Urteil des OLG Köln vom 19.05.2006
OLG Köln: obhut, stufenklage, klagebegehren, unterhaltsklage, zustellung, auskunft, rechtshängigkeit, beschwerdebefugnis, aktivlegitimation, datum
Oberlandesgericht Köln, 4 WF 89/06
Datum:
19.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 89/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 35 F 378/05
Tenor:
Die von Rechtsanwalt H eingelegte sofortige Beschwerde gegen den
Pro-zesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Brühl vom 31.03.2006 – 35 F 378/05 (PKH) – wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei
kann im Ergebnis dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde überhaupt von
Rechtsanwalt H in zulässiger Weise eingelegt werden konnte. Nachdem der
Antragsteller aus der Obhut der Kindesmutter in die Obhut des Kindesvaters, des
Antragsgegners, gewechselt ist, hat die Kindesmutter ihre Aktivlegitimation verloren. Sie
konnte damit nicht mehr wirksam für den Antragsteller Rechtsanwalt H mit der
Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Nur bis zum Obhutwechsel des
Antragstellers konnte die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers
bezüglich der als Stufenklage anhängig gemachten Unterhaltsklage für diesen handeln.
Ein eigenständiges Prozessführungsrecht steht der Mutter des Antragstellers dagegen
im vorliegenden Unterhaltsprozess nicht zu. Soweit Rechtsanwalt H für die
Kindesmutter selbst tätig werden wollte, würde es schon an der Beschwerdebefugnis
der Kindesmutter aus eigenem Recht fehlen.
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Jedenfalls ist aber die sofortige Beschwerde unbegründet, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht die erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO).
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Für die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Prozesskostenhilfe ist
grundsätzlich der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung selbst
maßgeblich. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die
Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Sachbearbeitung
verzögert. Nur dann ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife entscheidend (vgl.
Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 119 Rdnr. 46).
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Eine nachlässige oder fehlerhafte Sachbearbeitung des Familiengerichts kann nicht
festgestellt werden. Der Antragsteller hat zunächst lediglich ein
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Prozesskostenhilfegesuch eingereicht und angekündigt, für den Fall der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe eine Stufenklage zu erheben. Entsprechend hat das
Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag dem Antragsgegner zugeleitet. Dieser hat
Stellung genommen. Es kann nicht beanstandet werden, wenn im folgenden die
Stellungnahme nochmals dem Antragsteller zugeleitet wurde. Schließlich hatte der
Antragsgegner darauf verwiesen, dass er freiwillig den geforderten Unterhalt gezahlt
habe und dass er auch Auskunft gegeben habe. Im Verlaufe der Klärung dieser Frage,
die erheblich für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des
Antragstellers war, ist der Antragsteller selbst in die Obhut des Antragsgegners
gewechselt. Damit war die Antragstellerin nicht mehr aktivlegitimiert. Der beabsichtigten
als Stufenklage eingereichten Unterhaltsklage fehlte damit bereits vor Klageerhebung
(Zustellung einer Klageschrift an den Antragsgegner) die Erfolgsaussicht. Die Sache
befindet sich deshalb gegenwärtig noch im Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst gibt es jedoch keine Prozesskostenhilfe.
Erledigt sich das Klagebegehren innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens ohne
Rechtshängigkeit der Klage, dann kann für das ursprüngliche Klagebegehren keine
Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil dies im Ergebnis zu einer
Prozesskostenhilfebewilligung für das Prozesskostenhilfeverfahren führen würde (vgl.
OLG Bamberg FamRZ 2001, 922 f). Zu Recht hat damit das Familiengericht den
Prozesskostenhilfeantrag mit der Folge zurückgewiesen, dass die hiergegen gerichtete
Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben kann.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
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Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
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