Urteil des OLG Köln vom 10.07.2001
OLG Köln: firma, warschauer abkommen, frachtführer, spediteur, treu und glauben, hongkong, grobes verschulden, grobe fahrlässigkeit, multimodaler verkehr, leichtfertiges verhalten
Oberlandesgericht Köln, 3 U 217/00
Datum:
10.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 217/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 23/00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. August 2000 verkündete
Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O
23/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 DM abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, eventuell zu erbringende
Sicherheitsleistungen auch in Form einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen
Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma J. Diese fragte bei der Beklagten
Luftfrachtraten für einen Transport von 3620 Kartons VGA-Karten im Gesamtgewicht von
21.750/19.298 kg von Hongkong nach L an. Die Beklagte bot der Firma J gemäß Fax-
Message vom 12.01.1998 (Blatt 14 GA) eine Rate von 22,50 Hongkong Dollar/kg bei
Transport mit L3 oder D an. Die Firma J beauftragte die Beklagte daraufhin mit der
Importabwicklung. Wegen des genauen Inhalts des Auftrages wird auf das Fax der
Firma J vom 16.01.1998 Bezug genommen (Blatt 12 GA).
2
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind zwei Transporte bezüglich dieser
VGA-Karten. Diese wurden am 17.02.1998 und 13.03.1998 durchgeführt. Auf die
Luftfrachtbriefe der L3-D wird Bezug genommen (Blatt 16, 13 GA).
3
Aus dem Luftfrachtbrief vom 17.02.1998 ergibt sich, dass die Sendung aus 127 Kartons
im Gesamtgewicht von 643 kg bestand (Blatt 16 GA). Am 20.02.1998 gelangten 77
Kartons im Gesamtgewicht von 390 kg in vorübergehende zollamtliche Verwahrung. Auf
die "vorübergehende Verwahrungsanzeige" vom 20.02.1998 wird Bezug genommen
(Blatt 18 GA).
4
Die zweite Sendung bestand nach dem HAWB der Firma F in Hongkong aus 253
Kartons. In dem HAWB war ein Gesamtgewicht von 1.768 kg angegeben (vgl. Blatt 22
GA). Im L3-Luftfrachtbrief war das Gesamtgewicht der Sendung mit 1.300 kg
angegeben. Die Luftfracht kam am 17.03.1998 in E an. Laut E T Report des D-Service-
Center wurde die aus 253 Colli bestehende Sendung neu verwogen. Das festgestellte
Gesamtgewicht betrug 1.350 kg. Die genaue Beschädigung der Verpackung kann dem
E T Report nicht entnommen werden. Eine Beschädigung des Inhalts der Sendung war
gemäß dem Report nicht feststellbar. Die Schadensfeststellung war bei Übergabe
erfolgt.
5
Die Sendung wurde am Flughafen E zwischengelagert und zollamtlich behandelt. Nach
dem Umschlag im Frachtflughafenbereich übernahm die Firma O im Auftrag der
Beklagten den Landtransport von E nach L. Diese beauftragte hierzu einen
Unterfrachtführer, der die Fracht, bestehend aus 7 Euro-Paletten, auf denen die 253
Collis transportiert wurden, von E nach F2 verbrachte. Dies geschah mit einem
Aufliegerfahrzeug. In F2 wurde dann der Auflieger auf ein anderes Aufliegerfahrzeug
geladen und nach L zur Empfängerin (der Firma M gebracht. Der in E ausgestellte
Frachtbrief für den Transport von E nach L ist in großen Teilen unleserlich (vgl. Blatt 29
GA). Es war durch die Beklagte nicht mehr zu ermitteln, welcher Frachtführer und
welcher Fahrer in E die Ware übernommen hatte. In F2 wurde dann die Ware von einer
Firma C, N, U-Weg übernommen und bei der Firma M2 GmbH abgeliefert. Von dieser
wurde nach Ablieferung der Ware eine Fehlmenge von 2.092 Karten gemeldet. Wegen
der näheren Einzelheiten der Fehlmengenmeldung wird auf den Inhalt der Abladeliste
(Bl. 24 GA), des Protokolls vom 18.03.1998 (Bl. 25 GA) und vom 19.03.1998 (Bl. 64 GA)
verwiesen.
6
Die Beklagte stellte den ersten Transport am 27.02.1998 mit 5.373,54 DM und den
zweiten Transport am 19.03.1998 mit 10.673,95 DM in Rechnung. Wegen der näheren
Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Rechnungen verwiesen (Bl. 58, 59 GA).
7
Die Klägerin hat behauptet, beim ersten Transport am 17.02.1998 seien 1970 Stück
VGA-Karten in Verlust geraten. Diese hätten einen Wert von 117.471,10 DM.
8
Bezüglich der zweiten Sendung hat die Klägerin erstinstanzlich behauptet, diese habe
in Hongkong ein Gesamtgewicht von 1.768 kg gehabt. Die Eintragung im L3-
Luftfrachtbrief sei falsch gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass nach dem E T
Report des D-Service-Center ein Gesamtgewicht von 1.350 kg ermittelt worden sei. In
Verlust geraten während der Luftfracht seien 2092 Karten. Hieraus resultiere ein
Fehlgewicht von 417,5 kg. Die fehlenden Karten hätten einen Wert von 124.745,96 DM.
9
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, auf eine reine Quittung der Empfängerin in L
könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese habe sich lediglich auf eine Sendung von
7 Euro-Paletten bezogen. Es habe ein verdeckter Schaden vorgelegen, der sofort nach
Erhalt am 18.03.1998 festgestellt und am 23.03.1998 der Beklagten gemeldet worden
sei.
10
Die Klägerin ist weiter der Auffassung gewesen, die Beklagte sei Fixkostenspediteurin
gewesen.
11
Sie hat behauptet, der Verlust sei auf dem Lufttransport eingetreten.
12
Sie hat gemeint, die Beklagte hafte daher gemäß § 413 HGB i.V.m. Art. 18, 25, 25 a WA.
Auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 22 WA könne sich die Beklagte nicht
berufen. Sie sei ihrer Aufklärungsobliegenheit nicht nachgekommen. Diese betreffe
auch Umstände bei ihrem Unterfrachtführer. Dafür, dass nach Art. 22 WA bei der
Entstehung des Schadens ein leichtfertiges Verhalten ausgeschlossen sei, könne keine
Rede sein.
13
Die Klägerin hat weiter behauptet, die Firma J habe ihr die ihr zustehenden Ansprüche
am 24.06.1998 abgetreten. Laut Entschädigungsquittung der Firma J habe diese
Entschädigungen von 119.260,00 DM und 124.745,96 DM erhalten.
14
Die Klägerin hat beantragt,
15
die Beklagte zu verurteilen, an sie 242.217,06 DM nebst 5 % Zinsen aus
117.471,10 DM seit dem 14.08.1999 und 5 % aus weiteren 124.745,96 DM
seit dem 22.08.1999 zu zahlen.
16
Die Beklagte hat beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Firma J habe dieser nur
Ansprüche gegen den Frachtführer L3, nicht gegen sie, die Beklagte, abtreten wollen.
19
Eine Spedition zu festen Kosten sei nach ihrer Auffassung nicht vereinbart worden. Sie
sei nur speditionell tätig geworden und habe der Firma J auf deren Anfrage Raten der
Luftfahrtgesellschaft mitgeteilt.
20
Hierzu hat sie behauptet, die Transporte seien von dem Luftfrachtführer L3 durchgeführt
worden. Sie habe gegenüber der Firma J die Beförderungskosten nach Maßgabe der
Abrechnung der L3 als Frachtauslagen abgerechnet. Speditionsentgelt habe sie für
weitere Tätigkeiten berechnet.
21
Bei dem ersten Transport habe die L3 nur 77 Kartons nach E befördert. Bei der zweiten
Sendung seien alle 253 Kartons von dem D-Service-Center mit insgesamt 1.350 kg
verwogen worden. Schäden an den Kartons seien dabei nicht festgestellt worden. Für
diese 253 Kartons sei in L eine reine Quittung erteilt worden. Wie der Firma J bekannt
gewesen sei, arbeite sie ausschließlich auf der Basis der ADSp. Eine Haftung ihrerseits
sei daher nicht gegeben, im übrigen berufe sie sich auf Verjährung.
22
Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.05.2000 Beweis durch
Vernehmung der Zeugen E2, X und Q erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 21.06.2000 Bezug
genommen (vgl. Blatt 90-94 GA).
