Urteil des OLG Köln vom 07.03.2001
OLG Köln: verlängerung der frist, erstellung, gesetzlicher vertreter, anrechenbare kosten, geschäftsführender gesellschafter, vergütung, verjährungsfrist, auflage, stadt, sparkasse
Oberlandesgericht Köln, 17 U 34/00
Datum:
07.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 34/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 490/98
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2000 verkündete
Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 490/98 - 1.
teilweise wie folgt abgeändert: Die gegen den Beklagten zu 4) gerichtete
Klage wird abgewiesen. Die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete
Klage wird in Höhe von 47.301,91 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 19.
November 1998 abgewiesen. und 2. im übrigen - soweit die Beklagten
zu 1) bis 3) zur Zahlung von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
20. Mai 1995 abzüglich am 15. November 1999 gezahlter 5.000,00 DM
verurteilt worden sind - samt dem zugrundeliegenden Verfahren
aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Land-gericht Köln zurückverwiesen. Die außergerichtlichen Kosten
erster Instanz des Beklagten zu 4) trägt der Kläger; seine im
Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der
Beklagte zu 4) selbst. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des
Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 4) durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 4) vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistenden
Sicherheiten können auch durch unbefristete Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d:
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Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Firma H. GmbH, die in H. einen
Zentralheizungs-, Lüftungs- und Rohrleistungsbau betreibt. Die Beklagten zu 2) bis 4)
sind seine Söhne. Aufgrund eines mit dem Beklagten zu 1) im Juni 1994 geführten
Gespräches erfuhr der Kläger, dass die "Bauherrengemeinschaft H." beabsichtigte, auf
der B. in H. ein Gewerbeobjekt zu errichten. Vor der Frage des Ankaufs dieses
Grundstücks sollte der Kläger eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt der Stadt
H. einreichen. Der Kläger reichte unter dem 12. September 1994 die gewünschte
Bauvoranfrage bei der Stadtverwaltung H. ein. Im Januar 1995 reichte der Kläger dem
Bauamt eine Betriebsbeschreibung sowie eine schriftliche Vollmacht der
"Bauherrengemeinschaft H., vertreten durch Herrn E. H." nach, die von dem Beklagten
2
zu 1) unterzeichnet war. In der von dem Beklagten zu 1) unterzeichneten
Betriebsbeschreibung sind als Bauherren angegeben "E., A., J. und T. H.". Unter dem
18. März 1995 erstellte der Kläger eine Kostenschätzung, die er der
Bauherrengemeinschaft unter dem 20. März 1995 per Fax übersandte. Die Bauanfrage
wurde am 6. April 1995 von der Stadt H. positiv beschieden, wie der Kläger anlässlich
eines am 24. April 1995 geführten Telefonats erfuhr. Als sich der Kläger daraufhin bei
dem Beklagten zu 1) nach dem weiteren Vorgehen erkundigte, teilte dieser dem Kläger
mit, dass er weiterhin in Verhandlungen wegen des Grunderwerbs stehe und der Kläger
seine bisherigen Leistungen berechnen solle. Der Kläger erstellte daraufhin unter dem
17. Mai 1995 eine als "Abschlagsrechnung" bezeichnete Honorarabrechnung, in
welcher der Kläger auf der Grundlage der HOAI ein Gesamthonorar (ohne
Nebenkosten) von (netto) 54.028,52 DM ermittelte, davon der Bauherrengemeinschaft
jedoch unter Vornahme eines "Rückbehalts" ein Bruttohonorar in Höhe von 20.000,00
DM berechnete. Der Kläger legte seiner Gebührenberechnung die Honorarzone 2 und
anrechenbare Kosten von 8.816.810,00 DM entsprechend seiner Kostenschätzung vom
18. März 1995 zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom
17. Mai 1995 (Anlage K 5 - Bl. 14 ff. AH) und die Kostenschätzung vom 18. März 1995
(Anlage K 4 - Bl. 12, 13 AH) verwiesen.
