Urteil des OLG Köln vom 26.04.2004
OLG Köln: gespräch, beweismittel, unrichtigkeit, stadt, abrede, vertretung, auflage, luft, vaterschaftsanfechtungsklage, abstammung
Oberlandesgericht Köln, 14 WF 82/04
Datum:
26.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 82/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 21 F 199/03
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 26. Januar 2004 - 21 F
199/03 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Durch Jugendamtsurkunde vom 14.3.2002 hat der Antragsteller, der mit der Mutter der
Antragsgegnerin nicht verheiratet ist, die Vaterschaft für die Antragsgegnerin anerkannt.
Mit Klage vom 4.6.2003, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat,
hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater der Antragsgegnerin
ist, und zur Begründung ausgeführt, die Kindesmutter habe ihm gegenüber erklärt, dass
er nicht der Vater sei. Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das
Amtsgericht - Familiengericht - Aachen den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern die
Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die zuständige
Einzelrichterin hat die Sache auf den Senat übertragen.Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen
2
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
3
In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die
beabichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Die
Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilgung. Bedenken bestehen
bereits, ob der Antragsteller genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass
das beklagte Kind nicht von ihm abstammt, dargetan hat. Die erstinstanzlich aufgestellte
Behauptung, die Kindesmutter habe ihm zwischenzeitlich mitgeteilt, er sei nicht der
Vater, reicht jedenfalls nicht aus. Damit die Anfechtungsklage des als Vater geltenden
Mannes schlüssig ist, müssen Umstände vorgetragen werden, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit
der Abstammung von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen
lassen. Der Antragsteller leugnet den Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit
nicht. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag macht er in der
4
Beschwerdeinstanz geltend, die Kindesmutter habe im Mai 2003 ihm gegenüber
angegeben, auch anderweitig Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Weitere
Einzelheiten zu diesem Gespräch legt er allerdings nicht dar. Insbesondere trägt er nicht
vor, ob die Kindesmutter den anderweitigen Geschlechtsverkehr zeitlich genau für die
gesetzliche Empfängniszeit behauptet hat bzw. ob sie die anderen Männer benannt hat.
Ob die bloße Behauptung, die Kindesmutter habe erklärt, sie habe auch anderweiteigen
Geschlechtsverkehr gehabt, geeignet ist, konkrete Zweifel an der Vaterschaft zu
wecken, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie vorliegend -
zu den genauen Umständen, unter denen eine solche Erklärung erfolgt sein soll, weiter
nichts vorgetragen wird. Die Motivation der Kindesmutter, die zu einer solchen Erklärung
geführt hat, lässt sich dann nämlich nicht näher klären; es kommt deshalb durchaus
auch die Annahme in Betracht, dass eine solche Erklärung ohne jeden Wahrheitsgehalt
völlig aus der Luft gegriffen aufgestellt worden ist. Letztlich kommt es hierauf vorliegend
jedoch nicht an. Der Antragsteller hat sein Klagevorbringen allein durch die eidliche
Vernehmung der Kindesmutter unter Beweis gestellt und im Übrigen behauptet, es sei
kein Dritter bei dem Gespräch anwesend gewesen. Die Vernehmung der Kindesmutter
kommt aber nur in Form der Parteivernehmung in Betracht. Da der Antragsteller und die
Kindesmutter nie mit einander verheiratet waren, liegt ein Fall von §§ 1626 a Abs. 2,
1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Ziffer 3 BGB nicht vor. Die Kindesmutter ist nicht von
der Vertretung des beklagten Kindes ausgeschlossen und die angeordnete
Ergänzungspflegschaft damit - jedenfalls für den weiteren Fortgang des Verfahrens -
gegenstandslos. Ist aber die Parteivernehmung des Gegners das einzige Beweismittel
und liegt dessen Stellungnahme - für den Antragsteller ungünstig - vor, für deren
Unrichtigkeit sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dann ist die Erfolgsaussicht
der Rechtsverfolgung zu verneinen ( vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2004, Rn. 414 m.w.N.). Vorliegend
hat die Kindesmutter, wie sich aus der Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt
Aachen vom 12.11.2003 ergibt, in Abrede gestellt, innerhalb der gesetzlichen
Empfängniszeit anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.