Urteil des OLG Köln vom 11.09.2000
OLG Köln: beurkundung, geschäftsfähigkeit, zustand, anhörung, anmerkung, abweisung, kostenpflicht, rechtfertigung, alter, entstehung
Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 44/00
Datum:
11.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 44/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 162/00
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 31.07.2000 gegen
den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom
19.07.2000 - 3 T 162/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten
2) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die
Beteiligte zu 1) zu tragen.
G r ü n d e:
1
1.
2
Die Beteiligte zu 1.) wurde am 20.11.1998 unter der Diagnose einer "akuten Psychose
nach Schädelprellung bei Zustand nach drop attack bzw. transistorisch ischämischer
Attacke" im A.-Krankenhaus in A. aufgenommen. Mit Schreiben vom 16.04.1999 an das
Amtsgericht Aachen regte das Krankenhaus für die Beteiligte zu 1) die Einrichtung einer
"Betreuung für die finanziellen Angelegenheiten" an, wobei wegen innerfamiliärer
Streitigkeiten keiner der beiden Söhne zum Betreuer bestellt werden solle. Am
20.05.1999 begab die Beteiligte zu 1.) sich in Begleitung ihres Sohnes H.H. zur
Erstellung eines Testamentes zum Beteiligten zu 2). Das Testament wurde vom
Beteiligten zu 2) unter der UR-Nr. 258/1999M beurkundet. Für diese Tätigkeit stellte der
Beteiligte zu 2.) der Beteiligten zu 1.) unter dem 16.06.1999 eine Kostenrechnung über
insgesamt 2.226,04 DM. Mit Beschluß vom 02.06.1999 wurde Rechtsanwalt H.R. zum
Betreuer der Beteiligten zu 1) mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und
Vermögenssorge bestimmt. Mit Beschluß vom 16.06.1999 wurde der Beschluß vom
02.06.1999 dahingehend erweitert, daß bezüglich des Aufgabenkreises
Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (Bl. 30 f., Bl. 33 d.
Beiakte Amtsgericht Aachen - H XVII 620).
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Die Beteiligte zu 1) meint, zur Zahlung der vom Beteiligten zu 2) berechneten
Kostenrechnung nicht verpflichtet zu sein. Sie sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung
am 20.05.1999 geschäfts- und testierunfähig gewesen. Hierfür beruft sie sich
insbesondere auf ein Schreiben des A.-Krankenhauses an ihren Betreuer vom
28.06.1999, in welchem es unter anderem heißt: "Es ist davon auszugehen, daß Frau H.
zum Zeitpunkt des von Ihnen genannten Datums (20.05.1999) die volle Tragweite und
der sich daraus ergebenden Konsequenzen, die sich aus einer Testamentserstellung
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ergeben, nicht übersehen konnte. Auch heute noch steht sie unter dem Einfluß ihrer
Söhne und ist im Bezug auf ihre Entscheidungen sehr unsicher, ambivalent und leicht
beeinflußbar. Eine Testierfähigkeit hat am 20.05.1999 unseres Erachtens nicht
vorgelegen." Die Beteiligte zu 1) hat deshalb mit Schriftsatz vom 03.04.2000
Beschwerde gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) eingelegt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht nach Anhörung des
Präsidenten des Landgerichts Aachen die Beschwerde der Beteiligten zu 1)
zurückgewiesen und zugleich die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung
seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die in der formell
ordnungsgemäßen Kostenrechnung in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen in
Höhe von insgesamt 2.226,04 DM stünden dem Beteiligten zu 2) zu, da gemäß §§ 2 Nr.