Auf der Grundlage des am 30. Dezember 1997 eingegangenen Mahnantrags des
Klägers erließ das Amtsgericht Hagen am 6. Januar 1998 einen Mahnbescheid gegen
die Beklagten zu 1) bis 3), durch welchen diese als Gesamtschuldner zur Zahlung des
Rechnungsbetrages von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1995
verpflichtet wurden. Gegen die ihnen am 8. Januar 1998 zugestellten Mahnbescheide
legten die Beklagten zu 1) bis 3) am 13. Januar 1998 Widerspruch ein. Noch vor
Abgabe des Mahnverfahrens an das Landgericht Köln als Prozessgericht, die im
November 1998 erfolgte, erstellte der Kläger unter dem 30. August 1998 eine neue als
"Abschlagsrechnung" bezeichnete Rechnung, die einen Bruttobetrag von 71.162,20 DM
auswies. Diese Rechnung machte der Kläger mit Klageerhöhungsschriftsatz vom 11.
März 1999 zum Gegenstand der vorliegenden Honorarklage. Mit weiterem Schriftsatz
vom 16. August 1999 hat der Kläger seine Honorarklage gegen den Beklagten zu 4)
erweitert. Der Erweiterungsschriftsatz wurde dem Beklagten zu 4) am 27. August 1999
zugestellt. Am 15. November 1999 überwies die Bauherrengemeinschaft H. dem Kläger
für seine Leistungen einen Betrag von 5.000,00 DM.
3
Nach Berichtigung der Nebenkostenabrechnungen verlangt der Kläger von den
Beklagten die Zahlung von nur noch 67.301,91 DM abzüglich der am 15. November
1999 geleisteten Zahlung von 5.000,00 DM.
4
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Auftrag für alle Beklagten erteilt.
Seine Tätigkeiten hätten die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI umfasst und seien
allesamt erbracht worden. Die Abrechnung sei zutreffend nach der HOAI erstellt und die
anrechenbaren Kosten zutreffend ermittelt worden.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
7
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 67.301,91 DM nebst 4 %
Zinsen aus 20.000,00 DM seit dem 20. Mai 1995 bis zum Tage der Zustellung der
Anspruchsbegründung vom 18. November 1998 an die Beklagten sowie weitere 4 %
8
Zinsen aus 67.301,91 DM ab dem Tage der Zustellung der Anspruchsbegründung
vom 18. November 1998 abzüglich am 15. November 1999 gezahlter 5.000,00 DM zu
zahlen.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.
9
Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1) - geschäftsführender Gesellschafter der Firma
H. GmbH - habe den Kläger nicht zugleich namens der Beklagten zu 2) bis 4) beauftragt.
Der Beklagte zu 2) und die Beklagten zu 3) und 4) seien nach Auftragserteilung der
Bauherrengemeinschaft beigetreten. Der Kläger sei allein mit der Erstellung einer
Bauvoranfrage, nicht aber mit Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsphasen 1 und 2 zu §
15 HOAI beauftragt worden. Für die Erstellung der Bauvoranfrage habe der Kläger den
Beklagten zu 1) eine Vergütung von 5.000,00 DM bis 6.000,00 DM genannt. Daran
müsse sich der Kläger festhalten lassen. Die in der Rechnung angegebenen Kosten von
8.816.810,00 DM seien viel zu hoch. Tatsächlich könne das Bauvorhaben für etwa 4,4
Mio. DM realisiert werden. Deshalb seien auch die Gebühren der Stadt H. für den
Bauvorbescheid zu hoch ausgefallen; insoweit seien mindestens 8.578,00 DM zu viel
gezahlt worden. Insoweit haben die Beklagten die Aufrechnung gegen das nach ihrem
Vortrag vereinbarte Pauschalhonorar erklärt. Die von dem Kläger erstellte
Kostenschätzung sie ohne ihr Wissen erfolgt. Die berechneten Arbeiten seien nicht
vollständig erbracht worden.
10
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur behaupteten
Pauschalvergütungsabrede diese für nicht erwiesen erachtet und die Klage
zugesprochen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren
Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Sitzungsniederschrift des
Landgerichts vom 10. Mai 2000 und auf das am 6. Juni 2000 verkündete Urteil Bezug
genommen.
11
Gegen dieses ihnen am 21. Juni 2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten form- und
fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 21.
September 2000 an diesem Tage begründet.
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Die Beklagten machen im wesentlichen geltend, die "Bauherrengemeinschaft H." habe
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Vertragsschluss mit dem Kläger lediglich aus
den Beklagten zu 1) und zu 2) bestanden. Die Beklagten zu 3) und zu 4) seien erst
später hinzugekommen, dadurch aber nicht zu Vertragspartnern des Klägers geworden.
