Urteil des OLG Köln vom 30.04.1999
OLG Köln (zusammenarbeit, vereinbarung, rhein, höhe, stadt, kennzeichen, gebiet, beendigung, auskunft, fristlose kündigung)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 72/98
Datum:
30.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 72/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 24/97
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.09.1997 verkündete Urteil
der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts B. -14 O 24/97- wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungstenor des ge-
nannten landgerichtlichen Urteils die nachstehende Neufassung erhält:
Der Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem
Verkauf von Motorgeräten zur Bodenbearbeitung, Grünflächen- und
Grundstückspflege das AGRIA Markenzeichen und/oder die AGRIA
Signalisation wie nachstehend wiedergegeben zu verwenden: Die
Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung
aus dem Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM
30.000.-, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer
Sicherheit in Höhe von 20.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin
zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird
nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten,
unbefristeten, unwider- ruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen
Bürg- schaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen
Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für den Beklagten
verbundene Beschwer wird auf 100.000.- DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung motorgetriebener Gerätschaften zur
Bodenbearbeitung, Grundflächen- und Grundstückspflege. Sie ist Inhaberin der mit
Priorität zum 14.05.1986 u. a. für maschinell angetriebene Geräte, Maschinen und
Landfahrzeuge für den Gartenbau sowie die Land-und Forstwirtschaft eingetragenen
Wortmarke "Agria" 1093339 (Bl. 191 d.A.).
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Der Beklagte handelt mit Geräten der Agrar-und Kommunaltechnik sowie mit Garten-
Motorgeräten. Unter dem Datum des 21.12.1956 schlossen die Parteien einen
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Generalvertreter-Vertrag, ausweislich dessen dem Beklagten von der Klägerin auf
unbestimmte Zeit für das in der Anlage zu diesem Vertrag näher bezeichnete geschützte
Vertragsgebiet ein Mitverkaufsrecht eingeräumt wurde. Hinsichtlich des näheren Inhalts
des genannten Generalvertreter-Vertrags wird auf Bl. 26 bis 32 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin erklärte im Jahre 1983 die fristlose Kündigung dieses Vertrages, woraufhin
die Parteien im Rahmen umfangreicher außergerichtlicher Korrespondenz sowie von
Gesprächen über eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit verhandelten.
Unter dem Datum des 21. November 1994 schlossen sie schließlich die aus der Anlage
B 1 ersichtliche Vereinbarung, nach welcher der Generalvertreter-Vertrag aus dem
Jahre 1956 in beiderseitigem Einverständnis mit Wirkung zum 31.12.1993 aufgelöst
wurde und die Klägerin sich u.a. verpflichtete, an den Beklagten für eventuelle
Ausgleichsansprüche einen Betrag von 120.000.- DM zzgl. MWSt in Form von
spätestens bis zum 28. Februar 1995 vorzunehmenden Warenlieferungen zu zahlen.
Unter Ziff 3. dieser Vereinbarung wurde ferner die folgende Regelung getroffen:
" Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle
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etwaigen, gegenseitigen Ansprüche aus und in Zu-
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sammenhang mit der Beendigung des Generalver-
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tretervertrags vom 21.12.1956...erledigt."
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Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren im wesentlichen darum, ob neben dem
Abschluß der letztgenannten Vereinbarung vom 21.11.1994 betreffend die Beendigung
des Generalvertreter-Vertrages zwischen den Parteien eine weitere Einigung über die
Fortsetzung der Zusammenarbeit dergestalt getroffen wurde, daß der Beklagte weiterhin
als Handelsvertreter für die Klägerin mit einem gegenüber dem früheren Vertragsgebiet
reduzierten Bezirk, nämlich nur noch den Gebieten des Rhein/Sieg-Kreises und der
Stadt B., tätig werde. Der Beklagte, nach dessen Behauptung eine derartige Einigung
erzielt worden ist, hat die an seinen Geschäftsgebäuden aufgrund des Generalvertreter-
Verhältnisses seinerzeit angebrachten AGRIA-Kennzeichen in den aus dem
Unterlassungstenor hervorgehenden Verwendungsformen weiterhin dort belassen,
woraufhin er von der Klägerin abgemahnt sowie zur Entfernung dieser Kennzeichen und
Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert worden ist. Da der
Beklagte dem nicht nachkam, nimmt die Klägerin ihn nunmehr im vorliegenden
Verfahren klageweise auf Unterlassung in Anspruch.
