Urteil des OLG Köln vom 22.06.1993
OLG Köln (kläger, objekt, baustelle, zeuge, stelle, interesse, zpo, richtigkeit, tag, preis)
Oberlandesgericht Köln, 3 U 95/92
Datum:
22.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 95/92
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 441/91
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.1992 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (1 O 441/91) wird
zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der
Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht hat
beweisen können, daß für das Objekt A.weg die von ihm behaupteten Preise und
Zahlungsbedingungen, soweit sie von der Be-klagten nicht zugestanden werden,
vereinbart wor-den sind.
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Zwar haben die von dem Kläger benannten Zeugen Sch., J. und F. auch bei ihrer
Vernehmung durch den Senat die Darstellung des Klägers bestätigt, er habe nach
Besichtigung des Bauvorhabens A.weg auf der Baustelle S.straße in Anwesenheit
dieser Zeugen den Zeugen B. darauf hingewiesen, daß die Arbeiten auf dem A.weg
um zumindest 1/3 teurer werden würden.
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Diese Zeugenaussagen vermögen jedoch letztlich nicht zu überzeugen.
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Sie weisen untereinander Widersprüche auf. So hat der Zeuge Sch. ausgesagt, der
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Zeuge B. habe den Kläger auf der Baustelle S.straße auf das Projekt A.weg
angesprochen, nach einer Besichtigung des Bauobjekts A.weg hätten die beiden
etwa zwei Tage danach das von dem Zeugen geschilderte Gespräch über die
Preisvereinbarung geführt. Demgegenüber haben die Zeugen J. und F.
übereinstimmend bekun-dete, der Zeuge B. habe den Kläger auf der Bau-stelle
S.straße auf das Objekt A.weg angesprochen, beide seien noch am selben Tag zur
Besichtigung zum A.weg gefahren und hätten danach - gleichfalls am selben Tag -
wieder auf der Baustelle S.stra-ße die Preisvereinbarung getroffen. Dieser Wider-
spruch ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des von den Zeugen bekundeten
Geschehens aufkommen zu lassen.
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Gegen die Richtigkeit dieser Zeugenaussagen spre-chen zudem die Angaben der
Zeugen B. und C..
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Auch wenn der Senat nicht verkennt, daß der Zeuge B. als Ehemann der
Geschäftsführerin der Beklagten ein erhebliches Interesse an dem für die Beklagte
günstigen Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte, so spricht für dessen Darstellung,
er habe sich mit dem Kläger bereits bei der Besichtigung des Bauvorhabens A.weg
über die Preiskonditionen geei-nigt, daß dies nach der allgemeinen Lebenserfah-
rung näherliegt. Es gibt keinen erkennbaren Grund, weshalb der Kläger sich nicht
bereits an Ort und Stelle mit dem Zeugen B. über die Preiskonditionen verständigt
haben sollte. Es ist jedenfalls nur schwer nachvollziehbar, folgt man der Darstellung
der Zeugen J. und F. , daß beide sich danach auf den Weg zu dem Bauvorhaben
S.straße gemacht haben sollen, um auf der dortigen Baustelle im Beisein der von
dem Kläger benannten Zeugen den Vertrags-abschluß zu tätigen.
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Zwar mögen die Arbeiten, die von dem Kläger unter Position 1 seiner Rechnung vom
01.05.1991 aufge-führt worden sind, bei dem Objekt A.weg aufwendi-ger gewesen
sein als bei dem Objekt S.straße. Dies alleine spricht aber nicht zwingend dafür, daß
die Parteien sich dementsprechend bezüglich dieser Po-sition auf einen höheren
Preis geeinigt hätten. Es konnte durchaus dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers
entsprochen haben, auch diesen Folgeauf-trag zur Auslastung seines Betriebs zu
den bereits für das Objekt S.straße vereinbarten Bedigungen zu erhalten.
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Angesichts des beschriebenen Beweisergebnisses läßt sich jedenfalls nicht mit
hinreichender Si-cherheit feststellen, daß die von dem Kläger be-haupteten Preise
zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Der Kläger ist insoweit, worauf auch
das Landgericht bereits hingewiesen hat, in vollem Umfang beweispflichtig (vgl.
Palandt-Thomas § 632, Rdn. 11 und dortigen Nachweis).
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
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zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 26.01.1993 4.059,57 DM, danach
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3.682,25 DM Beschwer für den Kläger: unter 60.000,00 DM
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