Urteil des OLG Köln vom 29.06.2006
OLG Köln: vergütung, geschäftsführer, einzelfirma, dispens, anfang, zukunft, zeiterfassung, befreiung, unternehmen, quote
Oberlandesgericht Köln, 18 U 168/03
Datum:
29.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 168/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 630/02
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.08.2003 verkündete
Teilurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.036,12 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 31.05.2001 aus 54.955,73 € sowie aus 56.036,12 € seit dem
28.11.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtstreits
einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem
Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % der jeweiligen Vollstreckungssumme abwenden,
wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Klägerin, ein sich u.a. mit der Durchführung von Promotions- und
Werbemaßnahmen befassendes Unternehmen, nimmt den Beklagten, der von 1997 bis
Juli 2001 einer ihrer Gesellschafter und Mitgeschäftsführer war, auf Zahlung eines
Betrages in Höhe von 81.971,51 € in Anspruch, den sie als Ausgleich für die
Inanspruchnahme von Leistungen ihrer Mitarbeiter im Jahr 2000 und im 1. Halbjahr
2001 durch die Einzelfirma des Beklagten geltend macht.
3
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4
Der Beklagte war Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens, welches sich mit
dem Unternehmensgegenstand der Klägerin entsprechenden Aufgaben befasste. Der
Beklagte war dabei u.a. für die Klägerin sowie überdies namentlich für die C. AG sowie
ferner die D. tätig. Anfang des Jahres 1997 übernahm die Klägerin das Unternehmen
des Beklagten; der Kläger wurde mit einem Anteil von 9,9 % ihr Mitgesellschafter und
Mitgeschäftsführer.
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Gemäß der unter § 15 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin getroffenen Regelung,
hinsichtlich deren Wortlauts auf die Anlage K 1 (Bl. 24 ff/33 d.A.) verwiesen wird, können
sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss
von einem bestehenden Wettbewerbsverbot befreit werden. Gegenstand der
prozessualen Konfrontation der Parteien ist die Frage, ob und unter welchen
Modalitäten der Beklagte, welcher neben seiner Tätigkeit für die Klägerin weiterhin
"eigene" Kunden unter Inanspruchnahme von Mitarbeitern der Klägerin betreute, von
dem vorbezeichneten Wettbewerbsverbot befreit wurde. Zwischen den Parteien besteht
dabei Einigkeit, dass der Beklagte seine bisherigen Auftraggeber C. AG und D. im Jahre
1997 weiter als Eigenkunden betreuen und sich zur Bearbeitung dieser Eigenaufträge
der Mitarbeiter der Klägerin bedienen durfte. Streit besteht indessen darüber, ob der
Beklagte daneben auch für andere Auftraggeber sowie noch über 1997 hinaus auf die
vorbeschriebene Weise tätig werden durfte und ob die Inanspruchnahme der
Personaldienste der Klägerin vergütungspflichtig war.
6
Nachdem die Klägerin, wie unstreitig ist, Ende 1999 ein Projektsteuerungssystem mit
einem Modul für Zeiterfassung in ihrem Betrieb installierte, in welchem jedenfalls ab Mai
2000 die von ihren Mitarbeitern für die Bearbeitung von Aufträgen jeweils aufgewandten
Stunden erfasst wurden, fand am 22.01.2001 eine Geschäftsführerversammlung statt. In
dem hierüber gefertigten Protokoll, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K 7
(Bl. 96 f d.A.) Bezug genommen wird, wurde unter Punkt 3 u.a. folgendes festgehalten:
7
"Aufgrund vertraglicher Regelungen ist es Herrn M. gestattet, weiterhin
8
für dessen Kunden C. AG als Einzelunternehmer tätig zu sein. Für den
9
Fall, dass Herr M. für diese Tätigkeit Leistungen jedweder Art von der
10
.. promotions GmbH in Anspruch nimmt, werden diese Leistungen
11
zukünftig wie unter fremden Dritten abgerechnet werden. ..."
12
Die Klägerin stellte dem Beklagten sodann für die Inanspruchnahme von Leistungen
ihrer Mitarbeiter im Jahr 2000 sowie im ersten Halbjahr 2001 eine Summe von
insgesamt 102.692,48 DM (Bl. 58 d.A.) sowie 42.785,44 DM (Bl. 60 d.A.) und 7.470,40
DM (Bl. 62 d.A.) – ermittelt auf der Grundlage von Stundensätzen – in Rechnung. Per E-
Mail vom 25.06.2001 (Bl. 95 d.A.) untersagte sie ihren Mitarbeitern "mit Wirkung vom
heutigen Tag”, für den Beklagten im Rahmen von dessen Eigenaufträgen künftig
Leistungen zu erbringen.