1, 141 KostO Kostenschuldner des Notars derjenige sei, der dessen Tätigkeit beantragt
habe. Die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers sei keine Voraussetzung für die
Kostenhaftung des Antragstellers nach diesen Vorschriften, wenn es um Gebühren für
Tatigkeiten gehe, die der Notar gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht verweigern
durfte. Der Gebührenanspruch des Notars könne allenfalls dann entfallen, wenn er die
Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers gekannt habe oder zumindest habe erkennen
können, denn nur in diesem Falle sei er gemäß § 11 Abs. 1 BeurkG befugt, die
Beurkundung abzulehnen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus der
Betreuungsakte Amtsgericht Aachen H XVII 620 ergebe sich nicht, daß die Beteiligte zu
1) am 20.05.1999 erkennbar geschäftsunfähig gewesen sei. Noch in der Niederschrift
über die mündliche Anhörung der Beteiligten zu 1) vom 28.05.1999 heiße es, daß ein
Einwilligungsvorbehalt nicht erforderlich sei. Demgemäß sei auch im ursprünglichen
Betreuungsbeschluß vom 02.06.1999 ein solcher nicht angeordnet. Erst mit Beschluß
des Amtsgerichts vom 16.06.1999 sei für den Aufgabenbereich Vermögenssorge ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden. Auch aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1)
im vorliegenden Verfahren ergebe sich gerade nicht, daß eine etwaige
Geschäftsunfähigkeit für den Beteiligten zu 2) erkennbar gewesen sei. Aus der
Tatsache, daß die Beteiligte zu 1) den Beurkundungstermin in Begleitung eines ihrer
Söhne wahrgenommen habe und dieser - möglicherweise - Einfluß auf die
Formulierungen des Testaments genommen habe, ergebe sich nicht, daß der Beteiligte
zu 2) Anlaß zu der Annahme gehabt habe, die Beteiligte zu 1) befinde sich in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit.
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Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 28.07.2000 zugestellten Beschluß
hat die Beteiligte zu 1) mit am 02.08.2000 eingegangenem Schriftsatz vom 31.07.2000
weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung des Landgerichts
aufzuheben und gemäß ihrem Antrag aus der Notarkostenbeschwerde vom 03.04.2000
festzustellen, daß die Kostennote des Beteiligten zu 2) vom 16.06.1999 unbegründet
und die Vollstreckung hieraus unzulässig sei. Sie hält daran fest, daß sie zum Zeitpunkt
der Beurkundung geschäfts- und testierunfähig gewesen sei. Der Betreuer habe sich
mehrfach ein Bild davon verschaffen können, daß sie zur damaligen Zeit genau das
gesagt habe, was ihr Sohn gewünscht habe. Demgemäß werde davon ausgegangen,
daß bei der Beurkundung der Sohn "sehr deutlich die Richtung vorgegeben" habe. Dies
könne naturgemäß nicht bewiesen werden, da die Beschwerdeführerin in diesem Sinne
"allein" den Notar aufgesucht habe. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin die
Auffassung vertreten, daß auch dann wenn der Notar aufgrund öffentlich rechtlicher
Vorschriften eine Beurkundung nicht verweigern dürfe, dies im Falle der
Geschäftsunfähigkeit seines Auftraggebers nicht zu einer Besserstellung des Notars
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gegenüber sonstigen Auftragnehmern oder Vertragspartnern seines geschäftsunfähigen
Auftraggebers führen dürfe.
2.
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Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem
Monat seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 156 Abs. 2 Satz 1 KostO)
eingelegt worden und gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft, da sie vom
Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.
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Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 156 Abs. 2 Satz 4
KostO, 550 ZPO). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Gebühren
und Auslagen, die in der Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 16.06.1999 in
Ansatz gebracht werden, entstanden und zutreffend berechnet sind.
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Die Kostenberechnung als solche wird von der Beteiligten zu 1) nicht angegriffen.
Gerügt wird ausschließlich, dass das Landgericht einen Gebührenanspruch des Notars
im Hinblick auf eine Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
schon dem Grunde nach verneint hat. Die angefochtene Entscheidung hält indes auch
insoweit der rechtlichen Überprüfung stand.
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a)
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Der Senat folgt in Übereinstimmung mit dem Landgericht der ganz überwiegenden
Auffassung, daß eine entsprechende Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff.