Der Kläger sei ausschließlich mit der Erstellung einer Bauvoranfrage, nicht jedoch mit
der Erbringung von Leistungen nach den Leistungsphasen 1 und 2 nach der HOAI
beauftragt worden. Es habe lediglich geklärt werden sollen, was auf dem Grundstück
gebaut werden könne. Als Honorar für diese Tätigkeit habe der Kläger den Beklagten zu
1) bestätigt, dass seine Tätigkeit nicht mehr als 5.000,00 DM bis 6.000,00 DM kosten
werde. Nach Erhalt der Rechnung vom 17. Mai 1995, mit welcher der Kläger seine
Leistung vollständig abgerechnet, jedoch lediglich einen Betrag von 20.000,00 DM
geltend gemacht habe, habe der Beklagte zu 1) bei dem Kläger angerufen. In dem
Telefonat habe er den Kläger erneut auf die Pauschalierung angesprochen; dabei habe
der Kläger die Pauschale von 5.000,00 DM bestätigt. Die von dem Kläger der Rechnung
zugrundegelegte Kostenermittlung vom 18. März 1995 sei fehlerhaft; der Kläger sei
weder mit der Planung der Außenanlagen, noch mit der Ausstattung des Gebäudes
beauftragt worden. Die dafür berechneten Zuschlägen stünden ihm nicht zu. Ferner
erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung; die Beklagten zu 1) bis 3) jedoch
13
nur, soweit ein höheres Honorar als insgesamt 20.000,00 DM abzüglich gezahlter
5.000,00 DM geltend gemacht wird.
Die Beklagten beantragen,
14
15
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen
sowie ihnen nachzulassen, eventuell erforderliche Sicherheiten auch im Wege der
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen
zu dürfen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen sowie ihm im Unterliegensfall nachzulassen, eine
mögliche Sicherheitsleistung durch Beibringung einer Bankbürgschaft einer
öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank leisten zu dürfen.
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Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, den Kostentenor des
angefochtenen Urteils dahin abzuändern, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits
zu 5,43 %, die Beklagten zu 94,57 % zu tragen haben.
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Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus, er sei nicht nur
mit der Stellung einer Bauvoranfrage, sondern mit der Vorplanung einschließlich einer
Kostenschätzung beauftragt worden. Diese Kostenschätzung habe auch die Kosten der
Außenanlagen, der Ausstattung und der Entwässerung enthalten sollen. Die 2jährige
Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB habe nicht bereits Ende 1995 zu laufen
begonnen. Die Abschlagsrechnung vom 17. Mai 1995 sei keine Schlussrechnung
gewesen. Eine solche Schlussrechnung habe er erst unter dem 30. August 1998 erstellt,
so dass die Verjährungsfrist erst Ende 2000 abgelaufen sei. Mit - nicht nachgelassenem
- Schriftsatz vom 29. Januar 2001 macht der Kläger hilfsweise geltend, die von dem
Beklagten vorgesehene Überlassung der Nutzung des geplanten Gebäudes stelle eine
gewerbliche Tätigkeit der Beklagten im Sinne von § 196 Abs. 2 BGB dar, für welche die
4jährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme.
21
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die formell unbedenkliche Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage
bezüglich des Beklagten zu 4) in vollem Umfange und bezüglich der Beklagten zu 1) bis
3), soweit diese den Hauptforderungsbetrag von 20.000,00 DM nebst Zinsen abzüglich
am 15. November 1999 gezahlter 5.000,00 DM übersteigt. Soweit die Beklagten zu 1)
bis 3) zur Zahlung eines Betrages von 20.000,00 DM nebst Zinsen abzüglich am 15.
November 1999 gezahlter 5.000,00 DM verurteilt worden sind, führt das Rechtsmittel
gemäß § 539 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm
zugrundeliegenden Verfahrens zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht,
weil das Verfahren des I. Rechtszuges an wesentlichen Mängeln leidet und das
24
angefochtene Urteil darauf beruht; das Landgericht hat entscheidungserhebliches
Vorbringen der Parteien übergangen und den Sachverhalt auch im übrigen nicht
ausreichend geklärt.
1.
25
Zutreffend ist das Landgericht von der Passivlegitimation aller Beklagten ausgegangen.