13
Die Klägerin hat behauptet, bei im Dezember 1996/Januar 1997 im Zusammenhang mit
der Übernahme des Einzelunternehmens des Beklagten geführten Gesprächen sei eine
Übereinkunft erzielt worden, dass der Beklagte von dem in § 15 des
Gesellschaftsvertrages niedergelegten Wettbewerbsverbot für das Jahr 1997
hinsichtlich seiner Kunden C. AG und D. befreit sei; mit Wirkung ab 01.01.1998 hätten
auch diese Kunden sodann auf sie – die Klägerin – übergehen sollen. Es sei weiterhin
vereinbart worden, dass der Beklagte, soweit er für seine eigene Tätigkeit Leistungen
der Klägerin in Anspruch nehme, hierfür eine Vergütung in Höhe von 10 % des sog.
Deckungsbeitrages I (definiert als Umsatz abzüglich projektbezogener Aufwendungen)
zu entrichten habe. Eine dem Beklagten die Betreuung eigener Kunden über das Jahr
1997 hinaus gestattende Vereinbarung sei nicht getroffen worden; dem Beklagten sei es
daher nicht – wie gleichwohl geschehen - gestattet gewesen, nach 1997 unter
Inanspruchnahme personeller Ressourcen der Klägerin weiterhin Eigenaufträge zu
betreuen. Erst mit der Auswertung der Zeiterfassung sei ihr schließlich der tatsächliche
Umfang der Inanspruchnahme ihrer Mitarbeiter für Eigenprojekte des Kläger bekannt
geworden, den sie – wie aus S. 6 ff der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom
01.07.2003 ersichtlich – im Jahr 2000 sowie im ersten Halbjahr 2001 mit insgesamt über
1000 Stunden beziffert.
14
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des für die Inanspruchnahme der
Dienste ihrer Mitarbeiter ermittelten Entgelts in einer Gesamthöhe von 105.929,86 €
abzüglich eines Betrages in Höhe von 22.918,92 € in Anspruch, den sie mit Blick auf
eine zu Gunsten des Beklagten in dem Urkundsverfahren 16 O 223/02 (LG Köln)
titulierte Zahlungsverpflichtung zur Aufrechnung stellen will. Darüber hinaus hat sie die
Erstattung von 1.080,39 € verM.t, die sie im Wege der Drittschuldentilgung an eine
Gläubigerin des Beklagten für diesen gezahlt hat.
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Die Klägerin hat beantragt,
16
den Beklagten zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 83.051,90 € nebst Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 74.381,68 € vom
23.04.2001 bis zum 30.05.2001 und aus 83.051,90 € seit dem 31.05.2001 zu
zahlen.
17
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Der Beklagte hat behauptet, der Klägerin sei von Anfang an bekannt gewesen, dass er
ihre Mitarbeiter auch für Projekte seines Einzelunternehmens in Anspruch genommen
habe. Erst Anfang 2001, als wegen eines Streits über Entnahmen mit den übrigen
Geschäftsführern und Gesellschaftern eine Zerrüttung der Verhältnisse eingetreten sei,
habe die Klägerin im Nachhinein eine Vergütung für die Inanspruchnahme ihrer
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Personaldienste gefordert. Die Klägerin habe zwar ursprünglich die Vorstellung verfolgt,
dass er für die Heranziehung ihrer Mitarbeiter zur Abwicklung seiner Eigenaufträge eine
Vergütung von 10 Prozent des Deckungsbeitrages I zu entrichten habe. Er habe dem
jedoch nicht zugestimmt, was die damaligen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer
mit der Maßgabe akzeptiert hätten, dass durch seine "Eigentätigkeit" insgesamt nicht
mehr als 10 Prozent seiner Arbeitszeit als Geschäftsführer erfasst werden dürfe. Er habe
jedenfalls bis zum Abschluss einer anderweitigen Vereinbarung berechtigt sein sollen,
die Ressourcen der Klägerin kostenlos zu nutzen. Jedenfalls aber sei die Klage auch
der Höhe nach unschlüssig, da der von der Klägerin dargestellte, durch ihre Mitarbeiter
angeblich geleisteten Zeitaufwand nicht einzelnen Projekten zugeordnet, er deswegen
nicht zu einer Überprüfung in der Lage sei, welcher Aufwand tatsächlich durch seine
Eigenaufträge angefallen sei.
Widerklagend hat der Beklagte, dessen Geschäftsanteil mit Beschluss vom 02.07.2001
eingezogen und dessen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer unter demselben Tag
fristlos gekündigt wurde, die Klägerin im Wege der Teilklage auf Zahlung einer
Abfindung sowie durch Stufenklage auf Abrechnung seiner Tantieme und Zahlung
eines sich daraus ergebenden Zahlungsanspruchs in Anspruch genommen und
beantragt,
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die Klägerin im Urkundenprozess als Teilklage zu verurteilen, an ihn 79.398,00 €
nebst Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes für die Zeit vom 01.01.2003 und in
Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 11.02.2003 zu zahlen,
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im Wege der Stufenklage die Klägerin zu verurteilen, ihm gegenüber die
Geschäftsführertantieme für die Zeit vom 01.01. bis 02.07.2001 abzurechnen,
insbesondere ihm den Nettobetrag dieser Tantieme mitzuteilen.
