Urteil des OLG Köln vom 14.08.1992
OLG Köln (zeichen, umwelt, verbraucher, baum, bundesrepublik deutschland, rücknahme der klage, farbe, teil, bezug, verkehr)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 13/92
Datum:
14.08.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 13/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 435/91
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 1991
verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O
435/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das genannte
Urteil wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen, E.-Bedachungs- und Fassadenmaterialien mit dem
nachfolgend eingeblendeten Zeichen wie nachstehend (in Ablichtung)
wiedergegeben zu bewerben: Die Kosten des Rechtsstreits beider
Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des
Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
250.000,00 DM und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 19.600,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits
vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit
kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-
rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Der Wert der Beschwer der
Beklagten wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
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Die Parteien sind Wettbewerber, insbesondere für Bedachungsmaterial, nämlich
Schiefer einerseits (Klägerin) und E.-Faserzementplatten andererseits (Beklagte).
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Eine Veröffentlichung des Umweltbundesamtes aus dem Jahre 1980 über die
Umweltbelastung durch Asbest und andere faserige Feinstäube sowie die
anschließende Diskussion in der Öffentlichkeit hatten für die Beklagte schwere
wirtschaftliche Folgen. Händler, Bauherren, Architekten usw. nahmen von der
Verwendung asbesthaltiger Zementprodukte Abstand und verwendeten stattdessen
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andere Materia-lien. Nachdem die Faserzementindustrie im Jahr 1981 mit dem
damaligen Bundesminister des Inneren ein "Innnovationsprogramm" mit dem Ziel der
Reduzie-rung des Asbestgehalts in Asbestzementprodukten um insgesamt 30 bis 50
% vereinbart hatte, gelang es der Beklagten durch jahrelange kostenintensive For-
schungen, Faserzementprodukte und insbesondere Fa-serzementplatten
herzustellen, die asbestfrei sind. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses - unstrei-
tigen - Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift
vom 21.10.1991 (Bl. 16 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Da Marktforschungsuntersuchungen, die auf Veranlas-sung der Beklagten Anfang
1990 durchgeführt wurden, ergaben, daß dem dem Verkehr bekannten Namen "E."
bezogen auf Asbestbelastungen bei den Bauherren ein negatives Image anhaftete,
ging die Beklagte dazu über, die Asbestfreiheit ihrer Produkte werblich besonders
herauszustellen. Sie verwendet hierzu u. a. das im Urteilstenor (im "Original")
wiedergege-bene Zeichen, wie aus den von der Klägerin mit der Klage zu den Akten
gereichten und im Urteilstenor in Ablichtung wiedergegebenen Prospekte (vgl. dazu
Originalprospekte Bl. 6 bis 9 d. A.) ersichtlich. Dieses Zeichen ist durch folgende
Elemente gekenn-zeichnet: Auf einem in grüner Farbe gestalteten Quadrat befindet
sich ein stilisierter weißer Baum. Oberhalb des grüngrundigen Quadrates befindet
sich das ebenfalls in grüner Schrift ausgestaltete Wort "ASBESTFREI", während
unterhalb des Quadrats der ebenfalls in grüner Farbe gehaltene Hinweis "INNO-
VATIV" zu lesen ist.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Ver-wendung dieses Zeichens sei
irreführend, weil seine konkrete Gestaltung dem Betrachter eine generelle
Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglichkeit des mit diesem Zeichen
beworbenen Produkts suggeriere. Da die Verwendung von Faserzementplatten
unstreitig nicht schlechthin förderlich für die Umwelt sei, müsse die Beklagte
erläutern, worin der Vorteil für die Umwelt bestehen solle. Eine derartige Erläute-rung
fehle aber; insbesondere verstehe der ange-sprochene Verkehr das Zeichen der
Beklagten nicht dahin, die mit dem Zeichen beworbene Ware sei um-weltfreundlich
oder umweltschonend, weil keine As-bestfasern verwendet würden. Eine solche
Einschrän-kung sei dem Zeichen nicht zu entnehmen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es zu un-terlassen,
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bei der Bewerbung von E.-Bedachungs- und Fassadenmaterialien das
nachfolgend ein-geblendete Umweltzeichen zu benutzen:
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(Es folgt das Zeichen.)
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, der in das Zeichen eingeblendete stilisierte Baum sei
nicht geeignet, bei den Verbrauchern die Vorstellung einer umfas-senden
Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglich-keit der beworbenen Produkte
hervorzurufen. Der Verkehr verstehe vielmehr das Zeichen lediglich als
Werbesymbol, welches zwei Bereiche betone, inner-halb der sie - die Beklagte -
besonders stark sei, nämlich die Asbestfreiheit und die Innovations-kraft. Gerade der
Hinweis auf "INNOVATIV" zeige im übrigen, daß das Werbezeichen keineswegs
etwas mit der Umwelt zu tun habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien vor dem Landgericht
wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze und den damit überreichten
Anlagen ergänzend Bezug ge-nommen.
