Urteil des OLG Köln vom 13.06.2001

OLG Köln: geburt, behandlungsfehler, fehlbildung, fehlbehandlung, datum, chromosomenuntersuchung, daten

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 5 U 212/00
13.06.2001
Oberlandesgericht Köln
5. Zivilsenat
Urteil
5 U 212/00
Landgericht Köln, 25 O 155/00
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2000 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 155/00 - wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin einen
schuldhaften Behandlungsfehler, der die Schädigung ihrer Augen während der Geburt
verursacht haben könnte, nicht schlüssig vorgetragen hat. Zwar sind insoweit grundsätzlich
nur maßvolle und verständige Anforderungen an die Darlegungslast eines Patienten zu
stellen. Es genügt, wenn er den Ablauf der Behandlung in groben Zügen darstellt und
angibt, dass sie misslungen ist, worin das Misslingen besteht sowie die Verdachtsgründe
mitteilt, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens plausibel erscheinen lassen
(BGHZ 98, 368; BGH in NJW 1981, 630, 631; BGH in VersR 1981, 752; Steffen/Dressler,
Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 580). Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der
Klägerin allerdings nicht gerecht.
Soweit sie hervorhebt, sie sei für mindestens eine Stunde allein gelassen worden zu einem
Zeitpunkt, als sich der Muttermund schon 8 cm geöffnet habe, ist nicht ersichtlich, inwieweit
dies einen Behandlungsfehler darstellen sollte. Ausweislich der beigezogenen
Krankenunterlagen, die den Geburtsverlauf vollständig dokumentieren, waren alle
maßgeblichen Daten unauffällig; der Geburtsfortschritt verlief insgesamt zügig. Demgemäß
hat auch der Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem für die Gutachterkommission
erstattenen, wenngleich sehr knapp gehaltenen Gutachten keine Behandlungsfehler
feststellen können. Es spricht auch nichts dafür, dass im Verlaufe der Geburt - wie die
Klägerin weiter behauptet - ein Sauerstoffmangel eingetreten ist, der die Blepharophimose
verursacht haben könnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich,
die einen solchen Sauerstoffmangel nahelegen würden; im Gegenteil: Weder das CTG
noch die festgestellten Apgar-Werte und der PH-Wert zeigen irgendwelche Auffälligkeiten.
Es wäre nach den Erfahrungen des Senats auch vollkommen unwahrscheinlich, dass sich
ein während der Geburt erlittener Sauerstoffmangel ausschliesslich in einer Schädigung
der Augen manifestieren würde; keine der bei einem Sauerstoffmangel typischen
Ausfallerscheinungen sind indes aufgetreten. Insoweit wäre es Sache der Klägerin
5
6
7
8
gewesen, den von ihr behaupteten Schädigungsmechanismus wenigstens in Ansätzen
plausibel darzustellen. Das wäre ihr nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sie sich
weiterhin in ärztlicher Behandlung befindet und die von ihr konsultierten Ärzte hierzu hätte
befragen können, auch möglich und zumutbar gewesen.
Auch der nach den Angaben der Klägerin festgestellte Umstand, dass die
Augenschädigung nicht erblich bedingt sein soll, lässt keinen Rückschluss auf eine
vorwerfbare Fehlbehandlung bei der Geburt zu. Selbst wenn man insoweit zugunsten der
Klägerin annimmt, die Chromosomenuntersuchung habe ergeben, dass keine angeborene
Fehlbildung der Augen vorliegt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass die
Fehlbildung deshalb notwendig Folge einer fehlerhaften Behandlung während der Geburt
war. Auch zu einem entsprechenden Vortrag wäre die Klägerin unschwer in der Lage
gewesen, weil sie sich nach ihrer Darstellung in der Beandlung von Prof. Dr. H. und Dr. S.
befunden hat und diese somit näher hätte befragen können, welche Rückschlüsse das
Ergebnis des Chromosomentests auf etwaige vorwerfbare Geburtsfehler zulässt. Darauf hat
der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.
Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine hinreichende Veranlassung zu einer weiteren
Sachaufklärung.
Berufungsstreitwert
und Wert der Beschwer der Klägerin: 15.000,- DM