Urteil des OLG Köln vom 30.03.2009
OLG Köln: gefahr, schmerzensgeld, wasser, agb, betreiber, mühle, anhörung, verjährungsfrist, unfallfolgen, genehmigung
Oberlandesgericht Köln, 16 U 71/08
Datum:
30.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 71/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 373/07
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.09.2009 verkündete Urteil
der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 373/07 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von
10.000,00 € sowie weitere 340,73 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Diskontsatz seit dem 19.10.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden
weite-ren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm
aus dem Unfall vom 17.08.2006 im B. in T. Mühle zukünftig noch
entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27 % und die
Beklagte zu 73 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
I.
2
Am 17.07.2006, dem zweiten Tag einer von seiner Mutter bei der Beklagten gebuchten
Reise in das Hotel B. in T. Mühle/U, suchte der seinerzeit 14 Jahre alte Kläger gegen
Mittag das dem Hotel angeschlossene Hallenschwimmbad auf. Das Becken hat eine
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verschachtelte Form mit teilweise geschwungenen Seitenwänden; teilweise sind sie
rechteckig ausgebildet. An einer schmalen Seite des rechteckig ausgebildeten Teils
befand sich ein Startblock mit einem nach vorne geneigten Trittbrett. Auf die rückwärtige
Stirnseite des Trittbretts war mit roter Schrift auf weißem Grund der Hinweis "HLOUBKA
1,40 m" (deutsch: Tiefe 1,40 m) aufgeklebt. An der parallel zu dieser Seite des Beckens
verlaufenden Seitenwand des Bades waren in ca. 2 m Höhe nebeneinander zwei runde
Aufkleber in der Form eines roten Kreises mit einem diagonal verlaufenden roten Balken
auf weißem Hintergrund angebracht. Bei einem der Schilder in der Größe einer
Wandkachel, bezog sich das durch den roten Balken signalisierte Verbot auf das
Piktogramm eines Kopfspringers, bei dem anderen auf eine laufende Person.
Unmittelbar nach Betreten des Bades ging der Kläger, ohne die Piktogramme an der
Wand und die Aufschrift auf der Stirnseite des Startblocks zu sehen, seitlich zu dem
Startblock und machte von dort einen Kopfsprung in das nur 1,40 m tiefe Wasser. Dabei
zog er sich eine Halswirbelkörperfraktur C5 und C6 sowie einen Bänderabriss C4/C5
zu.
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Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes, mindestens 15.000,00 €, die Rückerstattung des Reisepreises für 4
Tage in Höhe von 230,32 € aus abgetretenem Recht seiner Mutter, die Erstattung eines
materiellen Schaden von 110,41 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der
Beklagten für künftigen materiellen und immateriellen Schaden begehrt.
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.09.2009, auf das wegen der Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des Umfangs der Verletzungen
des Klägers und deren Folgen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Mit der
hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren
weiter.
6
II.
7
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung ist teilweise begründet.
8
Dem Kläger stehen wegen des Unfalls vom 17.08.2006 ein Schmerzensgeld von
10.000,00 € sowie die weiter geltend gemachten 340,73 € zu. Ferner ist das
Feststellungsbegehren gerechtfertigt.
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1.
10
Die Beklagte ist gem. § 651f Abs. 1 i. V. m. §§ 253, 278 BGB verpflichtet, dem Kläger,
der als Mitreisender in die Schutzwirkung des von seiner Mutter abgeschlossenen
Reisevertrages einbezogen war, ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € zu zahlen.
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Ein Reiseveranstalter schuldet aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten
Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren, mit
denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in
Kauf nimmt. Deshalb stellen auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten
im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er oder sein örtlicher Leistungsträger
einzustehen hat, einen Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB dar (BGH NJW 2007,
2549, 2551; Senat RRa 2007, 65).
