Urteil des OLG Köln vom 08.01.2004
OLG Köln (wichtiger grund, kläger, gesellschafterversammlung, gesellschafter, ausschluss, gesellschaft, sport, zpo, lizenzvertrag, auflage)
Oberlandesgericht Köln, 18 U 59/03
Datum:
08.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 59/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 116/02
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln vom 26.02.2003 - 91 O 116/02 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung jeweils in Höhe des auf Grund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages zuzüglich
20 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der N.-Trend Sport GmbH mit Sitz
in F. (im weiteren: Schuldnerin).
2
Die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Satzungszweck auf die Organisation und
Durchführung des Spielbetriebes der D. E. Liga gerichtet ist. Alle Clubs, die den
Eishockeysport mit Berufsspielermannschaften betreiben, schlossen sich in der
Beklagten zusammen. Die Schuldnerin unterhält einen derartigen Spielbetrieb in der 1.
Liga und ist an der Beklagten mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 16.000,00 DM
beteiligt.
3
Dem vorgenannten Rechtsverhältnis lag ein am 13.07.1999 geschlossener
Lizenzvertrag zugrunde, der u.a. die automatische Beendigung des
Vertragsverhältnisses für den Tag vorsah, an dem das Insolvenzverfahren über das
4
Vermögen des beteiligten Vereins eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt werde. Im übrigen enthielt § 13 eine
Schiedsvereinbarung, die durch eine Schiedsordnung vom 01.09.2000 ergänzt wurde.
Wegen der Einzelheiten des Lizenzvertrages sowie der Schiedsordnung wird auf Bl. 81
ff und Bl. 91 ff des Anlangenheftes I Bezug genommen. Unter dem 16.05.2001 kam
überdies zwischen den Parteien ein Gesellschaftsvertrag zustande. Dieser Vertrag
enthielt u.a. folgende Regelungen:
"...
5
§ 7 Grundlagen für Erwerb und Verlust der Gesellschaftszugehörigkeit
6
...
7
(2) Einen Anspruch auf Erwerb eines Gesellschaftsanteils in gleicher Höhe wie die
übrigen Gesellschafter hat auch eine Kapitalgesellschaft oder ein eingetragener
Verein, der in der jeweils vorangegangenen Saison, gemäß den Regelungen des
Kooperationsvertrages zwischen den Gesellschaftern und dem E. F. C. e.V. (EFC-
Vertrag), einen Anspruch auf Aufstieg in die D. – die 1. Bundesliga" erworben hat
und die übrigen Bedingungen dieses Gesellschaftsvertrages sowie der hierauf
basierenden Ordnungen und Richtlinien erfüllt, insbesondere:
8
...
9
b) Nachweis der sportlichen Qualifikation,
10
...
11
e) Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
12
...
13
Näheres regelt die Lizenzordnung, die Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrages
ist ...
14
§ 11 Gesellschafterversammlung
15
...
16
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die nach
dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag ihrer Entscheidung unterliegen. Sie
beschließt insbesondere über:
17
...
18
k) Ausschluss von Gesellschaftern
19
...
20
(3) Die Beschlüsse zu Abs. (2) a) bis m) bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller
ordnungsgemäß vertretenen Gesellschafter.
21
(4) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung. ...Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden mindestens
zwei mal jährlich statt. Darüber hinaus sind außerordentliche
Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft erforderlich ist oder von mehr als vier Gesellschaftern schriftlich unter
Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt wird.
22
...
23
(6) Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief oder Fax an jeden
Gesellschafter einzeln.
24
Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekannt zu geben.
25
Die Ladungsfrist beträgt bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen drei
Wochen, bei außerordentlichen eine Woche. Die Ladungsfrist beginnt mit dem
Tage der Sendung bzw. der Aufgabe der Einladung zur Post, wobei der Tag der
Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden.
26
...
27
(10) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Gesellschafter vertreten sind. ...
28
...
29
(12) Gesellschafterbeschlüsse können von Gesellschaftern, die bei der
Beschlussfassung anwesend oder vertreten waren, nur innerhalb eines Monats seit
Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. ...
30
§ 18 Ausschluss eines Gesellschafters
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(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft nicht aufgelöst.
32
(2) Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist zulässig, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere:
33
...
34
c) wenn über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig
abgelehnt wird;
35
d) wenn ein Gesellschafter seine Pflicht zur anteiligen Tragung der Kosten der
Gesellschaft trotz Inverzugsetzung nachhaltig nicht erfüllt;
36
...
37
(4) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Dieser
38
Beschluss ist in einer Gesellschafterversammlung zu fassen. Der betroffene
Gesellschafter hat in diesen Fällen kein Stimmrecht.
...
39
§ 19 Abfindung
40
(1) Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vor Abschluss der
Spielsaison, gleich aus welchem Grund, erhält der betreffende Gesellschafter für
seinen Geschäftsanteil eine Abfindung in Höhe des Buchwertes, gegebenenfalls
nach dem geringsten rechtlich zulässigen Betrag.
41
...
42
Im übrigen sah auch hier § 21 eine Schiedsvereinbarung vor.
43
Ende 2001 geriet die Schuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten mit der Folge, dass
schließlich zum 09.01.2002 das vorläufige Insolvenzverfahren über ihr Vermögen
eröffnet wurde.
