Urteil des OLG Köln vom 18.08.1999

OLG Köln: time sharing, versammlung, sachliche zuständigkeit, zivilrechtliche streitigkeit, gesellschafter, stimmrecht, verwalter, prozessführungsbefugnis, beschlussfähigkeit, abstimmung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 78/99
18.08.1999
Oberlandesgericht Köln
16. Zivilsenat
Beschluss
16 Wx 78/99
Landgericht Aachen, 2 T 175/98
Time-Sharing, Ferienwohnpark aus zahlreichen Eigentumswohnanlagen
§§ 25 Abs. 2 , 43 WEG
1. Mehrere Miteigentümer einer Eigentumswohnung können ihr
Stimmrecht bezüglich dieser Wohnung nur einheitlich ausüben. 2.
Schließen sich mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften zu einer
Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, um gemeinsam einen
Ferienwohnpark zu betreiben, findet auf diese Wirtschaftsgemeinschaft
nicht das Recht des WEG, sondern der BGB-Gesellschaft Anwendung.
Streitigkeiten über Beschlüsse der Wirtschaftsgemeinschaft sind vor den
ordentlichen Gerichten und nicht im WEG - Verfahren auszutragen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. werden die
Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 01.04.1999 - 2 T 175/98 - und
des Amtsgerichts Schlei-den vom 04.08.1998 - 6 II 135/97 -, soweit der
Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen wurde,
aufgehoben und wird insoweit die Sache an das Amtsgericht Schleiden
zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten in
beiden Rechtsmittelinstanzen, zurückverwiesen. Der Geschäftswert für
das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 254.118,20 DM festgesetzt.
G r ü n d e
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in der Ferienwohnanlage S. in Sc.-G.. Die
Ferienwohnanlage S. setzt sich zusammen aus sieben selbständigen
Eigentumswohnanlagen H.weg ..., H.weg ..., H.weg ..., H.weg ..., H.weg ..., T.weg ... und
B.weg ... mit insgesamt 113 Eigentumswohnungen, Restaurant, Sauna, Außenanlagen,
Parkplätzen usw. (Bl. 134 GA). Der Ferienwohnpark S. wird als Time-Sharing-Wohnanlage
betrieben und ist dem RC.-Ta.verbund angeschlossen. Die Benutzung zu Urlaubszwecken
erfolgt durch die Time-Sharing-Inhaber. Zwischenzeitlich hat der Kreis E. die Nutzung der
Wohnanlagen T.weg ..., B.weg ... und H.weg ... für touristische Zwecke untersagt. Die
Anlage H.weg ... stand zeitweilig unter Zwangsverwaltung.
Die Beteiligung der Antragsteller an den einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften
steht nicht fest.
Am 24.03.1995 fand laut Protokoll die Versammlung einer
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"Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) G.er Ferienwohnpark S." statt, wozu alle
sieben Wohnungseigentümergemeinschaften gleichzeitig zwecks Abhaltung ihrer
jeweiligen Wohnungseigentümerversammlung eingeladen worden waren (Bl. 125 GA).
Diese Versammlung stimmte, auch jeweils mehrheitlich innerhalb jeder einzelnen
Wohnungseigentümergemeinschaft der Abhaltung einer gemeinsamen Versammlung aller
sieben Gemeinschaften des Ferienwohnparks zu. Diese gemeinsame Versammlung
genehmigte sodann die Jahresabrechnung per 31.12.1994 und "bestätigte" dabei die
zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften bereits bestehende
"Wirtschaftsgemeinschaft" (Top 2). Auch innerhalb der einzelnen
Wohnungseigentümergemeinschaften erfolgte diese Beschlussfassung wiederum
mehrheitlich. Ferner bestellte die Versammlung, gleichfalls wieder mehrheitlich auch die
einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften, rückwirkend zum 01.01.1995 die
Beteiligte zu 3. zum neuen Verwalter (TOP 4). Desweiteren beschloss die Versammlung zu
TOP 5 mehrheitlich mit Feststellung der Stimmenmehrheit auch innerhalb jeder einzelnen
Wohnungseigentümergemeinschaft eine "gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der
Objekte".