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Die Klägerin hat behauptet, mit der unter dem Datum des 21.11.1994 geschlossenen
Vereinbarung sei die frühere Zusammenarbeit endgültig beendet und der Beklagte
insbesondere nicht mehr berechtigt gewesen, durch die Verwendung der AGRIA-
Zeichen an den Fassaden seiner Geschäftsgebäude den Eindruck zu erwecken, noch
Mitglied der AGRIA-Händlerorganisation zu sein. Auch wenn die künftige
Zusammenarbeit der Parteien in einem verkleinerten Vertragsgebiet im Verlauf der nach
dem Ausspruch der Kündigung und im Zusammenhang mit dem Abschluß der
Aufhebungsvereinbarung geführten Verhandlungen angesprochen worden sei, hätten
die Parteien eine Einigung hierüber nicht erzielt. Die in`s Auge gefaßte künftige
Zusammenarbeit, über die ohnehin erst nach Abschluß der Aufhebungsvereinbarung
habe verhandelt werden sollen, habe dabei auch keinerlei Einfluß auf die Beendigung
der Zusammenarbeit bzw. die inhaltliche Gestaltung der insoweit getroffenen
Regelungen gehabt oder haben sollen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im
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Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Verkauf von Mo-
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torgeräten zur Bodenbearbeitung, Grünflächen- und
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Grundstückspflege durch Verwendung des AGRIA-Marken-
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zeichens und der AGRIA-Signalisation oder in anderer
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Weise den Eindruck zu erwecken, zur AGRIA-Händler-
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organisation zu gehören;
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2. dem Beklagten anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwider-
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handlung gegen die durch Urteil auszusprechende Unter-
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lassungsverpflichtung auf Antrag der Klägerin durch das
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Prozeßgericht des ersten Rechtszuges ein Ordnungsgeld
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bis zum Betrag von 500.000.- DM, und für den Fall, daß
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dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis
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zur Dauer von 6 Monaten verhängt werden kann, wobei die
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Dauer der Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht über-
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steigen darf.
26
Der Beklagte hat beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat sich bereits mit Rücksicht auf die in der Aufhebungsvereinbarung vom
21.11.1994 getroffene Regelung, wonach die ausgehandelte Abfindung in Form von
Warenlieferungen geleistet werden solle, weiterhin für berechtigt gesehen, die AGRIA-
Kennzeichen wie geschehen zu verwenden. Diese Abrede, so hat der Beklagte
eingewandt, mache deutlich, daß sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß er
auch nach Beendigung des ursprünglichen Generalvertreter-Vertrags noch für die
Klägerin habe tätig sein sollen. Die Parteien, so hat der Beklagte weiter behauptet,
seien sich bei den im Anschluß an die Kündigung aufgenommenen Verhandlungen
betreffend die Beendigung des Generalvertreter-Vertrages auch einig gewesen, daß ein
neuer Anfang der Zusammenarbeit habe gemacht werden sollen, indem ihm - dem
Beklagten - das Verkaufsgebiet Rhein-Sieg und B., dessen genaue Grenzen wegen
einiger Randgebiete noch streitig gewesen seien, als vertraglich geschützter Bezirk
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habe zugewiesen werden sollen. Nur unter dieser Voraussetzung hätten sich die
Parteien dann auf den Aufhebungsvertrag vom 21.11.1994 geeinigt. Vor diesem
Hintergrund sei aber der Fortbestand der Zusammenarbeit der Parteien
Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 21.11.1994 gewesen. Der Klägerin sei
dabei auch ohne weiteres erkennbar gewesen, daß er - der Beklagte - sich nur unter
dieser Voraussetzung auf die Höhe des als Abfindung vereinbarten Betrags sowie
darauf eingelassen habe, daß diese Abfindung nicht in Form eines Geldbetrags sondern
durch Warenlieferungen geleistet werde.