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a)
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Vorliegend hat der Betreiber des Schwimmbades durch das Aufstellen des Startblocks
an einer Stelle, in der das Schwimmbadbecken nur 1,40 m tief war, als örtlicher
Leistungsträger eine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
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Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen
und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu
verhindern. Die gebotene Verkehrssicherung erfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die
ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Da nicht jeder
abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann, wird eine Gefahr erst dann
haftungsbegründend, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende
Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden(vgl. BGH NJW 2008, 3775,
3776). Dabei kommt dem Kriterium der Verkehrserwartung entscheidende Bedeutung
zu. Diese geht in der Regel dahin, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung einer für
den Verkehr eröffneten Einrichtung gefahrlos möglich ist (J. Lange/Schmidbauer in:
jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 823 BGB Rz. 86). Speziell für Schwimmbäder folgt
hieraus, dass deren Benutzer vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche
Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und von ihnen nicht vorhersehbar oder
ohne weiteres erkennbar sind. Wenn sie – wie vorliegend – auch von Kindern und
Jugendlichen benutzt werden, die zu unbesonnenem Handeln und zur Missachtung von
Vorschriften und Anordnungen neigen, ist dem durch besondere Maßnahmen
vorzubeugen (BGH NJW 1980, 1159, 1160; NJW 2004, 1449, 1450).
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Enthält das Bad eine Sprunganlage, ist sie so einzurichten, dass für die Benutzer die
Gefahr der Grundberührung beim Springen ausgeschaltet ist (vgl. OLG Brandenburg,
ZfS 2000, 287 zu "5 cm hohen, starblockähnlichen Erhöhungen" auf dem Steg eines
Badesees bei einer Wassertiefe von 1,40 m; OLG Celle VersR 1969, 1049 zu einem 1,5
m hohen Sprungbrett bei einer Wassertiefe von 1,70 m). Der Kläger hat mit Recht darauf
hingewiesen, dass die bestimmungsgemäße Benutzung von Startblöcken darin besteht,
von diesen in das angrenzende Schwimmbecken zu springen, sei es per Kopf- oder per
Fußsprung. Die insoweit vom Landgericht Köln vorgenommene Unterscheidung
zwischen "normalen Startsprüngen, die … im flachen Winkel ausgeführt werden" und
"und "steilen", "extremen" Sprüngen überzeugt unabhängig davon nicht, dass jedenfalls
in Deutschland die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bei Startblöcken eine
Mindesttiefe von 1,80 m vorsehen (OLG Brandenburg a. a. O.), also eine solche von nur
1,40 m entgegen der Meinung des Landgerichts gerade nicht ausreichend ist. Gegen
eine solche Differenzierung spricht bereits, dass die Grenzziehung zwischen "normalen
Startsprüngen" und "steilen Sprüngen", die nicht mehr von der
Verkehrssicherungspflicht erfasst sein sollen, nur schwer möglich ist. Die Frage, ab
welchem Neigungswinkel ein "normaler Startsprung" in einen " steilen Sprung" mit der
Folge umschlägt, dass für die sich aus letzterem ergebenden Folgen nicht mehr gehaftet
werden soll, lässt sich nicht beantworten. Deutlich wurde dies auch bei der Anhörung
des Klägers, der die Frage, wie genau er gesprungen sei, nicht beantworten konnte,
sondern angab, er habe, ohne sich etwas dabei zu denken, einen "normalen"
Kopfsprung, wie er ihn gewohnt sei, gemacht.
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Vor allem aber trifft auch die Verkehrsauffassung eine solche Unterscheidung nicht: Die
Benutzer eines Bades gehen davon aus und können davon ausgehen, dass das
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Schwimmbecken unterhalb einer Sprungeinrichtung eine für alle Arten von Sprüngen
ausreichende Tiefe aufweist (OLG Stuttgart, VersR 1961, 1026, 1028). Wenn ein
Benutzer von einem Startblock einen Kopfsprung – wie auch immer – macht, macht er
von dieser Einrichtung nur seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die nach vorne
geneigte Trittfläche bot zudem für derartige Sprünge gerade bei Jugendlichen einen
besonderen Anreiz. "Startsprünge" können im Übrigen missglücken und mit einem
steileren Eintauchwinkel als geplant enden.