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Die Klägerin hat die vorbezeichneten Widerklageanträge anerkannt, worauf sie durch
Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 10.07.2003 entsprechend verurteilt wurde.
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Mit dem angefochtenen Teilurteil vom 07.08.2003, auf welches wegen der
zugrundeliegenden Tatsachen sowie der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird,
hat das Landgericht über die Klage entschieden und den Beklagten unter Abweisung
der Klage im übrigen zur Zahlung nur des Betrages von 1.080,39 € samt Zinsen
verurteilt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass
der unter Ziff. 3 des Protokolls über die Geschäftsführerversammlung vom 22.01.2001
enthaltene Passus nicht nur die Behauptung der Klägerin widerlege, der Beklagte habe
über 1997 hinaus die C. AG nicht mehr als Eigenkundin betreuen dürfen, sondern auch
dafür spreche, dass der Beklagte neben der C. AG auch noch andere Kunden über das
Jahr 1997 hinaus habe weiterbetreuen dürfen und dass hierfür insgesamt erst für die
Zukunft eine Vergütung zu entrichten sei. Überdies, so hat das Landgericht weiter
ausgeführt, habe die Klägerin die geltend gemachte Entgeltforderung mangels
Spezifizierung, wann welcher Mitarbeiter für welchen konkreten Auftrag des Beklagten
jeweils wie M.e gearbeitet habe, nicht hinreichend substantiiert, so dass die Klage
insoweit jedenfalls unschlüssig sei.
25
Ihre gegen dieses Teilurteil gerichtete Berufung stützt die Klägerin zum einen darauf,
dass das Landgericht einer Fehlinterpretation des Protokolls über die
Geschäftsführerversammlung erlegen sei, soweit es daraus auf einen weitgehenden
Dispens von dem Wettbewerbsverbot bzw. die grundsätzliche Zulässigkeit der
26
Weiterbetreuung von Eigenkunden durch den Beklagten unter kostenloser
Inanspruchnahme ihrer personellen Ressourcen geschlossen habe. Der hier betroffene
Passus in dem erwähnten Protokoll sei richtigerweise vielmehr dahin zu verstehen,
dass ausschließlich die C. AG durch den Beklagten über das Jahr 1997 hinaus habe
weiterbetreut werden dürfen und dass es in der Vergangenheit wie auch in der Zukunft
grundsätzlich kostenpflichtig sei, wenn er hierfür Mitarbeiter der Klägerin heranziehe. Es
habe sich für die Zukunft lediglich der Abrechnungsmodus ändern sollen, so dass
anstatt – wie bis dahin – das Entgelt anhand von 10 % des Deckungsbeitrages I zu
ermitteln, künftig wie unter fremden Dritten abgerechnet werden sollte. Soweit das
Landgericht den geltend gemachten Anspruch für nicht hinreichend substantiiert
dargelegt halte, habe es – worauf die Klägerin ihre Berufung zum anderen gründet – die
Anforderungen an die Darlegungslast verkannt. Der Beklagte sei auf der Grundlage
ihrer in erster Instanz vorgelegten Auflistungen, welcher Mitarbeiter wie viele Stunden
für Eigenprojekte des Beklagten, darunter die C. AG, tätig gewesen sei, ohne weiteres in
der Lage nachzuvollziehen, für welche seiner Auftraggeber er Mitarbeiter der Klägerin in
Anspruch genommen habe; schließlich habe er seinen Kunden die von ihm
abgerufenen Mitarbeiterstunden später in Rechnung gestellt.
Die Klägerin beantragt,
27
das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 07.08.2003 (22 O 630/02) abzuändern,
soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, an sie
81.971,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 74.381,68 € vom 24.04.2001 bis zum 30.05.2001 und aus 81.971,51 € seit
dem 31.05.2001 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
30
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, dem eine in jeder Hinsicht
beanstandungsfreie Interpretation der unter Ziffer 3 des Protokolls über die
Geschäftsführerversammlung festgehaltenen Regelung zugrunde liege. Die darauf
fußende Wertung, dass er, der Beklagte, auch über das Jahr 1997 hinaus zur
Weiterbetreuung von Eigenkunden berechtigt sei und sich dazu unentgeltlich der
Mitarbeiter der Klägerin habe bedienen dürfen, werde überdies durch die faktische
Handhabung im Unternehmen der Klägerin bzw. den Umstand bestätigt, dass über den
01.01.1998 hinaus und auch noch nach Einführung der Zeiterfassung im Mai 2000 kein
Entgelt berechnet worden sei. Auch die Darlegungslast habe das Landgericht richtig
gesehen und daher die Klage im hier betroffenen Teil zutreffend als jedenfalls
unschlüssig erachtet.