Die Beklagten zu 1) und 2) räumen selbst ein (S. 2 der Klageerwiderung - GA 42),
Mitglieder der "Bauherrengemeinschaft H." zu sein, welche den Kläger im Sommer 1994
beauftragt hatte. Die Beklagten zu 3) und 4) sind - nach ihrem eigenen Vorbringen -
"etwa Ende 1994" Mitglieder der "Bauherrengemeinschaft H." geworden. Als solche
waren die Beklagten zu 3) und 4) bereits in der dem Kläger unwidersprochen mit
Schreiben des Beklagten zu 1) ohne Datum (Anlage K 9 - Bl. 29 AH) - beim Kläger
eingegangen am 11. Juli 1994 - übersandten Betriebsbeschreibung zum Bauantrag (Bl.
30 f. AH) vorgesehen gewesen. Dort sind alle 4 Beklagten vom Beklagten zu 1) als
Bauherren bezeichnet worden. Dies spricht für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht
des Beklagten zu 1), für die übrigen Beklagten - seine Söhne - handeln zu dürfen. Dass
der Beklagte zu 1) die Namen der Beklagten zu 3) und 4) "hinter ihrem Rücken" dort
eingetragen habe, behaupten die Beklagten zu 3) und 4) selbst nicht.
26
2.
27
Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) hat Erfolg, soweit sie sich gegen die
Zusprechung eines höheren Honorars als insgesamt 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 20. Mai 1995 abzüglich am 15. November 1999 gezahlter 5.000,00 DM wendet.
Insoweit berufen sich die Beklagten zu 1) bis 3) mit Recht auf die Einrede der
Verjährung der Honorarforderung des Klägers. Die Berufung des Beklagten zu 4) hat
insgesamt Erfolg. Der Beklagte zu 4) hält der Klageforderung in II. Instanz zu Recht
insgesamt die Einrede der Verjährung entgegen.
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Die Honorarforderung des Klägers als Architekt unterliegt - gleichgültig, ob der von ihm
zu erbringenden Dienstleistung ein Dienst- oder ein Werkvertrag zugrunde liegt - der
kurzen Verjährung des § 196 Abs. 2 Nr. 7 BGB (BGHZ 59, 163, 165 = NJW 1972, 1799,
1800). Die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB beginnt am Ende des
Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 201 BGB). Das ist nach § 8
Abs. 1 HOAI der Zeitpunkt, zu welchem - nach vertragsgemäßer Leistungs-erbringung -
eine prüffähige Honorarschlussrechnung dem Auftraggeber überreicht worden ist. Eine
solche Honorarschlussrechnung hatte der Kläger unter dem 17. Mai 1995 mit der
Anlage K 5 (Bl. 14 - 16 AH) erstellt. Diese mit "Abschlagsrechnung" überschriebene
Rechnung ist inhaltlich als "Schlussrechnung" des Klägers anzusehen. Um eine
Schlussrechnung handelt es sich dann, wenn die Rechnung - aus der Sicht des
Auftraggebers - eindeutig abschließenden Charakter hat, d.h., wenn sich aus ihr ergibt,
dass die gesamten Leistungen abgerechnet werden sollen (vgl. Locher/Koeble/Frik,
HOAI, 7. Auflage, § 8 Rn. 18). Dass mit der Rechnung vom 17. Mai 1995 die gesamten
von ihm bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet worden sind, hat der Kläger auf
Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2001 ausdrücklich
eingeräumt. Er habe die Bezeichnung der Rechnung als "Abschlagsrechnung" nur
verwandt, weil er erwartet habe, auch den Architektenauftrag zu erhalten. Die
Bezeichnung der Rechnung - wie auch derjenigen vom 30. August 1998 (Anlage K 8) -
als "Abschlagsrechnung" vermag am Charakter der Rechnung als Schlussrechnung
nichts zu ändern. Der Kläger hatte unstreitig bis zum 17. Mai 1995 seine Tätigkeiten im
29
Zusammenhang mit der Bauvoranfrage erbracht. Nach Einreichung der Unterlagen beim
Bauamt hatte der Kläger unstreitig keinerlei Tätigkeiten für die Beklagten zu leisten. Er
hat auch tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten mehr entfaltet. Die Erstellung der
weiteren Rechnung vom 30. August 1998 (Anlage K 8 - Bl. 20 f. AH) lässt die unter dem
17. Mai 1995 erstellte Schlussrechnung des Klägers unberührt.
Diese Rechnung vom 17. Mai 1995 wurde den Beklagten im Mai 1995 übermittelt. Der
Lauf der 2-jährigen Verjäh-rungsfrist begann damit Ende 1995 und hätte Ende 1997
geendet, wäre die laufende Verjährung nicht durch Einreichung des Mahnantrages am
30. Dezember 1997 in Höhe des damit geltend gemachten Betrages von 20.000,00 DM
unterbrochen worden. Die nach Einreichung des Mahnantrages am 8. Januar 1998
erfolgte Zustellung des Mahnbescheides vom 6. Januar 1998 wirkte auf die Einreichung
des Mahnantrages zurück (§§ 270 Abs. 3, 693 ZPO).