b)
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Die Aufkleber waren nicht geeignet, der Gefahr zu begegnen, die von dem Startblock
ausging, der an einer Stelle angebracht war, wo er wegen der zu geringen Wassertiefe
nichts zu suchen hatte. Dies betrifft zunächst das Piktogramm mit dem
durchgestrichenen Kopfspringer, das nach den zutreffenden Feststellungen des
Landgerichts anhand der eingereichten Fotos einen Durchmesser von etwa 15 cm hatte
und sich in einer Entfernung von ca. 3 m von dem Startblock befand. Es war zudem nicht
dort angebracht, wo es Personen, die – wo auch immer in dem verwinkelten
Schwimmbadgeländer - ins Wasser springen wollten, sehen mussten. Der Blick hierauf
wurde im Gegenteil von einer Person, die – wie der Kläger – parallel zu der Wand von
der Seite her kam, noch durch einen Vorsprung mit einem ziemlich dicken
zylinderförmigen Rohr vom Boden bis zur Decke eingeschränkt. Damit war nicht
gewährleistet, dass die mit dem Piktogramm verbundene Anordnung des Verbots von
Kopfsprüngen auch von Benutzern erkannt wurde. Im Übrigen wurde sie praktisch durch
den Startblock mit der geneigten Trittfläche wieder entwertet, also durch eine
Einrichtung, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch darin besteht, Kopfsprünge
auszuführen. Auch ist das Becken dort so konstruiert, dass man daran denken kann,
dass dieser rechteckige Teil anders als das in runden Formen verlaufende übrige
Becken, jedenfalls für "Startsprünge" geeignet ist.
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Der Hinweis "HLOUBKA 1,40 m" in einer Größe von ca. 25 x 5 cm auf der rückwärtigen
Stirnseite des Startblocks stellte keine hinreichende Warnung vor der für einen
Kopfsprung zu geringe Wassertiefe dar; denn auch er befand sich nicht an einer Stelle,
an der Gewähr dafür bestand, dass er auch gesehen wurde, was etwa bei einem
Aufkleber oben auf der Trittfläche der Fall gewesen wäre. Vielmehr konnte er nur von
solchen Personen erkannt werden, die sich dem Block von hinten näherten.
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c)
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Das Verschulden des Schwimmbadbetreibers, für das die Beklagte gem. § 278 BGB
einzustehen hat, wird gemäß § 651 f Abs. 1 HS. 2 BGB vermutet. Den ihr daher
obliegenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Ihr Vortrag, dass die für
den Betrieb des Schwimmbades erforderlichen behördlichen Abnahmen und
Genehmigungen vorlagen, reicht nicht; denn die Verkehrssicherungspflicht orientiert
sich an anderen rechtlichen Aspekten. Das Vorhandensein einer behördlichen
Genehmigung schließt die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht ohne
weiteres aus, sofern für den Sicherungspflichtigen die ungeachtet der Genehmigung
verbleibende Gefahr erkennbar ist (BGH NJW 1985, 620, 621). So liegt der Fall hier. Der
Betreiber der Schwimmanlage, von dem größere Sachkunde und Aufmerksamkeit als
von den Benutzern der Anlage zu fordern ist, hätte die von der zu geringen Wassertiefe
ausgehende Gefahr erkennen können und müssen. Er hat diese offenbar auch erkannt,
wie das Piktogramm und die Aufschrift an der Stirnseite des Blocks deutlich machen.
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Nur waren die getroffenen Maßnahmen – wie ausgeführt – nicht geeignet, um der durch
den Startblock geschaffenen Gefahrenlage zu begegnen, was der Betreiber ebenfalls
hätte erkennen können.
Da hiernach die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten vorliegen,
kommt es nicht darauf an, ob daneben noch eine deliktische Haftung gem. § 823 BGB
wegen Verletzung der einem Reiseveranstalter obliegenden eigenen
Verkehrssicherungspflicht besteht, die für sie tätigen Leistungsträger im Hinblick auf
deren Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und die Art und Weise der
Leistungserbringung durch diese regelmäßig zu überwachen.