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Mit Urteil vom 03.12.1991, auf das verwiesen wird, hat die 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln der Klage gemäß § 3 UWG antragsgemäß stattgegeben. Zur
Begründung wird im wesentlichen angeführt, dem Zei-chen sei im Hinblick auf seine
konkrete Gestaltung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der Erklärungswert
beizumessen, das beworbene Produkt sei frei von Asbest, außerdem
umweltfreundlich und schließlich sei das Produkt bzw. die dahinterste-hende
Entwicklungsleistung innovativ. Der stili-sierte weiße Baum in dem ansonsten grün
ausgestal-teten Zeichen werde vom Verkehr als Synonym für "Umweltfreundlichkeit"
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bzw. "Unweltverträglichkeit" verstanden. Welcher Vorteil für die Umwelt mit der
Verwendung der beworbenen Produkte verbunden sei, könne der Verkehr dem
Zeichen aber nicht entnehmen. Die durch die bildliche Darstellung suggerierte
generelle Umweltfreundlichkeit werde auch nicht durch das Wort "ASBESTFREI"
hinreichend erläutert, denn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher werde die
Auslobung der Beklagten dahin verstehen, daß mit "ASBESTFREI" auf eine weitere
Eigenschaft des beworbenen Materials hingewiesen werden solle, die diesem neben
seiner "Umweltfreundlichkeit" zu-komme.
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Gegen das ihr am 11. Dezember 1991 zugestellte Ur-teil hat die Beklagte mit einem
am 13. Januar 1992 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung einge-legt, die sie
nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. April
1992 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz fristgerecht begründet hat.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung der Berufung ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Meinung, das beanstandete Zeichen sei als
Gesamtaussage gedacht und werde auch so verstan-den; es könne daher nicht in
drei Einzelaussagen zergliedert werden, wie im angefochtenen Urteil geschehen. Die
Einheitlichkeit der Aussage werde bereits durch die blockartige grafische Anordnung
begründet und außerdem dadurch gewährleistet, daß das Zeichen einschließlich
seiner Wortangaben einheitlich in grüner Farbe gehalten sei. Die leicht
verständlichen Wortangaben "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" seien nach den
Grundsätzen, die für ein Zusammentreffen von Wort und Bild in einem Zeichen
entwickelt worden seien, für den Sinngehalt des Ge-samtzeichens derart prägend
und bestimmend, daß der Bildbestandteil dazu lediglich als eine dienende,
untergeordnete und erläuternde Unterlegung verstan-den werde.
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Daß der Bildbestandteil des Gesamtzeichens von beachtlichen Teilen der
Verbraucher als eigene um-weltbezogene Aussage verstanden werde, bleibe wei-
terhin bestritten. Gegen ein derartiges Verständnis spreche nicht nur die Verfremdung
des Baum-Bildes, sondern auch die grafische, farbliche und sinngemä-ße
Einbindung dieses Bildes in ein Gesamtzeichen. Selbst wenn aber Teile der
Verbraucher den Bild-bestandteilen im Gesamtzeichen oder einzelnen Be-
standteilen des Zeichens einen - über die Wortanga-ben hinausgehenden -
Umweltbezug entnehmen sollten, so werde dieser Umweltbezug nicht isoliert von
dem durch die Wortangaben vorgegebenen Aussagegehalt verstanden. Hier wirke
sich ebenfalls die grafi-sche, farbliche und sinngemäße Verklammerung aus. Auch
das Landgericht erkenne an, daß durch die Angabe "ASBESTFREI" bereits ein
"Umweltbezug" ange-legt sei. Selbst wenn den übrigen Bestandteilen, insbesondere
dem Bildteil, ebenfalls eine irgendwie umweltbezogene Wirkung zukomme, werde
damit nur der Umweltbezug aufgegriffen, der bereits durch den Eingangs-
Wortbestandteil "ASBESTFREI" vorgegeben und angesprochen sei. Der Gedanke
an eine isolierte Umwelt-Aussage im Bildteil komme nicht auf, insbe-sondere werde
nicht der Eindruck einer "generellen Umweltfreundlichkeit oder jedenfalls
Umweltverträg-lichkeit" ausgelöst. Allenfalls werde die in den Wortangaben zum
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Ausdruck kommende Aussage plakativ unterlegt und erläutert, jedoch nicht
verselbstän-digt und generalisiert.