44
Mit Fax-Schreiben vom 21.02.2002 berief der Geschäftsführer der Beklagten für den
14.03.2002 eine ordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten ein. Die
Einladung enthielt unter Ziff. 4 den Tagesordnungspunkt "Situationsbericht und ggf.
Beschlussfassung über den Lizenzvertrag und die Gesellschafterstellung der N. Trend
Sport GmbH".
45
Nachdem am 01.03.2002 das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin eröffnet worden
war, sagte der Geschäftsführer der Beklagten am 05.03.2002 die Versammlung vom
14.03.2002 ab, um mit – gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Einladung
gleichlautendem - Schreiben vom selben Tage nunmehr eine außerordentliche
Versammlung auf den 18.03.2002 einzuberufen.
46
Zu Beginn der Gesellschafterversammlung vom 18.03.2002 rügte der den Kläger
vertretende Rechtsanwalt I. zu Protokoll das Nichteinhalten der Ladungsfrist und
erklärte, der Kläger habe wegen der zu kurzfristigen Terminierung nicht persönlich
erscheinen und seine Argumente zu Gehör bringen können. Zu Beginn von TOP 3 rügte
Rechtsanwalt I. überdies die Unbestimmtheit der Bezeichnung von TOP 3 und TOP 4.
Schließlich wurde zu TOP 4 nachfolgender Beschluss getroffen:
47
"...
48
Beschluss Nr. 38-2001/2002:
49
(1) Die N. Trend Sport GmbH wird gemäß § 18 (2) Satz 1 des
Gesellschaftsvertrages insbesondere wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
50
(2) Die Geschäftsführung wird angewiesen, den Lizenzvertrag mit der N. Trend
Sport GmbH gemäß § 18 (2) a),b),c) der Lizenzordnung und §§ 10, 12 in
Verbindung mit § 5 des Lizenzvertrages zu kündigen.
51
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen; 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen.
52
Die N.-Trend Sport GmbH war bei dieser Abstimmung gemäß § 18 (4) des
Gesellschaftsvertrages nicht stimmberechtigt. "
53
In Ausführung des Beschlusses kündigte die Beklage unter dem 19.03.2002 gegenüber
der Schuldnerin den Lizenzvertrag.
54
Der Kläger hielt den Geschäfts- und Spielbetrieb der Schuldnerin bis zum
Saisonschluss am 17.03.2002 aufrecht. Sämtliche Spiele wurden reibungslos
abgewickelt, es kam zu keinen insolvenzbedingten Störungen.
55
Nachdem der Kläger die Beklagte vergeblich zur Kostenübernahme eines eventuellen
Schiedsverfahrens aufgefordert hatte, kündigte der Kläger die Schiedsvereinbarung mit
Schreiben vom 09.04.2002. Am 15.04.2002 informierte er das Amtsgericht Essen im
übrigen über die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse.
56
In der Folgezeit erklärte der Kläger zunächst mit am 18.04.2002 bei Gericht
eingegangener Klage die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses vom 18.03.2002.
Daraufhin lud die Beklagte am 22.04.2002 zu einer weiteren, ordentlichen
Gesellschafterversammlung am 17.05.02 ein. Die Einladung sah unter Ziff. 4 folgenden
Tagesordnungspunkt vor:
57
"Ausschluss der N. Trend Sport GmbH als Gesellschafter und Kündigung des
Lizenzvertrages, Einziehung des Gesellschaftsanteils der N. Trend Sport GmbH
58
a) Stellungnahmemöglichkeit
59
b) Beschlussfassung.
60
..."
61
In der Versammlung zu Beginn der Diskussion über den Tagesordnungspunkt 4 erklärte
Rechtsanwalt J. als Vertreter des Klägers, dass er die Rechtmäßigkeit einer
Beschlusswiederholung in Zweifel ziehe; der alte Beschluss müsse vielmehr zunächst
aufgehoben werden. Zugleich teilte er die Absicht des Klägers mit, den Spielbetrieb der
Schuldnerin fortzuführen; ein dahingehender Lizenzantrag für das Jahr 2002/2003 solle
gestellt werden. Schließlich wurde über den Antrag unter TOP 4 abgestimmt und das
Ergebnis wie folgt in das Protokoll aufgenommen:
62
"Beschluss-Nr.3-2002/2003:
63
Die Gesellschafter schließen die N. Trend Sport GmbH im Hinblick auf die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2002 gemäß § 18 (2) c)
Gesellschaftsvertrag aus.
64
Gleichzeitig wird der Geschäftsanteil der N. Trend Sport GmbH an der Gesellschaft
eingezogen.
65
Darüber hinaus wird der Lizenzvertrag mit der N. Trend Sport GmbH gemäß § 18
(2) Lizenzordnung mit sofortiger Wirkung gekündigt und die Beendigung dieses
66
Vertrages festgestellt.
Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen; 1 Enthaltung; 0 Nein-Stimmen.
67
Die N. Trend Sport GmbH ist nicht stimmberechtigt."
68
...
69
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der D. Betriebs GmbH, Herr Q. T., stellt die
Beschlüsse Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 – 2002/2003 fest und verkündet diese.
70
..."
71
Dieser Beschluss wurde von dem Kläger im anhängigen Rechtsstreit im Wege der
Klageerweiterung durch am 17.06.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
angefochten.