Da die Klägerin sich aber nicht an ihre Zusicherung betreffend die Fortsetzung der
Zusammenarbeit in dem verkleinerten Vertragsgebiet halte, sondern dort stattdessen
zusagewidrig Dritte
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beliefere, könne er - der Beklagte - nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage nunmehr die Anpassung des Aufhebungsvertrages vom
21.11.1994 verlangen, was im Streitfall durch Ausnahme der Gebiete Rhein-Sieg und
Stadt B. aus dieser Vereinbarung zu geschehen habe.
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Widerklagend hat der Beklagte beantragt,
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Die Klägerin zu verurteilen,
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1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zu-
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widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
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zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise einer an
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ihrem Geschäftsführer oder ihren Geschäftsführern
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zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zur Dauer von
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sechs Monaten zu unterlassen,
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im Gebiet des Kreises Rhein-Sieg und im Kreis-
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gebiet der Stadt B. die Gebietsvertretung für
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ihr Unternehmen durch andere Firmen als die
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Firma des Beklagten vornehmen zu lassen,
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2. ihm, dem Beklagten, Auskunft zu erteilen, in
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Höhe welchen Umsatzes und zu welchen Bezugs-
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konditionen sie in der Zeit seit dem 1.1.1995
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Lieferungen in das Gebiet des Kreises Rhein-Sieg
47
und das Kreisgebiet der Stadt B. vorgenommen
48
hat,
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3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Voll-
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ständigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu
51
versichern,
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4. ihm, dem Beklagten, Schadensersatz in einer
53
nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden
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Höhe nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu
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zahlen.
56
Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Klägerin hat behauptet, eine irgendwie geartete Zusammenarbeit in dem vom
Beklagten angeführten Verkaufsgebiet sei weder vereinbart worden, noch sei diese
Zusammenarbeit jemals Voraussetzung des Abschlusses der Vereinbarung vom
21.11.1994 gewesen.
59
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Inhalt der aus Anlaß der
Beendigung des ursprünglichen Generalvertreter-Vertrags zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarungen, hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 25.09.1997
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung dieser Ent-scheidung,
auf deren Einzelheiten zum Zwecke der näheren Sachdarstellung Bezug genommen
wird, hat das Landgericht ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
eine Einigung über einen neuen verkleinerten Bezirk, mithin eine vertragliche Regelung
über eine neugeordnete Vertretung nicht zustandegekommen sei.
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Gegen dieses ihm am am 30.09.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.10.1997
eingelegte Berufung des Beklagten, die er - nach Fristverlängerung - mittels eines am
09.12.1997 eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet hat.