23
d)
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Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 254 BGB wegen Mitverschuldens zu mindern
und erst recht nicht – wie das Landgericht gemeint hat – ausgeschlossen.
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Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, dass er sich vor dem Sprung von dem
Startblock nicht über die Wassertiefe vergewissert, sondern – wie von ihm geschildert–
"einfach so" und ohne weitere Überlegungen einen Kopfsprung in das ihm nicht
bekannte Becken gemacht hat. Von dem Benutzer einer Sprungeinrichtung in einem
Schwimmbad ist nämlich – wie ausgeführt - nicht zu verlangen, dass er sich vor
Ausführung des ersten Sprunges der dafür ausreichenden Wassertiefe, etwa durch
Absteigen in das Becken, vergewissert. Vielmehr darf er sich darauf verlassen, dass das
Wasser für Sprünge von dieser Einrichtung, also für eine bestimmungsgemäße Nutzung
ausreichend tief ist. Die Hinweise, die dieses Vertrauen entkräften konnten, nämlich das
Piktogramm und die Aufschrift auf dem Block hat der Kläger unstreitig nicht gesehen
und brauchte diese auch nicht zu sehen.
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Sonstige Feststellungen, die ein Mitverschulden begründen könnten, konnten nicht
getroffen werden. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die zu geringe
Wassertiefe für den Kläger auch ohne die Hinweise erkennbar war. Die Erkennbarkeit
der Wassertiefe in einem Schwimmbad hängt von der jeweiligen Lichtsituation und von
Spiegelungen im Wasser ab. Auch auf den Fotos ist nur zu sehen, dass vor dem
Startblock in dem hellen Schwimmbadboden eine durchgezogene schwarze
Kachelreihe eingelassen ist, im Übrigen ein Merkmal, das typisch für ein "normales"
Hallenbad ist und den Eindruck erweckt, dass man sich in dem rechteckigen Teil
außerhalb des "Spaßbereichs" des Bades befindet. Dazu, dass die Wassertiefe
aufgrund von stehenden Personen in dem entsprechenden Bereich gerade im Zeitpunkt
des Unfalls erkennbar war, hat die Beklagte trotz einer entsprechenden Anheimgabe in
der Ladungsverfügung zur Konkretisierung eines mehrdeutigen erstinstanzlichen
Vortrags Tatsachen nicht dargetan. Die Angabe des Klägers während seiner Anhörung,
es hätten sich nur in dem "runden Bereich" des Bades Personen aufgehalten, ist daher
nicht zu widerlegen. Entsprechendes gilt für seine weitere Angabe, er habe mit den
übrigen Familienmitgliedern nach der Anreise am Vortag zum ersten Mal das Bad
aufgesucht.
27
e)
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Der hiernach dem Grunde nach gerechtfertigte Schadensersatzanspruch des Klägers ist
nicht verjährt, da die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 651g Abs. 2 BGB)
durch die Zustellung der Klage am 19.10.2007 lange vor ihrem Ablauf unterbrochen
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wurde. Die Klausel in Ziff. 13.2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten, mit der die Verjährungsfrist für "Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c
bis 651f BGB" auf ein Jahr abgekürzt wurde, entspricht inhaltlich derjenigen, die dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2009 – Xa ZR 141/07 - zugrunde liegt, und ist
daher unwirksam. Darauf, ob die AGB wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden
sind und wie lange die Frist gehemmt war, kommt es deshalb nicht an.
f)
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Der Höhe nach rechtfertigen der Unfall und dessen Folgen ein Schmerzensgeld von
10.000,00 €.