72
Der Kläger hat die Meinung vertreten, der unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste
Beschluss über den Ausschluss der Schuldnerin vom 18.03.2002 sei bereits formell
unwirksam. So sei die Ladungsfrist nicht eingehalten worden, da es sich entgegen der
Bezeichnung in der Einladung nicht um eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung gehandelt habe. Die Bezeichnung des
Tagesordnungspunktes in der Einladung sei überdies zu unbestimmt gewesen; sie hätte
nicht hinreichend erkennen lassen, dass es um den beabsichtigten Ausschluss der
Schuldnerin gegangen sei.
73
Die Beschlussfassungen vom 18.03.2002 wie auch vom 17.05.2002 sähen sich aber
auch materiellen Einwendungen entgegen. So sei zwar mit der Einführung der neuen
Insolvenzordnung das Wort "Konkurs" in § 18 Absatz 2 der Satzung durch das Wort
"Insolvenz" ersetzt worden, damit seien aber weiterhin nur die bisherigen
Konkursgründe gemeint gewesen. Die nunmehr in die Insolvenzordnung zusätzlich
aufgenommene sog. sanierende Insolvenz hätte nicht erfasst werden sollen. Hierzu hat
er behauptet, dass im vorliegenden Fall die Sanierung des Vereins angestrebt werde.
74
Weiter hat der Kläger gemeint, dass die Lösungsklausel des Gesellschaftsvertrages mit
§§ 103, 119 InsO unvereinbar sei. Dies folge bereits daraus, dass die uneingeschränkte
Kündigungsmöglichkeit dem Insolvenzverwalter jede Chance zur Fortführung eines in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Vereins unmöglich mache. Damit sei in der
erklärten Kündigung auch ein Verstoß gegen §§ 138, 242, 826 BGB, 27 GWB zu sehen.
75
Der Kläger hat beantragt,
76
1. die in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom
18.03.02 festgestellten Gesellschafterbeschlüsse mit dem Inhalt, die Schuldnerin
aus der Gesellschaft auszuschließen und den Lizenzvertrag vom 13.07.99
zwischen der N. Trend-Sport GmbH und der Beklagten mit Wirkung zum
30.04.2002 zu kündigen, für nichtig zu erklären,
77
2. festzustellen, dass der Lizenzvertrag vom 13.07.99 zwischen der N. Trend-Sport
GmbH und der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 19.03.2002
nicht mit Wirkung zum 30.04.2002 aufgelöst wird,
78
3. die in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom
17.05.2002 festgestellten Gesellschafterbeschlüsse mit dem Inhalt, die Schuldnerin
aus der Gesellschaft auszuschließen, ihren Geschäftsanteil einzuziehen und den
Lizenzvertrag vom 13.07.99 zwischen der N. Trend-Sport GmbH und der Beklagten
mit sofortiger Wirkung zu kündigen, für nichtig zu erklären,
79
4. festzustellen, dass der Lizenzvertrag vom 13.07.99 zwischen der N. Trend-Sport
GmbH und der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2002
nicht beendet worden ist.
80
Die Beklagte hat beantragt,
81
die Klage abzuweisen.
82
Die Beklagte hat zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts im Hinblick
auf die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung gerügt.
83
Hierzu hat sie gemeint, dass die von dem Kläger erklärte Kündigung unwirksam sei. Der
von dem Kläger im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren behaupteten "Armut"
stehe bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger im anhängigen Rechtsstreit
keinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt habe.
84
Weiterhin ist sie der Auffassung, dass die Beschlüsse vom 18.03.2002 wie auch vom
17.05.2002 sowohl in formeller wie materieller Hinsicht wirksam zustande gekommen
seien. Hierzu hat sie im einzelnen ausgeführt.
85
Das Landgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 26.02.2003 (91 O 116/02)
abgewiesen.
86
Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber
unbegründet sei.
87
Die erhobene Schiedseinrede greife nicht durch, da die Schuldnerin die zwischen den
Parteien bestehende Schiedsvereinbarung am 09.04.2002 wirksam gekündigt habe.
Einerseits sei die Schuldnerin nachweislich zur Einzahlung des für ein
Schiedsverfahren notwendigen Kostenvorschusses nicht in der Lage, andererseits habe
die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 28.03.02 die Übernahme der Kosten
abgelehnt.
88
Der Wirksamkeit der Beschlüsse vom 18.03.2002 und 17.05.2002 stünden allerdings
weder formelle noch materielle Gesichtspunkte entgegen.
89
So sei insbesondere im Hinblick auf die Gesellschafterversammlung vom 18.03.02 die
Ladungsfrist eingehalten worden. Es habe sich um eine außerordentliche Versammlung
gehanD.t, für die § 11 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages eine Ladungsfrist von einer
Woche vorsehe. Die Einladung zu dem Tagesordnungspunkt 4 sei auch hinreichend
bestimmt gewesen, da zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es um den Bestand
des Lizenz- wie auch des Gesellschaftsvertrages gehe.
90
Die angefochtenen Beschlüsse vom 18.03.2002 und 17.05.2002 seien auch
91
materiellrechtlich wirksam.
Aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin am 01.03.2002
hätte gem. § 18 Abs. 2 c des Gesellschaftsvertrages sowohl der Ausschluss der
Schuldnerin erfolgen als auch der Lizenzvertrag gem. dessen
92
§ 10 Abs. 2 beendet werden können. Wenn insoweit im Gesellschaftsvertrag noch von
"Konkurs" die Rede sei, so könnte dies nicht als eine Beschränkung auf die
ursprünglichen Konkursgründe nach altem Recht verstanden werden, da die
Verwendung des Wortes "Insolvenz" als gesetzlicher Begriff nicht der Disposition der
Parteien unterliege.