30
Die den Betrag von 20.000,00 DM übersteigende Klageforderung wurde erstmals vom
Kläger mit Schriftsatz vom 11. März 1999, bei Gericht am 15. März 1999 eingegangen,
geltend gemacht (GA 48). Zu diesem Zeitpunkt der Einreichung der Klageerhöhung war
die 2jährige Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Damit sind die den Betrag von
20.000,00 DM übersteigenden Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagten zu
1) bis 3) verjährt.
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Die gegen den Beklagten zu 4) geltend gemachten Honoraransprüche des Klägers sind
in vollem Umfang verjährt. Die Honorarklage des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 16.
August 1999, bei Gericht am 19. August 1999, auf den Beklagten zu 4) erweitert. Zu
diesem Zeitpunkt war - aus den vorerörterten Gründen - die 2-jährige Verjährung des §
196 Abs. 1 Nr. 7 BGB bereits zum 31. Dezember 1997 abgelaufen.
32
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29. Januar
2001 auf die Anwendbarkeit der 4-jährigen Verjährung nach § 196 Abs. 2 BGB. Der
Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass er seine Leistungen "für den
Gewerbebetrieb" der Beklagten erbracht habe. Gewerbebetrieb ist der auf die Erzielung
von dauernden Einnahmen gerichtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb (ständige
Rechtsprechung des BGH; Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 196
Rn. 12). In Abgrenzung zu einem auf dauernde Einnahmeerzielung gerichteten
Geschäftsbetrieb sieht die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 74, 276 ff.) die Anlegung und
Verwaltung eigenen Kapitals in der Regel nicht als berufsmäßige und damit auch nicht
als gewerbliche Tätigkeit an. Bau und Vermietung von Wohn- und Geschäftshäusern
stellen daher regelmäßig keine gewerblichen Tätigkeiten dar (BGH NJW 1963, 1397;
BGHZ 74, 273, 276 betreffend die Vermietung eines Apartmenthotels). Nach dem Inhalt
der Bauvoranfrage sollte das ins Auge gefasste Baugrundstück mit einem Bürogebäude
mit Betriebswohnung/Wohnungen sowie mit dahinterliegenden Werk- und Lagerhallen
errichtet werden (Anlage K 2 - Bl. 2 AH). Nutzer der Gewerbeflächen sollten allerdings
nicht die Beklagten persönlich sein, sondern die von dem Beklagten zu 1) als
Geschäftsführer und Gesellschafter geführte H. GmbH. Der Beklagte zu 1) ist aufgrund
seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Gesellschafter der H. GmbH kein
Kaufmann. Ein GmbH-Gesellschafter ist - anders als ein Kommanditist (in dem vom OLG
Rostock NJW-RR 1999, 42 entschiedenen Falle) kein Gewerbetreibender im Sinne der
Gewerbeordnung. Inwieweit die Beklagten zu 2) bis 4) gesellschaftsrechtlich mit der H.
GmbH verbunden sind, ist von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger
nicht näher ausgeführt. Der Beklagte zu 1) ist weder als Geschäftsführer und damit als
gesetzlicher Vertreter, noch als Gesellschafter der H. GmbH Kaufmann im Sinne des
33
HGB (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, § 1 Rn. 31 und 50). Kaufmann und ein
Handelsgewerbe betreibender Unternehmensträger ist vielmehr allein die GmbH. Als
bloße Vermögensverwaltungsgesellschaft, d.h. als Gesellschaft, die nur eigenes
Vermögen verwaltet und Mieteinnahmen erzielen will, betreibt die
"Bauherrengemeinschaft H. GbR" kein Gewerbe.
3.