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Das Landgericht, so meint der Beklagte, habe ihm zu Unrecht die Befugnis versagt, das
AGRIA-Kennzeichen zu verwenden. Denn er,
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der Beklagte, habe noch nach Abschluß der Vereinbarung vom 21.11.1994 die
Abfindung in Form von Warenlieferungen erhalten, so daß er weiterhin - bis zum
Abverkauf dieser Ware - das AGRIA-Logo führen dürfe. Die Parteien hätten sich im
Verlauf der dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.11.1994 vorangegangenen
Verhandlungen aber auch darauf geeinigt, daß er - der Beklagte - einen gegenüber dem
bisherigen Vertragsgebiet verkleinerten Bezirk, nämlich den Rhein-Sieg-Kreis und das
Gebiet der Stadt B. beibehalten und dort AGRIA-Waren vertreiben solle und dürfe. Bei
einem Gespräch am 10.11.1994 habe der Prokurist der Klägerin, der Zeuge E.,
zugesichert, daß ihm, dem Beklagten, sein bisheriges "Hausgebiet" nach Klärung der
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Zugehörigkeit einiger Randgebiete verbleiben solle, wovon beide Parteien
übereinstimmend bei Abschluß der Vereinbarung am 21.11.1994 auch ausgegangen
seien. Nur wegen dieser Zusage habe er - der Beklagte - sich auf die
Aufhebungsvereinbarung vom 21.11.1994 in der konkret abgeschlossenen Form
eingelassen, was für die Klägerin auch erkennbar gewsen sei. Vor diesem Hintergrund
sei er - der Beklagte - nicht nur weiterhin berechtigt, die AGRIA-Kennzeichen zu
verwenden, sondern seien auch die in erster Instanz mit der Widerklage verfolgten
Begehren berechttigt. Denn der Fortbestand des "Hausgebiets", nämlich der Gebiete
des Kreises Rhein-Sieg sowie der Stadt B., sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung
vom 21.11.1994 gewesen. Jedenfalls könne er Zahlung eines weiteren, mit 40.000.- DM
bezifferten Ausgleichsanspruchs für den Verlust des Vertragsgebiets Rhein-Sieg und B.
verlangen, dessen weiterer Verbleib ihm ausdrücklich zugesagt worden sei.
Der Beklagte beantragt,
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das am 25.09.1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für
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Handelssachen des Landgerichts B. - 14 O 24/97 - abzu-
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ändern und
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1. die Klage abzuweisen,
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2. die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen,
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es zwecks Meidung eines für jeden Fall der
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Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
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bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise
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Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken
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am Geschäftsführer oder den Geschäftsführern
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der Klägerin, zu unterlassen, im Gebiet des
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Kreises Rhein-Sieg und im Stadtgebiet B. Gebiets-
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vertretung für ihre Unternehmen durch andere Firmen
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als die Firma des Beklagten vornehmen zu lassen,
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ihm, dem Beklagten, Auskunft zu erteilen, in Höhe
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welchen Umsatzes und zu welchen Bezugskonditionen
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sie in der Zeit seit dem 1.1.1995 Lieferungen in
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das Gebiet des Kreises Rhein-Sieg und der Stadt B.
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vorgenommen hat,
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erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit
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ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern,
85
ihm, dem Beklagten, Schadensersatz in einer nach
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Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst
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5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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hilfsweise,
89
in Anpassung der Vereinbarung vom 21.11.1994 an ihn,
90
den Beklagten, 40.000.- DM als Ausgleich für das
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Vertretungsgebiet, bestehend aus dem Kreis Rhein-Sieg
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und dem Stadtgebiet B., sowie als Ausgleich für
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den Verzicht auf die entgeltliche Übernahme der
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Vertriebsorganisation, Personal, Fuhrpark, Vorräte
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und Werkstatteinrichtung des Beklagten gemäß § 11
96
Abs. 2 des Generalvertreter-Vertrages von 1957
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zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
100
daß das mit der Klage verfolgte Unterlassungs-
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begehren die nachstehende Neufassung erhält:
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Der Beklagte wird verurtelt, es bei Meidung eines für
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jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
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Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise
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Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungs-
106
haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
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bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
108
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
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im Zusammenhang mit dem Verkauf von Motorgeräten
110
zur Bodenbearbeitung, Grünflächen- und Grundstücks-
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pflege das AGRIA Markenzeichen und/oder die AGRIA
112
Signalisation zu verwenden, so wie nachstehend
113
wiedergegeben:
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Die Klägerin behauptet, daß Ansprüche der Parteien durch die Vereinbarung vom
21.11.1994 endgültig und abschließend geregelt worden seien. Andere Vereinbarungen
existierten nicht. Gegenstand der nach dem Ausspruch der Kündigung des
Generalvertreter-Vertrags von 1957 zwischen den Parteien geführten Verhandlungen
sei primär der Abfindungsanspruch des Beklagten gewesen. Daneben sei zwar auch
über die Wiederaufnahme der vertraglichen Zusammenarbeit zu allerdings veränderten
und an die neue Vertriebsstruktur angepaßten Konditionen gesprochen worden. Sie, die
Klägerin, habe dabei aber immer klargestellt, daß eine Abfindungsregelung zwischen
den Parteien Voraussetzung für Verhandlungen über die künftige Zusammenarbeit sei.