23
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange aus § 413 HGB i.V.m. Art. 18, 25 WA
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der
Abtretungserklärung ihrer Versicherungsnehmerin (Firma N2 vom 24.06.1998
aktivlegitimiert sei. Durch die Vorlage der Entschädigungsquittung der Firma J habe die
Klägerin darüber hinaus nachgewiesen, dass sie die Versicherungsleistung an die
Firma J erbracht habe, so dass Ansprüche auch gemäß § 67 VVG auf die Klägerin
übergegangen seien. Bezüglich der näheren Begründung des Landgerichts zur
Aktivlegitimation der Klägerin wird auf Seite 4 des Urteils, 1. Absatz der
Entscheidungsgründe verwiesen (Blatt 103 GA).
24
Das Landgericht hat sodann weiter ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass
zwischen der Firma J und der Beklagten Speditionsaufträge über die Frachtbeförderung
von Hongkong nach L zustande gekommen seien. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe fest, dass die Firma J von Unterhaltungselektronik aus Fernost
sei. Sie stehe in jahrelanger Geschäftsverbindung zur Beklagten. Die Beklagte verstehe
sich ersichtlich als Spediteurin im Sinne von § 2 a ADSp. a. F.. Es sei unter diesen
Umständen davon auszugehen, dass die "Spediteure" im Zweifel die ihnen erteilten
Aufträge als Speditionsaufträge im Sinne der §§ 407 ff HGB verstünden. Ein
Selbsteintritt der Beklagten im Sinne von § 412 HGB liege nicht vor. Die Firma F,
Agentin der Beklagten in Hongkong, habe den Luftfrachtbrief nicht als Luftfrachtführer
sondern als Absender ausgestellt. Es sei aber zwischen der Beklagten und der Firma J
eine Fixkostenspedition im Sinne des § 413 HGB vereinbart worden. Die Beklagte habe
der Firma J auf deren Anfrage eine Frachtrate pro kg mitgeteilt. Darin sei, wie der Zeuge
Q und der Zeuge X bekundet hätten, der Verdienst der Beklagten enthalten gewesen.
Zwar habe die Beklagte die in Frage kommenden Luftfahrtgesellschaften benannt, die
genauen Preisabsprachen zwischen der Beklagten und den Gesellschaften seien aber
der Firma J verborgen geblieben. Diese habe nur davon ausgehen können, dass die
Beklagte ihren Verdienst ausschließlich aus einer mit dem Frachtführer vereinbarten
Provision ziehe. Damit liege eine Fixkostenspedition vor.
25
Die Haftung der Beklagten bestimme sich nach Art. 18 ff WA. Die in den ADSp
vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen würden insoweit nicht
durchgreifen. Dies gelte jedenfalls für den Lufttransport von Hongkong nach E, auf dem
der Teilverlust der Sendungen eingetreten sei.
26
Die Beklagte hafte gemäß Art. 25 WA auf vollen Schadensersatz. Auf Art. 22 WA könne
sie sich nicht berufen. Sie treffe nämlich ein qualifiziertes Verschulden an dem Verlust
der Ware. Zwar müsse grundsätzlich die Klägerin die Voraussetzungen für ein
qualifiziertes Verschulden darlegen und beweisen. Andererseits treffe die Beklagte eine
sekundäre Darlegungslast dahin, im einzelnen ihre Vorsichtsmaßnahmen darzulegen,
die zur Verhinderung des Schadenseintritts getroffen worden seien. Dieser
Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Von daher sei die Klägerin des
Nachweises, dass der Warenverlust auf einem dem Vorsatz gleichstehenden
Verschulden des Luftfrachtführers beruhe, enthoben.
27
Bei dem Transport am 16.02.1998 seien von 127 Kartons nur 77 Kartons in E in
vorläufige Zollverwahrung genommen worden. Aus den zu den Akten gereichten
Urkunden ergebe sich die Fehlmenge und der Verlust während des Lufttransportes.
Hieraus resultiere ein Schaden in Höhe von 117.471,10 DM.
28
Bei dem Transport vom 13.03.1998 sei ein Verlust von 2092 Karten eingetreten. Zwar
29
habe die Beklagte eine Abladeliste der Abnehmerin Firma M2 GmbH in L vorweisen
können, nach der 10100 Stück VGA-Karten an zwei verschiedenen Abladestationen
abgeladen worden seien. Diese Liste sei nach dem Protokoll über
Mengenabweichungen vom 18.03.1998 auf 8008 Stück berichtigt worden. Die Beklagte
könne sich auf die reine Quittung nicht berufen, da schon vorher, nämlich am
17.03.1998, durch das D-Service-Center in E ein Gesamtgewicht der transportierten 253
Kartons festgestellt worden sei. Aus dieser Feststellung ergebe sich, dass das im
Luftfrachtbrief genannte Gesamtgewicht von 1.300 kg unzutreffend gewesen sei. Die
Richtigkeitsvermutung des Frachtbriefs gemäß Art. 11 WA sei damit widerlegt. Die
Klägerin habe überzeugend dargelegt, dass sich bei einem Gewicht von 0,175 kg/VGA-
Karte aus einem Verlust von 2092 Karten zusätzlich eines Gewichtsverlustes durch
Beschädigung der Kartons das im Hausfrachtbrief der F genannte Gesamtgewicht der
Sendung von 1.768 kg errechnen lasse. Damit sei der Versicherungsnehmerin der
Klägerin ein Schaden von 124.745,96 DM entstanden, der dieser auch ersetzt worden
sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.09.2000, der bei Gericht am
11.09.2000 eingegangen ist, Berufung eingelegt (Blatt 112 GA), nachdem ihr das Urteil
der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 02.08.2000 (Blatt 100-
106 GA) zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 09.08.2000 zugestellt worden
war (Blatt 107 GA). Der 11.09.2000 war ein Montag. Mit bei Gericht am 10.10.2000
eingegangenem Schriftsatz vom 09.10.2000 (Blatt 119 GA) hat die Beklagte beantragt,
die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 11.11.2000 zu verlängern. Diese Frist ist
antragsgemäß verlängert worden (Blatt 123 GA). Mit Schriftsatz vom 08.11.2000 - bei
Gericht am gleichen Tage eingegangen - ist die Berufung begründet worden (Blatt 124
GA).
30
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zum behaupteten
Verlust der Ware betreffend die erste Teilbeförderung am 17./20.02.1998.
31
Bezüglich der zweiten Teilbeförderung behauptet die Beklagte zum angeblichen Verlust
von 2092 VGA-Karten nunmehr, nachdem die Klägerin ihren Sachvortrag aus erster
Instanz auf Hinweis des Gerichts zu den widersprüchlichen Gewichtsangaben bezüglich
der beförderten Ware geändert hat, dass der angebliche Verlust, wenn überhaupt auf
dem Landtransport von E nach L aufgetreten sei. Hierauf deute hin, dass in E
gewichtsmäßig in etwa die gleiche Warenmenge angekommen sei wie in Hongkong
abgesandt. Dies trage die Klägerin nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 07.03.2001 (Blatt
164 ff GA) selbst vor.
32
Sie ist der Ansicht, dass sie lediglich der Klägerin nach Speditionsrecht hafte. Ihre
Haftung sei nach Maßgabe der ADSp beschränkt.
33
Es sei ungeklärt und auch in dem bisherigen Rechtsstreit nicht aufgeklärt, wie es zu den
behaupteten Differenzen gekommen sei.
34
Sie habe auch nicht eingeräumt, sie sei von der Firma J mit den Transporten von
Hongkong nach L als Frachtführerin beauftragt worden. Ihrer Ansicht nach ergebe sich
schon aus der Formulierung im Schreiben der Firma J vom 16.01.1998 "Oben
genannten Import möchten wir gerne über Ihr Unternehmen abwickeln", dass im Zweifel
eine geschäftsbesorgende und damit speditionelle Tätigkeit ihr in Auftrag gegeben
worden sei. Lediglich der Kostenanteil der Flugfracht sei fixiert worden. Wegen des
35
Landtransportes habe die Beklagte dagegen den Transport als Spediteurin abwickeln
sollen, ohne an feste Kosten gebunden zu sein.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass wegen des Grundsatzes der rechtlichen
Selbständigkeit jede Teilstrecke rechtlich gesondert zu werten sei. Hieraus folge, dass
ein Lufttransport zu festen Kosten vereinbart worden sei, wenn das Hauptentgelt
festgelegt sei. Wenn danach für die per Luftfracht zu erledigende Teilstrecke feste
Kosten vereinbart worden seien, dann schlüge diese Vereinbarung aber nicht
automatisch auf den anschließenden Landtransport durch. Dieser sei nach ganz
anderen technischen und kaufmännischen Regeln abzuwickeln. Demgemäß sei hier
mangels einer Fixkostenvereinbarung für die Teilstrecke Landtransport das
Speditionsrecht anzuwenden.