In der Folgezeit wurden die Jahresabrechnungen - wie schon seit Anbeginn - nicht je
Wohnanlage, sondern unter Berücksichtigung auch des unangefochten gebliebenen
vorgenannten Beschlusses vom 24.03.1995 im Wege einer einheitlichen Abrechnung für
alle Wohnanlagen des Ferienparks erstellt, selbst wenn nur einzelne Anlagen/"Objekte"
von den konkreten Abrechnungspositionen betroffen waren.
In der übernächsten "ordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnanlagen
Ferienwohnpark S." vom 28.09.1997 wurden jeweils mit Mehrheit Beschlüsse unter
anderem zur Jahresabrechnung 1996 (TOP 2.2), zum örtlichen Management (TOP 2.3), zur
Entlastung des Verwalters (TOP 2.4) und des Verwaltungsbeirates (TOP 3), zum
Wirtschaftsplan (TOP 4) sowie zur beantragten Neuordnung der Gemeinschaften (TOP 5)
gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist zu Beginn des Versammlungsprotokolls zu Ziffer 1
festgestellt
Anwesende Eigentümer bzw. durch
Vollmacht vertretene Eigentümer 182 Stimmen
I. Ho. Ferienclub (ehemals TS.-Leasing) 738 Stimmen
Hoc. und P.-Gruppe (1.755 Wochen)
davon in Vollmacht durch Herr Th. 20 Stimmen
Stimmvollmachten J., R. und Partner 4.936 Stimmen
gesamt 5.876 Stimmen
Die vorgenannte Gesamtstimmenzahl von 5.876 Stimmen ergibt sich aufgrund der 113
Wohnungen in dem Ferienwohnpark. Ihr liegt eine Vereinbarung in § 10 Ziffer 2 der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, die hier allerdings lediglich für die
Wohnungseigentümergemeinschaft H.weg ... vorliegt, zugrunde, wonach je 1/52
Miteigentumsanteil an einer Wohnung eine Stimme gewährt. Die Vertretung von Stimmen
durch den Verwalter, die Beteiligte zu 3. beruht auf einer Vereinbarung in § 10 Ziffer 1. der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, wonach Eigentümer, die nicht selbst an der
Versammlung teilnehmen, und sich auch nicht durch einen schriftlich Bevollmächtigten
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vertreten lassen, durch den Verwalter vertreten werden, der hierzu bevollmächtigt wird.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Versammlung
vom 28.09.1997 für ungültig zu erklären. Im wesentlichen haben sie geltend gemacht, die
Abstimmung sei in der Versammlung durch die Gesamtheit der Eigentümergemeinschaften
erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob der Abstimmungsvorgang lediglich eine
Wohnungseigentümergemeinschaft betraf oder mehrere. Ferner habe die Beteiligte zu 3.
gemäß der Teilungserklärung für nicht anwesende Wohnungseigentümer abgestimmt,
obwohl sie bezüglich dreier Wohnanlagen, nämlich T.weg ..., B.weg ... und H.weg ... die
Verwaltung mit Wirkung zum 01.07.1997 niedergelegt habe. Darüber hinaus habe sie bei
Abstimmungspunkten, insbesondere zum TOP 2.2 (Genehmigung der Jahresabrechnung
1996) mitgestimmt, bei denen es um ihre eigenen Interessen gegangen sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.07.1998 den Beschluss der Versammlung zur
Entlastung der Beteiligten zu 3) für 1996 (TOP 2.4) für ungültig erklärt und den Antrag im
übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde verfolgen die
Antragsteller ihren Antrag weiter, sämtliche Beschlüsse der Versammlung für ungültig zu
erklären.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 44 Abs.