Daraufhin sei zwar die Abfindungsvereinbarung geschlossen worden. Auf eine künftige
Zusammenarbeit habe man sich jedoch weder vor, noch nach Abschluß dieser
Vereinbarung geeinigt. Eine derartige Zusammenarbeit sei auch nicht
Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 21.11.1994 gewesen. Die Wiederaufnahme
vertraglicher Beziehungen der Parteien sei nicht Bedingung für den Abschluß der
Abfindungsregelung gewesen, sondern umgekehrt habe es sich beim Abschluß dieser
Vereinbarung um die Voraussetzung für Verhandlungen über die Wiederaufnahme der
vertraglichen Beziehungen gehandelt. Soweit sie, die Klägerin, dem Beklagten - wie
unstreitig ist - nachträglich noch die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages in
Höhe von 40.000.- DM angeboten habe, sei das ausschließlich aus Kulanzgründen
geschehen. Es treffe auch nicht zu, daß die am 21.11.1994 ausgehandelte Abfindung
höher ausgefallen wäre, wenn der Beklagte nicht das hier in Rede stehende
Vertretungsbegiet hätte behalten sollen. Was den mit der Widerklage hilfweise geltend
gemachten Ausgleichsanspruch angehe, so sei ein solcher Anspruch ungeachtet des
Umstandes, daß man sich mit der Regelung vom 21.11.1994 endgültig
auseinandergesetzt habe, jedenfalls verjährt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 30.10 1998 (Bl. 219 f d.A.)
durch Vernehmung der Zeugen W. N. und W. E.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme
wird auf das Protokoll vom 19.03.1999 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
118
Die in formeller Hinsicht einwandfrei Berufung ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache
hat das Rechtsmittel des Beklagten jedoch keinen Erfolg.
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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Unterlassung verurteilt, die
Bezeichnung AGRIA in den aus dem Unterlassungstenor ersichtlichen
Verwendungsformen zu gebrauchen. Als ebenfalls berechtigt erweist sich die in dem
landgerichtlichen Urteil ferner vorgenommene Abweisung der Widerklage. Denn dem
Beklagten stehen weder die damit verfolgten Begehren auf Unterlassung, Auskunft und
Schadensersatz, noch der erstmals in zweiter Instanz hilfsweise geltend gemachte
Zahlungsanspruch zu.
120
A.
121
Die in der Fassung des zuletzt formulierten Unterlassungsantrags zulässige Klage ist
begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2
und Abs. 4 MarkenG Unterlassung verlangen, das Kennzeichen AGRIA in der konkret
beanstandeten Weise auf den Fassaden seiner Geschäftsgebäude zu benutzen.
122
Dieser durch den Beklagten beibehaltene Gebrauch des Kennzeichens AGRIA ist
geeignet, Verwechslungen mit der Firma der Klägerin bzw. dem darin eingestellten,
allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil "Agria" hervorzurufen. Denn es kann
angesichts des Umstandes, daß die beiden Zeichen "AGRIA"/"Agria" sowohl vom
Klang- als auch vom Wortbild her identisch sind, sowie ferner im Hinblick auf den hohen
Grad der Branchennähe der sich dieser Kennzeichen bedienenden Parteien keinem
Zweifel unterliegen, daß für jedenfalls einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs der
Schluß darauf naheliegt, daß zwischen den sich dieser Kennzeichen bedienenden
Unternehmen Verbindungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen.
