Urteil des OLG Köln vom 24.02.2000

OLG Köln: hauptsache, parteikosten, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 59/00
Datum:
24.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 59/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 281/99
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert für die
Beschwerde: bis 600,-- DM.
G r ü n d e
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung zutreffend nur eine
Verhandlungsgebühr nach dem Kostenstreitwert zugrundegelegt.
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Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, auch im Falle der einseitigen
Erledigungserklärung der klagenden Partei den Gegenstandswert ab
Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu
bemessen (vgl. BGH FamRZ 90, 1225; BGH KoRsp, ZPO, § 3 Nr. 728, 729; vgl. ferner
die Darstellung bei Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdz. 16 "Erledigung der
Hauptsache/einseitige Erledigungserklärung" - m.w.N. -). Soweit das Landgericht daher
auf die Erledigungserklärung seitens der Klägerin die Feststellung der Erledigung
ausgesprochen hat, rechtfertigt dies nicht die Zugrundelegung des vollen
Hauptsachestreitwerts.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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