31
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
32
Der Senat hat Hinweise erteilt sowie Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom
01.02.2005 (Bl. 349 d.A.) und vom 17.03.2005 (Bl. 421 f d.A.) durch Vernehmung der
Zeugen W. N., S. O., O. M., R. U., R. N., C. M., M. I., J. I., R. E. und A. S.. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokoll vom
01.02.2005 (Bl. 348-359 d.A.) sowie vom 23.03.2006 (Bl. 462-484 d.A.).
33
II.
34
Die – zulässige – Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg und führt in
dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zur Abänderung der angefochtenen
erstinstanzlichen Entscheidung.
35
Die Klägerin kann von dem Beklagten auf der Grundlage einer nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme erwiesenen Abrede Zahlung einer Vergütung in Höhe von 10.832,02
€ für die im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.06.2001 erfolgte Inanspruchnahme ihrer
Mitarbeiter O. M. und R. U. verM.en, die der Beklagte zur Bearbeitung von ihm durch die
C. AG erteilten "Eigenaufträgen" herangezogen hat. Für die in der vorgenannten
Zeitspanne zum Zwecke der Bearbeitung von Aufträgen anderer Eigenkunden des
Beklagten erfolgte Inanspruchnahme der weiteren Mitarbeiter R. N., R. C., M. I., J. I. und
A. S. der Klägerin steht ihr unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung
(§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. BGB) ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 44.123,71 €
zu. Unter Einbezug der in dem angefochtenen Teilurteil zugesprochenen Summe
ermittelt sich auf diese Weise eine der Klägerin insgesamt zuzusprechende Summe von
56.036,12 € (10.832,02 € zzgl. 44.123,71 € = 54.955,73 € zzgl. 1.080,39 €).
36
Das aufgezeigte Ergebnis begründet sich im einzelnen wie folgt:
37
1.
38
Soweit das Landgericht den Beklagten über das Jahr 1997 hinaus generell für
berechtigt gehalten hat, weiterhin durch sein Einzelunternehmen "Eigenkunden" zu
betreuen und hierfür kostenfrei die Personaldienste der Klägerin zu nutzen, hält das den
mit der Berufung vorgebrachten Angriffen nicht stand.
39
a)
40
Aus der unter Ziffer 3 des Protokolls über die Geschäftsführerversammlung vom
22.01.2001 (Anlage K 7, Bl. 96 – 98 d.A.) festgehaltenen Regelung lässt sich ein derart
weitgehender Dispens des Beklagten von dem aus § 15 des Gesellschaftsvertrages
hervorgehenden Wettbewerbsverbot nicht folgern.
41
Allerdings ist es richtig, dass dem erwähnten Protokoll entnommen werden kann, dass
der Beklagte auch über 1997 hinaus neben seiner Geschäftsführertätigkeit für die
Klägerin weiterhin Aufträge der C. AG durch seine Einzelfirma entgegennehmen und
abwickeln durfte, dass also insoweit ein Dispens von dem den Beklagten als
Geschäftsführer grundsätzlich treffenden Wettbewerbsverbot erteilt worden war (vgl.
Baumbach/Zöllner, GmbHG, § 35 Rdn. 22 und 23 m. w. Nachw.). Den Schluss darauf,
dass der Beklagte auch hinsichtlich anderer Kunden seines Einzelunternehmens von
dem ihn treffenden Wettbewerbsverbot befreit war und dass er überdies zur
"eigennützigen" Abwicklung der seinem Einzelunternehmen durch die C. AG (und
weitere Kunden) erteilten Aufträge unentgeltlich auf die personellen und sachlichen
Ressourcen der Klägerin zugreifen durfte, lässt der erwähnte Passus des Protokolls
über die Geschäftsführerversammlung indessen nicht zu.