Solche Verbindungen bestehen im Streitfall zwischen den Parteien jedoch nicht, da der
zwischen ihnen im Jahre 1956 eingegangene Generalvertreter-Vertrag durch die unter
dem Datum des 21.11.1994 geschlossene Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum
31.12.1993 beendet worden und selbst die Abwicklungsabrede, wonach der Beklagte
noch bis zum 28.02.1995 mit Waren beliefert wurde, längst ausgelaufen ist.
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Der Beklagte kann sich angesichts der noch nach Abschluß der
Aufhebungsvereinbarung zur Abgeltung der klägerischen Ausgleichsverpflichtung
erfolgten Warenbelieferung aber auch nicht auf einen den Unterlassungstatbestand des
§ 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG ausschließenden "befugten" Kennzeichengebrauch
berufen. Vielmehr war er nach Beendigung des ursprünglichen Generalvertreter-
Vertrags aus dem Jahre 1957 nicht mehr berechtigt, den Firmenbestandteil "Agria" der
Klägerin in der hier zu beurteilenden Art zur Bezeichnung seines eigenen
Geschäftsbetriebs und der von ihm dort vertriebenen Waren kennzeichenmäßig zu
verwenden. In § 1 dieses Vertrages war u.a. bestimmt, daß der Generalvertreter
während der Vertragsdauer verpflichtet sei, sich als "AGRIA"-Generalvertreter zu
bezeichnen, woraus zwanglos folgt, daß die hierin zugleich liegende Befugnis, das
Unternehmenskennzeichen der Klägerin in dieser Weise zu gebrauchen, mit der
Beendigung des Vertrages bzw. der hierdurch begründeten Stellung des Beklagten als
Generalvertreters der Klägerin erlischt. Allein aus der Belieferung mit Waren der
Klägerin sowie aus dem noch vorhandenen Bestand an AGRIA-Waren vermag der
Beklagte aber auch im vorliegenden Zusammenhang keine Berechtigung für sich
herzuleiten, das Unternehmenskennzeichen in der streitgegenständlichen Art zu
benutzen. Denn der Umstand, daß ein Händler Waren eines bestimmten Herstellers
bezieht und vertreiben darf, mag zwar die Befugnis zur werblichen Ankündigung dieser
Ware unter Nennung des jeweiligen Kennzeichens und Herstellers begründen. Dies
umfaßt jedoch nicht zugleich die Erlaubnis, die Firma oder einen Firmenbestandteil des
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Herstellers oder Lieferanten wie im Streitfall hervorzuheben und kennzeichenmäßig zu
verwenden.
Eine Befugnis des Beklagten, das Kennzeichen AGRIA zu benutzen, läßt sich weiter
aber auch nicht aus der beklagtenseits behaupteten Vereinbarung über die Fortsetzung
der Zusammenarbeit mit einem gegenüber dem ursprünglichen Vertragsgebiet
reduzierten Bezirk, nämlich den Gebieten des Kreises Rhein/Sieg sowie der Stadt B.,
herleiten. Denn der Beklagte hat den Abschluß einer solchen Vereinbarung nicht
beweisen können. Sie folgt weder aus dem vorprozessualen, dem Abschluß der
Vereinbarung vom 21.11.1994 vorangegangennen Schriftwechsel, noch kann eine
mündliche erzielte Einigung der Parteien im Laufe der sonstigen, im Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung geführten Gespräche festgestellt werden.
125
Allerdings ist es richtig, daß die Klägerin dem Beklagten bereits unter dem Datum des
10.08.1993 den Entwurf eines Vertrages zukommen ließ, wonach eine weitere
Zusammenarbeit der Parteien bei einem auf die Bezirke Rhein-Sieg Kreis und Stadt B.