1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) und hat in der Sache einen vorläufigen
Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, denn sie ist
verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 12 FGG, § 550 ZPO
zustande gekommen. Die insoweit fehlenden, für die Sachentscheidung aus
Rechtsgründen unentbehrlichen Feststellungen kann der Senat in der
Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nachholen, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung zurückzuverweisen war.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen beurteilt sich das vorliegende Verfahren nicht
maßgeblich nach dem Recht des Wohnungseigentumsgesetzes, sondern dem Recht der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB. Es handelt sich um eine
zivilrechtliche Streitigkeit, nicht jedoch um eine Wohnungseigentumssache.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht auf einen entsprechenden
Antrag nur zur Entscheidung von Streitigkeiten über Beschlüsse zuständig, die - vom
Sonderfall des § 23 Abs. 3 WEG abgesehen - in einer Versammlung der
Wohnungseigentümer im Sinne von § 23 Abs. 1 WEG gefasst worden sind. Die
Versammlung vom 28.09.1997 war indes keine Versammlung der Wohnungseigentümer
nach dem WEG, sondern eine Versammlung der Mitglieder der aus den sieben
Wohnungseigentümergemeinschaften gebildeten Wirtschafts- und Abrechnungs-
/Verwaltungsgemeinschaft des Ferienparks S.. Dem steht der Beschluss der Versammlung
vom 24.03.1995, in dem sich die einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften (oder die
einzelnen Eigentümer) zur gemeinsamen Bewirtschaftungen des Ferienparks
zusammengeschlossen haben, nicht entgegen. Die Wohnungseigentümer mehrerer
selbständiger Eigentumswohnanlagen mögen zwar vereinbaren, künftig jeweils in
gemeinsam abgehaltenen Versammlungen über ihre Angelegenheiten jeweils
gemeinschaftlich abzustimmen und einheitliche Beschlüsse zu fassen. Bei solchen
Versammlungen handelt es sich dann aber nicht mehr um eine
Wohnungseigentümerversammlung im Sinne des WEG, auch wenn daran die
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Wohnungseigentümer der sieben Anlagen teilnehmen. Eine Eigentümerversammlung nach
dem Wohnungseigentumsrecht beschränkt sich immer auf die Mitglieder der durch die
konkrete Wohnanlage gebildeten Eigentümergemeinschaft.
Die Mitglieder der einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften haben sich in der
Versammlung vom 24.03.1995 durch unangefochten gebliebenen Beschluss zu einer
Wirtschaftsgemeinschaft zusammen geschlossen. Sie haben damit zur Verfolgung und
Erreichung gemeinsamer Zwecke (gemeinsame Bewirtschaftung des Ferienparks) eine die
sieben konkreten Eigentümergemeinschaften überlagernde Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gebildet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demzufolge die
Wirksamkeit der von dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts gefassten Beschlüsse.
Nicht geklärt ist allerdings bisher und wird zur Beurteilung des Falles nachzuholen sein,
welche Konstruktion im einzelnen zur Bildung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gewählt worden ist.
Denn davon hängt bereits die Prozessführungsbefugnis der Antragsteller sowie Aktiv- und
Passivlegitimation der Beteiligten ab. Zur Prozessführung befugt und aktivlegitimiert sind
bei der hier zu beurteilenden sogenannten Gesellschafterklage auf Feststellung der
Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen nur ein oder mehrere Gesellschafter der
Gesellschaft. Eine solche Klage richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter. Die
Antragsteller wären deshalb nur dann prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert, wenn sie
selbst Gesellschafter dieser am 24.03.1995 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts
sind. Sind dagegen die einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften in ihrer
Verbundenheit als gesamthänderische Rechtsträger Gesellschafter dieser Gesellschaft, ist
für die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation zu klären, welche der einzelnen
Wohnungseigentümergemeinschaften hier, vertreten durch die Antragsteller, ihre
Gesellschafterrechte geltend machen, ob die Antragsteller überhaupt diesen
Wohnungseigentümergemeinschaften angehören (aus dem beim Senat ebenfalls
anhängigen Verfahren -16 Wx 103/99- ist bekannt, dass nur der Antragsteller P. den
Wohnungseigentümergemeinschaften B.weg ... und T.weg ... angehört), und woraus ggfls.
