Urteil des OLG Köln vom 06.03.1998

OLG Köln (veränderung der verhältnisse, antragsteller, treu und glauben, wesentliche veränderung, eigentümer, vereinbarung, deklaratorische wirkung, beschwerde, stillschweigend, veränderung)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 309/97
Datum:
06.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 309/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 162/97
Schlagworte:
Änderung der Nutzungsregelung für Kfz-Stellplätze
Normen:
WEG § 15 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung mit Billigung
aller Wohnungseigentümer eingeräumtes schuldrechtliches
Sondernutzungsrecht kann nur bei einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse aus wichtigem Grunde unter Berücksichtigung des
schutzwürdigen Vertrauens des Sondernutzungsberechtigten
aufgehoben werden. 2. Auch ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß
der Wohnungseigentümer kann kein dingliches, im Grundbuch
eintragbares Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum
begründen. Eine dingliche Rechtsänderung erfordert immer eine
Vereinbarung i. S. des § 10 WEG.
Tenor:
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der
Beschluß des Landgerichts Köln vom 29.10.97 - 29 T 162/97 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beschluß der
Eigentümerversammlung vom 4.7.95 zu TOP 4 c) wird für ungültig erklärt
mit Ausnahme der Re-gelung, daß die derzeitigen Nutzungsverhältnisse
a) an den sechs Gemeinschaftsgaragen, wie sie gemäß Vertrag vom
7.11./12.11. 1972 geregelt sind, und b) an den zwanzig offenen Kfz.-
Stellplätzen auf der Außenanlage bestehen bleiben. Die weitergehende
sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des
Amtsgerichts vom 2.5.97 wird zurückgewiesen. Die weitergehende
weitere sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten
aller drei Instanzen tragen die Beteiligten zu 1) einerseits und die
Beteiligten zu 2) bis 24) andererseits je zur Hälfte. Eine Erstattung von
außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für
das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
GRÜNDE:
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Die Antragsteller sowie die Antragsgegner zu 2) bis 24) sind die Mitglieder der eingangs
genannten Eigentumswohnanlage, die in 24 Wohneinheiten aufgeteilt ist. Die
Antragsteller erwarben ihre Eigentumswohnung im Jahre 1978. Die Anlage verfügt über
2o offene Kfz.Abstellplätze auf der Außenanlage sowie 11 Garagen, wobei 6 Garagen
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im Gemeinschaftseigentum und 5 Garagen im Sondereigentum bestimmter Eigentümer
stehen.
In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 1o.3.72 war einstimmig (= 24 Ja-
Stimmen) zu TOP 2 beschlossen worden, für die 15 Wohnungseigentümer, die bereit
waren, die Kosten für einen Stellplatz zu übernehmen, auf dem Gemeinschaftseigentum
je einen Kfz.- Abstellplatz herstellen zu lassen, und diesen Wohnungseigentümern
zuzuweisen (Bl. 2o/21 GA). In gleicher Weise wurde in der Versammlung zu TOP 4
beschlossen, auf der Außenanlage 6 im Gemeinschaftseigentum stehende Garagen
errichten zu lassen und diese im Wege der Auslosung bestimmten
Wohnungseigentümern zuzuweisen. Die Nutzung dieser Garagen soll für die
Nutzungsberechtigten nach den gesondert abgeschlosssenen Verträgen mit Ablauf des
31.12.2o22 enden (Bl. 22 GA). Der Beschluß ist unangefochten geblieben. In der
Folgezeit bis 1978 wurden auf den Wunsch weiterer Eigentümer die weiteren offenen
Kfz.-Stellflächen auf der Außenanlage erstellt und diesen zugeordnet.
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Die Antragsteller, die die Nutzung einer Gemeinschaftsgarage anstreben, haben die
Beendigung der bisherigen Nutzungsverhältnisse und die Neuordnung der Nutzung der
Gemeinschaftsgaragen- und der Stellplatznutzung mit Vergabe im Losverfahren
verlangt. In der Eigentümerversammlung vom 4.7.95 lehnten die Eigentümer zu TOP 4
b) den Antrag der Antragsteller mit Mehrheit ab, und beschlossen dagegen zu TOP 4 c)
mehrheitlich u.a., daß die derzeitigen Nutzungsverhältnisse an den 6
Gemeinschaftsgaragen, wie sie gemäß Vertrag vom 7.11./12.11.72 geregelt sind, und
an den 2o offenen Stellplätzen bestehenbleiben.
