Urteil des OLG Köln vom 23.06.1993
OLG Köln (mutter, kläger, umfang, vertreter, entlassung, vereinbarung, vertragspartner, wert, umstand, verbindlichkeit)
Oberlandesgericht Köln, 13 U 40/93
Datum:
23.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 40/93
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 O 331/92
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 1993 verkündete
Urteil der 2. Zi-vilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 331/92 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbe-gründet.
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Der Kläger hat wegen der für die Mutter des Beklagten in der Zeit von März bis Juni
1992 erbrachten Pflegeleistungen keinen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen
den Beklagten gemäß § 611 BGB. Auch auf der Grundlage des veränderten
Sachvortrags des Klägers in der Berufungsinstanz kann nicht davon ausgegangen
werden, daß der Beklagte sich gegenüber dem Kläger selbst zur Bezahlung der
genannten Pflegeleistungen für seine Mutter vertraglich verpflichtet hat. Wie der Pro-
zeßbevollmächtigte des Klägers auf Fragen des Se-nats in der
Berufungsverhandlung klargestellt hat, geht der Klägervortrag dahin, daß die
ursprüngli-che Vereinbarung des Klägers über Pflegeleistungen ab November 1991
mit der Mutter des Beklagten zu-standegekommen ist; dementsprechend wurden ihr
die Rechnungen erteilt und diese auch von ihr begli-chen. Lediglich die
Vereinbarung im Februar 1992 im Zusammenhang mit der Entlassung der Mutter des
Beklagten aus dem Krankenhaus soll zwischen den Parteien getroffen worden sein,
weil die Mutter des Beklagten Umfang und Notwendigkeit des Pflegeaufwandes nicht
mehr zu überschauen in der Lage gewesen sei. Die gebotene objektive Gesamtbe-
trachtung der beiden vorgetragenen Vereinbarungen läßt jedoch nicht die Annahme
der Übernahme einer Eigenverbindlichkeit durch den Beklagten anläßlich der
Absprache im Februar 1992 zu. Da bereits aufgrund der Vereinbarungen vom
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November 1991 ein Vertrag über laufende Pflegeleistungen zwischen dem Kläger
und der Mutter des Beklagten selbst als Empfängerin dieser Leistungen
zustandegekom-men war, stellte sich die unter Beteiligung des Beklagten im Februar
1992 getroffene Abrede über Art und Umfang des nunmehr im Anschluß an die
Entlassung der Mutter des Beklagten aus dem Kran-kenhaus erforderlichen
häuslichen Pflegeleistungen lediglich als Veränderung des Ausmaßes der beider-
seitigen Leistungspflichten im Rahmen des bereits bestehenden
Vertragsverhältnisses des Klägers mit der Mutter der Beklagten dar. Der Umstand,
daß die Mutter des Beklagten seinerzeit nicht mehr in der Lage war, Art und Umfang
des benötigten Pflegeauf-wandes selbst zu überschauen, ist im Rahmen der
Gesamtbetrachtung dahin zu verstehen, daß der Be-klagte bei diesen
Verhandlungen lediglich als de-ren Vertreter aufgetreten ist. Nach seinem eigenen
Vorbringen hat der Kläger - was sonst erforderlich gewesen wäre - bei dieser
Gelegenheit nicht einmal deutlich gemacht, daß er etwa anstelle seiner bis-herigen
Vertragspartnerin den Beklagten als neuen Vertragspartner wünschte;
dementsprechend konnte er die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen auch
nicht dahin verstehen, daß dieser anstelle seiner Mutter eine eigene vertragliche
Verbindlichkeit für den Pflegeaufwand begründen wollte. Daher ist auch die
Handhabungsweise im Rahmen der weiteren Abrechnung nicht verändert worden,
sondern die Rechnungen sind wie zuvor auf den Namen der Mutter des Beklagten
ausgestellt worden.
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Dafür, daß etwa der Beklagte als vollmachtloser Vertreter zu behandeln wäre (vgl. §
179 BGB), besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kein Anhaltspunkt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert der Berufung, zugleich Wert der Be-schwer für den Kläger: 7.640,14 DM.
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