Urteil des OLG Köln vom 11.07.2000

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Oberlandesgericht Köln, 15 U 181/99
Datum:
11.07.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 181/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 116/99
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres
weitergehenden Rechtsmittels wie desjenigen des Beklagten insgesamt
- das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
vom 30. November 1999 - 89 O 116/99 - teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
97.965,07 DM nebst 4% Zinsen seit dem 3. September 1999 Zug-um-
Zug gegen Abtretung des Lieferanspruches der Klägerin gegen die
Firma L. und S., F.-straße .., ..... L., bezüglich der in deren Rechnung
vom 12.12.1997 Nr. .....spezifizierten ...... Spezial-Trennwandziegel und
10 Stück Fertigelemente "Mauerabdeckung" zu zahlen. 2. Darüber
hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.545,43 DM nebst
4% Zinsen seit dem 8. November 1999 zu zahlen. 3. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die
Klägerin 4% und der Beklagte 96% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 146.000,00
DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf auch in
Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder
öffentlichrechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht werden.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer auf
Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde:
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Die Klägerin ist eine in eine mehrfach untergliederte Konzernstruktur eingebundene
Fliesen-Handelsgesellschaft. Sie hat den Beklagten zunächst auf der Grundlage eine
Anstellungsvertrages vom 19.01.1978 (Bl. 42 ff. GA) als Außendienstmitarbeiter
beschäftigt und ihn - ohne Abschluss eines schriftlichen Neuvertrages - mit Wirkung vom
01.01.1996 zum Geschäftsführer bestellt. Er war danach zeitweilig auch deren
Mitgesellschafter.
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Die Klägerin stand in Geschäftsbeziehung zu einem Klinkerwerk L. + S. (künftig: L + S).
Dieses wiederum war von einer Firma B. - N. B. AG im Jahre 1996 beauftragt gewesen,
Vormauer-, Formziegel und Fertigelemente für ein im Auftrag der Stadt B. zu
errichtendes Bauvorhaben B.-Krankenhaus zu liefern (Bl. 182 ff. GA). Während der
Ausführung der Arbeiten fiel diese Auftraggeberin von L + S in Konkurs. Die Bauherrin
setzte eine Firma K. B. A. S. GmbH (fortan: KZB) als Nachunternehmerin für die
Fertigstellung der Verblendarbeiten ein. Die von deren Vorgängerin bei L + S bestellten
Steine waren teils schon verbaut, zu einem anderen Teil auf der Baustelle gelagert, zu
einem dritten Teil noch nicht ausgeliefert. Da L + S in keine unmittelbare
Vertragsbeziehung zur KZB eintreten wollte, schaltete diese die Klägerin als
"Zwischenhändlerin" ein.
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Der Beklagte als deren Geschäftsführer veranlasste, dass die Stückzahl der schon an
die Baustelle gelieferten Verblender erfasst und diese der KZB unter dem Datum des
22.08.1997 schriftlich zum Kauf angeboten wurden (Bl. 187 f. GA). Der Klägerin ging
eine auf dieses Angebot bezugnehmende, auf den 02.10.1997 datierte "Bestellung" von
KZB per Fax und Briefpost zu (Bl. 189 GA; Beiakte 21 O 180/98 LG Münster - künftig BA
- Bl. 54).
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Auf Anfrage des Beklagten bot das Klinkerwerk L + S der Klägerin am 06.10.1997
diverse Steine und 10 Stück Fertigelemente "Mauerabdeckung" für das Bauvorhaben
B.-Krankenhaus zu den in diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Bl. 7 ff. GA).
Am 07.10.1997 fertigte der Beklagte einen handschriftlichen Vermerk, auf den wegen
der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 10 f. GA), und wies den ihm unterstellten Mitarbeiter
E. an, den ihm vom Geschäftsführer S. der KZB telefonisch erteilten Auftrag
entsprechend seiner handschriftlichen Notiz schriftlich zu bestätigen und die Ware bei L
+ S zu bestellen. Dieser führte die ihm erteilte Weisung am 08.10.1997 aus (Bl. 12 ff.
GA). In der Folgezeit wurden 2.280 Stück Spezialtrennwandziegel sowie die 10
Fertigelemente von der KZB nicht abgenommen; diese wies unter Bezugnahme auf ihre
Bestellung vom 02.10.1997 darauf hin, dass sie auf Belieferung nach ihren Vorgaben,
nämlich nach Bedarf und Abruf, bestehe (Bl. 52 GA). L + S setzte die Klägerin in
Annahmeverzug und glich durch Bankeinzug von 97.965,07 DM ihre mit Rechnung vom
12.12.1997 (Bl. 16 GA) fakturierte Forderung aus.
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In einem zunächst beim Landgericht Köln anhängig gemachten, sodann an das
Landgericht Münster verwiesenen Vorprozess (21 O 180/98) hat die Klägerin die KZB
vornehmlich auf Ausgleich ihrer diese Materialien betreffende Lieferrechnung in
Anspruch genommen. Nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung auch des
hiesigen Beklagten (BA Bl. 85 f.), dem in jenem Rechtsstreit der Streit verkündet worden
ist, hat das Landgericht wegen dieser Forderung die Klage mit der Begründung
abgewiesen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für eine seitens KZB
erfolgte Bestellung nicht geführt (BA Bl. 140 ff).
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Wegen des von L + S eingezogenen Betrages sowie im Umfang der ihr entstandenen
Vorprozesskosten nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten auf Schadensersatz
gemäß § 43 GmbHG unter Vorlage eines Beschlusses ihrer Alleingesellschafterin (Bl.
90 GA) in Anspruch.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine Geschäftsführerpflichten grob
fahrlässig verletzt, indem er einen sie - die Klägerin - bindenden umfangreichen Auftrag
erteilt habe, ohne zuvor sichergestellt zu haben, dass ihre Kundin KZB die Ware
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abnehmen müsse. Mit dem Einwand, die Vorprozessklage sei zu unrecht abgewiesen
worden, könne der Beklagte wegen der Streitverkündungswirkung nicht gehört werden.
Die Klägerin hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 97.965,07 DM nebst 4% Zinsen ab Zustellung
zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung des Lieferanspruchs der Klägerin gegen
die Firma L. + S., F.-straße .., ..... L., bezüglich der in deren Rechnung vom
12.12.1997 Nr. ..... spezifizierten 2.280 Spezial-Trennwandziegel und 10 Stück
Fertigelemente "Mauerabdeckung";
2. den Beklagten des weiteren zu verurteilen, an sie 27.315,43 DM nebst 4% Zinsen
ab Zustellung zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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