36
Die Beklagte behauptet, die Fehlmenge bei den 253 Kartons mit den insgesamt 10100
VGA-Karten sei bei dem oder im Zusammenhang mit dem Landtransport eingetreten.
Dies sei ihrer Meinung nach unstreitig, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom
07.03.2001 unter Hinweis auf den "E T Report" ergebe.
37
Wenn nämlich bei Übergabe der L3 an die Leute der Beklagten die Sendung noch
vollständig gewesen sei, könne der Verlust nur während der Vorbereitung des
folgenden Landtransportes oder auf dem Landtransport oder nach der Auslieferung an
den Empfänger eingetreten sein. Es sei nicht ersichtlich, dass hier noch eine Haftung
nach dem Warschauer Abkommen in Betracht komme.
38
Ihrer Auffassung nach sei aber ihre Spediteurhaftung nach § 51 ADSp a. F.
ausgeschlossen. Tatsachen, die ein grobes Verschulden im Sinne von § 51 b ADSp a.
F. begründen könnten, lägen nicht vor. Es ei also hypothetisch zu prüfen, welche
Rechtslage gelten würde, wenn nur ein Transport für die Teilstrecke Land vereinbart
worden wäre. Hier sei sie aber nicht Fixkostenspediteurin sondern reine Spediteurin.
39
Die Beklagte behauptet weiter, der behauptete Verlust an den VGA-Karten sei auch
nicht während des Landtransportes eingetreten, sondern vielmehr bei der Empfängerin,
der Firma M2 GmbH. Dies ergebe sich ihrer Meinung nach aus dem Frachtbrief, in
welchem diese die Annahme der Ware bestätigt habe. Nach der Abladeliste habe sie
10100 Stück VGA-Karten verpackt auf insgesamt 7 Euro-Paletten in insgesamt 253
Kartons entgegengenommen.
40
Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass sich die Angaben über die angebliche
Fehlmenge stark widersprächen. Die Firma J habe wohl aufgrund vorangegangener
Unterrichtung der Firma M2 GmbH über die Anlieferung vom 18.03.1998 gegenüber der
Beklagten eine Fehlmenge von 974 Stück VGA-Karten behauptet. Das Schreiben der
Firma J an die Beklagte datiere vom 20.03.1998. Es berichte über das Ergebnis einer
angeblichen Überprüfung, nachdem die Ware am 18.03.1998 in Empfang genommen
und rein quittiert worden sei. Es solle wohl den Stand vom 19.03. oder 20.03.1998
wiedergeben. Dagegen heiße es in dem angeblich am 18.03.1998 gefertigten "Protokoll
über Qualitäts- und andere Mängelabweichungen" der Firma M2 GmbH, dass eine
Differenz von 2092 Stück festgestellt worden sei. Wenn aber die Meldung vom
20.03.1998 zutreffe, dann müsse das Protokoll, das angeblich vom 18.03.1998 stamme,
nachgefertigt worden sein. Hieraus folge, dass vermutlich die Karten bei der Firma M2
GmbH nach der Anlieferung verschwunden und der später festgestellte Verlust auf den
Zeitpunkt der Anlieferung, den 18.03.1998, zurückbezogen worden sei.
41
Die Beklagte beantragt,
42
das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.08.2000 - 91 O 23/00 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
43
Die Klägerin beantragt,
44
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
45
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag bezüglich des Verlustes bei
der ersten Teillieferung.
46
Bezüglich des Verlustes bei der zweiten Teillieferung behauptet sie, dass - wie aus dem
"E T Report" ersichtlich - dieser Verlust nicht auf dem von der L3 durchgeführten
Lufttransport selbst eingetreten sei, da auf dem Flughafen bei Übergabe durch die L3 an
die Leute der Beklagten noch das volle Gewicht von 1.300 kg (und sogar 50 kg mehr)
vorhanden gewesen sei. Der Verlust müsse damit offensichtlich nach Übergabe durch
das D-Service-Center an die Leute der Beklagten erfolgt sein. Leute der Beklagten
hätten sich offensichtlich die Tatsache zu nutze gemacht, dass alle Kartons mit
beschädigter Verpackung angekommen seien, so dass sich nach Übernahme vom D-
Service-Center nicht mehr abgrenzen ließe, wo der Verlust eingetreten sei. Die Kartons
seien sowieso beschädigt gewesen, so dass der Diebstahl von 2092 VGA-Karten keine
weiteren Spuren hinterlassen habe.
47
Nach Auffassung der Klägerin hafte die Beklagte für diesen Schaden nach Art. 18 Abs.
1 WA i.V.m. mit Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA.
48
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte nach Frachtrecht. Hätten die Parteien
nämlich lediglich feste Kosten über die Hauptstrecke und nicht über die gesamte
Strecke vereinbart, so sei der Spediteur zu festen Kosten als Frachtführer anzusehen.
Entscheidens sei, dass der Großteil der Kosten vorher vereinbart worden sei.
49
Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass auch für die Strecke von E nach L hätten
feste Kosten vereinbart werden müssen, so ist die Klägerin der Auffassung, dass auch in
diesem Fall eine Fixkostenspedition vorgelegen habe. Ihre Versicherungsnehmerin
habe aufgrund der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien damit rechnen dürfen,
dass die Beklagte für die Besorgung des Transportes von E nach L keine
Spediteurvergütung/Provision berechnen werde. Sie habe weiter davon ausgehen
können, dass die Beklagte eine eigene Rechnung für diesen Transportanteil vorlege,
welche pauschaliert sei, wobei die Pauschale unterschiedlich angesetzt werde je nach
der Menge der beförderten Waren.
50
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Beklagte habe den Transportablauf nicht im
einzelnen darlegen können. Sie sei ihrer Aufklärungsobliegenheit nicht nachgekommen.
Ganz offensichtlich habe sich die Beklagte ausschließlich auf die von der Klägerin
vorgelegten Papiere gestützt und eigene Ermittlungen dazu, wie der Transport
abgelaufen sei, nicht angestellt.
51
Die Beklagte habe, so behauptet die Klägerin, an den von ihr eingesetzten
Unterfrachtführer nicht mehr die Ware vollständig übergeben. Es könne nicht mehr
52
nachvollzogen werden, was nach der Übernahme der Ware durch Leute der Beklagten
mit der Ware geschehen sei, wann diese Ware das Flughafengelände verlassen habe,
wer diese Ware übernommen habe und wie die Ware palettiert worden sei.
Nach Auffassung der Klägerin habe damit die Beklagte noch nicht einmal den Nachweis
erbracht, dass sie für den eingetretenen Schaden nicht nach Warschauer Abkommen
hafte.
53
Es sei Aufgabe, so die Meinung der Klägerin, der Beklagten, nachzuweisen, dass sie
den ihr erteilten Transportauftrag ordnungsgemäß erfüllt habe. Im übrigen seien die
Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten als Frachtführerin
herbeigeführt worden, so dass schon deswegen ein Erlöschen gemäß § 39 KVO
ausgeschlossen sei, wenn man denn im Ergebnis zur Anwendung der KVO käme.
54
Die Klägerin behauptet weiter, am 18.03.1998 habe bei der Firma M2 GmbH eine
Überprüfung der angelieferten Ware stattgefunden und es sei eine Fehlmenge von 2092
VGA-Karten festgestellt worden. Die Ware sei in zwei verschiedenen Werken angeliefert
worden. Im Werk 2 sei die Sendung nicht nur am 18.03., sondern auch ein zweites Mal
am 19.03.1998 überprüft worden. Von daher würden sich die unterschiedlichen
Fehlmengenangaben erklären.
55
Zudem ist die Klägerin der Auffassung, soweit der Schaden nicht im Gewahrsam der
Beklagten eingetreten sein sollte und sie für den Schaden nach Warschauer Abkommen
(WA) nicht
56
hafte, soweit sie sich weiter erfolgreich auch auf die ADSp berufen könne, hatte sie
jedenfalls wegen Regressvereitelung in voller Höhe hafte. Die Beklagte habe der
Versicherungsnehmerin der Klägerin stets mitgeteilt, der Schaden sei auf dem
Lufttransport eingetreten. Die Beklagte habe weder die von ihr eingesetzten
Unterfrachtführer für haftbar gehalten, noch habe sie je den Verlustort aufgeklärt.
