Urteil des OLG Köln vom 08.01.2001
OLG Köln: herausgabe, geschäftsbetrieb, zustellung, versendung, akte, abschlussverfügung, zivilprozess, datum, gerichtsbarkeit
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 179/00
Datum:
08.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 179/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 124/00
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.) wird der
Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.
November 2000 - 29 T 124/00 - aufgehoben. Die Sache wird zur
weiteren Sachbehandlung und erneuten Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.) ist zulässig und hat in der Sache
insoweit Erfolg, als das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.
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Die Beschwerdeentscheidung leidet an einem schweren Verfahrensfehler, weil der
Kammer der Schriftsatz der Beteiligten zu 3.) vom 10. November 2000 nicht vorgelegt
worden ist und sie deshalb objektiv gegen das aus Artikel 103 Abs. 1 GG folgende
Gebot, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich hiermit
auseinanderzusetzen, verstoßen hat. Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe
aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss das Gericht, auch wenn die
Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls
schon alle Reinschrift- Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt
worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und
eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR
1999, 1528; BayObLG NZM 1999, 908).
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Vorliegend ist der Schriftsatz der Beteiligten zu 3.) vom 10. November 2000, in dem sie
ergänzend zur ihrer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts
vorgetragen hat, am 13. November 2000 beim Landgericht eingegangen. Bereits zuvor,
am 09. November 2000, hatte die Kammer über die sofortige Beschwerde entschieden,
wobei der Beschluss jedenfalls am 13. November 2000 von allen Mitgliedern der
Kammer unterschrieben war, wie der Tatsache zu entnehmen ist, dass die
Geschäftsstelle unter dem 13. November 2000 die Abschlussverfügung getroffen hat.
Obwohl sich die Akte in der Folgezeit bis zum 16. November 2000 im Gerichtslauf
befand und erst an diesem Tage an die Empfänger zwecks Zustellung bzw. formloser
Zusendung aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegeben wurde, erfolgte keine
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aktenkundige Vorlage des inzwischen eingegangenen Schriftsatzes der Beteiligten zu
3.) vom 10. November 2000 an die Kammer. Vielmehr hat die Kammer hiervon erst nach
Versendung des Beschlusses an die Beteiligten Kenntnis nehmen können.
Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Zurückverweisung an das Landgericht, weil
die Sache nicht entscheidungsreif ist. Die Beteiligten zu 2.) haben von dem Schriftsatz
der Beteiligten zu 1.) vom 10. November 2000 bisher keine Kenntnis erlangt; im übrigen
ist auch zur Sache im Rechtsbeschwerdeverfahren bislang nicht vorgetragen worden.
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