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Sollte dennoch - was aber bestritten werde - für Verbraucher das Bildelement sogar
im Vordergrund stehen und dadurch eine Umweltfreundlichkeit oder
Umweltverträglichkeit angesprochen werden, so stehe auch dieses Verständnis nicht
losgelöst von den übrigen Aussageteilen des Gesamtzeichens. Vielmehr lieferten die
blickfangmäßig hervorgehobenen, ver-ständlich und beschreibend verstandenen
Angaben "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" die Begründung und Be-grenzung für
alle umweltbezogenen Vorstellungen. Es könne keinen Unterschied machen, ob man
formuliere "umweltverträglich, weil asbestfrei" oder ob man die Unweltverträglichkeit
lediglich durch ein Bild-element zum Ausdruck bringe und durch die im Vor-dergrund
stehenden Wortangaben im Sinne einer Be-gründung konkretisiere und begrenze.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor-bringens der Beklagten wird auf
die Schriftsätze vom 14. April 1992 und 16. Juni 1992 verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung der landge-richtlichen Entscheidung vom 3. Dezem-
ber 1991 (31 O 435/91) abzuweisen,
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hilfsweise ihr - der Beklagten - nachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Si-
cherheitsleistung abzuwenden mit der Maß-gabe, daß die Sicherheit auch durch
Bürg-schaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse er-bracht werden kann.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten mit der Maß-gabe zurückzuweisen, daß Untersagung
der Verwendung des beanstandeten Zeichens in der konkreten Form wie in den
von der Klägerin vorgelegten Prospekten zur Entscheidung gestellt ist,
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ihr als Gläubigerin Sicherheitslei-stung, auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder
öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse zu ge-statten,
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hilfsweise
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ihr für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung, auch durch selbstschuld-
nerische Bürgschaft einer in der Bundes-republik Deutschland ansässigen
Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, abzuwenden.
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Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz unter
Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist der An-sicht, die Beklagte
erwecke mit der Verwendung des im Zentrum ihres Umweltzeichens stehenden
Bildes eines Baums einschließlich mit der alleinigen Ver-wendung der grünen,
wiederum der Natur entlehnten Farbe den unrichtigen Eindruck, ihre Produkte seien
wie ein Baum ein Naturprodukt oder förderten die natürliche Umwelt in irgendeiner
positiven Weise. Davon könne aber keine Rede sein. Auch die Aus-führung
"INNOVATIV", zumal in grüner Farbe, unter-streiche die unrichtige Vorstellung des
Verkehrs, die beworbenen Produkte der Beklagten hätten eine positive Auswirkung
auf die natürliche Umwelt, eine Aussage, die nicht zutreffend sei, zumal sie nicht
einmal erläutert werde. Daß "INNOVATIV" selbst aus der Sicht der Beklagten zudem
nicht auf die (ande-re) Auslobung "ASBESTFREI" beschränkt werde, habe aber die
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Beklagte in erster Instanz selbst einge-räumt. Umso eher unterliege dann der Verkehr
dies-bezüglichen Mißverständnissen.
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Die vorgebliche Nähe zu angeblichen Naturprodukten oder die natürliche Umwelt
positiv beeinflussenden Produkte stelle die Beklagte im übrigen im nahen
Zusammenhang mit der Benutzung des beanstandeten Zeichens auch sonst her, wie
die zu den Akten ge-reichten (und im Tenor dieses Urteils in Ablichtung
wiedergegebenen) Prospekte belegten. So hebe sie im zweiten Absatz von Seite 11
ihres Prospekts "Si-chere Fassaden für zeitgemäße Architektur" 2/1989 hervor, daß
ihr C.-Programm asbestfreier Fassaden-platten "12 den Farben der Natur
nachempfundene Produktfarben" umfasse, die sie ebenda in Farbgrup-pen wie
"Waldfarben", "Steinfarben" und "Erdfarben" untergliedere. Ähnliche Naturbezüge
würden von der Gestaltung oder Verwendungstechnik oder von einem Teil des
Materials her auf Seiten 9, 11 und 23 desselben Proskpektes herzustellen versucht,
wenn die für E.-Fassaden angebotenen E.-Schindeln aus Faserzement der
traditionellen Holzschindel und dem Schiefer- oder Tonziegel angenähert würden,
die als "in Farbtönen der Natur" total durchgefärbt angepriesen und "wie ein
Naturprodukt" mit allen traditionellen Baustoffen "harmonisierend" ausge-lobt
würden. Auf all diesen Prospektseiten finde sich gleichsam die positiven Natur-
/Umweltaussa-gen zusammenfassend das streitgegenständliche Um-weltzeichen der
Beklagten. Die Beklagte gehe also im streitbezogenen Zusammenhang ganz bewußt
und gezielt vor, um dem Verkehr eine umfassende Umwelt-freundlichkeit ihrer
Produkte zu suggerieren, ja weit darüber hinaus, um ihn zu dem unzutreffenden
Eindruck zu verführen, mit dem Kauf und der Ver-wendung ihrer Bedachungs- und
Fassenbekleidungs-Ma-terialien unterstütze er einen positiv die Natur bzw. die
natürliche Umwelt fördernden Beitrag der Beklagten. Beides, erst recht letzteres,
entbehre hingegen jeder tatsächlichen Grundlage.