93
Die vorgenannten Regelungen begegneten auch im Hinblick auf § 119 InsO, der die §§
103 ff InsO dem Bereich von Individualvereinbarungen entziehe, keinen Bedenken, da §
103 InsO für Gesellschaftsverträge nicht gelte. § 112 sei wegen der Einheit mit dem
Gesellschaftsvertrag auf den Lizenzvertrag nicht einschlägig. Abgesehen von § 112
InsO seien Lösungsklauseln aber aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht unwirksam.
94
Gegen dieses, dem Kläger am 28.02.2003 zugestellte Urteil hat dieser am 27.03.2003
Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.
95
Die Parteien wiederholen und vertiefen zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen.
96
Der Kläger vertritt die Ansicht, am 18.03.2002 habe es sich mangels besonderer
Dringlichkeit nicht um eine außerordentliche Gesellschafterversammlung gehandelt.
Hierzu behauptet er, ihm selbst sei aufgrund der kurzfristigen Umladung ein
persönliches Erscheinen nicht möglich gewesen, da er sich auf den ursprünglich
vorgesehenen Termin vom 14.03.2002 eingestellt gehabt habe.
97
Weiter meint er, dass die Einladung zu der Gesellschafterversammlung unter dem
Tagesordnungspunkt 4 nicht hinreichend genau auf die beabsichtigte Kündigung des
Lizenzvertrages und den geplanten Ausschluss der Schuldnerin hingewiesen hätte.
98
Entgegen der Annahme des Landgerichts seien sowohl der Lizenz- als auch der
Gesellschaftsvertrag wirtschaftlich unabhängig umsetzbar. Daher müsse insbesondere
§ 112 InsO auf beide Verträge angewendet werden, da diese Vorschrift die
wirtschaftliche Existenz des Schuldner schützen solle.
99
Die bloße Bezugnahme auf die "Insolvenz" eines Gesellschafters in der Lösungsklausel
sei im Hinblick auf den weiteren Insolvenzgrund der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit
gem. § 18 InsO zu unbestimmt. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Zielsetzung der
neuen Insolvenzordnung neben der Befriedigung der Gläubiger nunmehr auch die
Möglichkeit einer Sanierung des Schuldners erfasse, folge im übrigen, dass die Begriffe
"Konkurs" und "Insolvenz" nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden könnten. Eine
solche Gleichsetzung müsse als unwirksam angesehen werden, da sie dem
Insolvenzverwalter von vornherein die Möglichkeit einer Sanierung des Vereins nehmen
würde. Der sich um die Vereine der 2. Bundesliga bemühende D. E.-B. e.V. habe, so
trägt der Kläger unbestritten vor, aus diesem Grunde beschlossen, insolventen Vereinen
die Möglichkeit zur Fortsetzung des Spielbetriebes in der nächst tieferen Liga zu geben.
Einen derartigen Beschluss der Beklagten gebe es aber ebensowenig wie
dahingehende Absprachen der Beklagten mit dem D. E.-B. e.V.
100
Schließlich meint der Kläger, dass die Beklagte durch den Lizenzentzug ihre
marktbeherrschende Stellung im Sinne der §§ 19, 20 GWB missbraucht habe.
101
Vielmehr hätte die Beklagte vor der Kündigung zunächst die Sanierungsbemühungen
der Schuldnerin abwarten müssen, da diese ohne Lizenz in jedem Falle existenzunfähig
gewesen sei.
102
Die Klägerin beantragt,
103
unter Abänderung des am 26.02.2003 verkündeten Urteils des Landgericht
entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
104
Die Beklagte beantragt,
105
die Berufung zurückzuweisen.
106
Die Beklagte hält zunächst die erstinstanzliche erhobene Schiedseinrede aufrecht.
107
Im übrigen ist sie der Meinung, der Beschluss vom 18.03.2002 sei formal wirksam.
Insbesondere sei die Ladungsfrist eingehalten worden, da es sich um eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung gehandelt habe. Das besondere
Gesellschafterinteresse hierfür habe sich daraus ergeben, dass es um einen
Gesellschafterausschluss gegangen sei. Formale Rügen scheiterten aber auch daran,
dass eine Heilung gem. § 51 Abs. 3 GmbHG eingetreten sei. Die durch Herrn
Rechtsanwalt I. als Beistand für die Schuldnerin während der Versammlung erhobene
Rüge gegen deren ordnungsgemäße Einberufung stehe dem nicht entgegen, da die
Schuldnerin laut Protokoll durch Rechtsanwalt C. vertreten worden, eine wirksame
Vollmacht von Rechtsanwalt I. hingegen nicht hinreichend dargetan sei.
108
Darüber hinaus müsse auch die Einladung als hinreichend bestimmt angesehen
werden, da dem Kläger aufgrund vorangegangener Gespräche der beabsichtigte
Ausschluss der Schuldnerin habe bewusst gewesen sein müssen.