42
Nach dem Wortlaut des unter Ziff. 3 des vorgenannten Protokolls festgehaltenen
Versammlungsergebnisses ist es dem Beklagen "...aufgrund vertraglicher Regelungen
gestattet, weiterhin für dessen Kunden C. AG als Einzelunternehmen tätig zu sein. Für
43
den Fall, daß ...(sc.: der Beklagte)..für diese Tätigkeit Leistungen jedweder Art...(s. c.:
der Klägerin) ...in Anspruch nimmt, werden diese Leistungen zukünftig wie unter
fremden Dritten abgerechnet." Diese Formulierungen lassen zwar bei ungezwungener
Betrachtung den Schluss darauf zu, dass es dem Beklagten bisher gestattet war und
auch weiterhin gestattet ist, die C. AG "eigennützig" durch sein Einzelunternehmen zu
betreuen, und dass – soweit er sich hierfür sachlicher und personeller Mittel der Klägerin
bedient – von nun ab, also künftig, dafür eine Vergütung zu entrichten sei, die ....wie
unter Dritten abgerechnet... werden soll. Dem lässt sich indessen weder ein genereller
Dispens von dem Wettbewerbsverbot auch hinsichtlich anderer Eigenkunden des
Beklagten entnehmen noch geht daraus hervor, dass der Beklagte, soweit er die
Personaldienste der Klägerin für die Abwicklung von Eigenaufträgen heranzog, hierfür
keine Vergütung zu entrichten hatte: Die in dem Protokoll vom 22.01.2001 unter Ziff. 3
formulierte Regelung befasst sich ausschließlich mit der C. AG, was indiziell darauf
hinweist, dass der Beklagte nach 1997 keine anderen Kunden durch seine Einzelfirma
eigennützig betreue durfte. Andernfalls hätte es nahe gelegen, auch die D. in der unter
Ziff. 3 formulierten Klausel zu erwähnen. Aus der E-Mail vom 25.06.2001 ergibt sich
nichts anderes. Den Mitarbeitern der Klägerin wird in dieser E-Mail "mit Wirksamkeit des
heutigen Tages" untersagt, personelle und sachliche Leistungen für das
Einzelunternehmen des Beklagten zu erstellen. Zuverlässige Rückschlüsse, dass es
den Mitarbeitern der Klägerin bis zu diesem Tag generell erlaubt war, für Fremdaufträge
des Beklagten tätig zu werden, lässt das nicht zu. Das Schreiben ist insoweit vielmehr
neutral, es kann ebenso gut dafür sprechen, dass sich das gegenüber den Mitarbeitern
der Klägerin ausgesprochene Verbot auf Tätigkeiten betreffend die Fa. C. bezog - und
zwar als Reaktion auf die Weigerung des Beklagten, die Rechnungen für die
Inanspruchnahme der Ressourcen der Klägerin zu begleichen.
Davon, dass für die Inanspruchnahme der Personaldienste der Klägerin in der
Vergangenheit keine Vergütung zu zahlen war, kann mit Blick auf die Behauptung der
Klägerin nicht ausgegangen werden, die Vergütung sei in der Vergangenheit nach
einem anderen Abrechnungsmodus, nämlich anhand von 10 Prozent des
Deckungsbeitrages I (definiert als Umsatz abzüglich projektbezogener Aufwendungen)
zu ermitteln gewesen. Der in der vorbezeichneten Textpassage des Protokolls
enthaltenen Formulierung, wonach "...zukünftig wie unter Dritten abgerechnet..." werden
soll, lässt sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres die Bedeutung der Festlegung
eines neuen Abrechnungsmodus für eine dem Grunde nach schon immer bei
Inanspruchnahme der personellen und sachlichen Mittel der Klägerin bestehende
Vergütungspflicht zuweisen.
44
b)
45
Lässt sich daher dem Protokoll über die Geschäftsführerversammlung vom 22.01.2001
samt den übrigen vorliegenden schriftlichen Unterlagen keine für eine umfassende
Befreiung von dem Wettbewerbsverbot sowie die Unentgeltlichkeit der
Inanspruchnahme der Personaldienste der Klägerin sprechende Bedeutung entnehmen,
so hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats
herausgestellt, dass der Beklagte über die C. AG hinaus lediglich noch die D. durch sein
Einzelunternehmen eigennützig betreuen durfte und dass er, soweit er zu diesem Zweck
die Personaldienste der Klägerin nutzte, hierfür von Anfang an eine Vergütung zu
entrichten hatte.
46
Unter Würdigung der Bekundungen der Zeugen N. und O. hat die Klägerin bewiesen,
47
dass der Beklagte nach der anlässlich seiner "Eingliederung" in die Klägerin
getroffenen Vereinbarung die Kunden D. und C. AG nur bis 01.01.1998 weiterhin durch
seine Einzelfirma betreuen dürfen sollte, dies allerdings nur gegen eine Vergütung von
"10 % des Deckungsbeitrages I (definiert als Umsatz abzüglich projektbezogener
Aufwendungen)".
Eine solche Regelung geht aus den von dem Zeugen N. angefertigten und im Rahmen
seiner Vernehmung als Zeuge zu den Akten gereichten Vermerken über
Besprechungen am 12.12.1996 und 06.01.1997 (Bl. 361 ff d.A.) hervor. Dem Beweiswert
dieser Protokolle steht es nicht entgegen, dass der Beklagte der nur zwischen dem
Zeugen und der "Klägerin" bzw. ihrem Geschäftsführer Y. geführten Besprechung am
12.12.1996 nicht beiwohnte, wohingegen wiederum der Zeuge N. nicht bei dem
Gespräch am 06.01.1997 anwesend war, welches unter Beteiligung nur des
Geschäftsführers Y. der Klägerin und des Beklagten stattfand. Was den Vermerk über
die Besprechung am 12.12.1996 angeht, so hat der Zeuge N. diesen ausweislich des
von dem Zeugen bei seiner Vernehmung vorgelegten Sendeberichts (vgl. Bl. 351 d.A.)
