Urteil des OLG Köln vom 22.07.1996
OLG Köln (eltern, beschwerde, vergütung, höhe, antrag, rechtsgeschäft, unterhalt, auswahl, beurteilung, festsetzung)
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 145/96
Datum:
22.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 145/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 223/96
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Ergänzungspflegerin vom 14. Juni 1996
gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.
Mai 1996 -6 T 223/96- wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbe-sondere nicht durch §§ 1836 Abs.
2, 1835 Abs. 4 BGB i.V.m. § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens ist vorrangig die Frage, ob die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Staatskasse vorliegen; in einem solchen Fall greift der
Ausschluß der weiteren Beschwerde nicht ein (vergleiche Oberlandesgericht Köln,
FamRZ 1994, Seite 1334; Oberlandesgericht Frankfurt FamRZ 1996, Seite 819, 820).
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Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht
den Beschluß des Amts-gerichts abgeändert, soweit in ihm die Vergütung gegen die
Staatskasse festgesetzt worden ist. Der Senat schließt sich jedenfalls für den hier
vor-liegenden Fall der Ergänzungspflegerbestellung für minderjährige Kinder für ein
vorgesehenes Rechtsge-schäft mit ihren Eltern der Auffassung des Landge-richts an,
daß die betroffenen Kinder dann nicht mittellos sind, wenn ihnen gegen ihre Eltern
ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 BGB zusteht. Nach Auffassung des Senats ist
im Fall der Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung für ein zumindest ganz
wesentlich im wirtschaftlichen und steuerli-chen Interesse der Eltern stehendes
Rechtsgeschäft die für den Prozeßkostenvorschuß für minderjährige Kinder
ergangene Rechtsprechung entsprechend an-wendbar (vergleiche die Nachweise
bei Palandt/Die-derichsen, BGB, 55. Auflage, § 1610 Randnummer 33). Ebenso wie
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die Eltern ihren Kindern für persönliche lebenswichtige Angelegenheiten
Prozeßkostenvorschuß zu leisten haben, haben sie im Rahmen ihrer Unter-
haltspflicht den minderjährigen Kindern in solchen Fällen die Mittel für die
Ergänzungspflegerbestel-lung zur Verfügung zu stellen. Bei der Ergänzungs-
pflegerbestellung, die durch das von den Eltern beabsichtigte Rechtsgeschäft mit
ihren Kindern not-wendig geworden ist, handelt es sich für die Kinder um eine
persönlich wichtige Angelegenheit, für die die Eltern als Sonderbedarf ihren Kindern
Unterhalt zu gewähren haben. Da es sich unterhaltsrechtlich um Sonderbedarf der
Kinder handelt, sind entgegen der Auffassung der Ergänzungspflegerin die Grenzen
des Einkommens, das dem Betroffenen grundsätzlich zu verbleiben hat, ohne
Bedeutung.
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Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Eltern in der Lage sind, ihren
Kindern den entspre-chenden Unterhalt zu gewähren. Gegen die diesbe-züglichen
Ausführungen des Landgerichts haben die Eltern, denen der Senat Gelegenheit zur
Stellung-nahme gegeben hat, keine zu berücksichtigenden Ein-wendungen erhoben;
soweit sie sich darauf berufen haben, daß die betroffenen Kinder über eigenes
Vermögen nicht verfügen, berührt das die Frage der Leistungsfähigkeit der
unterhaltsverpflichteten Eltern nicht. Offen bleiben kann, ob der Beschluß des
Landgerichts insoweit rechtsfehlerhaft ist, als es die Eltern als gesetzliche Vertreter
der Betrof-fenen nicht angehört und der Ergänzungspflegerin keine Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dem Vorbrin-gen des Bezirksrevisors gegeben hat, bevor es die
Vergütung abweichend von dem ursprünglichen, den Eltern mitgeteilten Antrag der
Ergänzungspflegerin nunmehr gegen die Betroffenen festsetzte. Eine solche
Festsetzung ist grundsätzlich auch von Amts wegen möglich, so daß es auf einen
entsprechenden Antrag der Ergänzungspflegerin nicht ankommt. So-weit das
Landgericht hierzu und zu dem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt - Abstellen auf
die Un-terhaltsansprüche der Betroffenen entsprechend den Ausführungen des
Bezirksrevisors - weder die Ergän-zungspflegerin noch die Betroffenen angehört hat,
haben sich jedenfalls bei deren Stellungnahmen vor dem Senat keine
Gesichtspunkte ergeben, die im Er-gebnis zu einer anderen Beurteilung führen
könnten. Die weiteren Einwendungen der Betroffenen richten sich gegen die
Ergänzungspflegerbestellung und die Auswahl des Ergänzungspflegers und sind im
vorlie-genden Verfahren ohne Bedeutung.
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Die weitere Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit sie sich gegen die Höhe der
Vergütung richtet. Dabei konnte der neue tatsächliche Vortrag der
Ergänzungspflegerin zur Kostenstruktur ihrer Anwaltskanzlei im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Ausführungen
hät-te die Ergänzungspflegerin in ihrer Beschwerdebe-gründung vortragen können,
nachdem ihr das Amtsge-richt nur einen Stundensatz von 75,00 DM zugebil-ligt hat.
Eines entsprechenden Hinweises an die als Rechtsanwältin tätige
Ergänzungspflegerin bedurfte es nicht. Auf der Grundlage der vom Landgericht ge-
troffenen Feststellungen bestehen gegen die von ihm vorgenommene Bemessung
des Stundensatzes in Höhe von 100,00 DM unter Berücksichtigung der Schwierig-
keit der Angelegenheit keine Bedenken.
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Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 522,10 DM festgesetzt.
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