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Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Be-klagten im übrigen wird auf deren
Berufungserwide-rung vom 4. Juni 1992 Bezug genommen.
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Sämtliche von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen waren Gegenstand
der mündlichen Ver-handlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 3 UWG Unterlassung der im Tenor
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dieses Urteils näher be-zeichneten Werbung verlangen. Das beanstandete Zei-chen
in den streitbefangenen Prospekten der Beklag-ten ist geeignet, bei einem nicht
unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen
über die Vorteile hervorzurufen, die mit den derart beworbenen Produkten (E.-
Bedachungs- und Fassadenmaterialien) im Bezug auf die Belange des
Umweltschutzes verbunden sind und auf diese Weise die Kaufentscheidung der
Verbraucher positiv zu beeinflussen.
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Dies können die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Erfahrung
feststellen, ohne daß es hierzu der Einholung der von den Parteien beantrag-ten
Sachverständigengutachten bedarf. Die Beklagte wendet sich mit der angegriffenen
Werbung insbe-sondere auch an die Endverbraucher, die Bauherren; insoweit
gehören aber die Mitglieder des Senats zu den von der Werbemaßnahme der
Beklagten angespro-chenen Verkehrskreisen.
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Bei dem angegriffenen Zeichen, bestehend aus den Wortbestandteilen
"ASBESTFREI" und "INNOVATIV" sowie dem Bildelement "weißer Baum vor
grünem Hintergrund" handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die mit sogenannten
umweltbezogenen Argumenten den eigenen Absatz der Beklagten fördern soll. Zwar
spricht die Beklagte in dem Zeichen nicht ausdrück-lich von "umweltfreundlich,
umweltschonend, umwelt-verträglich" oder ähnlichen Begriffen. Der entspre-chende
Bezug wird aber auch ohne derartige Hinweise durch den vom Zeichen vermittelten
Gesamteindruck hergestellt. Dies geschieht bereits durch den un-übersehbaren und
nach seinen Umrissen unverkennba-ren stilisierten Baum im Bildteil des Zeichens,
der schon wegen seiner Größe im Verhältnis zu den - zu-mal in sehr dünnen
Buchstaben gehaltenen - Wortbe-standteilen, aber ebenfalls wegen seines
plakativen grünen Hintergrunds und der Plazierung in der Mitte des Zeichens auf
Anhieb ins Auge springt. Bei dem Baum und der grünen Farbe handelt es sich jedoch
um Symbole, die seit einigen Jahren und insbesondere auch heute regelmäßig
nahezu in allen Bereichen, wie zum Beispiel in der Politik und Werbung und der
entsprechenden Berichterstattung der Medien einzeln oder zusammen Verwendung
finden, wenn deutlich ge-macht werden soll, daß es bei der betreffenden Ak-tion oder
Maßnahme um den Umweltschutz, die Umwelt-schonung bzw. die
Umweltverträglichkeit geht. Der Baum ist im Hinblick auf das seit langem im Blick-
punkt des öffentlichen Interesses stehenden Baum- bzw. Waldsterbens geradezu zu
einem Symbol der be-drohten Umwelt geworden; welche Erwartungen in Be-zug auf
den Umweltschutz die grüne Farbe hervorruft oder zumindest hervorrufen soll, zeigt
derzeit die Aktion "der grüne Punkt".
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Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, daß mit dem angegriffenen Zeichen
der Beklagten kein Holz oder ein sonstiges Naturprodukt, sondern ein "Kunstprodukt"
beworben wird, vermittelt das Bildelement des Zeichens mit seiner Kombination der
grünen Farbe mit dem Baum selbst dem flüchtigen Betrachter daher auf Anhieb den
Eindruck, mit dem derart gestalteten Zeichen solle etwas Besonderes, Positives über
das Produkt im Bezug auf die natür-liche Umwelt ausgesagt werden, ohne daß es
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hierzu eines längeren Nachdenkens bedarf.