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Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den vorgenannten Mehrheitsbeschluß
zu TOP 4 c) für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, ihrem Antrag
auf Neuregelung der Nutzungsverhältnisse zuzustimmen, abgewiesen. Auf die sofortige
Beschwerde hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise
abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den
Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig erklärt, als eine Neuregelung der Kosten der
Instandsetzung, Instandhaltung und Unterhaltung der Gemeinschaftsgaragen und
Stellplätze (c), und eine Verteilung der Notar- und Grundbuchkosten für die Eintragung
der Sondernutzungsrechte in die Grundbücher zu Lasten der Wohnungseigentümer zu
je 1/24-stel getroffen wurde (zu d) Abs. 2). Gegen den ihnen am 1o.11.97 zugestellten
Beschluß haben die Antragsteller unter dem 21.11.97 weitere sofortige Beschwerde
eingelegt, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgen, soweit ihnen nicht bereits
stattgegeben wurde.
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Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43
Abs.1 Nr.1 + 4, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie teilweise
Erfolg.
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1) Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschluß der Wohnungseigentümer über
das Beibehalten der bestehenden Nutzungsverhältnisse an den Gemeinschaftsgaragen
und den Stellplätzen nicht für ungültig zu erklären, hält der rechtlichen Nachprüfung
stand (§§ 27, 55o ZPO).
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Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob der Beschluß der Eigentümer vom 1o.3.72 ordnungsgemäß
gefaßt wurde und auch gegenüber den Antragstellern wirke. Jedenfalls seien die in dem
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Beschluß geregelten Nutzungsberechtigungen in der Folgezeit von sämtlichen
Miteigentümern anerkannt und in die Praxis umgesetzt worden, so daß die Antragsteller
- was der Senat in einer anderen Sache mit Beschluß vom 8.1.97 - 16 Wx 319/96
entschieden habe - an die bestehenden Nutzungsverhältnisse sowohl aus dem
Gesichtspunkt der stillschweigend getroffenen Vereinbarung als auch aus dem
Gesichtspunkt der Verwirkung gebunden seien, zumal sie selbst den ihnen zugeteilten
Stellplatz bereits seit 1978 nutzen.
Die Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der angefochtenen Regelung
liegt die Feststellung zugrunde, daß für eine abändernde Nutzungsregelung keine
begründete Veranlassung besteht. Damit ist der Beschlußinhalt nicht zu beanstanden,
denn er entspricht der bestehenden Rechtslage in der Gemeinschaft und mithin
ordnungsgemäßer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 21 Abs. 3 WEG).
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Den Beteiligten zu 1) bis 24) steht ein Recht auf alleinige Nutzung des ihnen bzw. ihren
Rechtsvorgängern in den Jahren 1972 bis 1978 jeweils zugewiesenen Stellplatzes bzw.
der Gemeinschaftsgarage zu, und zwar hinsichtlich der 6 Gemeinschaftsgaragen und
der 14 Stellplätze aufgrund des einstimmigen bestandskräftigen Beschlusses vom
1o.3.72 und hinsichtlich der restlichen 6 Stellplätze aufgrund einer stillschweigend
getroffenen Gebrauchsregelung i.S. des § 15 Abs.1 WEG. Für eine Abänderung der
Nutzungsregelungen fehlt die Rechtsgrundlage.