am 19.12.1996 an den Steuerberater des Beklagten sowie nach der ebenfalls
vorgelegten Durchschrift eines Kurzbriefes (Bl. 360 d.A.) am 23.12.1996 diesem
persönlich übersandt. Dass hierauf ein Widerspruch des Beklagten und/oder dessen
Steuerberaters gegen die in bezug auf die Kunden D. und C. AG vorgesehene
Befreiung von dem Wettbewerbsverbot eingegangen sei, ist nicht ersichtlich. Die am
06.01.1997 gefundene Regelung spricht vielmehr dafür, dass es allein noch um die
Frage der Vergütung für die Inanspruchnahme der personellen und sachlichen
Ressourcen der Klägerin zur Abwicklung der Aufträge der beiden genannten Kunden
durch das Einzelunternehmen des Beklagten ging. Da der Vermerk, den der Zeuge N.
seinen Bekundungen zufolge gemäß dem ihm von dem Geschäftsführer Y. übermittelten
Inhalt der Besprechung am 06.01.1997 anfertigte, u.a. dem Beklagten am 09.01.1997
übersandt worden sei und der Beklagte hiergegen nicht remonstrierte, spricht dies dafür,
dass die Parteien sich tatsächlich – wie dort festgehalten – hinsichtlich der Fortführung
der Aufträge der Kunden D. und C. durch die Einzelfirma des Beklagten mit dem von der
Klägerin behaupteten Inhalt geeinigt haben. Die Bekundungen der Zeugin O. stehen
dem nicht entgegen. Die Gespräche, zu deren Inhalt die Zeugin aus ihrer ohnehin nur
recht vagen Erinnerung Angaben machte, sollen sämtlich noch im Jahr 1996, davon das
letzte "wohl im Herbst", womöglich im Oktober 1996 stattgefunden haben (Bl. 358/359
d.A.). Der Inhalt der zu diesem Zeitpunkt geführten Gespräche, selbst wenn danach
angeblich die kostenlose Nutzung der Anlagen der Klägerin durch den Beklagten für
dessen Kunden in Aussicht gestellt worden sein sollte, steht einer von den Parteien
ausweislich der vorbezeichneten Vermerke in den späteren Besprechungen im
Dezember 1996 und Januar 1997 sodann entwickelten und gefundenen
anderslautenden Regelung aber nicht entgegen. Letzteres gilt namentlich vor dem
Hintergrund, dass eine komplexe Regelung zu der geplanten Übernahme des
Unternehmens des Beklagten durch die Klägerin gefunden werden sollte, was es ohne
weiteres nachvollziehbar macht, dass eine dem Beklagten zunächst zu einem
bestimmten Punkt in Aussicht gestellte Vergünstigung zu Gunsten eines von ihm im
Verlauf des weiteren Verhandlungen ausgehandelten anderweitigen Vorteils
zurückgestellt bzw. anders als in einem früheren Verhandlungsstadium zunächst
angedacht geregelt werden konnte.
48
c)
49
Nach alledem durfte der Beklagte daher nicht generell, also auch hinsichtlich anderer
50
Kunden zeitlich unbefristet eigennützige Aufträge entgegennehmen und abwickeln.
Eine ihn von dem Wettbewerbsverbot dispensierende Erlaubnis lag vielmehr nur
hinsichtlich seiner Kunden C. AG und D. vor. Überdies hatte er hierfür, soweit er zur
Betreuung seiner vorbezeichneten Kunden Mitarbeiter der Klägerin beschäftigte, eine
Vergütung nach Maßgabe der vorstehenden Abrechnungsmodi zu entrichten. Der
Klägerin steht daher für die als solche unstreitige Inanspruchnahme der Dienste ihrer
Mitarbeiter in dem verfahrensbetroffenen Zeitraum dem Grunde nach ein
Vergütungsanspruch zu, der sich – soweit Personaldienste für die Bearbeitung von
Aufträgen der C. AG in Rede stehen – aus der getroffenen vertraglichen Abrede
herleitet. Im übrigen, also hinsichtlich des im Jahre 2000 und im ersten Halbjahr 2001
stattgefundenen Personaleinsatzes für andere Kunden des Einzelunternehmens des
Beklagten kann die Klägerin, da insoweit eine Befreiung von dem Wettbewerbsverbot
nicht feststellbar ist, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die
Zahlung des bei vertraglicher Nutzung zu entrichtenden Entgelts verlangen.
2.
51
Was die Höhe des der Klägerin danach im Grundsatz zustehenden Anspruchs angeht,
sind indessen Beschränkungen vorzunehmen.
52
a)
53
Allerdings ist der Klägerin der Beweis für ihre Behauptung gelungen, dass der Beklagte
ihre Mitarbeiter wie in den vorgelegten Auflistungen gemäß Anlagen K 2 ff sowie in dem
Schriftsatz vom 01.07.2003 (dort S. 3 f) dokumentiert für die Bearbeitung von seinem
Einzelunternehmen erteilten Eigenaufträgen beschäftigt hat.