34
Bezüglich der gegen die Beklagten zu 1) bis 3) mit dem Mahnbescheid geltend
gemachten ursprünglichen Klageforderung - und jetzigen Teilforderung - in Höhe von
20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1995 abzüglich am 15. November
1999 gezahlter 5.000,00 DM sind dem Landgericht Verfahrensfehler unterlaufen, die
gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des entsprechenden Teils des Urteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits in diesem Umfang führen:
35
In erster Linie haben die Beklagten zu 1) bis 3) gegenüber der eingeklagten Forderung
aus der Rechnung vom 17. Mai 1995 eingewandt, der Kläger sei allein mit der
Erstellung einer Bauvoranfrage beauftragt worden. Grund-leistungen der von dem
Kläger berechneten Art habe der Kläger nicht zu erbringen gehabt. Demgegenüber hatte
der Kläger stets geltend gemacht, dass er neben der eigentlichen Bauvoranfrage als
Vorarbeiten auch Grund-leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 Abs. 2 HOAI
habe erbringen müssen. Neben der Klärung der Aufgaben-stellung, dem Erarbeiten
eines Planungskonzeptes sei dessen zeichnerische Darstellung erforderlich gewesen
und von ihm auch geleistet worden.
36
Das Landgericht ist allein auf der Grundlage des Klagevortrags zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Kläger für die von der Bauherrengemeinschaft H. beabsichtigte
Bauvoranfrage zugleich mit der Grundlagenermittlung und der Vorplanung gemäß § 15
HOAI beauftragt gewesen sei. Anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen kann der
Umfang des ihm erteilten Auftrages nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen
werden. Die unterbliebene Aufklärung des Umfangs des dem Kläger erteilten Auftrages
stellt einen Verfahrensfehler des Landgerichts dar.
37
4.
38
Was die Höhe des vom Kläger zu beanspruchenden Honorars anbetrifft, so kann von
einer Festpreisvereinbarung nicht ausgegangen werden. Wendet bei einem
Architektenvertrag der Auftraggeber ein, er habe mit dem Architekten ein
Pauschalhonorar vereinbart, das das vom Architekten gemäß §§ 10, 15 HOAI geltend
gemachte Honorar unterschreitet, trifft den Architekten die Beweislast, daß eine
Pauschalhonorarvereinbarung nicht zustandegekommen ist (vgl. KG, Urt. vom
31.10.1997 - 4 U 4281/96 - in: BauR 1999, 431, 432 m.w.N.). Eine solche Negativ-
Beweisführung hat aber erst dann zu erfolgen, wenn der Auftraggeber die behauptete
Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe substantiiert darlegt; der Architekt hat dann die
Unrichtigkeit dieser Darlegung zu beweisen (BGH NJW-RR 1992, 648; KG, a.a.O.). Am
substantiierten Vortrag des Zustandekommens einer solchen
Pauschalhonorarvereinbarung durch die Beklagten fehlt es hier. Der Beklagte zu 1) hat
auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, daß bei
Beauftragung des Klägers mit der gewünschten Bauvoranfrage die hiermit verbundenen
Architektenleistungen sich an einem ihnen vorgegebenen Rahmen zu orientieren
hätten, woraufhin der Kläger zugesagt habe, daß "dies zu machen sei". Bei einem im
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Frühjahr 1995 geführten Telefonat habe der Kläger erklärt, daß "es nicht mehr als
6.000,00 DM koste". Die Angaben des Beklagten zu 1) reichen angesichts des
vorliegenden Schriftverkehrs nicht aus, anzunehmen, daß ein konkreter Honorarbetrag
vereinbart gewesen sein soll. In dem als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben des
Beklagten zu 1) vom 25. Juni 1996 (Bl. 18 AH) teilt dieser mit, daß er sich mit dem
Kläger am 15. Mai 1995 telefonisch auf einen Komplettpreis von 5.000,00 DM geeinigt
habe. Dieses Schreiben stellt die Antwort auf eine Anmahnung des vom Kläger unter
dem 17. Mai 1995 berechneten Betrages von 20.000,00 DM dar. Die in dem Schreiben
vom 25. Juni 1996 behauptete telefonische Einigung vom 15. Mai 1995 steht in
Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten auf Seite 3 der
Klageerwiderung (GA 43), wonach ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem
Beklagten zu 1) "nach Erhalt der Rechnung vom 17. Mai 1995" stattgefunden und ein
Pauschalhonorar von 6.000,00 DM vereinbart worden" sein soll. Angesichts der
Widersprüchlichkeiten im Vortrag der Beklagten zu den näheren Umständen einer
angeblich getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung liegt ein nach- vollziehbarer
substantiierter Vortrag einer Vereinbarung nicht vor, so daß sich die Frage, ob der
Kläger die Unrichtigkeit des Vorbringens zum Zustandekommen einer
Honorarvereinbarung tauglich unter Beweis gestellt hat, nicht stellt. Auch reichen die
Bekundungen der erstin-stanzlich vernommenen Zeugin H. zum Nachweis einer
solchen Pauschalhonorarvereinbarung nicht aus. Der von der Zeugin geschilderte
"Eindruck, dass Einigkeit der (Telefon-)Gesprächspartner darüber bestanden habe, dass
die bis dahin erbrachten Arbeiten für die Voranfrage mit dem Betrag von 5.000,00 DM
bezahlt werden sollten", reicht angesichts ihrer weiteren Bekundungen, Beginn und
Ende des Telefongesprächs nicht - sondern allein "die Honorar- frage" - mitbekommen
zu haben, nicht aus, die Vereinbarung eines Pauschalbetrages von 5.000,00 DM
anzunehmen.