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a) Bei dem einstimmigen Beschluß vom 1o.3.72 liegt - wie der Senat bereits
entschieden hat (Senat im Beschluß v 27.3.92 = WE 92, 26o = DWE 92, 121) - eine
schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern über
die Einräumung bestimmter Nutzungsrechte vor, wobei die entsprechenden
Nutzungsberechtigten auch die Herstellungskosten für ihren Stellplatz bzw. ihre
Gemeinschaftsgarage übernommen und getragen haben. Dieser den jeweiligen
Wohnungseigentümern wirksam zugewiesene Nutzungsanspruch kann diesen nicht
beliebig, sondern nur im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung wieder entzogen
werden, wenn die dafür vereinbarten Voraussetzungen vorliegen - wie bei den Garagen
nach Ablauf der vereinbarten Zeitspanne - bzw. wenn eine wesentliche Veränderung
der Verhältnisse dies gebietet. Die Nutzungsberechtigten müssen im Rahmen ihrer
Dispositionen darauf vertrauen können, daß sie begünstigende bestandskräftige
Beschlüsse fortgelten, wenn nicht eine Veränderung der Verhältnisse eintritt, die auch
unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes eine
Abänderung geboten erscheinen läßt (Senat aaO). Eine solche Veränderung der
Umstände ist hier ersichtlich nicht gegeben, insbesondere kann sie nicht schon nur der
bisherige Zeitablauf begründen.
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b) Hinsichtlich der übrigen 6 Stellplätze, deren Zuweisung in der Folgezeit unter den
gleichen Bedingungen erfolgt ist, und zwar teils aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses
vom 7.3.77 (Bl. 146 GA) sowie eines nur schriftlichen Beschlusses vom 11.4.72, wobei
in der Urkunde allerdings die Unterschrift von 3 Eigentümern fehlt (Bl. 144 GA) - der
angeblich weitere schriftliche Beschluß betreffend den Eigentümer C. liegt dem
Verwalter nicht vor - ist jedenfalls aufgrund deren langjähriger faktischen Nutzung mit
Billigung auch der Antragsteller eine schuldrechtliche Verpflichtung der
Eigentümergemeinschaft entstanden.
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Es ist anerkannt, daß durch eine Vereinbarung aller WE i.S. des § 1o Abs. 1 S. 2 WEG
ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums zur alleinigen Nutzung unter Ausschluß der
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anderen WE vom Mitgebrauch (Sondernutzung) einem oder mehreren WE überlassen
werden kann (Senat, NJW-RR 92, 598; Beschlüsse vom 26.4.96 = WuM 97, 59 = WE
97, 197, und vom 8.1.97 = OLGReport 97,234; BayObLG NJW-RR 92, 81, 83;
Weitnauer/Lüke WEG § 15 Rdnr. 23, 25 mwN). Eine solche das
Gemeinschaftsverhältnis gestaltende Vereinbarung ist als schuldrechtlicher Vertrag
formlos gültig (BGH NJW 84, 612; BayObLG DWE 93, 168) und gewährt dem
begünstigten Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch gegen die übrigen auf
Gewährung des ausschließlichen Gebrauchs. Die Vereinbarung kann entsprechend der
Rechtsprechung des Senats auch stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung
mit Billigung aller WE geschlossen werden. Dabei muß den Eigentümern bewußt sein,
daß sie eine Regelung treffen, die auch für die Zukunft gelten soll (vgl. den von den
Vorinstanzen zitierten Beschluß des Senats vom 8.1.97 = OLGReport 97, 234). Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler bejaht.
Die Antragsteller sind seit 1978 Eigentümer einer Wohnung und Nutzungsberechtigte
eines Stellplatzes und haben selbst jahrelang die Nutzungsregelungen bezüglich auch
der anderen Stellplätze sowie der Garagen hingenommen. Die Investitionskosten der
Nutzungsberechtigten sowie das Verhalten der Eigentümer begründen danach das
schutzwürdige Vertrauen der Antragsgegner - wie auch der Antragsteller - auf eine auch
zukünftige Gewährung des ausschließlichen Gebrauchs der Gemeinschaftsgarage bzw.
des Stellplatzes. Die Antragsteller sind mithin an die konkludent unter den WE
zustandegekommenen Nutzungsregelungen gebunden, auch wenn nur schuldrechtlich
vereinbarte Sondernutzungsrechte vorliegen.