Ansprüche, welche die Versicherungsnehmerin der Klägerin somit gegen die
Unterfrachtführer gehabt haben könnte, seien wegen der fehlenden Haftbarhaltung
durch die Beklagte erloschen.
57
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweis- und Auflagenbeschluss vom
27.03.2001 - 3 U 217/00 - (Blatt 172, 172 R GA) durch Vernehmung der Zeugen K2, H
und Y.
58
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme - wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie
das Sitzungsprotokoll vom 29.05.2001 (Blatt 213-223 GA: Vernehmung der
vorgenannten Zeugen vor dem Senat), das Sitzungsprotokoll vom 21.06.2000 (Blatt 90-
93 GA: Vernehmung der Zeugen E2, X und Q gemäß Beweisbeschluss vom 03.05.2000
des Landgerichts Köln in erster Instanz, Blatt 84/85 GA) sowie den Inhalt des von der
Beklagten angegriffenen Urteils des Landgerichts Köln vom 02.08.2000 (Blatt 100-106
GA) verwiesen.
59
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
60
Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete -
61
Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in
der angegriffenen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe
von 242.217,06 DM nebst 5 % kaufmännischer Fälligkeitszinsen an die Klägerin aus
abgetretenem bzw. übergegangenem Recht verurteilt.
Der Klägerin steht gemäß §§ 413 HGB a. F., 398 BGB, 67 VVG i.V.m. Art. 18, 25 WA
gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 117.471,10 DM wegen
des Teilverlustes von 1970 VGA-Karten bei der ersten Teilbeförderung vom 17.02.1998
zu.
62
Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärungen der Firma J vom 24.06.1998
aktivlegitimiert, was in der Berufung von der Beklagten auch nicht mehr thematisiert
wird. Durch Vorlage der Entschädigungsquittung der Firma J hat die Klägerin darüber
hinaus nachgewiesen, dass sie die Versicherungsleistung an die Firma J erbracht hat,
so dass Ansprüche auch gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergangen sind.
63
Die Abtretungserklärungen der Firma J sind dahin auszulegen, dass Ansprüche gegen
denjenigen an der Beförderung Beteiligten abgetreten werden, der für den Schaden
haftet. Welche rechtlichen Vorstellungen die Firma J insoweit hatte, kann dahingestellt
bleiben. Jedenfalls steht auch zur Überzeugung des Senates aufgrund der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass die für die Firma J tätige Zeugin E2
insoweit keine konkreten Vorstellungen hatte. Für die Zeugin war nur von Interesse,
dass es während des Transportes zu einem Verlust von Ware gekommen war. Sie hatte
sich deswegen an die Beklagte als ihren Anspruchpartner gewendet und darüber
hinaus die Leistung der Klägerin als Transportversicherer beansprucht. Die Klärung der
Haftungsfrage war nach der deutlich zum Ausdruck gekommenen Vorstellung der
Zeugin nicht ihre Sache. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden,
dass - wie die Beklagte erstinstanzlich gemeint hat - die Firma J der Klägerin nur
Ansprüche gegen die Firma L3 habe abtreten wollen.
64
Zwischen der Firma J und der Beklagten ist ein Speditionsauftrag über die
Frachtbeförderung von Hongkong nach L zustande gekommen, und zwar ist die
Beklagte zumindest für die Luftfrachtbeförderung Fixkostenspediteurin gemäß § 413
HGB a. F.. Auch zur Überzeugung des Senates steht nach dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass die Firma J von Unterhaltungselektronik
aus Fernost ist. Sie steht in jahrelanger Geschäftsverbindung zur Beklagten. Die
Beklagte versteht sich ersichtlich als Spediteurin im Sinne von § 2 a ADSp a. F.. Es ist
unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die "Spediteure" im Zweifel die ihnen
erteilten Aufträge als Speditionsaufträge im Sinne der §§ 407 ff HGB verstehen (vgl.
BGH NJW-RR 1998, 1723). Ein Selbsteintritt der Beklagten im Sinne von § 412 HGB
liegt nicht vor. Die Firma F, Agent der Beklagten in Hongkong, hat den Luftfrachtbrief
nicht als Luftfrachtführer sondern als Absender ausgestellt. Es ist aber zwischen der
Beklagten und der Firma J - jedenfalls für die Luftfracht - eine Fixkostenspedition im
Sinne des § 413 HGB vereinbart worden. Die Sendung sollte mit verschiedenen
Transportmitteln durchgeführt werden. Damit handelte es sich um einen multimodalen
Transport. Verträge des multimodalen Transportes kommen im Allgemeinen in drei
Varianten vor: Beim einfachen kombinierten Transport verpflichtet sich der Erst- bzw.
Hauptbeförderer, das Gut zum Bestimmungsort zu verbringen; er schaltet abschnitts-
bzw. transportmittelweise andere Beförderer als Unterfrachtführer, das heißt als seine
Erfüllungsgehilfen ein. Beim unechten Durchfrachtvertrag befördert der Erstbeförderer
als Kontrahent des Absenders das Gut nur auf seiner Teilstrecke; er ist aber verpflichtet,
65
wie ein Spediteur für Weitertransport und Umladung zu sorgen. Hier liegt also eine
Kombination von Fracht- und Speditionsvertrag vor. Es handelt sich also um einen
sogenannten gebrochenen Verkehr. Beim gemeinschaftlichen Durchfrachtvertrag
schließlich verpflichten sich mehrere Transportunternehmer von vornherein
gemeinschaftlich, den Transport abzuwickeln, allerdings mit der Maßgabe, dass jeder
nur für seine Wegstrecke verantwortlich zeichnet (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl.
1995, Einl. Rdnr. 10; Koller, a.a.O., Teil D, multimodaler Verkehr Rdnr. 1).
Ob vorliegend die Beklagte im Rahmen eines echten multimodalen Transportvertrages
als Fixkostenspediteurin für die gesamte Strecke von Hongkong nach L tätig geworden
ist, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls aufgrund eines "unechten
Durchfrachtvertrages" als Erstbeförderer - und zwar als Fixkostenspediteurin - das Gut
von Hongkong zum Flughafen E zu befördern hatte. Die Beklagte hatte der Firma J auf
deren Anfrage eine Frachtrate pro kg mitgeteilt. Darin war, wie der Zeuge Q und der
Zeuge X glaubhaft bekundet haben, der Verdienst der Beklagten enthalten. Zwar hatte
die Beklagte die in Frage kommenden Luftfahrtgesellschaften benannt, die genauen
Preisabsprachen zwischen ihr und den Gesellschaften blieben der Firma J aber
verborgen. Diese konnte davon ausgehen, dass die Beklagte ihren Verdienst
ausschließlich aus einer mit dem Frachtführer vereinbarten Provision zieht, so dass
jedenfalls für den Lufttransport von Hongkong nach E (bei dem jedenfalls der erste
Teilverlust bei der ersten Teilbeförderung aufgetreten war) die Voraussetzungen einer
Fixkostenspedition vorlagen.
66
Die Haftung der Beklagten bestimmt sich demnach nach Art. 18 ff WA, die in den ADSp
vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen greifen insoweit nicht durch.
67
Die Beklagte haftet gemäß Art. 25 WA auf vollen Schadensersatz, ohne sich auf die
Haftungsbeschränkungen des Art. 22 WA berufen zu können. Da für den ersten
Teilverlust feststeht, dass der Verlust der Ware in einem Bereich eingetreten ist, der der
Beklagten zuzurechnen ist, trifft diese gemäß § 282 BGB die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass der Schaden nicht die Folge eines von ihr zu vertretenden
Umstandes ist.
68
Die Beklagte hatte die Ware in Hongkong vollständig übernommen. Auf dem Flughafen
E stellte man dann den Teilverlust fest. Sie muss folglich während des Lufttransportes
verlorengegangen sein. Deswegen hatte sich die Beklagte zu entlasten.
69
Bei der Beweislastverteilung ist auf die Art der verletzten Pflicht abzustellen. Ist ein
bestimmter Erfolg geschuldet, muss sich der Schuldner in Form des Nichteintrittes
entlasten, das heißt, er muss beweisen, dass das Ausbleiben des Erfolges nicht von ihm
zu vertreten ist. Erfolg kann auch die Vermeidung z. B. eines Transportverlustes sein. Ist
nur ein bestimmtes Verhalten geschuldet, hat der Gläubiger nur die Verletzung der
Verhaltenspflicht zu beweisen und deren Kausalität für den Schaden.