Für die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Vergütung ist demgemäß auf die ihm
gesetzlich zustehenden Gebühren abzustellen. Auf welche gesetzlichen Gebühren
abzustellen ist, hängt im Streitfall davon ab, welche Leistungen dem Kläger in Auftrag
gegeben und von diesem erbracht worden sind. Eine Abrechnung der Leistungen des
Klägers unter Zugrundelegung der Bestimmungen der HOAI kommt in Betracht, wenn
Gegenstand der Beauftragung des Architekten Leistungen nach den Leistungsbildern
der Bestimmungen der HOAI gewesen sind. Ist der Inhalt des zwischen Bauherrn und
Architekten geschlossenen Architektenvertrages unstreitig und sind lediglich bestimmte
Formulierungen nicht eindeutig, kann der Vertragsumfang durch Auslegung ermittelt
werden (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Auflage, 2000, Rn. 757).
Danach beschränkt sich ein - unstreitiger - Auftrag, eine "Bauvoranfrage durchzuführen",
nur dann auf die sechste "besondere Leistung der Leistungsphase 2", wenn die
Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 bereits in Auftrag gegeben worden oder
wenn sich die Bauvoranfrage auf Gesichtspunkte bezieht, zu deren Behandlung durch
die Behörde die Beibringung bzw. Vorlage von Planungsunterlagen nicht erforderlich
ist. Muss dagegen der Architekt zur Durchführung der Bauvoranfrage
Vorplanungszeichnungen fertigen, sind die Grundleistungen der Leistungsphase 1 und
2 zumindest teilweise mit in Auftrag gegeben, da die Voraussetzung, unter der nach der
Systematik der §§ 2, 15 HOAI die Bewertung der Bauvoranfrage allein als besondere
Leistung steht, dass nämlich die zur Leistungsphase gehörenden Leistungsergebnisse
in Erfüllung der Grundleistungsverpflichtungen erbracht wurden und lediglich hierauf
aufbauende die Anfrage bei der Behörde als Zusatzleistung hinzutritt, fehlt (vgl. OLG
Düsseldorf, Baurecht 1996, 292 f.; Löffelmann/Fleischmann, a. a. O.).
40
Ist daher - wie vorliegend der Fall - zwischen Bauherrn und Architekten streitig, ob der
Kläger - wie dieser behauptet hat und weiter behauptet - für die Erstellung der
Bauvoranfrage vorbereitende Arbeiten, nämlich die Klärung der Aufgabenstellung unter
Beratung der Bauherrengemeinschaft, das Erarbeiten eines Planungskonzeptes und
dessen zeichnerische Darstellung als Vorplanung innerhalb der Phasen 1 und 2 des §
15 HOAI zu erbringen hatte, muss dieser mit der Erstellung der Bauvoranfrage
einhergehende Leistungsumfang in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt werden.
41
Wird hingegen - wie die Beklagten behaupten - die Ausarbeitung einer Bauvoranfrage
ohne Grundleistungen nach § 15 HOAI beauftragt, so liegt eine isolierte "besondere
Leistung" im Sinne von § 15 HOAI und damit eine eigenständige Leistung vor, deren
Honorierung sich nicht nach der HOAI, sondern nach § 632 Abs. 2 BGB richtet (BGH
NJW 1997, 3017; Löffelmann/Fleischmann, a. a. O., Rn. 42 m.).
42
Das Unterbleiben der gebotenen tatsächlichen Aufklärung des Umfangs der von dem
Kläger im Zuge der Fertigung der Bauvoranfrage erbrachten Leistungen stellt einen
weiteren Verfahrensmangel dar.
43
5.