die Antragsteller ihre (gewillkürte) Prozessführungsbefugnis ableiten. Korrespondierend
damit ist weiter aufzuklären, wer auf der Passivseite dieser Gesellschafterklage steht.
Dabei wird ferner nicht darauf verzichtet werden können, auf der Passivseite sämtliche
"Mitglieder" der einzelnen Eigentümergemeinschaften des Ferienparks entweder selbst als
jeweilige Mitgesellschafter oder in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit der einzelnen
auf Passivseite stehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, der sie angehören,
namentlich anzuführen. Zwar wird bei Wohnungseigentümergemeinschaften eine
vereinfachende Kurzbezeichnung bezüglich der Klageschrift sowohl im Aktiv- als auch im
Passivprozess als genügend angesehen, wenn zugleich der gemeinsame Vertreter der
Wohnungseigentümer, regelmäßig der Verwalter, angegeben ist (vgl. BGH NJW 77, 1686;
BGH NJW 81, 283; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 50 Rdnr. 27 m.w.N.). Nicht
als zulässig angesehen werden kann eine solche Sammelbezeichnung aber im Beschluss-
wie auch im Urteilsrubrum. Denn es lässt sich ansonsten nicht mit hinreichender Sicherheit
feststellen, gegen wen ein solcher Beschluss in Rechtskraft erwächst und gegen wen
gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung zulässig ist.
Darüber hinaus werden zur Beurteilung der materiellen Rechtsfragen die
Rechtsverhältnisse innerhalb der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften
aufzuklären sein. Nach den bisherigen Feststellungen ist das einzelne Wohnungseigentum
auf 52 Teilnehmer des Time-Sharing-Modells aufgeteilt. Offen und zu klären ist, ob die
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jeweiligen sogenannten "Eigentümer" der "Wochen" tatsächlich auch Miteigentümer nach
Bruchteilen oder aber nur Nutzungsberechtigte sind, die ihr Recht etwa von dem
Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) eines anderen ableiten. Möglich ist auch, dass - teilbare und
zulässigerweise mehreren Berechtigten nach Bruchteilen (etwa 3/52) zustehende -
Dauerwohnrechte nach § 31 WEG bei dem hier vorliegenden Time-Sharing-Modell
gebildet und jeweils in 52 gleichrangige Anteile aufgeteilt und im Wege eines Verkaufs
verschiedenen Berechtigten zur Nutzung für jeweils bestimmte Wochen innerhalb eines
Jahres zugewiesen sind.
Ebenso wird weiter aufzuklären sein, ob und in welcher Weise die gewerblichen Einheiten,
die bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit offenbar nicht selbständig berücksichtigt
wurden, an den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften beteiligt sind und
ebenfalls bei der Beschlussfassung am 28.9.1997 eventuell nicht berücksichtigte
Stimmrechte haben.
Von der Klärung dieser Frage hängt schließlich ab, wer überhaupt Mitglied der jeweiligen
einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften ist und wem insoweit in seiner
Wohnungseigentümergemeinschaft für sein Wohnungseigentum das Stimmrecht zusteht.