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Diese durch das - letztlich als grüner Baum er-scheinende - Bildelement
hervorgerufene und durch die Art der prominenten Präsentation und Plazierung des
Zeichens in den streitgegenständlichen Prospek-ten noch gesteigerte Erwartung des
Verbrauchers, wird durch den Wortbestandteil "ASBESTFREI" bestä-tigt und
zusätzlich klargestellt. Dem Verkehr ist bekannt, daß es in der Vergangenheit große
Probleme mit asbesthaltigen Baumaterialien gegeben hat und daß man diesen
Problemen auch heute noch ausgesetzt ist, wie zum Beispiel die bereits vom
Landgericht angeführten Zeitungsberichte über Asbestbelastungen von Gebäuden in
den neuen Bundesländern zeigen. Die von der Beklagten umworbenen
Endverbraucher werden deshalb - wie unstreitig auch von der Beklagten
ausdrücklich gewollt - dem am oberen Rand des Zei-chen angebrachten Hinweis
"ASBESTFREI" entnehmen, daß sie bei der Verwendung von E.-Bedachungs- und
Fassadenelementen die ihnen durch die Berichter-stattung der Medien bekannten,
von asbesthaltigen Materialien ausgehenden Beeinträchtigungen der Um-welt und
der Gesundheit nicht zu befürchten brau-chen. Dabei ist der Hinweis "ASBESTFREI"
wie das gesamte übrige beanstandete Zeichen in grüner Farbe gehalten und stellt
auf diese Weise nicht nur nach dem Sinngehalt seiner Aussage, sondern auch farb-
lich-symbolisch den Zusammenhang zu dem sich unmit-telbar daran anschließenden
Baum mit dem plakativen grünen Hintergrund her.
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Es kann daher dahinstehen, ob der Blick des umwor-benen Verbrauchers - wie es die
konkrete Gestaltung des Zeichens nahelegt - zunächst auf den unüberseh-baren
stilisierten Baum fällt und - derart "ein-gestimmt" erst dann den Worthinweis
"ASBESTFREI" erfaßt oder ob diese Zeichenbestandteile in umge-kehrter
Reihenfolge wahrgenommen werden. Der Ver-braucher wird in jedem Fall den
"Umweltbezug" des Zeichens erkennen und den "grünen" Hinweis "ASBEST-FREI"
im Zusammenhang mit dem "grünen Baum" dahin interpretieren, daß das derart
beworbene Produkt asbestfrei und deshalb freundlich bzw. schonend zu der
natürlichen Umwelt (einschließlich des Men-schens) ist.
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Das beanstandete Zeichen der Beklagten beschränkt sich jedoch nicht auf diesen
Aussagegehalt, sondern suggeriert das Vorhandensein weiterer Vorteile für die
Umwelt, die mit dem beworbenen Produkt verbun-den sind und die es von den
früheren Produkten der Beklagten und bzw. oder von vergleichbaren Produk-ten der
Konkurrenten unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Beklagten in den
Wortbe-standteilen des Zeichens die Begründung und Begren-zung der beim
Verkehr durch das Bildelement her-vorgerufenen Umweltvorstellungen sieht, also
nicht - wie das Landgericht und die Klägerin das Bilde-lement als selbständige
Auslobung einer generellen "Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträglichkeit" der
beworbenen E.-Elemente versteht (die diese Pro-dukte unstreitig nicht für sich in
Anspruch nehmen können). Weitergehende Erwartungen der Verbraucher von der
"Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträg-lichkeit", die die E.-Elemente neben
ihrer Asbest-freiheit aufweisen, werden jedenfalls durch den zweiten Wortbestandteil
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des Zeichens "INNOVATIV" im Zusammenwirken mit der übrigen Ausgestaltung des
Zeichens hervorgerufen.
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Wie die "Umweltaussage" "ASBESTFREI" schließt auch der Hinweis "INNOVATIV"
unmittelbar an das Bildele-ment an und begrenzt es; er ist ebenso wie "ASBEST-
FREI" gestaltet, auch was die mit dem Bildelement gemeinsame grüne Farbe angeht.
Anders als "ASBEST-FREI" vermittelt aber der Hinweis "INNOVATIV" weder für sich
genommen noch mit dem übrigen Zeichenin-halt oder in Verbindung mit den
beworbenen Produk-ten einen konkreten, leicht erfaßbaren Begriffsin-halt. Er
signalisiert vielmehr - wegen der deutli-chen Anklänge dieses Worts an "neu" selbst
für den-jenigen, der das Fremdwort nicht kennt oder des La-teinischen nicht mächtig
ist - lediglich etwas Neu-es bzw. Neuerungen, wobei diese Neuerungen, Erfin-
dungen, Entdeckungen, neue Lösungen von technischen Problemen bei Produkten
und Verfahren und ähnliches mehr betreffen können (vgl. "Der große Brockhaus", 18.