109
Beiden Beschlüssen vom 18.03.2002 und 27.05.2002 stehe § 119 InsO nicht entgegen,
da diese Vorschrift auf Gesellschaftsverträge nicht anwendbar sei. Dies gelte
gleichermaßen für den Lizenzvertrag. Hierbei handele es sich nicht um eine
gewöhnliche Lizenzierung, wie sie aus dem Urheberrecht bekannt sei, sondern um den
Erwerb einer Mitgliedschaft. Das Recht zum Ausschluss der Schuldnerin sei Ausfluss
der Verbandsautonomie gewesen; es habe aber auch ein berechtigtes Interesse für
dieses Vorgehen bestanden, da es ihr um den Erhalt der wirtschaftlichen Solidität
gegangen sei. Der Schuldnerin habe es im übrigen auch offen gestanden, sich bei dem
D.E.-B. e.V. oder der E. Eishockeyspielbetriebsgesellschaft mbH um den Erhalt einer
Spielberechtigung in der 2. Bundesliga oder der Oberliga zu bewerben.
110
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des
angefochtenen Urteils und die im Rahmen der Berufung gewechselten Schriftsätze
sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
111
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
112
Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
113
Die Klage ist zulässig.
114
Für die Entscheidung über die Berufung ist der erkennende Senat auch im Hinblick auf
die Tatsache berufen, dass der Kläger der Beklagten den Verstoß gegen
kartellrechtliche Regelungen vorwirft. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die
vom Reformgesetzgeber durch die Neufassung des § 513 Abs. 2 ZPO beabsichtigte
Anpassung des Zivilprozessrechts an die Regelung des § 17a Abs. 5 GVG (vgl. hierzu:
Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 513 Rn. 16) nicht nur eine Einschränkung
der Zuständigkeitsüberprüfung, sondern damit zugleich auch eine Bindungswirkung in
Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit in der Berufungsinstanz bewirkt werden sollte.
115
Jedenfalls ist auch im materiellen Sinne keine kartellrechtliche Streitigkeit gem. §§ 87,
91 GWB gegeben. Nicht jedes potentielle kartellrechtswidrige Verhalten ist dazu
geeignet, als sog. kartellrechtliche Vorfrage im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 2 GWB die
ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts zu begründen; die Norm ist vielmehr
restriktiv auszulegen (Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen
Kartellrecht, 9. Auflage, § 87 Rn. 15). Ansonsten könnte jeder bloße – wie auch hier – in
der Sache nicht näher begründete kartellrechtliche Einwand eine Verweisung an das
Kartellgericht erzwingen. Die Beantwortung der im vorliegenden Fall zu entscheidenden
Frage nach der Wirksamkeit eines Gesellschafterausschlusses orientiert sich – wie zu
zeigen sein wird - allein an den in diesem Zusammenhang entwickelten allgemeinen
Rechtsprinzipien der §§ 138, 242, 826 BGB. Auf der Basis dieser gesicherten Praxis
können auch die potentiellen Verstöße gegen §§ 19, 20 GWB verneint werden, ohne
dass auf spezifisch kartellrechtliche Fragen einzugehen ist (vgl. Immenga/Mestmäker,
GWB, 3. Auflage, § 87 Rn. 25, 33; Langen/Bunte aaO).
116
Weiterhin greift die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede nicht durch.
117
Es bestehen insoweit bereits Zweifel an der Schiedsfähigkeit einer wie hier
vorliegenden Beschlussmängelstreitigkeit.
118
Der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 1753ff) hat die Schiedsfähigkeit in einer – noch zu
den bis zum 31.12.1997 geltenden Regelungen der §§ 1029 ff ZPO ergangenen -
Grundsatzentscheidung zutreffend verneint und dabei maßgeblich auf die unterscI.ichen
Wirkungen der Entscheidungen im Rahmen eines gerichtlichen bzw. eines
Schiedsverfahrens abgestellt. Die gerichtlichen Urteile in Beschlussmängelstreitigkeiten
einer GmbH entfalteten in entsprechender Anwendung der §§ 248 I 1, 249 I 1 AktG über
die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 I ZPO hinaus Geltung für
und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane, auch wenn sie an dem
Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben. Diese Sonderregelungen hätten im
Schiedsverfahren keine Entsprechung gefunden. Der Schiedsspruch wirke immer nur
unter den Parteien des Verfahrens. Eine entsprechende Anwendung der §§ 248 I 1, 249
I 1 AktG komme hier nicht in Betracht; hierzu bedürfe es einer ausdrücklichen
Anordnung des Gesetzgebers (BGH aaO S. 1755).
119
Da die Schiedsgerichte auch rechtsgestaltende Entscheidungen erlassen können,
meinen demgegenüber manche, dass nach dem neuen Recht auch
gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen schiedsfähig seien
(Karsten Schmidt ZHR 162 (1998), 265, 269 ff; Kröll NJW 2001, 1173, 1177)
120
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zwar sind nach § 1030 ZPO nF. im Gegensatz zum §
1025 ZPO a.F. nunmehr vermögensrechtliche Streitigkeiten generell und nicht nur dann
schiedsfähig, wenn die Parteien über den Streitgegenstand einen Vergleich schließen
können. Weiterhin entfaltet aber die Entscheidung des Schiedsgerichts gem. § 1055
ZPO n.F wie auch nach § 1040 ZPO aF ihre Wirksamkeit allein zwischen den Parteien.