BGB im Rahmen des im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsverhältnisses zwischen
Notar und Beteiligten (vgl. dazu OLG Frankfurt KostRsp. KostO § 2 Rn. 17;
Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 4 Rn.2) jedenfalls dann ausscheidet, wenn der
Notar - wie im hier zugrunde liegenden Fall - nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO zur
Übernahme der Urkundstätigkeit verpflichtet war (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; BayObLG
JurBüro 1991, 842, 843 = FamRZ 1991, 1080; KG DNotZ 1977, 500 = JurBüro 1977,
1119; KG DNotZ 1978, 568, 569 f. = JurBüro 1978, 1854, 1855; OLG Frankfurt DNotZ
1977, 500; Rohs/Wedewer, KostO, 1998, § 2 Rn. 9; Hartmann, KostG, 29. Aufl. 1999, § 2
KostO Rn. 13; Göttlich/Mümmler, KostO, 11. Aufl. 1992, zu K 1.24; Palandt/Heinrichs,
BGB, 59. Aufl. 1999, Einführung vor § 104 Rn. 8; a.A.: Lappe in:
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 2 Rn. 26a; ders. in
Anmerkung zu BayObLG KostRsp. Nr. 80 § 2 KostO).
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Gemäß § 2 Nr. 1, 141 KostO ist Kostenschuldner des Notars derjenige, der die Tätigkeit
des Notars veranlasst hat, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere
jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist. Die Kostenpflicht nach diesen Vorschriften
beruht demgemäß allein auf der verfahrensrechtlichen Veranlassung gegenüber dem
Notar als Amtsträger (Antragstellung), nicht auf privatrechtlichen Willenserklärungen
(BayObLG JurBüro 1991, 842, 843; KG DNotZ 1977, S. 500). Das findet seine
Rechtfertigung darin, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) die
ihm angetragene Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf (§
15 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Nach § 11 Abs. 1 BeurkG soll er zwar die Beurkundung
ablehnen, wenn einem Beteiligten nach seiner Überzeugung die erforderliche
Geschäftsfähigkeit fehlt; Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit soll er in der
Niederschrift feststellen. Grundsätzlich darf der Notar jedoch von der Geschäftsfähigkeit
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als dem Regelfall sowie davon ausgehen, daß sich die Beteiligten nicht in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) befinden. Nachforschungen in dieser Richtung muß
er daher grundsätzlich nicht anstellen, wenn nicht Alter, Aussehen oder Verhalten der
Beteiligten Zweifel aufkommen lassen (vgl. dazu Keidel/Winkler, a.a.O., § 11 Rn. 8
m.w.N.).
Diese kostenrechtliche Ausgangslage wird zu Recht dem Fall der Kostenpflicht des
aufgrund Geschäftsunfähigkeit Prozeßunfähigen im Zivilprozeß gleichgestellt (vgl. z.B.
BayObLG JurBüro 1991, 842, 843 = FamRZ 1991, 1080; OLG Frankfurt a.a.O.; KG
DNotZ 1977, 500 = JurBüro 1977, 1119, 1120). Auch im Zivilprozeß bestimmt sich die
Pflicht, die Kosten zu tragen, ausschließlich nach verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Die §§ 91, 97 ZPO stellen nicht darauf ab, ob die Prozeßfähigkeit der Partei festgestellt
werden kann. Die Vorschriften setzen nur den Bestand des Prozeßrechtsverhältnisses
voraus. Dieses aber wird allein durch die Erhebung der Klage begründet, und zwar
unabhängig davon, ob die Parteien prozeßfähig sind (BGH NJW 1993, 1865). Es ist
daher allgemein anerkannt, daß im Zivilprozeß die Abweisung der von einem
Prozeßunfähigen selbst erhobenen Klage als unzulässig zwingend die
Kostenerstattungspflicht des Veranlassers nach § 91 Abs. 1 ZPO zur Folge hat (BGH
a.a.O.; RGZ 53, 65, 67; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 91 Rn. 2;
Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl. 1997, Übers § 91 Rn. 29 m.w.N.) Der innere Grund
für die Abweichung von den Grundsätzen der §§ 104 ff. BGB wird dabei zutreffend darin
gesehen, daß die Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und in gleicher
Weise Leistungen zu erbringen und Auslagen aufzuwenden haben, als wenn sie von
einem Geschäftsfähigen befaßt worden wären (vgl. KG JurBüro 1977, 1119 f.; BayObLG
JurBüro 1991, 842). Die Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse folgt dabei
freilich nicht unmittelbar aus §§ 91, 97 ZPO, sondern sie ergibt sich als
Antragstellerhaftung aus § 49 GKG und als Entscheidungshaftung aus § 54 Ziff. 1 GKG
mit einem mittelbaren Rückgriff auf die aus § 91 ZPO sich ergebende
Kostenentscheidung (vgl. Lappe in Anmerkung zu BayObLG KostRsp. Nr. 80 § 2
KostO).
