Urteil des OLG Köln vom 06.12.2002

OLG Köln: pflichtverteidiger, beihilfe, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 ARs 252/02
Datum:
06.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ARs 252/02
Tenor:
Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages
der Regelgebühren zuzüglich 600,- € (in Worten: sechshundert Euro)
bewilligt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden
Pauschvergütung gemäß § 99 Abs.1 BRAGO ist in dem erkannten Umfang begründet.
2
Eine Pauschvergütung ist zu gewähren, weil es sich um eine für den Pflichtverteidiger
weit überdurchschnittlich zeitaufwändige Strafsache handelte:
3
Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln. Die Verteidiger haben in zeitaufwändigen Besprechungen mit den
Mandanten deren geständige Einlassungen erreicht und dadurch erheblich zu einer
Abkürzung des ursprünglich auf vier Verhandlungstage angelegten Verfahrens
beigetragen.
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Rechtsanwalt S. hat die Mandantin zehn Mal in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht.
5
Die Hauptverhandlung hat an zwei Verhandlungstagen vor der großen Strafkammer
stattgefunden. Der Verteidiger ist am ersten Verhandlungstag - unter Berücksichtigung
der Fahrtzeit zwischen Kreuzau und Köln - zeitlich länger als sieben Stunden in
Anspruch genommen worden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ihm schon
deshalb eine Pauschvergütung zu bewilligen, welche die Regelgebühren übersteigt.
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Zu berücksichtigen ist ferner der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Verfahrens und
für Besprechungen mit der Mandantin. Die Vielzahl der Besuche der Angeklagten in der
auswärtigen Justizvollzugsanstalt wird durch die Erhöhung der gesetzlichen Gebühren
in Haftsachen (§ 97 Abs.1 Satz 3 BRAGO) nicht angemessen ausgeglichen.
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Unter Würdigung der aufgezeigten besonderen Umstände erscheint die Bewilligung
einer Pauschvergütung gerechtfertigt, welche die Regelgebühren um den zugebilligten
Betrag von 600,- € übersteigt.
8
Betrag von 600,- € übersteigt.