54
Dass der entsprechende Vortrag der Klägerin als hinreichend substantiiert zu erachten
und daher als Grundlage einer Beweisaufnahme zu verwerten ist, hat der Senat bereits
in seinem unter dem Datum des 22.04.2004 ergangenen Hinweisbeschluss im
einzelnen ausgeführt. Daran ist ungeachtet des Einwandes des Beklagten festzuhalten,
er habe seinen eigenen Kunden nicht einen der tatsächlichen Heranziehung der
klägerischen Mitarbeiter entsprechenden Zeitaufwand in Rechnung gestellt, sondern
Pauschalhonorare liquidiert. Letzteres ändert nichts daran, dass es dem eigenen
Wahrnehmungsbereich des Beklagten unterfiel, für die Erledigung welcher
Eigenaufträge er sich in dem streitbefangenen Zeitraum der Mitarbeiter der Klägerin
bedient hat, so dass ihm eine Zuordnung möglich ist, für welchen konkreten Auftrag
welchen Auftraggebers die von der Klägerin namentlich benannten Mitarbeiter die im
einzelnen in Ansatz gebrachten Tätigkeiten erbracht haben.
55
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es erwiesen, dass die Mitarbeiter der
Klägerin die in den vorbezeichneten Auflistungen im einzelnen aufgeführten Stunden für
die Bearbeitung von Eigenaufträgen des Beklagten aufgewandt haben. Die hierzu
vernommenen Zeugen M., N., U., O., I., I., E. und S. haben zwar keinerlei konkrete
Erinnerung mehr zu den von ihnen im einzelnen für Projekte des Beklagten verwandten
Arbeitsstunden gehabt, was angesichts des verstrichenen Zeitraums und des
Umstandes, dass das Beweisthema ein in aller Regel nicht dem Gedächtnis verhaftet
bleibendes Detailwissen betrifft, gut nachvollziehbar ist. Nach der von den Zeugen im
übrigen bekundeten Vorgehensweise bei der Erfassung des für die Projektbearbeitung
entstandenen Zeitaufwands in dem von der Klägerin hierfür installierten System
"Konaktiv" spricht jedoch alles dafür, dass die auf der Grundlage dieses System jeweils
56
ermittelten Zahlen repräsentativ sind. Sämtliche Zeugen haben im Ergebnis bestätigt,
dass die Erfassung des im Zusammenhang mit der Arbeit an einem Projekt
angefallenen Zeitaufwandes zeitnah erfolgen musste und erfolgt ist. Dies lässt den
Rückschluss darauf zu, dass sie sowohl die jeweils eingegebene Art der erbrachten
Leistung als auch den insoweit angefallenen Zeitaufwand den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechend festgehalten haben. Der Zeuge O. hat überdies bekundet,
dass es sich bei der in den vorgelegten Auflistungen jeweils verzeichneten Projekt-
Bezeichnung "1010" um eine solche handelte, die Kunden des Beklagten
kennzeichnete bzw. für welche der Beklagte als Debitor eingetragen war. Soweit die
Zeugen U. und N. demgegenüber bekundet haben, die Kennziffer " 1010" sei zur
Kennzeichnung "interner Angelegenheiten" bzw. von Leer- und Pausenzeiten
verwendet worden, widerspricht das nicht nur den vorstehenden Bekundungen des
Zeugen O., dessen Angaben mit Blick auf den Umstand, dass er das
Zeiterfassungssystem "Konaktiv" überwachte und auswertete, eine besondere
Glaubhaftigkeit beizumessen ist, sondern auch den Angaben der Zeugen I., E. und S.,
wonach es sich bei der etwaige Pausen- und Leerzeiten kennzeichnenden Ziffer um
"1001" gehandelt habe. Mit Blick auf die hohe Ähnlichkeit der beiden Kennziffern lassen
sich die Aussagen der Zeugen U. und N. ohne weiteres mit einem Irrtum erklären.
b)
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Spricht danach alles dafür, dass die von der Klägerin aufgelisteten Stundenzahlen dem
von ihren Mitarbeitern im streitbefangenen Zeitraum für Eigenprojekte des Beklagten
erbrachten Zeitaufwand entsprechen, so muss die Klägerin sich gleichwohl hinsichtlich
des insoweit ermittelten, von dem Beklagten zu zahlenden Entgelts beschränken
lassen.
58
(1)
59
Ihrem eigenen Vortrag zufolge sollte – wie dies auch unter Ziff. 3 des Protokolls über die
Geschäftsführerversammlung vom 22.01.2001 dokumentiert ist – der Beklagte für die
Inanspruchnahme ihrer Mitarbeiter für Aufträge der C. AG zunächst nur 10 % des
Deckungsbeitrages I – definiert als Umsatz abzüglich projektbezogener Aufwendungen
– zahlen, ab dem 22.01.2001 sodann den Betrag, wie ihn auch gesellschaftsfremde
Dritte zu entrichten haben. Dies würdigend könnte die Klägerin eine Vergütung bis zum
22.01.2001 nur nach dem ursprünglichen Abrechnungsmodus beanspruchen, worauf
sie durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2005 auch
hingewiesen worden ist. Die Klägerin ermittelt indessen den für die Bearbeitung von
Projekten der C. AG in den Jahren 2000 und 2001 durch ihre Mitarbeiter O. M. (107,5
Stunden) und R. U. (1,25 Stunden) erbrachten Aufwand durchweg auf der Grundlage
des Stundenlohns, nämlich eines Stundensatzes von 245,00 DM (125,27 €) für O. M.