70
Da der Verlust der Ware in dem der Beklagten zurechenbaren Herrschaftsbereich erfolgt
ist, ohne dass die näheren Umstände aufklärbar sind, spricht zunächst eine tatsächliche
Vermutung für ein grobes Verschulden der Beklagten hinsichtlich der sie treffenden
Obliegenheitspflichtverletzungen. Der Frachtführer ist wie der Spediteur gehalten, die
konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen und zu beweisen, dass für
den Geschädigten und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in
der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche
71
Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch
vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (so OLG
Köln, Urteil vom 27.03.2001, 3 U 183/00, S. 7, 8).
Die Klägerin konnte zu den näheren Umständen des Teilverlustes der Ladung beim
ersten Transport nicht näher vortragen, da sie keinen Einblick in die Umstände der
Lufttransporte, auf denen es zum Verlust der Ladung gekommen war, hat. Es oblag
nunmehr der Beklagten, die von ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen vorgenommenen
Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Transportverlusten darzutun. Insofern teilt
der Senat die Auffassung des Landgerichtes, dass diese vom BGH in ständiger
Rechtsprechung verlangten Darlegungen auch im Anwendungsbereich international
vereinheitlichten Rechtes, wie der CMR oder des WA geboten ist (vgl. OLG München
NJW-RR 1998, 898; Koller, a.a.O., Art. 25 WA Rdnr. 9).
72
Die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA) sind lückenhaft. Soweit das
Abkommen keine besonderen Regelungen enthält, ist nach den Grundsätzen des
internationalen Privatrechtes auf das Recht zurückzugreifen, welches zwischen den
Parteien gelten soll. Gemäß Art. 27, 28 EGBGB ist auf das Vertragsverhältnis zwischen
der Beklagten und der Firma J deutsches Recht anwendbar. Die Vertragsparteien sind
in Deutschland ansässig. Zwar ist die Anwendung deutschen Rechtes nicht
ausdrücklich vereinbart, aber aus den Gesamtzusammenhängen ergibt sich, dass die
Parteien - wie vorliegender Rechtsstreit zeigt - deutsches Recht anwenden wollen. Von
daher sind auch auf das Warschauer Abkommen (WA) die von der Literatur und
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im
Transportrecht anwendbar.
73
Trotz Aufforderung des Landgerichts und weiteren Hinweises des Senates hat die
Beklagte keine näheren konkreten Ausführungen zum Ablauf des Lufttransportes und zu
den Kontrollmaßnahmen beim Umschlag in Hongkong und E gemacht. Dies rechtfertigt
den Schluss, dass die Beklagte zum konkreten Organisationsablauf nicht näher
vortragen kann. Ihr bisheriger Vortrag reicht nicht aus, um sich zu entlasten.
74
Denn der Spediteur wie auch der Frachtführer ist gehalten, die konkret eingerichteten
Kontrollen so detailliert darzulegen, dass für den Anspruchsteller und das Gericht
erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar
und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um
sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch
praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH TransportR 1998, 262, 263 m.w.N.). Mangels
näherer Angaben zum von der Beklagten veranlassten Sicherungssystems an den
genannten Flughäfen ist daher zur Überzeugung des Senates davon auszugehen, dass
entweder von der Beklagten überhaupt keine Schutzmaßnahmen vorgesehen waren
oder aber dass das von der Beklagten vorgesehene und vorgenommene Kontrollsystem
kein tatsächlich funktionierendes, sondern lediglich ein nur theoretisch bestehenden
Sicherungssystem darstellt. Es spricht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
schwerwiegende Lücken in der Organisation der Beklagten vorliegen. Dabei kann die
Beklagte nicht entlasten, dass gemäß dem Wiegeprotokoll des Flughafens Hongkong
die vollständige Ladung an die L3 übergeben wurde, dass aber gemäß dem
Wiegeprotokoll in E zum Zeitpunkt des Wiegevorgangs der Verlust bereits eingetreten
war. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass die Beklagte nicht in der Lage war, den
konkreten Transportvorgang darzulegen und ihre getroffenen Maßnahmen zu
benennen, um einen Verlust der Ware auf dem Transportwege zu verhindern. Es reicht
75
gerade nicht aus, wenn die Beklagte beiläufig vorträgt, die L3 müsse den Verlust wohl
zu vertreten haben. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verlust nicht näher aufklärbar
war. Insbesondere steht nicht fest, dass die Beklagte Vorkehrungen getroffen hätte, um
einen solchen Verlust möglichst auszuschließen.
Die Beklagte trifft ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 25 WA an dem Verlust
der ersten Teillieferung, so dass die Haftungsbeschränkung auf Art. 22 WA nicht
eingreift.
76
Zwar trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlichen
Umstände, die zum Eintritt der verschärften Haftung nach Art. 25 WA führen, nach
allgemeiner Meinung den Anspruchsteller (vgl. BGH Transportrecht 1995, 253, 255).
Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil ein
Anspruchsteller in erhebliche Beweisschwierigkeiten geraten kann, wenn er das grobe
Eigenverschulden des Spediteurs bzw. Frachtführers nachweisen und damit Vorgänge
aufklären soll, die sich ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich abgespielt
haben. Diese Schwierigkeiten treten in besonderem Maße in den Fällen auf, in denen
die näheren Umstände des Verlustes ungeklärt bleiben. Lediglich die Erwägung, dass
eine Partei über die besseren Aufklärungsmöglichkeiten verfügt und einer
Schadensursache näher steht, ist jedoch nicht geeignet, Abweichungen von der an sich
geltenden Gesetzes- oder Vertragslage bezüglich der Beweislast zu rechtfertigen. Denn
die von den beteiligten Kreisen gewollte Beschränkung der Haftung würde wirkungslos
werden, wenn bei verbleibenden Zweifeln am Schadensverlauf immer der Spediteur
bzw. Frachtführer zu einer qualifizierten Haftung herangezogen werden könnte. In
diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Spediteur bzw.
Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien
nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren
Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er
substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach,
kann daraus je nach Einzelumständen der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden
gerechtfertigt sein (vgl. BGH TransportR 1995, 253, 255 m.w.N.).
77
So liegt der Fall hier. Wie oben dargestellt hat die Beklagte keinerlei näheren Umstände
zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen für den Lufttransport dargelegt und auch
keinerlei Angaben zu den näheren Einzelheiten des Teilverlustes bezüglich der ersten
Teillieferung machen können. Von daher spricht eine tatsächliche Vermutung dafür,
dass die Beklagte zumindest leichtfertig und in dem Bewusstsein der
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gehandelt hat. Wären nämlich geeignete
Vorkehrungen getroffen worden, hätte die Beklagte hierzu sicherlich näher vorgetragen.
Der Senat ist daher der Überzeugung, dass effektive Sicherheitsvorkehrungen seitens
der Beklagten zur Sicherung des Gutes überhaupt nicht getroffen worden sind. Es oblag
dem Zufall, ob die Ware vollständig in E ankam oder Verluste eintraten. Die Beklagte
nahm das Verlustrisiko bewusst in Kauf. Hierfür spricht auch, dass der Verlust lediglich
beim Wiegevorgang festgestellt wurde. Nicht geklärt werden konnte, ob die
eingewogene volle Sendung überhaupt in Hongkong abgesandt wurde. Über die
Verpackung der einzelnen Collis (Pakete) ist nichts näher dargelegt. Weiter fehlen
jegliche Angaben dazu, ob gegebenenfalls geeignete Nachforschungsmaßnahmen
hätten getroffen werden können und ob solche eingeleitet wurden.
78
All diese fehlenden Angaben sprechen nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür,
dass geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Gutes unterlassen wurden und bewusst
79
das Risiko des Verlustes in Kauf genommen wurde. Diese tatsächliche Vermutung
konnte die Beklagte nicht widerlegen, so dass sie in vollem Umfang für den Teilverlust
bei der erste Teillieferung einzustehen hat.
Dieser Schaden beläuft sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auf
117.471,10 DM. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung gemäß
§ 543 Abs. 1 ZPO verwiesen (Blatt 105 GA).
