Urteil des OLG Köln vom 17.12.1997
OLG Köln (beschwerde, 1995, zahlung, zuständigkeit, treffen, wert, ermessen, gemeinschaftsrecht, charakter, sache)
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 291/97
Datum:
17.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 291/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 155/97
Schlagworte:
Genehmigung des Wirtschaftsplanes lediglich durch den
Verwaltungsbeirat
Normen:
WEG § 28 Abs. 5
Leitsätze:
Ein Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung, die Aufstellung
des Wirtschaftsplanes dem Verwaltungsbeirat zu übertragen, ist nicht
nichtig. Denn die Zuständigkeitsregelung in § 28 Abs. 5 WEG ist
disponibles Recht. Ein vom Verwaltungsbeirat beschlossener
Wirtschaftsplan aufgrund unangefochtener Ermächtigung durch die
Wohnungseigentümerversammlung begründet Zahlungsansprüche
gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.10.1997
gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 06.10.1997 - 29 T
155/97 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die
Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Antragstellerin nimmt als Verwalterin die Antragsgegnerin auf Zahlung von
Wohngeldrückständen und Wohngeldvorauszahlungen für die Jahre 1995 bis Januar
1997 in Anspruch.
3
Die Wohngeldrückstände entsprechen dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom
28.10.1996, der nicht angefochten worden ist.
4
Die Jahreswirtschaftspläne der aus ca. 150 Eigentümern bestehenden
Wohnungseigentümergemeinschaft wurden entsprechend einem Beschluß aus dem
Jahre 1982 nicht von der Eigentümerversammlung sondern vom Verwaltungsbeirat
genehmigt.
5
Das Amtsgericht Leverkusen hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der
Wohngeldrückstände für 1995 schon deshalb als zahlungspflichtig angesehen, da der
6
Beschluß über die entsprechende Jahresabrechnung vom 28.10.1996 bestandskräftig
geworden sei. Die Verpflichtung zur Zahlung der Wohngeldvorauszahlungen ergebe
sich aus den inhaltlich nicht weiter von der Antragsgegnerin beanstandeten
Beschlüssen des Verwaltungsbeirats. Dieser sei aufgrund eines bestandskräftigen
Beschlusses aus dem Jahre 1982 entscheidungszuständig.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
7
II.
8
Die gemäß §§ 45 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere
Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene
Beschluß des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
9
1.
10
Die Antragstellerin ist aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses der
Eigentümergemeinschaft vom 28.10.1993 ermächtigt, den hier geltend gemachten
Zahlungsanspruch im eigenen Namen für die Eigentümergemeinschaft gerichtlich zu
verfolgen.
11
2.
12
Hinsichtlich des Wohngeldrückstandes für das Jahr 1995 kann auf die zutreffenden
Ausführungen des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden. Der
Beschluß der Eigentümerversammlung zur Jahresabrechnung von 1995 ist nicht
angefochten und daher bestandskräftig, ob bei der Beschlußfassung die
Einzelabrechnungen vorlagen, ist damit unerheblich.
13
3.
14
Auch für die Jahre 1996 und 1997 ist die Antragsgegnerin zur Zahlung der
Wohngeldvorschüsse verpflichtet. Der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft ergibt sich
insofern aus den Wirtschaftsplänen für dieses beiden Jahre. Die Pläne sind nicht
deshalb rechtlich unverbindlich, weil sie entgegen § 28 Abs. 5 WEG nur vom
Verwaltungsbeirat beschlossen worden sind. Durch Beschluß vom 07.07.1982 hat die
Wohnungseigentümerversammlung nämlich ihre Kompetenzen insofern auf den
Verwaltungsbeirat übertragen.
15
Diese Delegation ist bestandskräftiges und bindendes Gemeinschaftsrecht geworden,
nachdem der Beschluß aus dem Jahre 1982
16
nicht angefochten worden ist. Bei der Zuständigkeitsregelung zur Aufstellung des
Wirtschaftsplans gemäß § 28 Abs. 5 WEG handelt es sich um disponibles Recht. Es ist
daher grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG
überlassen, eine anderweitige Regelung zu treffen. Das Landgericht hat in diesem
Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der
Wohnungseigentümerversammlung nach § 28 Abs. 5 WEG nicht zum unabdingbaren
Kernbereich des Wohnungseigentums zählt. Für die von den Eigentümern 1982
getroffene Regelung, wonach der Verwaltungsbeirat über den Wirtschaftsplan
beschließt, sprechen auch angesichts der Größe der Gemeinschaft vernünftige
17
praktische Erwägungen. Der Wirtschaftsplan hat im übrigen nur vorläufigen Charakter.
Die Entscheidung über die Jahresabrechnung bleibt der Eigentümergemeinschaft
vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 Abs. 1 WEG. Danach entsprach es billigem
Ermessen, der Antragsgegnerin, die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde
unterlegen ist, die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Für das Verfahren der sofortigen
weiteren Beschwerde hat der Senat keinen Anlaß gesehen, von dem Grundsatz
abzuweichen, wonach im Wohnungseigentumsverfahren jeder Beteiligte seine eigenen
außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
18
Wert des Beschwerdegegenstandes
19
gemäß § 48 Abs. 4 WEG: 418.565,26 DM.
20