44
Für das weitere Verfahren des Landgerichts wird auf folgendes hingewiesen:
45
Das Landgericht wird in tatsächlicher Hinsicht zu klären haben, welche Leistungen dem
Kläger in Auftrag gegeben und von ihm tatsächlich erbracht worden sind. Hierzu wird
das Landgericht auf die bei dem Bauamt der Stadt H. eingereichten Unterlagen
zurückzugreifen und zu klären haben, ob und inwieweit die Beklagten zu 1) bis 3) sich
den Inhalt dieser Unterlagen zu eigen gemacht haben.
46
Soweit sich danach ergeben sollte, dass der Umfang des dem Kläger erteilten Auftrages
auch sogenannte Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI
umfasst hat, wird das Landgericht die Höhe der anrechenbaren Kosten und den Umfang
der erbrachten Leistungen zu klären haben, wobei es sich im Zweifel sachverständiger
Hilfe zu bedienen haben wird.
47
Soweit sich ergeben sollte, dass der Kläger allein mit der Erstellung einer
Bauvoranfrage außerhalb von Grundleistungen nach § 15 HOAI beauftragt worden ist,
wird das Landgericht im Rahmen des § 632 BGB zu klären haben, welche Vergütung für
die Erstellung einer solchen bloßen Bauvoranfrage "angemessen und üblich" ist. Soweit
für die Ermittlung der üblichen Vergütung auf die Berechnung eines Zeithonorars als
Billigkeitsvergütung (§ 6 HOAI) abzustellen ist (vgl. Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rn.
1093 ff., 1096), wird sich das Landgericht zur Ermittlung von Zeitaufwand und
Stundensatzhöhe ebenfalls in Zweifel sachverständiger Hilfe zu bedienen haben.
48
6.
49
Dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, die
Revision zuzulassen, war nicht zu entsprechen.
50
Die Entscheidung des Senats hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klärung von
Inhalt und Umfang des dem Kläger erteilten Auftrages ist eine - rechtlicher Klärung nicht
bedürfende - Tatfrage. Die Entscheidung des Senats weicht auch - soweit ersichtlich -
51
von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines der obersten Gerichtshöfe
des Bundes ab.
Die Rechtsfrage, nach welchen rechtlichen Bestimmungen sich die Vergütung des
Auftrags zur Erstellung einer Bauvoranfrage, die die Erbringung von Grundleistungen
nicht erfordert hat, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung NJW 1997, 3017
bereits entschieden. Wenn die Stellung der Bauvoranfrage hingegen - etwa auf
Anforderung der Baubehörde - auch die Erbringung von Leistungen erfordert hat, die zu
den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI gehören, erfolgt die
Honorierung des Architekten nach der Rechtsprechung nach den Bestimmungen der
HOAI, wie allgemein anerkannt ist. Ein gesondertes Honorar für die Erstellung der
Bauvoranfrage als "besondere Leistung" neben den Grundleistungen nach § 15 HOAI
berechnet der Kläger im Streitfall nicht; ein solches Honorar könnte der Kläger auch
mangels Schriftlichkeit von den Beklagten zu 1) bis 3) nicht verlangen (§ 5 Abs. 4 S. 1
HOAI).
52
Die weitere Rechtsfrage, ob die Überlassung eines (zu errichten geplanten)
Betriebsgebäudes zur Nutzung an eine Handelsfirma durch eine in Gesellschaft
bürgerlichen Rechts handelnde Bauherrengemeinschaft als gewerbliche Betätigung
anzusehen ist, hat der Senat wie unter 2. ersichtlich verneint. Diese Entscheidung, dass
die Verwaltung eigenen Vermögens seitens der Bauherren keine Ausübung eines
Gewerbebetriebs darstellt, entspricht ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes und nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
53
7.
54
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) beruht
auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte zu 4) obsiegt aufgrund seines
Verjährungseinwandes, den er bereits in I. Instanz geltend zu machen im Stande war.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die übrigen außergerichtlichen Kosten
des Berufungsverfahrens war der landgerichtlichen Schlussentscheidung
vorzubehalten. Einer Entscheidung über die auf die Kostenentscheidung des
Landgerichts beschränkte Anschlußberufung des Klägers durch den Senat bedarf es mit
Rücksicht auf die hier getroffene Entscheidung nicht mehr.
55
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713,
108 ZPO.
56
Streitwert für das Berufungsverfahren: 62.301,91 DM
57
Die Beschwer der Beklagten liegt
58
jeweils unter 60.000,01 DM;
59
die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM
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