2) Die Entscheidung des Landgerichts, der von den Antragstellern angefochtene
Beschluß sei auch insoweit rechtmäßig, als die Teilungserklärung notariell i.S. der
bestehenden Nutzungsregelungen geändert und die Änderung in den Grundbüchern
eingetragen werden soll, ist hingegen aus Rechtsgründen zu beanstanden (§ 27 FGG).
Der Beschluß verstößt gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 873 Abs. 1, 877
BGB und damit gegen Rechtsvorschriften, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht
verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG).
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Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß die Einräumung eines dinglichen, d.h. in
den Grundbüchern eingetragenen Sondernutzungsrechts die Teilungserklärung ändert
und nicht mit Mehrheit beschlossen werden kann. Es meint jedoch, hier läge der Fall
anders, weil die Sondernutzungsrechte bereits durch stillschweigende Vereinbarung
bzw. Verwirkung wirksam auch schon gegenüber dem jeweiligen
Sonderrechtsnachfolger eingeräumt worden seien, so daß die Grundbucheintragung nur
deklaratorische Wirkung habe und nicht einmal erforderlich sei. Damit läßt sich indes
die beschlossene Durchführung der Abänderung der Teilungserklärung mit
entsprechender Grundbucheintragung nicht rechtfertigen.
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Die Einräumung eines dinglichen Sondernutzungsrechts, das den Vorteil hat, daß es
unentziehbar ist und auf einen Rechtsnachfolger übergeht, führt zum Ausschluß der
übrigen Miteigentümer von der Befugnis zum Mitgebrauch und stellt daher eine
Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums i.S. des § 877 BGB dar (BGH NJW
84, 24o9 = JZ 84, 1114; BayObLG DNotZ 9o, 383; OLG Frankfurt OLGZ 86, 38). Sie
bedarf deshalb der Mitwirkung aller Wohnungseigentümer, die die Eintragung des
Sondernutzungsrechts im Grundbuch auch gemäß § 19 GBO bewilligen müssen, und
kann danach grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung i.S. des §
1o WEG erfolgen (Senat im Beschluß vom 5.3.97 - 16 Wx 279/96 = NJW-RR 97, 1442 =
DWE 97, 126 mwN sowie im Beschluß vom 23.1.95 - 16 Wx 2o2/ 94), an der es hier
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ersichtlich fehlt.
Den Antragsgegnern steht auch nicht etwa ein materiellrechtlicher Anspruch auf
Zustimmmung zu einer solchen Änderung der Teilungserklärung mit entsprechender
Eintragung in den Grundbüchern zu. Selbst durch den einstimmigen Beschluß aus dem
Jahre 1972 haben die Nutzungsberechtigten kein dingliches Sondernutzungsrecht an
den Gemeinschaftsgaragen bzw. den Stellplätzen erworben bzw. erwerben sollen. Ein
Wille der Eigentümer zur Verdinglichung der Rechtsposition läßt sich nicht feststellen,
denn es ist nicht zugleich beschlossen worden, die Teilungserklärung entsprechend zu
ändern und die Änderung im Grundbuch zu bewilligen und einzutragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. In der Regel entspricht es billigem
Ermessen, die Gerichtskosten in Übereinstimmung mit dem Ausgang des Streits in der
Hauptsache zu verteilen. Deshalb sind gemäß § 47 S.1 WEG die Antragsteller
einerseits und die Antragsgegner andererseits jeweils mit der Hälfte der Gerichtskosten
zu belasten, da diese jeweils etwa hälftig obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten ist hingegen nicht anzuordnen. Gemäß § 47 S. 2
WEG haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu
tragen. Für eine davon abweichende Billigkeitsentscheidung bestand mangels
Vorliegens besonderer Umstände kein Anlaß.
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Die Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß das Interesse der Antragsteller an der
Beschlußanfechtung einerseits und der verlangten Neuregelung der
Nutzungsverhältnisse an den Garagen und den Stellplätzen andererseits - abweichend
von der Wertfestsetzung des Landgerichts - mit einem Betrag von jeweils 25.ooo,- DM
angemessen bewertet ist.
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