sowie eines Stundensatzes von 115,00 DM (58,80 €) für R. U.. Auch wenn danach die
Klägerin die für die Verwendung ihrer Mitarbeiter M. und U. für C.-Projekte geltend
gemachte Vergütung nicht nach dem insoweit maßgeblichen Abrechnungsmodus
ermittelt, sieht sich der Senat aber zu einer Schätzung des berechtigten
Vergütungsbetrages gem. § 287 Abs. 2 ZPO in der Lage. Denn nach den Bekundungen
des Zeugen M. steht fest, dass tatsächlich in dem vorstehenden Zeitraum für Projekte
der C. AG gearbeitet wurde, was dafür spricht, der Klägerin einen entsprechenden
Ausgleich zuzuerkennen. Den der Klägerin insoweit zustehenden Betrag schätzt das
Gericht auf der Grundlage der in dem Schriftsatz vom 01.07.2003 im einzelnen
dargelegten Stundenzahlen und der jeweiligen Stundensätze unter Abzug einer Marge
60
von 20 % auf den Betrag von insgesamt 10.832,02 €, der sich wie folgt errechnet:
- 107, 5 Std. Zeitaufwand O. M. bei einem internen Stundensatz von 125,27 €:
61
13.466,52 €;
62
- 1,25 Std. Zeitaufwand R. U. bei einem internen Stundensatz von 58,80 €:
63
73,50 €.
64
Die sich aus der Addition der beiden vorbezeichneten Beträge ermittelnde Summe von
13.540,02 ergibt nach Abzug einer Quote von 20 % (=2.708,00 €) den vorbezeichneten
Betrag von 10.832,02 €.
65
(2)
66
Was die für die Beschäftigung ihrer übrigen Mitarbeiter für anderweitige Eigenprojekte
des Beklagten in Ansatz gebrachte Vergütung angeht, so nimmt der Senat auch hier mit
Blick auf Eingabefehler und/oder sonstige Ungenauigkeiten bei der Zeiteingabe durch
die betroffenen Mitarbeiter einen Abzug vor (§ 287 Abs. 2 ZPO), der mit 10 % für
angemessen erachtet wird. Die sich danach als berechtigt erweisende Summe von
44.123,71 € ermittelt sich auf der Grundlage der Auflistungen der Klägerin wie
nachstehend:
67
- Der Mitarbeiter R. N. war im streitbefangenen Zeitraum insgesamt 365,5 Std.
68
plus 37,5 Std. zu einem Stundensatz von jeweils 84,36 € (165,00 DM) für
69
Eigenprojekte des Beklagten tätig, was einen auf seine Beschäftigung entfallenden
70
Vergütungsbetrag von 33.997,08 € ergibt.
71
- Der Mitarbeiter R. E. arbeitete 11,75 Std. zu einem internen Stundensatz
72
von 84,36 € (165,00 DM) für Eigenprojekte des Beklagten, so dass sich ein
73
Vergütungsbetrag von 991,23 € ermittelt.
74
- Auf den Mitarbeiter I. entfällt ein Zeitaufwand von 6 Stunden, was unter
75
Ansatz eines internen Stundensatzes von 58,80 € (115,00 DM) ein Entgelt von
76
352,80 € ergibt.
77
- Die Mitarbeiterin J. I. der Klägerin wurde von dem Beklagten insgesamt
78
24,25 Stunden für Eigenprojekte beschäftigt, so dass sich – bei Ansatz eines
79
internen Stundensatzes von 61,36 € (120,00 DM) - ein Entgelt von 1.487,98 €
80
errechnet.
81
- Der Mitarbeiter A. S. hat schließlich insgesamt 183,5 Stunden für
82
Eigenprojekte des Beklagten gearbeitet, was bei einem internen Stundensatz von
83
66,47 € (130,00 DM) eine Vergütung von 12.197,25 € ergibt.
84
Die sich aus der Addition der vorstehenden Posten errechnende Summe von 49.026,34
€ ergibt nach Abzug einer Quote von 10 % (=4.902,63 €) den Betrag von 44.123,71 €.
85
(3)
86
Der Klägerin waren nach alledem über den in dem angefochtenen Teilurteil
zugesprochenen Betrag (1.080,39 €) hinaus weitere 54.955,73 € zuzuerkennen
(10.832,02 € zzgl. 44.123,71 €), so dass ihr bei Neufassung des Tenors – wie eingangs
ersichtlich – eine Summe von insgesamt 56.036,12 € zuzusprechen ist.
87
3.
88
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 2, 286 BGB.
89
III.
90
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
91
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
92
Der Senat sah von der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) ab.
Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange
der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
93