Urteil des OLG Köln vom 24.09.2003

OLG Köln: glaubhaftmachung, ermessen, entschuldigung, verschulden, versicherung, benachrichtigung, datum, verspätung

Oberlandesgericht Köln, 19 W 51/03
Datum:
24.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 51/03
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 217/03
Tenor:
Der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 10.9.2003, mit dem der
sofortigen Beschwerde der Zeugin L gegen den Ordnungsgeldbeschluß
vom 21.8.2003 nicht abgeholfen worden ist, wird aufgehoben; die Sache
wird zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 21.8.2003 gegen die im Termin vom 31.7.2003
nicht erschienene Zeugin L ein Ordnungsgeld von 150,- EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, festgesetzt und ihr die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten
auferlegt (§ 380 I ZPO). Das Schreiben der Zeugin vom 4.9.2003 hat es als sofortige
Beschwerde ausgelegt, der es mit Beschluß vom 10.9.2003 nicht abgeholfen hat.
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Dieser Beschluß ist jedoch rechtsfehlerhaft ergangen, weil das Landgericht nur auf die
fehlende Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes abgestellt hat, ohne sich
inhaltlich mit dem Schreiben der Zeugin auseinanderzusetzen, die Aufhebung des
Ordnungsgeldbeschlusses zu prüfen und der Zeugin ggfls. die Möglichkeit einer
Glaubhaftmachung einzuräumen.
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In ihrem Schreiben vom 4.9.2003 hat die Zeugin vorgebracht, bereits vor dem Termin,
nämlich am 28.7.2003, gegenüber der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt zu haben,
daß sie sich in stationärer Krankenhausbehandlung befinde, und angeboten zu haben,
erforderlichenfalls eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; eine solche sei aber nicht
angefordert worden. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, hätte das
Landgericht in Ausübung des ihm zukommenden Ermessens angesichts des
stationären Krankenhausaufenthaltes der Zeugin das Vorliegen einer rechtzeitigen und
genügenden Entschuldigung bejahen und gemäß § 381 Satz 1 ZPO nF bereits von der
Verhängung eines Ordnungsgeldes und der Auferlegung der Kosten absehen müssen;
jedenfalls wäre der Beschluß nachträglich aufzuheben gewesen. Bei Zweifeln an der
Richtigkeit des Vortrages aus dem Schreiben vom 4.9.2003 bezüglich der telefonischen
Benachrichtigung oder des Krankenhausaufenthaltes an sich hätte das Landgericht im
Rahmen des Abhilfeverfahrens eine Glaubhaftmachung fordern können. Ungeachtet der
Änderung der Vorschrift des § 381 ZPO, der nunmehr eine Glaubhaftmachung dafür
vorsieht, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft
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(§ 381 Satz 2 ZPO nF), kann das Gericht nach wie vor nach seinem Ermessen die
Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes verlangen (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
23. Aufl. 2002, § 381 Rn. 2).
Das Landgericht wäre im Rahmen des Abhilfeverfahrens demzufolge gehalten gewesen
zunächst zu prüfen, ob die Zeugin ihr Fernbleiben bereits telefonisch vor dem Termin
genügend entschuldigt hat, so daß der Ordnungsgeldbeschluß schon aus diesem
Grunde aufzuheben gewesen wäre; dabei hätte es der Zeugin auch die Vorlage von
Unterlagen wie etwa einer eidesstattlichen Versicherung oder ärztlicher
Bescheinigungen zum Zwecke der Glaubhaftmachung aufgeben können
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Die Sache ist daher gemäß § 572 III ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, damit
es durch entsprechende Anordnungen und nach seinem Ermessen prüfen kann, ob die
Zeugin ihr Fernbleiben rechtzeitig und genügend entschuldigt hat.
6
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Landgericht
vorzubehalten.
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