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Die Unfallfolgen waren erheblich. Der Kläger wurde am Tag des Unfalls in das örtliche
Krankenhaus eingeliefert und am 21.08.2006 in das Krankenhaus E.-G. verlegt. Dort
hielt man wegen eines zunächst nicht festgestellten Bändeabrisses eine Operation nicht
für erforderlich, so dass der Kläger am 25.08.2006 mit einer verstärkten Schanz´schen
Krawatte aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Nach anhaltenden
Beschwerden und Feststellung des Bänderabrisses erfolgte ein erneuter stationärer
Aufenthalt vom 17. bis 26.10.2006 mit zwei Operationsgängen. Anschließend musste
der Kläger noch bis zum 28.10.2006 eine weiche Cervikalstütze tragen und wurde bis
Ende März ärztlich und physiotherapeutisch versorgt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er
nicht am Sportunterricht teilnehmen. Auch musste er einen geplanten Tanzkursus
ausfallen lassen.
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Derzeit sind die Unfallfolgen zwar im Wesentlichen abgeklungen und äußern sich nur in
einem von dem Kläger bei seiner Anhörung beschriebenen Spannungsgefühl, wenn er
seinen Kopf einige Zeit nicht bewegt. Besonders belastend musste sich jedoch für ihn
auswirken, dass während der Behandlungsphase die dringende Gefahr einer
Querschnittslähmung bestand. Dass der Kläger, der als damals 14-jähriger Junge noch
den größten Teil seines Lebens vor sich hat und seinerzeit mit der Perspektive eines
Lebens im Rollstuhl konfrontiert war, während dieser Zeit unter erheblichen Ängsten
gelitten hat, ist natürlich und führt dazu, dass ein deutlich höheres Schmerzensgeld
anzusetzen war, als der Senat unter geringerer Gewichtung der erheblichen
psychischen Folgen in der mündlichen Verhandlung zur Diskussion gestellt hatte.
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Das weitergehende Begehren des Klägers ist indes nicht gerechtfertigt. Bei den von ihm
herangezogenen Entscheidungen, aus denen er seine Mindestvorstellung eines
Schmerzensgeldes von 15.000,00 € herleitet, waren jeweils Dauerfolgen eingetreten.
Diese sind aber bei ihm nur in einem ganz geringen Umfang vorhanden und
beeinträchtigen von ihrer Art her seine Lebensführung nicht. Eine Arthrosegefahr
besteht zwar, wirkt sich aber als bloße Möglichkeit des Eintritts eines späteren
Schadens derzeit ebenfalls nicht auf die Lebensqualität des Klägers aus.
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2.
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Der bezifferte Zahlungsantrag ist gerechtfertigt.
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Wegen des Unfalls und des damit verbundenen Abbruchs des Aufenthalts in T. Mühle
infolge der Verlegung des Klägers in ein Krankenhaus nach E. war die Reise auch für
seine Familienangehörigen mit einem Mangel behaftet, so dass seine Mutter als
Vertragspartnerin der Beklagten für die wegen der notwendigen Rückreise nicht in
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Anspruch genommenen Reisetage gem. § 651d Abs. 1 BGB den anteiligen Reisepreis
von 230,32 € zurückverlangen konnte. Diesen Anspruch hat sie wirksam an den Kläger
abgetreten. Das in Ziff. 13.3 der AGB der Beklagten enthaltene Abtretungsverbot steht
dem unabhängig davon, ob es sich überhaupt auf die Abtretung von Reisenden
untereinander bezieht und ob die AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden sind,
nicht entgegen; denn die Klausel ist, wie der Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil
vom 08.12.2008 – 16 U 49/08 – (RRa 2009, 18) im Rahmen eines
Verbandsklageverfahrens nach § 3 Abs. 1 UKlaG entschieden hat, unwirksam.
Des Weiteren hat der Kläger gem. § 651f Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung des
ihm unstreitig entstandenen materiellen Schadens von 110,41 €.
38
3.
39
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls gerechtfertigt, weil wegen der Arthrosegefahr die
Entstehung weiterer materieller und immaterieller Schäden möglich ist.
40
4.
41
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 291 BGB. Zum Schmerzensgeldanspruch sind
die Voraussetzungen für einen Verzug der Beklagten bereits ab dem 05.10.2006 nicht
hinreichend dargetan.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat lediglich allgemein anerkannte
Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt hat.
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