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Soweit Lappe (a.a.O.) demgegenüber meint, die Berufung auf die Leistungspflicht des
Gerichts im vorliegenden Zusammenhang stelle ein Scheinargument dar, vermag die
dafür gegebene Begründung nicht zu überzeugen. Schon der Ausgangspunkt der
These, da das Gesetz schon Privatpersonen nicht vor der unerkannten
Geschäftsfähigkeit schütze, sei es fast arglistig, die öffentlichen Institutionen
auszunehmen, obwohl sie die Folgen viel eher tragen könnten, erscheint verfehlt. In
kostenrechtlicher Hinsicht macht das Gesetz im hier interessierenden Zusammenhang
keinen Unterschied zwischen verfahrensbeteiligten Privatpersonen und den beteiligten
öffentlichen Institutionen. Über § 91 ZPO werden gerade auch Privatpersonen
geschützt, da nach dieser Bestimmung die Abweisung der von einem Prozeßunfähigen
selbst erhobenen Klage als unzulässig zwingend die Kostenerstattungspflicht des
Veranlassers gegenüber dem Beklagten zur Folge hat. Daß dieser Schutz notwendig
und interessegerecht ist, liegt auf der Hand, denn es ist dem Beklagten in einem solchen
Fall nicht zumutbar, Verfahrenskosten zu tragen, deren Entstehung er weder veranlaßt
hat noch vermeiden konnte. Das gilt auch für den Fall, daß eine öffentliche Institution
Klagegegner des Prozeßunfähigen ist, denn es wäre ebensowenig gerechtfertigt, solche
Kosten der Allgemeinheit aufzubürden. Ob öffentliche Institutionen diese Kosten viel
eher als Privatpersonen tragen können, wie Lappe meint, mag dabei dahinstehen. Denn
jedenfalls lassen die kostenrechtlichen Gesetzesbestimmungen, nach denen die
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veranlassende bzw. die unterlegene Partei die Kosten unabhängig davon zu tragen hat,
ob sie überhaupt parteifähig oder prozeßfähig ist, für diesbezügliche
Billigkeitserwägungen keinen Raum.
Daß der unerkannt geschäftsunfähige Auftraggeber die Kosten der von ihm veranlaßten
Urkundstätigkeit des Notars trägt, wird im übrigen auch der Interessenlage gerecht. Für
den Notar stellt sich der Ausfall der Gebühren - die ja auch seine Kosten ausgleichen
sollen - als Schaden dar, der für ihn angesichts der gesetzlichen Verpflichtung zur
Urkundstätigkeit bei nicht erkennbar gewordener Geschäftsunfähigkeit des
Veranlassers unvermeidbar ist. Der Notar erscheint daher insoweit schutzwürdiger als
der geschäftsunfähige Auftraggeber.
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b)
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Die Zahlungspflicht der Beteiligten zu 1) entfällt auch nicht nach § 141, 16 Abs. 1 Satz 1
KostO wegen unrichtiger Sachbehandlung oder über eine Schadensersatzpflicht wegen
Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Wie das Landgericht - für den
Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend - festgestellt hat, konnte der beteiligte
Notar eine - unterstellte - Geschäftsunfähigkeit der Beteiligten zu 1) nicht erkennen.
Davon abgesehen hat die Beschwerdeführerin auch mit der weiteren Beschwerde keine
Umstände dargetan, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
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Die weitere Beschwerde muss daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG (vgl. Bengel in:
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 156 Rn. 113, 118).
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Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 2.226,04 DM
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