80
Auch für den Teilverlust betreffend die zweite Teilbeförderung vom 13.03.1998 haftet die
Beklagte der Klägerin gemäß §§ 413 HGB, 398 BGB, 67 VVG i.V.m. Art. 18, 25 WA in
Höhe von 124.745,96 DM. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Verlust bei der
zweiten Teillieferung während des Landtransportes erfolgte und sie somit nur unter
speditionsrechtlichen Gesichtspunkten gehaftet hätte.
81
Nach dem Ergebnis der vom Senat vorgenommenen Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Senates zunächst fest, dass während des Transportes von E nach L
2092 VGA-Karten im Werte von 142.745,96 DM in Verlust geraten sind.
82
Die vom Senat gehörten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass diese
Teillieferung auf 7 Euro-Paletten angeliefert worden sei. Sie sei in unbeschädigtem
Zustand abgeladen worden. Insgesamt seien auf den 7 Euro-Paletten 253 Collis
verpackt gewesen. Hierbei habe es sich um 252 Collis à 40 Stück und um einen Colli à
20 Stück gehandelt.
83
Wie der Zeuge K2 sodann glaubhaft bekundet hat, ist die Warenlieferung zunächst auf
die äußere Unversehrtheit und Vollständigkeit überprüft worden. Hierbei seien Mängel
nicht festgestellt worden. Die Abladung sei an einem zentralen Punkt in L auf dem
Werksgelände der Firma M2 GmbH erfolgt. Die Verpackung sei intakt gewesen, so dass
Anhaltspunkte für eine Fehlmenge nicht bestanden hätten.
84
Dies hat auch der Zeuge H bestätigt. Dieser hat sodann bekundet, dass er in zeitlich
nahem Zusammenhang mit der Anlieferung noch am 18.03.1998 die Ware auf
Vollständigkeit überprüft und dabei die Fehlmenge von 2092 VGA-Karten festgestellt
habe. An der Richtigkeit dieser Zeugenaussage bestehen keine Zweifel. Insbesondere
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach Öffnen der Verpackung und
Überprüfung der Menge auf dem Gelände der Firma M2 GmbH die Ware abhanden
gekommen ist. Hierzu bestand insbesondere aufgrund der zeitnahen Überprüfung durch
den Zeugen H und der von ihm vorgefundenen intakten Verpackung keine Gelegenheit.
85
Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von den Zeugen K2 und H hatte,
bestehen an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel.
86
Die genannten Zeugen konnten auch den vermeintlichen Widerspruch aufklären, der
darin zu bestehen schien, dass verschiedene Mängelprotokolle mit unterschiedlichen
Abfassungsdaten und unterschiedlichen Fehlmengen bei der Firma M2 GmbH gefertigt
wurden. Dieser Umstand ist für den Senat plausibel damit erklärt worden, dass nach der
zentralen Anlieferung in L die Sendung auf zwei verschiedene Werksbereiche der Firma
M2 GmbH verteilt wurde. Der Zeuge H hatte am 18.03.1998 die Gesamtmenge überprüft
und den Gesamtverlust festgestellt. Danach wurden zur Weiterfabrikation die VGA-
Karten auf die beiden Werke der Firma M2 GmbH verteilt. Der Zeuge Y hat sodann die
87
für das Werk der Firma M2 GmbH, in dem er beschäftigt war, zugeteilte Teilmenge
erneut kontrolliert und den auf diese Teilmenge entfallenden Verlust noch mal
festgestellt. Dies war am 19.03.1998.
Damit ergibt sich auch kein Widerspruch daraus, dass am 19.03.1998 eine geringere
Teilfehlmenge als am 18.03.1998 festgestellt wurde. Denn es wurden verschiedene
Mengen überprüft. Am 18.03.1998 die Gesamtmenge und am 19.03.1998 nur eine
Teilmenge, die auf das Werk II der Firma M2 GmbH entfiel.
88
Steht aber fest, dass während des multimodalen Transportes der Verlust aufgetreten ist,
so ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für die näheren Umstände des
Verlustes, insbesondere hat sie darzulegen und zu beweisen, in welchem Teilbereich
der Verlust aufgetreten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie - wie vorliegend - sich
darauf beruft, der Verlust sei während des Landtransportes aufgetreten und für diesen
Transport würde sie nur unter speditionellen Gesichtspunkten haften.
89
Zuzugestehen ist der Beklagten allerdings, dass im multimodalen Verkehr nicht eine
einheitliche Haftungsordnung für die gesamte Beförderungsstrecke gilt. Der
Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung rechtfertigt vorliegend nämlich nicht die
Anwendung einer solchen einheitlichen Haftungsordnung. Hat der erteilte
Transportauftrag von vornherein eine Beförderung mit verschiedenen
Beförderungsmitteln (hier Luftfahrzeug und Lkw) zum Gegenstand, erscheint eine
Gesamtbetrachtung nicht angebracht. In solchen Fällen versagt der Gesichtspunkt der
Gesamtbetrachtung immer schon dann, wenn ein Schwerpunkt der Beförderung, ein
"überwiegender" Beförderungsabschnitt, nicht gegeben ist. Gleiches gilt, wenn im
Hinblick auf die eingesetzten Beförderungsmittel für die verschiedenen Teilstrecken
unterschiedliche Haftungsordnungen - hier das Warschauer Abkommen für den
Lufttransport - zwingend vorgeschrieben sind. Aber auch wenn das nicht der Fall ist,
kann auf den Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung bei mit verschiedenen
Beförderungsmitteln ausgeführten Transporten nicht abgestellt werden. Im kombinierten
(multimodalen) Verkehr wie hier kann gerade nach dem Auftrag bei einer
Gesamtbetrachtung von einer einheitlichen Beförderung nicht ausgegangen werden.
Gegenstand des Auftrages ist zwar auch hier die Beförderung des Gutes über die
gesamte Strecke vom Absende- zum Empfangsort. Jedoch soll diese Beförderung,
worüber zwischen den Parteien bei einem im kombinierten Verkehr auszuführenden
Transport von Anfang an Klarheit besteht, in verschiedenen Etappen und mit
unterschiedlichen Beförderungsmitteln bewirkt werden. Für eine Gesamtbetrachtung in
dem vorerörterten Sinne ist dabei kein Raum. In den Fällen des kombinierten Verkehrs
richtet sich daher die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke
beauftragten Frachtführers - in den Fällen der §§ 412, 413 HGB die Ersatzpflicht des
Spediteurs - stets nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden
Haftungsordnung (vgl. BGHZ 101, 172, 176 ff.). Damit ist entscheidend für die Haftung
der Beklagten, ob der Verlust der Ware während des Lufttransportes - hier haftet sie als
Frachtführerin - oder während des Landtransportes - hier haftet sie möglicherweise
lediglich als Spediteurin - aufgetreten ist.
90
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin es im Berufungsverfahren nicht
unstreitig gestellt, dass der Verlust bezüglich der zweiten Teilbeförderung während des
Landtransportes erfolgt ist. Die Klägerin hat lediglich gemeint, dass aufgrund der
Wiegeprotokolle feststünde, dass während des eigentlichen Lufttransportes durch die L3
der Verlust nicht aufgetreten sein könne. Ob diese Vermutung tatsächlich zutreffend ist,
91
kann letztendlich dahinstehen. Denn damit war der Lufttransport nicht abgeschlossen.
Gemäß Art. 18 WA haftet der Luftfrachtführer - hier die Beklagte als Fixkostenspediteurin
- für Güterschäden, die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von
aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das
der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist (Abs. 1).
Gemäß Abs. 2 diese Vorschrift umfasst der Ausdruck "Luftbeförderung" im Sinne des
vorstehenden Absatzes den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter
sich auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeuges oder bei Landung außerhalb
eines Flughafens an einem beliebigen Ort unter der Obhut des Luftfrachtführers
befinden. Damit haftete die Beklagte als Fixkostenspediteurin gemäß dem Warschauer
Abkommen (WA) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Ware an den Frachtführer zu
Lande vollständig übergeben hatte. Eine solche vollständige Übergabe kann nicht
festgestellt werden. Hierfür trägt die Beklagte die Beweislast. Nach den allgemeinen
Regeln des Beweisrechtes hat zwar der im Prozess als Kläger auftretende Gläubiger
die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, der als Schuldner in Anspruch
Genommene dagegen diejenigen Umstände, die dem Anspruch entgegenstehen. Die
Beweislast trifft also - ebenso wie die Darlegungslast - den Gläubiger für die
rechtsbegründenden, den Schuldner für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder
rechtshemmenden Tatsachen. Will der Gläubiger seinerseits Einwendungen, die durch
solche (rechtshindernden usw.) Tatsachen ausgefüllt werden, entkräften, ist wiederum
er für das Vorliegen von Gegennormen beweispflichtig (vgl. BGHZ a.a.O., 179 m.w.N.).