festgelegten Vertragsgebiet vorgesehen war (Anlagen B 7 und B 8 zu
Klageeerwiderung = Bl. 62 ff d.A.). Dieses Vertragsangebot lehnte der Beklagte jedoch
mit Schreiben vom 12.08. 1993 u.a. deswegen ab, weil er mit dem in Aussicht gestellten
Verkaufsgebiet nicht einverstanden war und überdies Beanstandungen in bezug auf die
weiter in dem Vertragsentwurf vorgesehenen Stundensätze für Garantie-Arbeiten
vorbrachte (Anlage B 9 zur Klageerwiderung = Bl. 67 d.A.). Eine Vereinbarung auf der
Grundlage des Vertragsentwurfs kam folglich nicht zustande, wie das u. a. das
Schreiben der Klägerin vom 27.08.1993 dokumentiert, ausweislich dessen weitere
Verhandlungen unter Einbezug zusätzlicher etwaiger Vertragsregelungen im
Zusammenhang mit der Aufhebung des Generalvertretervertrags für erforderlich
gehalten wurden. Dies legt offen, daß auf der Grundlage des übersandten
Vertragsentwurfs keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte.
126
Eine solche Einigung ist aber auch im weiteren Verlauf der Gespräche nicht gefunden
worden. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, die Parteien hätten
sich anläßlich eines Gesprächs am 10.11.1994 im seinem Haus schließlich auf eine
Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Reduzierung des ursprünglichen
Vertragsgebiets auf die Gebiete des Kreises Rhein-Sieg und der Stadt B. geeinigt, hat
sich dies nicht erwiesen.
127
Schon der hierzu vom Beklagten benannte Zeuge W. N. hat lediglich bekundet, daß
über eine derartige Zusammenarbeit erst noch habe gesprochen werden sollen und
eine Einigung insoweit nicht erzielt worden sei. Der Zeuge hat im Gegenteil sogar
bekundet, daß die Verhandlungen über dieses sog. "kleine" Gebiet ausdrücklich hätten
ausgeklammert werde sollen. Selbst wenn nach den Angaben des Zeugen N. im
übrigen seitens des für die Klägerin verhandelnden Zeugen W. E. im Rahmen des
Gesprächs die Bemerkung gemacht worden ist, daß der Beklagte "ja sein Hausgebiet
behalten..." würde, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Denn mit Blick auf
den weiter von dem Zeugen N. bekundeten Hinweis des Zeugen E., daß über eben
dieses Hausgebiet später habe verhandelt werden sollen, wurde eine Einigung über
dieses Gebiet gerade nicht erzielt, sondern sollte insoweit erst noch eine Regelung
gefunden werden (vgl. § 154 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist somit schon nach den Bekundungen
des vom Beklagten selbst benannten Zeugen N. die behauptete Einigung über eine
Zusammenarbeit bei verkleinertem Vertragsgebiet nicht ersichtlich, gilt dies erst Recht
unter Einbezug der Angaben des Zeugen E., dessen Aussage zufolge über dieses
128
Thema anläßlich des Gesprächs am 10.11.1994 überhaupt nicht gesprochen worden ist.
Dabei spricht auch nicht etwa der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten im Jahre
1995 eine weitere Abfindungszahlung in Höhe von 40.000.- DM anbot, indiziell für eine
Einigung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit. Denn angesichts der vom
Beklagten auch noch nach Abschluß der Vereinbarung am 21.11.1994 erhobenen
Forderungen sowie vor allen Dingen im Hinblick auf die langjährige Zusammenarbeit,
kann dieses Angebot ebensogut auf Kulanzerwägungen beruhen, um die
Angelegenheit möglicht konfliktreduziert endgültig zu befrieden. Da im übrigen keinerlei
Anhaltspunkte ersichtlich sind, die es rechtfertigten, einer der sich widersprüchlich
gegenüberstehenden Zeugenbekundungen in bezug auf ihre Glaubhaftigkeit oder die
persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen den Vorzug zu geben, hat der Beklagte nach
alledem die behauptete Einigung über die Forsetzung der Zusammenarbeit in einem
reduzierten Vertragsgebiet nicht zu beweisen vermocht. Als denjenigen, der aus dieser
angeblichen Vereinbarung günstige Rechtsfolgen für sich herzuleiten sucht, trifft ihn
dabei auch die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen dieser Abrede,
mit der die im übrigen unstreitig beendete Zusammenarbeit zu veränderten Konditionen
angeblich weiterbetrieben werden sollte.