Aufl., "Innovation: Erneuerung, Neuerung, Ein-führung von etwas Neuem,
Verwirklichung von neu-en Ideen bei Produkten, Produktionstechniken, Ma-
nagement u. Organisation...", "innovativ: Innova-tionen betreffend, auf ihnen
beruhend, sie schaf-fend...;").
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Dabei mag es Verbraucher geben, die "INNOVATIV" auf den Hinweis
"ASBESTFREI" beziehen und deshalb die Gesamtaussage des Zeichens im Sinne
von "innovativ, weil asbestfrei und daher unweltfreundlich" verste-hen. Zumindest ein
nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher wird aber in "INNOVATIV" eine weite-re -
selbständige - umweltbezogene Werbeaussage der Beklagten über die beworbenen
E.-Produkte sehen, also kommulativ zu der Aussage "ASBESTFREI". Dafür sorgt
neben dem bis auf die Ankündigung von etwas Neuem bzw. von Neuerungen
diffusen Begriffsinhalt von "INNOVATIV" und dem nach dem Sinngehalt dieses
Begriffs nicht erkennbaren Zusammenhang mit der Aussage "ASBESTFREI" (oder
einer anderen konkreten Produktaussage) insbesondere auch die Gestaltung und
Plazierung dieses Wortbestandteils: "Innovativ ist ebenso groß (und grün) wie
"ASBESTFREI" und steht nicht unmittelbar im Anschluß zu diesem Hin-weis,
sondern am unteren Rand des Zeichens als wei-tere Begrenzung des Bildelements
mit dem Baum auf grünem Grund. Da aber das Zeichen bereits mit "AS-BESTFREI"
eine Aussage über eine positiv im Bezug auf die Umweltschonung zu beurteilende
Eigenschaft des beworbenen Produkts enthält, die grüne Farbe und der
unübersehbare Baum ebenfalls den Hinweis "INNOVATIV" zumindest bildlich
unterlegt und damit auch beeinflußt, wird ein nicht unbeachtlicher Teil der
Endverbraucher das Zeichen dahin interpre-tieren, daß mit dem beworbenen E. -
Elementen der Beklagten neben der Asbestfreiheit noch andere neue - innovative -
Vorteile in Bezug auf die Umwelt im Sinne einer Umweltschonung oder
Umweltfreund-lichkeit verbunden sind. Wie groß die Gefahr ist, daß die
angesprochenen Verbraucher "INNOVATIV" als weitere, von der Auslobung
"ASBESTFREI" unabhängige Werbeaussage verstehen, zeigt der Umstand, daß die
Beklagte ausweislich ihrer Darlegungen insbesondere in der Klageerwiderung vom
21.10.1991 (dort Bl. 8 = Bl. 23 d.A.) selbst den Hinweis "INNOVATIV" nicht nur als
Aussage über ihre innovative Tätigkeit zur Erreichung der Asbestfreiheit ihrer
Produkte ver-steht.
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Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als wertvolles und schutzbedürftiges
Gut hat sich in den letzten Jahren ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt,
welches dazu geführt hat, daß der Ver-kehr unter Hinweis auf ihre
Umweltverträglichkeit beworbene Waren und Leistungen häufig bevorzugt. Gefördert
wird ein solches Kaufverhalten durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die
an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, die
Aufmerksamkeit zu finden und emotio-nale Bereiche im Menschen anzusprechen, die
von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für
spätere Generationen rei-chen (vgl. BGH WRP 1969/160 f. "Umweltengel"). Die
beworbenen Produkte sind aber - wie auch im Streit-fall - regelmäßig nicht
insgesamt, sondern nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonend. Was
dabei im Einzelfall in Bezug auf das konkrete Erzeugnis der Natur und Umwelt nützt
bzw. ihr zumindest nicht schadet, ist jedoch noch weitgehend ungeklärt. Auch wird
die Bedeutung der einzelnen in Betracht kommenden umweltfreundlichen
Eigenschaften der Produkte in der Bevölkerung unterschiedlich ge-wertet, wobei oft
sehr subjektive Maßstäbe angelegt und Rangordnungen aufgestellt werden (vgl.
dazu Ur-teil des Senats in GRUR 1988/51, 52). Hinzu kommt, daß bei Produkten aller
Art zunehmend immer neue Aspekte als Vorteil für den Umweltschutz an Bedeu-tung
gewinnen oder jedenfalls in dieser Weise mas-siv in der Werbung herausgestellt
werden. Entspre-chend vielfältig sind die Erwartungen, die je nach der Art des
beworbenen Produkts oder der beworbenen Leistung bei dem Verbraucher ausgelöst
werden, wenn dabei nicht unmißverständlich gesagt wird, worin konkret die
Umweltfreundlichkeit oder Umwelt-verträglichkeit liegen soll. Die Irreführungsgefahr
im Bereich der Umweltwerbung ist deshalb besonders groß und verpflichtet den
Werbenden, bei der Auswahl der verwendeten Begriffe und bei der Auf-klärung
darüber, welcher Umstand im Einzelfall den herausgestellten Vorteil für die Umwelt
ausmachen soll, große Sorgfalt walten zu lassen.