Dabei ist für die Frage, ob eine Norm, eine Einwendung oder eine Gegennorm in dem
vorerörterten Sinne vorliegt, entscheidend, wer jeweils einen Regelfall und wer eine
Ausnahme davon behauptet.
92
Diesem Verhältnis von Norm, Einwendung und Gegennorm entspricht es, dass der
Spediteur, den nach den §§ 407 Abs. 2, 390 HGB a. F. eine Haftung für vermutetes
Verschulden trifft, für Verluste und Beschädigungen des Gutes nach Übergabe an ihn
verantwortlich ist, wenn er nicht beweist, dass diese Verluste oder Beschädigungen auf
Gründen beruhen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
abgewendet werden konnten. Das bedeutet, dass der Auftraggeber den Abschluss des
Speditionsvertrages und die Tatsache des Schadenseintritts nach Übergabe des Gutes
in die Obhut des Spediteurs darlegen und im Streitfall beweisen muss, der Spediteur,
dass der Verlust und Beschädigungen nicht auf einem Verschulden (dem seiner
Erfüllungsgehilfen) beruhen, gegebenenfalls erst nach Übergabe an den Frachtführer
(oder sonstigen Empfänger) eingetreten sind. Führt der Spediteur diesen Beweis durch
den Nachweis, dass er das Gut, so wie er es erhalten hat, dem Frachtführer zur
Beförderung übergeben hat, ist er von der Haftung frei. Für spätere ohne sein Zutun
verursachte Schäden haftet er nicht. Seine Aufgabe ist die Besorgung der Beförderung
für Rechnung des Auftraggebers, nicht die Beförderung selber. Dies liegt nach dem
Speditionsvertrag außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Das gilt auch für die
Besorgung einer Beförderung durch den Spediteur im multimodalen Verkehr.
93
Anders liegt es aber dann, wenn ein Frachtführer oder - in den Fällen der §§ 412, 413
HGB - ein Spediteur zur Ausführung einer Beförderung im multimodalen Verkehr - sei es
mit, sei es ohne Heranziehung von Unterfrachtführern - verpflichtet ist. Bei einer solchen
Vertragslage entspricht es dem Regelfall des Gesetzes, dass der Frachtführer
(Spediteur-Frachtführer) im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Grenzen in voller Höhe
für Schäden am Frachtgut Ersatz zu leisten hat (so z. B. Art. 18 WA).
Haftungsfreistellungen oder -beschränkungen bilden demgegenüber die Ausnahme. Auf
94
eine solche beruft sich aber der Frachtführer, wenn er geltend macht, dass der Ort des
schädigenden Ereignisses unbekannt sei und dass deshalb das ihm günstigste Recht
Anwendung finden müsse, weil die Möglichkeit bestehe, dass der Schaden auf einem
diesem Recht unterfallenden Beförderungsabschnitt eingetreten sei. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Frachtführer die durchgehende Beförderung des Gutes über
die Gesamtstrecke vom Absender bis zum Empfangsort - hier Übernahme des Gutes
durch den Landfrachtführer - übernommen hat und dass ihn deshalb auch für den
gesamten Transport die Verantwortung trifft, der er sich im Schadensfall entlasten muss.
Dies gilt in den Fällen der §§ 412, 413 HGB a. F. auch für den Spediteur. Es ist daher
ein aus den allgemeinen Regeln des Beweisrechts abzuleitendes Gebot, den
Frachtführer bzw. den Spediteur-Frachtführer im multimodalen Verkehr die Folgen der
Beweislosigkeit tragen zu lassen und ihn damit der dem Auftraggeber günstigsten
Haftungsordnung zu unterstellen, wenn offen bleibt, wo der Schaden eingetreten ist (vgl.
BGHZ a.a.O., 180, 181 m.w.N.).
Unzumutbar belastet wird dadurch zur Überzeugung des Senates der Frachtführer nicht.
Im Hinblick darauf, dass er den Transport des Gutes im Rahmen einer
Gesamtbeförderung übernommen hat und der Schaden aus Anlass einer solchen
Beförderung, also in seinem Organisations- und Pflichtbereich, eingetreten ist, steht
dieser näher am Beweis als der Geschädigte.
95
Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Fest steht, dass auf dem Transport von
Hongkong nach L der Verlust eingetreten ist. Nicht fest steht allerdings der genaue Ort.
Vielmehr spricht alles dafür, dass der Verlust während des eigentlichen Lufttransportes
jedenfalls aber noch auf dem Flughafen E bei der Umladung eingetreten ist. Aufgrund
des überreichten E T Reports steht fest, dass die Sendung bezüglich der zweiten
Teilbeförderung beschädigt in E angekommen ist. Auch wenn der E T Report nicht im
einzelnen festhält, worin die Beschädigungen bestanden haben, spricht einiges dafür,
dass diese entweder aus Anlass des Abhandenkommens der 2092 VGA-Karten
entstanden sind oder dass aber unbekannt gebliebene Personen - sei es aus dem
Bereich der Beklagten, seien es unbeteiligte Dritte - sich die Beschädigungen zu nutze
gemacht haben, um VGA-Karten zu entwenden. Da die in E angekommenen Collis
sodann wohl auf 7 Euro-Paletten verpackt wurden und diese 7 Euro-Paletten
unbeschädigt in L ankamen, spricht alles dafür, dass der Verlust - wenn nicht auf dem
eigentlichen Lufttransport durch die L3 - jedenfalls bei der Zwischenlagerung auf dem
Flughafen E vor Übergabe der Sendung an den Landfrachtführer aufgetreten ist.
Jedenfalls konnte die Beklagte Gegenteiliges nicht beweisen. Geeignete Beweismittel
hat sie auch nicht angeboten.
96
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beweislastregelung, wie sie
danach für Frachtführer und Spediteur-Frachtführer bei multimodalen Transporten gilt,
mit den allgemeinen Spediteurbedingungen (ADSp) nicht in Einklang steht. Denn bei
Zugrundelegung dieser Bedingungen trifft die Beweislast nicht den Frachtführer
(Spediteur-Frachtführer) sondern den Geschädigten, wenn unklar ist, wo der Schaden
nach Übergabe des Gutes an den ersten der die Beförderung ausführenden Frachtführer
eingetreten ist.
97
Nach § 51 a Satz 4 ADSp a. F. hat der Spediteur, was im Rahmen der gesetzlichen
Regelung liegt, zu beweisen, dass er das Gut, so wie er es erhalten hat, an den
Frachtführer oder sonstigen Adressaten abgeliefert hat. Gelingt ihm dieser Beweis oder
ist eine solche Ablieferung unstreitig, ist er - abgesehen von den hier außer Betracht zu
98
lassenden Fällen des § 52 b ADSp a. F. - von der Haftung frei. In Ansehung von
Schäden, die bei Frachtführern oder sonstigen Dritten eingetreten sind, ist der Spediteur
nach § 52 a ADSp a. F. lediglich zur Abtretung etwaiger ihm zustehender Ansprüche
gegen die Dritten verpflichtet, die nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.
Trifft aber den Spediteur nach ordnungsgemäßer Übergabe des Gutes an den
Frachtführer keine Haftung, ist er - ebenso wie nach der gesetzlichen
Beweislastverteilung - insoweit auch nicht beweisbelastet. § 51 a Satz 5 ADSp a. F.
bestätigt das. Nach dieser Bestimmung ist zwar der Spediteur verpflichtet, durch
Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der
geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Eine Beweisbelastung des Spediteurs
dahin, dass er das non liquet der Unaufklärbarkeit des Schadensortes tragen müsste,
ergibt sich daraus aber nicht. Erfüllt der Spediteur seine Verpflichtungen aus § 51 a Satz
5 ADSp a. F., haftet er auch dann nicht, wenn seine Tätigkeit insoweit nicht zur
Feststellung des Schadensortes führt.