Kann infolgedessen insgesamt nicht davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten
auch noch über den Abschluß der Aufhebungsvereinbarung vom 21.11.1994 hinaus
weiterhin die Befugnis zusteht, das Unternehmenskennzeichen AGRIA der Klägerin in
der beanstandeten Weise zu verwenden, ist das auf die Unterlassung dieses
Zeichengebrauchs gerichtete Begehren der Klägerin begründet.
129
B.
130
Die Widerklage erweist sich indessen als unbegründet.
131
I. Soweit der Beklagte damit der Klägerin verbieten lassen will, andere Unternehmen als
ihn in dem sog. "Hausgebiet" zu beliefern, scheitert das zum einen daran, daß dem
Beklagten aus den oben bereits dargestellten Gründen der Beweis für das
Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien
mißlungen ist. Dieses Begehren läßt sich zum anderen aber auch nicht über eine nach
den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB)etwa
vorzunehmende Anpassung der am 21.11.1994 geschlossenen
Aufhebungsvereinbarung erreichen. Denn es kann im Streitfall schon nicht davon
ausgegangen werden, daß die Fortsetzung der Zusammenarbeit der Parteien in dem
reduzierten Vertragsgebiet zur Geschäftsgrundlage der erwähnten
Aufhebungsvereinbarung gemacht worden ist.
132
Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem
anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen
der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem
Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt besonderer Umstände, sofern der
Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 128, 236 ). Nach
diesen Maßstäben ist die Forsetzung der Zusammenarbeit aber nicht als
Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 21.11.1994 anzuerkennen. Die Klägerin hat
gegenüber dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 erklärt, erst nach
Abschluß der Aufhebungsvereinbarung über zukünftige Modalitäten einer
Zusammenarbeit verhandeln zu können. Damit hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht,
daß eine solche Zusammenarbeit keineswegs vorausgesetzt wurde, sondern insoweit
133
noch ein beträchtliches Verhandlungsrisiko bestand. Vor diesem Hintergrund kann aber
nicht davon ausgegangen werden, daß die Fortsetzung der Zusammenarbeit in den
Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden wäre. Ist dieser Umstand daher
aus diesem Grund nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 21.11.1994
geworden, kann der Beklagte das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Ziel im
Wege der Anpassung dieser Vereinbarung nicht erreichen.
II. Es scheitern weiter aber auch die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche
auf Auskunft und Schadensersatz. Denn da die Klägerin sich nicht vertrags- oder sonst
abredewidrig verhält, wenn sie nicht den Beklagten, sondern stattdessen Dritte in dem
streitbefangenen Gebiet beliefert, ist sie dem beklagten gegenüber nicht zum
Schadensersatz verpflichtet, zu dessen Bezifferung der Beklagte auf die
Auskunftserteilung angewiesen wäre.
134
III. Der Beklagte vermag schließlich auch mit dem hilfsweise geltend gemachten
Zahlungsanspruch nicht durchzudringen. Ein solcher, sich ebenfalls im Wege der
Anpassung der Aufhebungsvereinbarung nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage ergebender Zahlungsanspruch scheitert aus den oben
dargestellten Gründen daran, daß die Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht zur
Geschäftsgrundlage der Aufhebungsvereinbarung wurde, so daß auch nicht ersichtlich
ist, inwiefern diese überhaupt einen Einfluß auf die Höhe der in dieser Vereinbarung
ausgehandelten Ausgleichzahlung hatte. Des Eingehens darauf, ob der
Zahlungsanspruch nicht auch bereits nach Maßagbe von § 88 HGB verjährt ist, bedarf
es daher nicht.
135
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
136
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
137
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende beschwer orientiert sich am Wert des
Unterliegens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.
138