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Vorliegend geht es bei den beworbenen E.-Elementen um ein sogenanntes
Kunstprodukt, bei dem aus der Sicht des Verbrauchers - im Hinblick auf seine
Kenntnisse der mit der Asbestbelastung verbundenen Probleme, aber auch aufgrund
der in den Medien dis-kutierten kritischen Punkten bei anderen Kunstpro-dukten -
insbesondere der Herstellungsvorgang oder bzw. und die Abfallbeseitigung
Probleme in Bezug auf die Belange des Umweltschutzes bieten können. In
Ermangelung einer Erläuterung, worauf sich der umweltbezogene (grüne) Hinweis
"INNOVATIV" konkret bezieht, wird daher ein Teil der Verbraucher aufgrund dieses
Hinweises bei den beworbenen Waren der Beklagten unweltfreundliche bzw.
unweltscho-nende Neuerungen bei der Herstellung und der eund Verarbeitung des
Materials erwarten, während andere Verbraucher allein oder zusätzlich dazu an ent-
sprechende Neuerungen gegenüber den herkömmlichen Produkten bei ihrer
Entsorgung denken. All diesen Verbrauchern ist jedoch gemeinsam, daß sie in ihren
Erwartungen über Art und Ausmaß der beworbenen Vor-teile für die Umwelt und
Natur enttäuscht werden, denn die Beklagte hat außer der Asbestfreiheit keine
weiteren Umwelt-Vorteile vorgetragen, die insoweit mit den E.-Elementen gegenüber
den frü-heren Produkten der Beklagten oder vergleichbaren Konkurrenzprodukten
verbunden sind. Mit dem Hinweis "INNOVATIV" soll vielmehr nach der Intention der
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Beklagten die Innovationskraft ihres Unternehmens beworben werden, zum Beispiel
bei der Herstellung und Vermarktung asbestfreier Produkte sowie bei der
Entwicklung von Beschichtungen und der Weiterent-wicklung und Optimierung der
Herstellungsverfahren für Faserzementprodukte und Betondachsteinen sowie der
weiteren Verbesserung der gebrauchs- und an-wendungstechnischen Eigenschaften
(vgl. Bl. 3 der Berufungsbegründung der Beklagten - Bl. 48 d.A. - sowie Bl. 7 f. der
Klageerwiderung der Beklagten vom 21.10.1991, Bl. 22 f. d.A.). Dies ist jedoch dem
beanstandeten Zeichen nicht zu entnehmen und wird - ohne daß es darauf ankommt
- selbst in den streitbefangenen Prospekten der Beklagten nicht nä-her erläutert.
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Die Gefahr, daß die Verbraucher durch die beanstan-dete Werbemaßnahme der
Beklagten in der dargestell-ten Weise irregeführt werden, ist jedoch angesichts der
auf Anhieb für jedermann erkennbaren "Umweltbe-zogenheit" des Gesamtzeichens
sowie der Unschärfe des Begriffs "INNOVATIV" derart groß, daß nach Ansicht des
Senats wenigstens ein nicht unbeachtli-cher Teil der Verbraucher der aufgezeigten
Irrefüh-rung über die weitere Umweltfreundlichkeit bzw. Um-weltverträglichkeit der E.-
Elemente neben deren As-bestfreiheit unterliegt.
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Diese Irreführung ist auch geeignet, die umworbenen Bauherren bei ihrer Wahl der
Produkte für die Bedachung und Fassaden zugunsten der Beklagten zu
beeinflussen. Im Hinblick auf das in den letzten Jahren immer stärker werdende
Umweltbewußtsein der Bevölkerung liegt es nahe, daß die Bauherren eher zu
Produkten greifen, bei denen sie durch das fer-tige Erzeugnis bei der Verwendung
oder Entsorgung keine schädlichen Auswirkungen für die Gesundheit und die
natürliche Umwelt befürchten müssen oder bzw. und die bei ihrer Herstellung und
Verarbeitung keine derartigen negativen Wirkungen zeigen. Die beanstandete
Werbemaßnahme der Beklagten ist danach gem. § 3 UWG unzulässig.
