Urteil des OLG Köln vom 30.04.2001
OLG Köln: firma, referent, sachzusammenhang, intervention, beweisverfahren, vertretener, zustand, unparteilichkeit, datum, sachverständiger
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 17 W 102/01
30.04.2001
Oberlandesgericht Köln
17. Zivilsenat
Beschluss
17 W 102/01
Landgericht Köln, 27 OH 33/00
Auf das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des
Antragsgegners vom 07.02.2001 wird der Beschluss der 27. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 22.01.2001 - 27 OH 33/00 - abgeändert und
wie folgt neu gefasst: Das gegen den Sachverständigen R. A. K.
gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragsgegners wird für begründet
erklärt.
G r ü n d e
Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige
Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Das gegen den
Sachverständigen K. gerichtete Ablehnungsgesuch ist begründet.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen, die zur
Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Die Ablehnung eines
Sachverständigen ist berechtigt, wenn objektive Umstände vorliegen, die auch bei einer
vernünftigen, nüchtern denkenden Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des
Sachverständigen erregen und deshalb die Befürchtung rechtfertigen können, der
Sachverständige könne sich einseitig festlegen und werde den Angaben der einen Partei
mehr als den Angaben der anderen glauben (vgl. BGH NJW 1975, 1363; OLG München
NJW 1992, 1569; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rdz. 8; Huber in Musielak, ZPO, 2.
Aufl., § 406 Rdz. 9). Im gegebenen Fall lässt sich konkret nachvollziehen, dass der
Antragsgegner die Besorgnis hegt, der Sachverständige werde die ihm obliegende
Untersuchung nicht uneingeschränkt von sachlichen Erwägungen abhängig machen.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass der Sachverständige als Referent für eine
Firma B. GmbH tätig war. Die bezeichnete Firma war Lieferantin des vom Antragsgegner
verlegten Bodenbelags, dessen Zustand hier aufgeklärt werden soll. In einem parallelen
Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn, an dem der Antragsgegner und die Firma B.
beteiligt sind, ist der Sachverständige ebenfalls vom Antragsgegner (des vorliegenden
Verfahrens) wegen der Referententätigkeit für die Firma B. GmbH abgelehnt worden. Das
Landgericht Bonn hat daraufhin einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung
betraut. Bei dieser Sachlage kann nachvollzogen werden, dass eine verständige Partei die
Besorgnis hegt, der Sachverständige werde, nachdem seine Beauftragung in einem
denselben Sachzusammenhang betreffenden Parallelverfahren verhindert worden ist,
solchen Umständen möglicherweise nicht mehr das erforderliche Augenmerk widmen,
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welche im Verantwortungsbereich der Firma B. GmbH begründet liegen. Eine
entsprechende Besorgnis wird verständlich, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob
und inwieweit der Sachverständige infolge seiner früheren Tätigkeit als Referent für die
Firma B. GmbH in einem so nahen Verhältnis zu dieser Firma steht, dass von ihm eine
unbefangene Untersuchung und Bewertung der hier aufzuklärenden Mängel des
Laminatbodens ohnehin nicht erwartet werden kann. Schon der Umstand, dass diese
Tätigkeit im Parallelverfahren zur Bestellung eines anderen Sachverständigen geführt hat,
kann aus der Sicht des Antragsgegners zu der nicht fernliegenden Annahme führen, den
Sachverständigen werde die Intervention des Antragsgegners möglicherweise nicht
unbeteiligt lassen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der - erfolglosen wie auch der
erfolgreichen - Beschwerde sind nach überwiegender und auch vom Senat vertretener
Auffassung solche des Rechtsstreits (vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer a.a.O. § 46
Rdz. 20).
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:
4.000,00 DM
(§ 12 Abs. 2 GKG entsprechend)