Damit erweist sich das Schiedsverfahren als ungeeignet, um das mit einer
Anfechtungsklage angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Beabsichtigt ein
Gesellschafter, den Beschluss der Gesellschaft mit der Wirkung der §§ 248 I, 249 AktG
für und gegen jeden anzugreifen, darf ihm diese Möglichkeit nicht genommen werden
(OLG Dresden, GmbHR 2000, 435, 438; Emde, GmbHR 2000, 678, 679; MüKo-Münch,
ZPO, 2. Auflage, § 1030, Rn. 20; Thomas-Putzo, ZPO, 25. Auflage, § 1030 Rn. 2).
121
Darüber hinaus ist die Schiedsvereinbarung durch den Kläger aber auch mit Schreiben
vom 09.04.2002 wirksam gekündigt worden.
122
Wie jedes Dauerschuldverhältnis ist auch die Schiedsvereinbarung aus wichtigem
Grund kündbar (§§ 553 ff, 626, 723 BGB analog). Als ausreichend ist jeder Umstand
anzusehen, der es einer Partei unzumutbar macht, das Schiedsverfahren einzuleiten
oder fortzusetzen (MüKo, aaO § 1029 Rn. 56). Hiervon kann im Falle der Mittellosigkeit
ohne weiteres ausgegangen werden (BGH NJW 2000, 3720, 3721; Zöller-Geimer, ZPO,
23. Auflage, § 1032 Rn. 20).
123
Kann der Kläger den gem. § 7 Abs. 1 und 2 der Schiedsgerichtsordnung zu zahlenden
Kostenvorschuss nicht erbringen und ist auch der Gegner nicht bereit auszuhelfen,
muss der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen stehen (BGH aaO; MüKo, aaO §
1029 Rn. 59 unter Hinweis auf Art. 6 MRK). Die letztere Voraussetzung ist gegeben, da
die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.02 eine Kostenübernahme abgelehnt hat. Auch
von einer Mittellosigkeit des Klägers ist aufgrund der nachgewiesenen Massearmut
auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger keinen Antrag auf die
Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, sondern den Kostenvorschuss für das
gerichtliche Verfahren eingezahlt hat. Dabei ist zu bedenken, dass gem. § 116 ZPO zur
Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter nicht nur die
unzureichenden Mittel, sondern auch das Fehlen eines zahlungspflichtigen Gläubigers
vorausgesetzt wird. Ein solcher dürfte aber nicht unbedingt auch zur Finanzierung eines
Schiedsverfahrens angehalten werden können. Hinzukommt, dass die Einreichung
eines Prozesskostenhilfe-Antrages nach h.M. zur Wahrung der Anfechtungsfrist allein
nicht genügt (vgl. Hüffer, AktG, 4. Auflage, § 246 Rn. 25), so dass der Kläger bereits aus
diesem Grunde zur unbedingten Klageerhebung gezwungen war.
124
Die Anfechtungsklage ist schließlich auch rechtzeitig erhoben worden.
125
In § 11 (12) des Gesellschaftsvertrages ist insoweit eine Frist von 1 Monat ab
Beschlussfassung festgelegt worden. Eine solche Bestimmung war zulässig, da sie die
gesetzliche Frist des entsprechend geltenden § 246 AktG nicht unterschreitet (MH, aaO
§ 40 Rn. 113 mwN; OLG Dresden GmbHR 2000, 435, 538).
126
Der Beschluss vom 18.3.02 wurde mit bei Gericht am 18.4.2003 eingegangener Klage
angegriffen, der Beschluss vom 17.5.2002 mit einer solchen vom 17.6.2002. Da die
Zustellung in beiden Fällen alsbald erfolgte und § 167 ZPO n.F. hier entsprechende
Anwendung findet (MH, aaO § 40 Rn. 76), ist die Anfechtungsfrist in beiden Fällen
127
gewahrt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet; die angefochtenen Beschlüsse sind sowohl in
formaler als auch materieller Hinsicht wirksam zustande gekommen.
128
Sowohl dem Beschluss vom 18.03.2002 als auch dem vom 17.05.2002 stehen die von
dem Kläger geltend gemachten materiellen Einwendungen nicht entgegen. Die
Beklagte war zum Ausschluss der Schuldnerin, zur Kündigung des Lizenzvertrages
sowie zur Einziehung der Geschäftsanteile berechtigt.
129
Dabei kann es dahinstehen, ob die Lösungsklausel in § 18 (2) c) des
Gesellschaftsvertrages, die die Möglichkeit eines Gesellschaftsausschlusses für den
Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsieht, für sich gesehen wirksam ist. Dies
umfasst die Fragen der Bestimmtheit dieser Vertragsregelung ebenso wie die nach ihrer
materiellen Wirksamkeit im Hinblick auf die behauptete Monopolstellung der Beklagten
gem. §§ 242 BGB, 19 f GWB.
130
Ein Gesellschafter kann nämlich in jedem Falle unter der Voraussetzung aus der GmbH
ausgeschlossen werden, dass in seiner Person ein Grund vorliegt, der nach Maßgabe
einer unter Einbeziehung aller einschlägigen Umstände vorzunehmenden
Gesamtbewertung seine weitere Mitgliedschaft in der Gesellschaft als untragbar
erscheinen lässt (Scholz, GmbHG, 9. Auflage, § 15 Rn. 133; Baumbach/Hueck, GmbHG,
17. Auflage, § 34 Anh. Rn. 3). Dieser Grundsatz hat vorliegend in § 18 (2) des
Gesellschaftsvertrages und § 10 (3) des Lizenzvertrages seinen Niederschlag gefunden.
