Urteil des OLG Köln vom 23.08.1999
OLG Köln: gebühr, vormundschaft, subjektiv, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Normen:
Leitsätze:
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 16 WX 113/99
23.08.1999
Oberlandesgericht Köln
16. Zivilsenat
Beschluss
16 WX 113/99
GEBÜHR BEI ANORDNUNG DER DAUERBETREUUNG; KOSTO § 92
ABS. 1;
Gebühr bei Anordnung der Dauerbetreuung
§ 92 Abs. 1 KostO § 92 Abs. 1 KostO gilt für jede Art der Dauerbetreuung
und nicht nur dann, wenn eine dauerhafte Vermögenssorge zur
Entscheidung steht. Daher ist das gesamte Vermögen des Betreuten für
die Bemessung der Gebühr auch dann maßgebend, wenn die Betreuung
ausschließlich die Personensorge betrifft.
16 Wx 113/99 4 T 345/99 LG Bonn
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OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Betreuungssache
betreffend Frau A. L, geboren am, wohnhaft:, ,
an der hier beteiligt sind:
1) Herr Dr. med. E. L.,
Betreuer, Erinnerungsführer, Beschwerdegegner und
Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in - 2) die Gerichtskasse,
vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bonn,
Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder
Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz
am 23.08.1999
b e s c h l o s s e n :
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des
Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 - 4 T 345/99 - wird
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zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht
erstattet.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.500,00 DM.
G r ü n d e
Der Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 19.03.1998 zum
Betreuer für die Betroffene berufen mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitsfürsorge" und
"Bestimmung des Aufenthaltes". Dem war bereits im Jahre 1997 eine vorläufige Bestellung
des Beteiligten zu 1) als Betreuer mit den genannten Wirkungskreisen im Wege der
einstweiligen Anordnung durch das Amtsgericht Langenfeld vorausgegangen.
Mit Kostenrechnung vom 27.01.1999/10.2.1999 forderte die Gerichtskasse Bonn von dem
Beteiligten zu 1) für die zahlungspflichtige Betroffene eine Gebühr für die Führung der
Dauerbetreuung im Jahre 1999 in Höhe von 2.000,-- DM, ausgehend von einem Vermögen
der Betroffenen in Höhe von 2.000.000,00 DM. Auf die gegen diese Kostenrechnung
gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1) änderte das Amtsgericht Siegburg die
Kostenrechnung dahingehend ab, dass die Gebühr für die Führung der Dauerbetreuung im
Jahre 1999 nach einem Geschäftswert von 500.000,00 DM auf 500,-- DM festgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt, woraufhin das
Landgericht Bonn den angefochtenen Beschluss aufgehoben, die Erinnerung des
Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und den Kostenansatz des Amtsgerichts Siegburg in
Verbindung mit der dazu ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Bonn betreffend
die streitige Gebühr wiederum auf 2.000,-- DM festgesetzt hat.
Die vom Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde, die das
Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat, ist gemäß §
14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Dabei
geht der Senat davon aus, dass der Beteiligte zu 1) die Beschwerde nicht im eigenen
Namen eingelegt hat, sondern für die Betroffene, die nach § 2 KostO i.V.m. § 1896 Abs. 1
BGB Kostenschuldnerin ist.
Ohne Rechtsfehler, auf deren Überprüfung das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 14
Abs. 3 Satz 3 KostO beschränkt ist, hat das Landgericht die Gebühr für die Führung der
Dauerbetreuung für das Jahr 1999 gemäß § 92 Abs. 1 KostO auf 2.000,-- DM festgesetzt.
Bei der Bemessung der Gebühr ist das Landgericht zu Recht von dem gesamten reinen
Vermögen der Betroffenen ausgegangen. § 92 Abs. 1 KostO gilt nämlich nach seinem
Wortlaut für jede Dauerbetreuung. Damit ist das gesamte Vermögen auch dann
maßgebend, wenn die Betreuung nur die Person betrifft und weiter unabhängig davon, ob
sich die Betreuung nur auf einen Teil der Personensorge erstreckt (vgl. BayObLG,
Rechtspfleger 1997, 86). Eine weitere Differenzierung nach dem Umfang der
Wirkungskreise ist entgegen der auch von dem Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung
des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 04.10.1996 - 10 W 93/96 - ) und eines
Teils der Literatur (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Lappe, KostO, 13. Aufl. 1995,
§ 92 Rdnr. 59 ff.) jedenfalls dann nicht geboten, wenn sich die Dauerbetreuung auf
bestimmte Aufgabenkreise bezieht, diese Aufgabenkreise aber wie hier in vollem Umfange
zu erfüllen sind. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Dauerbetreuung lediglich einen
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Teil des Vermögens betrifft (vgl. dazu Rohs/Wedewer-Waldner, KostO 1998, § 92 Rdnr.
