auch diese Feststellung können die Mitglieder des Senats
aus eigener Kenntnis sowohl des "Express" als auch der entsprechenden Filmsze-
nen treffen.
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Der Titel der "Filmzeitschrift" wird in den Pres-sekonferenzszenen wiederholt und in
einprägsamer Weise dargestellt. Bei der Verteilung der Zeit-schrift in der Szene 104
des Drehbuchs ist der Name "Express" auf den Zeitschriften für den Zuschauer
deutlich lesbar. Besonders auffällig erscheint das Logo "Express" bei der Darstellung
des dramatischen Höhepunktes der Filmgeschichte, nämlich während der
Präsentation der Hitlertagebücher auf der Presse-konferenz. Der Blick des
Zuschauers wird wiederholt auf das in der Bildmitte übergroß erscheinende Logo
"Express" gelenkt, das sich auf dem Deckblatt der Zeitschrift befindet, die als Plakat
den optischen Hintergrund der Pressekonferenz bildet, wobei der Zusatz "magazin"
kaum ins Auge fällt. Selbst wenn sich der Zuschauer nicht für den Namen der "Film-
zeitschrift" interessiert, die die Hitlertagebücher veröffentlichen will, kann er sich bei
der Pres-sekonferenz-Szene nicht dem Anblick dieses Namens entziehen. Er
erscheint derart auffallend für einen so langen Zeitraum im Bild, daß er weder
übersehen noch sogleich wieder vergessen werden kann, bevor sich Assoziationen
zu einem dem Zuschauer bekannten Zeitungstitel "Express" einstellen können. Der
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Ti-tel wird also entgegen der Behauptung der Antrags-gegnerin zu 1) gerade nicht
nur im Hintergrund und nur beiläufig gezeigt. Auch gehen die Filmszenen, in denen
die Zeitschrift vorkommt, gerade nicht so schnell an dem Betrachter vorbei, daß er
sich den Titel nicht merkt. Die Antragsgegnerin zu 1) bezweckt selbst, daß er vom
Zuschauer bewußt aufge-nommen wird. Denn sie hat ihn ihrem Vorbringen zu-folge
mit Bedacht ausgewählt, weil er im Zeitungs-/Zeitschriftenbereich am weitesten
verbreitet ist.
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Die Assoziation zwischen "Filmzeitschrift" und Ta-geszeitung "Express" entsteht
auch bei demjenigen, der die der Filmsatire zugrundeliegenden wahren
Begebenheiten kennt und der die Filmzeitschrift als Verfremdung der Illustrierten "S."
versteht. Sie entsteht unabhängig davon, ob einer Gleichset-zung der Tageszeitung
"Express" mit der "Filmzeit-schrift" im Sinne einer Verwechslung mit dem "S." durch
die Berichterstattung in den Medien anläßlich der Dreharbeiten bzw. aus Anlaß der
Einführung des Films in den Kinos sowie durch den Vor- und Abspann des Films, der
einen Hinweis darauf enthalten soll, daß alle Namen der im Film vorkommenden
Personen, Gewerbebetriebe und Presseerzeugnisse frei erfunden seien,
entgegengewirkt wird. Denn auch hierdurch wird nicht verhindert, daß der Zuschauer
mittelbare Zusammenhänge in dem Sinne herstellt, daß er die negativen Eindrücke,
die der Verlag in der Filmge-schichte hinterläßt, auf den "Express" und die An-
tragstellerin überträgt, wodurch deren Ruf geschä-digt wird.
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Der Senat vermochte auch diese Feststellungen aus eigener Anschauung und
unabhängig davon zu treffen, daß er aufgrund seiner Kenntnis vom Gegenstand des
Streites - wie bei allen vergleichbaren Wettbe-werbsstreitigkeiten, in denen es um die
Auffassung des Verkehrs geht - die Filmausschnitte mit einem bestimmten
Vorverständnis angesehen hat.
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Der beanstandete Name der "Filmzeitschrift" ist schließlich nicht durch die
grundgesetzlich garan-tierte Freiheit der Kunst geschützt. Diese findet ihre Grenze in
einem schweren Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich. Sie ist dem
durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Persönlich-keitsschutz nicht übergeordnet.
Andererseits ge-nießt auch der Schutz des allgemeinen Persönlich-keitsrechts
keinen generellen Vorrang gegenüber dem Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; nur
soweit es unmittelbarer Ausfluß der Menschenwürde ist, wirkt diese Schranke absolut
(vgl. BVerfG NJW 1987, 661, 2662). Da es hier um das - eingeschränk-te -
allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Handels-gesellschaft geht, ist zwischen den
nachteiligen Auswirkungen der Veröffentlichung des Films mit der "Filmzeitschrift"
unter dem Namen "Expressmaga-zin" für die Antragstellerin in ihrem Tätigkeits-
bereich einschließlich ihrer sozialen Geltung als Wirtschaftsunternehmen auf der
einen Seite und den durch ein Verbot betroffenen Belangen freier Kunst auf der
anderen Seite abzuwägen. Das Landgericht hat auch hierzu zutreffend ausgeführt,
daß die Antragsgegnerin zu 1) in ihrer künstlerischen Frei-heit nicht ungebührlich
beengt wird, wenn sie für die "Filmzeitschrift" einen Namen wählt, der ent-sprechend
ihrem Anliegen tatsächlich zur Verfrem-dung geeignet ist und nicht demjenigen einer
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der größten deutschen Tageszeitung entspricht. Auch in-soweit nimmt der Senat auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
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Schließlich hat das Landgericht mit Recht ausge-führt, daß die Vorführung des Films
in der bean-standeten Fassung nicht nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der
Antragstellerin oder zu einer bloßen Möglichkeit einer schwerwiegenden Beein-
trächtigung führt, sondern daß eine solch schwer-wiegende Beeinträchtigung konkret
droht, wenn der Film mit den beanstandeten Szenen, in denen der Ti-tel "Express" zu
sehen ist, gezeigt wird.
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Die Berufung war daher als unbegründet zurückzu-weisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Ver-kündung rechtskräftig.
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