131
Als ein solch wichtiger Grund muss aber im Hinblick auf das virulente Interesse der
Gesellschaft an der Erhaltung ihrer finanziellen Solidität die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gesehen werden, was insbesondere dann zu gelten hat, wenn
diese wie hier in ihrer Struktur einem Verein angenähert ist (Reichert, die Gesellschaften
Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage, Rn. 1618; 1627). Wenn das
seit dem 01.01.1999 geltende Insolvenzrecht in § 18 InsO auch die Möglichkeit eines
Insolvenzantrages durch den Schuldner selbst für den Fall der nur drohenden
Zahlungsunfähigkeit vorsieht, so steht das den vorgenannten Überlegungen nicht
entgegen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt auch im Hinblick auf die
dergestalt erweiterten Insolvenzgründe jedenfalls den Anschein dafür dar, dass der
Schuldner auf weiteres nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverbindlichkeiten
nachzukommen. In diesem Falle ist es der Gesellschaft grundsätzlich nicht zuzumuten,
das Gesellschaftsverhältnis fortzuführen. Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen,
wenn er trotz der Neuregelung der insolvenzrechtlichen Vorschriften die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit § 131 Abs.3 Nr. 2 HGB in den Kanon der Ausschlussgründe
eines oHG-Gesellschafters aufgenommen hat.
132
Etwas anderes kann aufgrund der im Zusammenhang mit einer außerordentlichen
Kündigung vorzunehmenden Gesamtabwägung nur dann gelten, wenn hinreichende
Anhaltspunkte für eine mögliche Sanierung des Unternehmens vorliegen. Dies war
vorliegend jedoch nicht der Fall. Der den Kläger im Rahmen der
Gesellschafterversammlung vom 17.05.2002 vertretende Rechtsanwalt J. erklärte
lediglich die Absicht, den Spielbetrieb der Schuldnerin fortzuführen. Bis auf diese
Absichtserklärung wurden von ihm aber keinerlei konkrete Angaben zu den
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gemacht, die einen Rückschluss auf die
behauptete Sanierungsfähigkeit des Vereins zugelassen hätten. Im Gegenteil ergibt sich
133
gerade aus dem eigenen Bericht des Klägers vom 16.04.2002, dass bei der Schuldnerin
sowohl Überschuldung als auch Zahlungsunfähigkeit gegeben waren und eine
Sanierung das Engagement eines erst noch zu findenden Sponsors vorausgesetzt
hätte. Dass ein solcher neuer Geldgeber gefunden worden wäre, wurde von dem Kläger
jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Im Hinblick darauf war die Beklagte zum
Ausschluss der Schuldnerin berechtigt.
Es kam auch kein milderes Mittel als der Ausschluss der Schuldnerin, insbesondere
nicht die Aufnahme des Spielbetriebes in einer anderen Liga in Betracht. Selbst wenn
man die Beklagte grundsätzlich als verpflichtet ansähe, eine solche Fortführung des
Spielbetriebes durch entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit dem D. E. oder
der E. mbH zu ermöglichen, so setzten doch auch die Lizenzordnungen dieser anderen
Betriebsgesellschaften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins für die
Lizenzerteilung voraus. Hieran fehlte es aber gerade bei der Schuldnerin aus den
bereits genannten Gründen.
134
Bestand damit ein wichtiger Grund zum Ausschluss der Schuldnerin, so liegt hierin auch
der hinreichende sachliche Grund, der das Verhalten der Beklagten im Sinne der §§ 19,
20 GWB rechtfertigt (vgl. hierzu: Bechthold, Kartellgesetz, 3. Auflage, § 19 Rn. 62f, 66,
87; § 20 Rn. 37f). Darauf, ob die vorgenannten Vorschriften im übrigen von ihrem
sachlichen Anwendungsbereich her einschlägig sind, was vom Kläger im einzelnen
nicht vorgetragen wird, kommt es mithin nicht an.
135
Die Kündigung des Gesellschafts- wie auch des Lizenzvertrages sind auch im Hinblick
auf § 119 InsO nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift sind Vereinbarungen
unwirksam, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO
ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die dort niedergelegten Wahlmöglichkeiten
des Insolvenzverwalters sollen im Hinblick auf eine eventuelle Sanierungsmöglichkeit
grundsätzlich erhalten bleiben. Allerdings ist § 103 InsO nach allgemeiner Ansicht auf
Gesellschaftsverträge nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um einen gegenseitigen
Vertrag hanD.t (MüKo-Huber, InsO, § 103 Rn. 114 ). Nichts anderes kann für den
vorliegenden Lizenzvertrag gelten. Hierbei hanD.t es sich nicht um ein dem Miet- oder
Pachtvertrag angenähertes Rechtsverhältnis, welches gem. § 112 Nr. 2 InsO unkündbar
wäre.
136
Vielmehr sind derartige Lizenzverträge aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Struktur
dem Gesellschaftsverhältnis angenähert und unterliegen daher ebenfalls nicht den
Regelungen über die Austauschverträge (Haas, NZI 2003, 177, 182 f).
137
Im übrigen ist aber mit dem Landgericht auch davon auszugehen, dass Gesellschafts-
und Lizenzvertrag im zugrunD.iegenden Fall eine Einheit darstellen, wobei das
Schicksal des Lizenzvertrages dem des Gesellschaftsvertrages folgt. §§ 2, 8 (1), 11 (1)
und (6) des Lizenzvertrages ist zu entnehmen, dass die Gesellschafterstellung des
Lizenz-Clubs Voraussetzung für die Wirksamkeit des mit ihm geschlossenen
Lizenzvertrages ist.