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Eine Interessen- und Güterabwägung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die
Beklagte wird durch das Unterlassungsgebot nicht gehindert, die Asbestfrei-heit ihrer
Produkte und gegebenenfalls auch die von ihr geschilderten konkreten
Innovationskräfte ihres Unternehmens zu bewerben; ihr wird vielmehr ledig-lich
untersagt, durch die konkrete Gestaltung ihrer Werbemaßnahme den Verbraucher ein
mehr an "Unwelt-freundlichkeit" zu versprechen, als tatsächlich ge-boten wird.
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Werden somit diejenigen Verbraucher irregeführt, die das beanstandete Zeichen in
seiner Gesamtheit erfassen und dabei auch seine Wortbestandteile lesen, bedurfte
es keiner Entscheidung, ob diese Wortbestandteile von relevanten Teilen der
Verbrau-cher überhaupt nicht bemerkt werden, wie von der Klägerin hinsichtlich der
flüchtigen Durchschnitts-verbraucher geltend gemacht. Wenn auch das Bildele-ment
des Zeichens auf Anhieb ins Auge springt, sind doch die Worthinweise durch ihre
Größe und durch den Kontrast, den das Grün der Buchstaben vor dem weißen
Hintergrund bildet, trotz der dünnen Buch-staben derart deutlich gestaltet, daß nach
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Ansicht des Senats der weitaus größte Teil der Verbraucher die Hinweise
"ASBESTFREI" und "INNOVATIV" selbst bei flüchtiger Betrachtungsweise bemerkt
und liest. Dafür sorgt zusätzlich die konkrete Präsentation des Zeichens in den
streitbefangenen Prospekten, nämlich nicht in unmittelbarer Anbindung an den
Fließtext der Prospekte, sondern jeweils mit deutlichem Abstand zu dem übrigen
Prospektinhalt. Sollte dennoch ein relevanter Teil der umworbenen Endverbraucher
die Worthinweise des Zeichens nicht bemerken oder zumindest nicht lesen und
deshalb das Zeichen allein aufgrund des durch das Bildelement vermittelten
Erklärungswerts beurteilen, ist aber auch hinsichtlich dieser Verkehrskreise von einer
Irreführung im oben dargelegten Sinne auszugehen. Diese Verbraucher werden aus
den bereits angeführ-ten Erwägungen erwarten, daß mit dem stilisierten Baum auf
grünem Grund etwas Positives über das beworbene Produkt im Bezug auf die
Belange des Umweltschutzes ausgesagt werden soll, wie sonst durch die Hinweise
"umweltfreundlich", "umweltver-träglich" oder "umweltschonend". Mangels näherer
Erläuterung des Zeichens, worin diese Vorteile lie-gen, werden sie dann in gleicher
Weise irregeführt wie die Interessenten, die die Wortbestandteile des Zeichens lesen
und den Hinweis "INNOVATIV" mit den vorstehend angeführten eigenen
Vorstellungen von der konkreten "Umweltfreundlichkeit" oder "Umwelt-
verträglichkeit" der beworbenen E. -Elemente aus-füllen. Einige dieser Verbraucher
mögen zwar dabei aufgrund ihrer Kenntnis von der früheren Berichter-stattung über
"Asbestprobleme" im Zusammenhang mit "E." nur an "Asbestfreiheit" denken und
deshalb keiner Irreführung unterliegen. Die meisten werden jedoch entweder
zusätzlich zur "Asbestfreiheit" oder allein an - tatsächlich nicht vorhandene - Vorteile
für die natürliche Umwelt bei der Herstellung und bzw. oder bei der Entsorgung der
Produkte denken und daher ebenfalls im Sinne von § 3 UWG über Art und Umfang
der durch das Zeichen in Aussicht gestellten "Umweltfreundlichkeit" bzw.
"Umweltverträglichkeit" der beworbenen E. -Elemente relevant getäuscht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Änderung des
Unterlassungstenors der angefoch-tenen Entscheidung beruht allein darauf, daß die
Klägerin ihren Unterlassungsantrag im Berufungster-min besser an die konkret
beanstandete Wettbewerbs-verletzung angepaßt hat. Eine Einschränkung des
Unterlassungsbegehrens der Klägerin mit der Folge, daß in der Änderung des
Klageantrags eine teilweise Rücknahme der Klage zu sehen wäre, ist damit nicht
verbunden.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit des Urteils ergeht gemäß §
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und
entspricht dem Wert ih-res Unterliegens im Berufungsrechtszug.
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Vorsitzender Richter am OLG Spätgens ist durch Urlaub gehindert zu unterschreiben
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