99
Diese Regelung gilt nach § 52 c Halbsatz 1 ADSp a. F. - mit dem Vorbehalt aus
Halbsatz 2 dieser Bestimmung - auch für den Spediteur, den die Rechte und Pflichten
eines Frachtführers treffen (§§ 412, 413 HGB a. F.). Daraus folgt, dass der Spediteur-
Frachtführer - die Regelung in § 52 c Halbsatz 2 ADSp a. F. an dieser Stelle außer
Betracht gelassen - nicht hinsichtlich solcher Schäden haftet und beweisbelastet ist, die
erst nach Übergabe des Gutes an den Landfrachtführer eingetreten sind, wenn dieser
nicht Unterfrachtführer im Rahmen einer Fixkostenspedition ist. Diese gelten nicht als
Erfüllungsgehilfen des Spediteurs (§ 52 a Satz 2 ADSp a. F.).
100
Der Vorbehalt in § 52 c Halbsatz 2 ADSp a. F. steht der Erstreckung der für den
Spediteur geltenden Regelung von § 51 a ADSp a. F. auf den Spediteur-Frachtführer
nach § 52 c Halbsatz 1 ADSp a. F. in Fällen wie hier nicht entgegen. Mit der
Bestimmung, dass § 2 c ADSp a. F. unberührt bleibt, trägt § 52 c Halbsatz 2 ADSp a. F.
der Tatsache Rechnung, dass den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen
gegenüber den zwingenden Vorschriften der Kraftverkehrsordnung oder der CMR oder
des WA keine Rechtswirkung zukommt. Dies enthält aber keine Bestimmung, die die
hier in Rede stehende Beweislastregelung der §§ 51 a, 52 c ADSp a. F. außer Kraft
setzte. Aus ihr ergibt sich zwar, dass der Spediteur-Frachtführer bei internationalen
Lufttransporten der Haftung nach dem WA und der insoweit maßgebenden
Beweislastregelung unterfällt, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes, was
nach Art. 18 WA für eine Inanspruchnahme des Frachtführers nach diesem Abkommen
voraussetzt, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Steht dies aber nicht fest, ist
streitig, ob der Schaden während der Obhutszeit des WA-Frachtführers oder bei anderer
Gelegenheit entstanden ist, steht das WA der Geltung innerstaatlicher Regelungen oder
der Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen
Parteivereinbarungen, die die Beweislast für diesen Fall in bestimmter Weise verteilen,
nicht entgegen.
101
Jedoch trifft aus anderen Gründen die Beweislast hinsichtlich des Schadensortes den
Frachtführer bzw. den Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB a. F.) entsprechend den
allgemeinen Regeln des Beweisrechts im kombinierten (multimodalen) Verkehr wie hier
auch dann, wenn den Vertragsbeziehungen die Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen zugrunde liegen.
102
Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Allgemeinen Deutschen
103
Spediteurbedingungen allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Im kaufmännischen
Verkehr wie hier sind Beweislastregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht schon kraft Gesetzes unwirksam (vgl. BGH a.a.O., 183).
Indessen hält die in Rede stehende Beweislastverteilung der Inhaltskontrolle nach § 9
AGB nicht stand, weil sie zu einer Beweislastumkehr führt, die den Auftraggeber des
Spediteurs jedenfalls unangemessen benachteiligt, wenn - wie im Streitfall - der
Spediteur-Frachtführer hinsichtlich der Beförderung auf einer Teilstrecke einer
zwingenden Haftungsordnung unterworfen ist. Wie es wäre, wenn die Haftung nach den
für die einzelnen Beförderungsabschnitte in Betracht zu ziehenden Haftungsordnung
insgesamt abdingbar wären, kann im Streitfall offen bleiben. Um eine solche
Fallgestaltung handelt es sich vorliegend nicht. Hier geht es darum, dass der Spediteur-
Frachtführer hinsichtlich eines Teilabschnitts der Gesamtbeförderung unabdingbar
haften würde, wenn der Schaden auf diesem Beförderungsabschnitt eingetreten wäre.
Jedenfalls in einem solchen Fall (oder dann, wenn mehrere in Betracht zu ziehende
zwingende Haftungsordnungen den Frachtführer/Spediteur-Frachtführer in
unterschiedlichem Umfang haften ließen) ist es - im kaufmännischen wie im nicht
kaufmännischen Verkehr - mit § 9 AGBG nicht zu vereinbaren, dass die Nachteile, die
sich aus der Unbeweisbarkeit des Schadensortes ergeben, durch
Beweislastregelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftraggeber
auferlegt werden.
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In ständiger Rechtsprechung - auch schon vor Inkrafttreten des AGBG - hat der
Bundesgerichtshof auch und vor allem für den kaufmännischen Verkehr ausgesprochen,
dass es nicht als angemessen und zumutbar angesehen werden könne, wenn dem
Auftraggeber im Rahmen der Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der
Beweis der Umstände übertragen werde, die im Verantwortungsbereich des
Verwenders lägen. Von dieser Rechtsprechung ist zur Überzeugung des Senates auch
in vorliegender Sache auszugehen. Erfüllt der Frachtführer bzw. der Spediteur in den
Fällen der §§ 412, 413 HGB a. F. seine Beförderungspflicht in der Weise, dass er den
Transport durch Dritte ausführen lässt, würde der Auftraggeber im Schadensfall bei
unbekanntem Schadensort und mehreren in Betracht kommenden Schädigern seine
hinsichtlich eines Teils der Beförderungsstrecke unabdingbaren Ersatzansprüche
vielfach nicht verwirklichen können, wenn es dem Frachtführer (Spediteur-Frachtführer)
gestattet wäre, sich bei Unbeweisbarkeit des Schadensortes auf seine Vereinbarung zu
berufen, die die Beweislast insoweit dem Auftraggeber auferlegt. Eine solche
Vertragslage würde in einer Vielzahl von Fällen auf einen Wegfall der dem Auftraggeber
hinsichtlich eines Teils der Beförderungsstrecke unabdingbar zustehenden
Ersatzansprüche und damit praktisch auf eine Rechtlosstellung des Auftraggebers
hinauslaufen. Mit Treu und Glauben wäre das nicht zu vereinbaren. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass sich bei einem Transport verpackter Güter oder von Gut in Containern
Verluste und Schäden regelmäßig erst am Bestimmungsort herausstellen. Auch ist eine
Untersuchung des Gutes während der Beförderung, etwa bei Übergabe von einem
Frachtführer an den anderen, aus tatsächlichen Gründen oft nicht möglich. Jedoch
rechtfertigen solche Umstände Beweislastregelungen der in Rede stehenden Art für
Fälle wie hier nicht. Insoweit ist entscheidend, dass der Auftragnehmer die Pflichten
eines Frachtführers für die gesamte Luftbeförderungsstrecke übernommen hat und dem
entsprechend seine Vergütung berechnet. Es kann nicht als billig und gerecht
angesehen werden, dass er sich diesem Pflichtenkreis im Ergebnis durch eine ihn
begünstigende Beweislastregelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen entzieht.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Frachtführer (Speditions-Frachtführer) dem Gut
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tatsächlich näher steht als der Absender. Durch eine entsprechende Auswahl seiner
Vertragspartner kann er jedenfalls mittelbar und bis zu einem gewissen Grade der
Entstehung von Schäden vorbeugen. Solche Möglichkeiten stehen dem Auftraggeber
nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen kann der Beweislastumkehr nach den §§
51 a, 52 c ADSp a. F. für Fälle der vorliegenden Art keine Geltung beigelegt werden (§ 9
AGBG).
Wie oben dargelegt spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der während des
Lufttransportes aufgetretene Verlust der 2092 VGA-Karten auf qualifiziertes Verschulden
der Beklagten im Sinne von Art. 25 WA zurückzuführen ist, so dass die
Haftungsbeschränkungen des Art. 22 WA nicht durchgreifen. Insoweit kann auf die
obigen Ausführungen zum qualifizierten Verschulden der Beklagten bezüglich des
ersten Teilverlustes verwiesen werden. Auch vorliegend hat die Beklagte nicht konkret
dargelegt, welche Schutzmaßnahmen sie ergriffen hat, um einen Verlust der von ihr
transportierten Ware zu vermeiden. Gerade wegen der fehlenden ausreichenden
Schutzmaßnahmen der Beklagten ist das Abhandenkommen von Teilen der Sendung
nicht mehr aufklärbar. Von daher haftet die Beklagten auch bezüglich des zweiten
Teilverlustes auf den vollen Schaden. Die Höhe des Schadens beträgt 124.745,96 DM.
Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen landgerichtlichen
Urteils zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen
werden.
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Die Zinsentscheidung ist begründet aus §§ 352, 353 HGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten:
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242.217,06 DM.
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