138
Was die im Beschluss vom 17.05.2002 zusätzlich erfolgte Einziehung des
Gesellschaftsanteils der Schuldnerin anbelangt, so ist auch diese nicht zu beanstanden.
139
Der Ausschluss richtet sich gegen den Gesellschafter, nicht gegen den
Gesellschaftsanteil. Letzterer geht nur durch Einziehung unter. Der Ausgeschlossene
140
bleibt daher zunächst Inhaber des Gesellschaftsanteils (Baumbach/Hueck, aaO Anh §
34 Rn. 13; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, GmbH, 3. Auflage, § 29 Rn.
49). Die Verwertung des Anteils erfolgt nach Wahl der Gesellschaft durch Einziehung
oder Übertragung auf die Gesellschaft, Mitgesellschafter oder Dritte. Gem. § 34 GmbHG
setzt eine wirksame Einziehung stets die dahingehende Ermächtigung in der Satzung
voraus (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 28 Rn. 8; Goette, DStR 2001,
1899). Hier spricht der Gesellschaftsvertrag in § 18 zwar nur von dem Ausschluss des
Gesellschafters. Der Formulierung des § 7 (2) und insbesondere der
Abfindungsregelung in § 19 (1), (3) der Satzung ist aber zu entnehmen, dass das
Schicksal der Gesellschafterstellung mit dem des Anteils verknüpft werden sollte (vgl
hierzu: BGH DStR 2001, 1898). Daraus folgt, dass die Ausschlussgründe zugleich die
Grundlage für die Einziehung des Gesellschaftsanteils darstellen.
Es ist im übrigen anerkannt, dass die Insolvenz des Gesellschafters zur Einziehung der
Gesellschaftsanteile berechtigt (Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, 2003, § 35 Rn. 105;
Michalski-Sosnitza, GmbHG, 2002, § 34 Rn. 35). Insoweit kann auf die Ausführungen zu
den Ausschlussgründen Bezug genommen werden.
141
Enthält der Gesellschaftsvertrag – wie hier - genaue Regeln zur Höhe des
Abfindungsanspruchs, so bedarf es schließlich auch keines dahingehenden
Ausspruches im Gesellschafterbeschluss (BGH ZIP 1995, 835, 836; Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 15. Auflage, § 34 Rn. 20). Im Falle der Insolvenz setzt sich der Anspruch des
Insolvenzverwalters als Surrogat des Gesellschaftsanteils an der Abfindung fort.
(Scholz, aaO § 15 Rn. 182, 164, 173).
142
Im Hinblick auf die am 17.05.2002 wirksam getroffenen Beschlüsse, deren
verfahrensmäßiges Zustandekommen durch den Kläger unbeanstandet geblieben ist,
kann es dahinstehen, ob die hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses vom
18.03.2002 behaupteten formalen Einwendungen in Bezug auf die Ladungsfrist und die
Bestimmtheit der Einladung zutreffend sind oder ob diesen eine mögliche Heilung gem.
§ 51 Abs. 3 GmbHG entgegensteht. Auch muss nicht näher untersucht werden, ob
angesichts der Tatsache, dass der Beschluss vom 18.03.2002 formal nicht festgestellt
wurde, dieser überhaupt im Wege der Anfechtung angegriffen werden konnte oder
insoweit nicht der Weg einer Feststellungsklage zu beschreiten gewesen wäre.
143
Die Beschlüsse vom 17.05.2002 behandeln über die Fragen der Kündigung des
Gesellschafts- und des Lizenzvertrages hinaus, die auch Gegenstand der Versammlung
vom 18.03.2002 waren, zusätzlich die Einziehung der Gesellschaftsanteile der
Schuldnerin. Damit können die zeitlich späteren Beschlüsse entweder als
Neuvornahme der am 18.03.2002 getroffenen Entscheidungen oder aber auch nur als
deren Bestätigung im Sinne des § 244 AktG angesehen werden. Im ersten Falle wäre
der frühere Beschluss gegenstandslos geworden und durch den späteren ersetzt
worden, im zweiten Falle wäre durch die rechtswirksame Bestätigung eine Heilung
eventueller formale Mängel der früheren Gesellschafterentschließung eingetreten (vgl.
hierzu: Hüffer, AktG, aaO § 244 Rn. 2; Kiethe, NZG 1999, 1086, 1089). Es bedarf keiner
Entscheidung darüber, welche der genannten Rechtswirkungen der
Gesellschafterversammlung vom 17.05.2002 zukommt, da die Angriffe des Klägers
gegen die Beschlüsse vom 18.03.2002 in beiden Fällen nicht zum Erfolg führen.
Entweder die Anfechtung gegen den ersten Beschluss geht ins Leere, da er durch den
zweiten Beschluss aufgehoben wurde oder sie ist unbegründet, weil eventuelle
Formmängel durch die Bestätigungswirkung der Entschließung vom 17.05.2002
144
behoben wurden.
Damit greift die Anfechtung des Klägers sowohl gegen den Beschluss vom 18.03.2002
als auch denjenigen vom 17.05.2002 nicht durch.
145
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711
ZPO.
146
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die
Einheit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Es handelt sich um eine an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte
Einzelfallentscheidung.
147
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger:
148
75.000,00 Euro
149