21), kann hier offen bleiben, da eine solche Fallgestaltung vorliegend nicht gegeben ist.
Die Gebühren der Kostenordnung sind in der Regel Wertgebühren, die nach einem
Geschäftswert berechnet werden. Die §§ 18 bis 30 KostO enthalten dazu allgemeine
Bestimmungen, die grundsätzlich für alle Gebühren des zweiten Abschnitts gelten, soweit
einzelnen Geschäften nicht besondere Wertvorschriften beigegeben sind (vgl.
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Lappe, a.a.O., Vorbem. § 18 bis 30 Rdnr. 1).
Derartige, den allgemeinen Vorschriften vorgehende Regelungen zur Bestimmung des
Geschäftswertes sind z. B. enthalten in den §§ 39 bis 41, 46 Abs. 4, 49 Abs. 2, aber auch in
§ 92 KostO. Danach ist gemäß § 92 Abs. 1 KostO für die Festsetzung der Gebühr bei
Dauerbetreuungen grundsätzlich ohne weitere Wertungsmöglichkeiten gemäß §§ 18 bis 30
ff. KostO von dem gesamten reinen Vermögen des Betroffenen auszugehen. Weitere
Differenzierungen lässt in diesem Fall das Gesetz, anders als etwa in § 46 Abs. 4 KostO,
wonach ausdrücklich bei der Gebührenberechnung auch der Wert des entsprechenden
Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde gelegt werden kann, im Falle der
Gebührenfestsetzung nach § 92 Abs. 1 KostO nicht zu.
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht in Hinblick auf ein "verfassungsrechtliches
Differenzierungsgebot" (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) geboten. Das Differenzierungsgebot
ist hier ausreichend beachtet durch die unterschiedlichen Regelungen in § 92 KostO für
Dauermaßnahmen in familienrechtlichen Angelegenheiten einerseits sowie in §§ 93 ff.
KostO für einzelne Maßnahmen andererseits. Darüber hinaus ist bei der Festsetzung der
jeweiligen Gebühr gemäß § 92 KostO weiter nach der jeweiligen Höhe des reinen
Vermögens zu differenzieren. Weitere Abgrenzungen wären in der Regel rein subjektiv und
willkürlich. Es ist kaum objektiv zu beurteilen, in welchem Verhältnis etwa die einzelnen
Aufgabenkreise zum gesamten Vermögen stehen, und darüber hinaus auch nicht
einzusehen, warum eine Dauerbetreuung mit dem alleinigen Wirkungskreis der
Gesundheitsfürsorge geringer zu bewerten sein soll als etwa die Betreuung, die (nur) die
Vermögenssorge betrifft. Hierüber dürften die Beteiligten eines
vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens oftmals recht unterschiedliche Vorstellungen
haben. Ersichtlich sollen mit der Regelung in § 92 KostO aber auch derartige
Abgrenzungsschwierigkeiten, die selten objektiv zu entscheiden sind, vermieden werden,
indem eben für jeden Fall einer Vormundschaft, Dauerbetreuung, -pflegschaft und -
beistandsschaft für die Bemessung der Gebühr das gesamte reine Vermögen maßgebend
ist.
Wegen der Abweichung dieser Entscheidung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf
(a.a.O.) war der Senat nicht gehalten, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen, denn in Angelegenheiten, welche in der Kostenordnung geregelt sind, besteht
keine Vorlagepflicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 28 Rdnr. 15
m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.
Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe der Beschwer der Betroffenen.
Dr. Schuschke Dr. Ahn-Roth Dr. Schmitz - 5 -