Denn die Regelung in den Gemeinschaftsordnungen zum Stimmrecht, nämlich dass die
Abstimmungen in der Versammlung nach der "Höhe der Anteile" erfolgen und je "1/52
Miteigentumsanteil an einer Wohnung" eine Stimme gewährt, ist nach dem zur Beurteilung
dieser Frage maßgeblichen Wohnungseigentumsrecht nicht möglich und nichtig. Auch
wenn an einem Wohnungseigentum mehrere berechtigt sind, kann es immer nur eine
Stimme gewähren. Das folgt aus der in § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG enthaltenen Regelung,
dass Mit-Wohnungseigentümer das Stimmrecht nur einheitlich ausüben können. Die
Regelung besagt zugleich, dass sie nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abdingbar ist.
Folglich können die Wohnungseigentümer nicht wirksam vereinbaren, dass - wie hier aber
geschehen - jedes Wohnungseigentum 52 Stimmen hat, weil dadurch nicht mehr
gewährleistet ist, dass der zwingenden Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG genüge
getan wird. Sollten mehrere Bruchteilseigentümer pro Wohneinheit vorhanden sein, so
können sie innerhalb der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft die Stimme für ihre
Wohnungseinheit nur einheitlich abgeben. Denn nur alle zusammen sind bei der
Abstimmung der "Wohnungseigentümer" im Sinne des § 16 WEG.
Anhand dieser nach den vorstehenden Ausführungen noch zu ermittelnden jeweiligen
rechtlichen Zusammensetzung und Konstruktion des einzelnen Wohnungseigentums, der
jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften sowie der gebildeten Gesellschaft wird
sodann zu prüfen sein, ob die Beschlüsse dieser Gesellschaft gemäß § 709 BGB
ordnungsgemäß zustande gekommen sind, insbesondere ob die Stimmabgabe den
jeweiligen Stimmrechten der einzelnen Wohnungseigentümer (in ihrer zu ermittelnden
rechtlichen Zusammensetzung) entweder als selbständige Gesellschafter entspricht oder
dem jeweiligen Stimmrecht der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter, dem wiederum eine nach
Wohnungseigentumsrecht zu beurteilende ordnungsgemäße Stimmabgabe der einzelnen
Wohnungseigentümer der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde liegen
muss.
Mangels hinreichender Feststellungen der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen
durch die Vorinstanzen können die Entscheidungen der Vorinstanzen im von den
Antragstellern angegriffenen Umfang kein Bestand haben. Sie werden insoweit
aufgehoben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die nunmehr
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erforderlichen Feststellungen dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt sind. Die
Sache wird daher an das Amtsgericht - WEG-Abteilung - zur erneuten Behandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren, zurückverwiesen.
Eine Verweisung des Verfahrens an das - von der Sache her an sich zuständige -
Landgericht als Prozessgericht scheidet aus. Der Senat ist durch den im Rahmen einer
Abgabe nach § 46 WEG entsprechend anwendbaren § 17 a Abs. 5 GVG daran gehindert,
die von den Vorinstanzen inzident bejahte sachliche Zuständigkeit des
Wohnungseigentumsgerichts zu prüfen. Keiner der Beteiligten hatte bereits erstinstanzlich
die Zuständigkeit gerügt, so dass eine Vorabentscheidung des Amtsgerichts nach § 17 a
Abs. 3 Satz 2 GVG nicht etwa pflichtwidrig unterblieben war (vgl. BGH NJW 95, 2851;
Senatsbeschluss vom 21.03.1997 = NJW-RR 97, 1443; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 14.
Aufl. 1997, § 46 Rdnr. 6), und damit das Wohnungseigentumsgericht zuständig bleibt, auch
wenn die Streitigkeit - wie bereits ausgeführt - maßgeblich nicht nach dem Recht des WEG,
sondern nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu entscheiden ist. Da
nunmehr ein "gewöhnlicher" Rechtsstreit vor dem WEG-Gericht zu entscheiden ist, gilt
auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht mehr. Die Durchführung des Verfahrens richtet
sich nach dem Zivilverfahrensrecht.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht im wesentlichen (bis auf
einen Rechenfehler: 287.641,50 DM abzüglich 33.523,30 DM = 254.118,20 DM) der von
den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht.