Urteil des OLG Köln vom 18.07.2001

OLG Köln: unternehmen, verbraucher, gerichtsverfahren, kontaktaufnahme, beratung, ausnahmefall, posten, report, geschäftssitz, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 167/01
Datum:
18.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 167/01
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 174/99
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wie folgt abgeändert: Aufgrund des Urteils
des Oberlandesgerichts Köln vom 26.1.2001 - 6 U 162/00 - sind von dem
Beklagten an Kosten 6.250,86 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.675,92 DM
seit dem 5.7.2000 und aus 2.574,94 DM seit dem 9.2.2001 an die
Klägerin zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die
Klägerin.
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige
Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Absetzung der zugunsten der
Klägerin berücksichtigten Gebühren und Auslagen eines Verkehrsanwaltes in Höhe von
1.699,40 DM aus der Kostenausgleichung.
2
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur erstrebten Ausnahme der
angemeldeten Verkehrsanwaltskosten aus der Kostenausgleichung für das
erstinstanzliche Verfahren.
3
Die von der in S. ansässigen Klägerin mit Schriftsatz vom 21.6.2000 angemeldete
Korrespondenzanwaltsgebühr nebst Auslagen-pauschale der Rechtsanwälte Dr. S. und
Kollegen aus S. war im Rahmen der vorzunehmenden Kostenausgleichung nicht als
erstattungsfähiger Posten zu berücksichtigen.
4
Nach der vom Senat in seinem Beschluß vom 3.11.1999 (17 W 201/99 - in: OLG-Report
Köln 2000, 33 ff.) vertretenen Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass es einer
Prozeßpartei grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist, einen auswärtigen Prozessbevoll-
mächtigten persönlich aufzusuchen und direkt zu informieren, wenn die Entfernung
zwischen dem Ort, an dem sich ihr Wohn- oder Geschäftssitz befindet, und dem Ort des
Prozeßgerichts sowie dem Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr als 40 km
beträgt.
5
Eine Ausnahme hiervon ist unter anderem dann zu machen, wenn es sich bei der
Sache, um die es für die auswärtige Prozeßpartei geht, um eine Routineangelegenheit
handelt, welche lediglich bei häufig vorkommenden typischen Rechtsangelegenheiten
anzunehmen ist. Ob das bei dem hier verfolgten wettbewerbsrechtlichen
6
Unterlassungsbegehren angenommen werden kann, ist durchaus rechtlich zweifelhaft,
bedarf indes letztlich keiner abschließenden Beantwortung durch den Senat.
Ein weiterer Ausnahmefall von der Unzumutbarkeit unmittelbarer Kontaktaufnahme zu
dem auswärtigen Prozeßbevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung des Senats
(a.a.O.) dann gegeben, wenn die Prozeßpartei als größeres Unternehmen oder
Institution eine eigene Rechtsabteilung besitzt oder ihr die Einrichtung einer solchen
zuzumuten ist, insbesondere, wenn das Unternehmen überregional tätig, wie etwa bei
einer deutschen Großbank (Senat, a.a.o., 34).
7
Diese Voraussetzungen liegen hier in bezug auf die Klägerin vor:
8
Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale, die 18 Beratungsstellen in B.-W. unterhält
und insgesamt (einschl. Teilzeitstellen) 71 Mitarbeiter beschäftigt. Zu ihren
satzungsmäßigen Aufgaben gehört die "Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher
durch Aufklärung und Beratung" und in diesem Rahmen unter anderem die
Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nach § 13 Abs. 1 und 2
Nr. 3 UWG. Im Jahre 2000 waren "knapp 100 UWG-Gerichtsverfahren anhängig", wie
sie in ihrem Schriftsatz vom 6.4.2001 vorträgt. Bei solchem Zuschnitt ihrer
Verbandstätigkeit war bzw. ist der Klägerin - wenn sie nicht bereits über eine eigene
Rechtsabteilung verfügen sollte - die Einrichtung einer solchen zuzumuten. Unter
diesen Umständen kann für die Klägerin die Zuziehung eines Korrespondenzanwalts an
ihrem Sitz S. nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne
von §§ 91 ZPO, 52 BRAGO angesehen werden.
9
Demgemäß ergibt sich folgende Kostenausgleichung:
10
I. Verfahren erster Instanz:
11
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien betragen:
12
für die Klägerin - unter Abzug der Verkehrsanwaltskosten - insgesamt 3.352,40 DM,
13
für die Beklagte 2.890,00 DM.
14
Von dem sich nach Addition ergebenden Gesamtbetrag von 6.242,40 DM trägt die
Klägerin 1/5, mithin 1.248,48 DM.
15
Nach Abzug der eigenen Kosten von 3.352,40 DM ergibt sich ein Erstattungsanspruch
der Klägerin in Höhe von 2.103,92 DM.
16
II. Verfahren zweiter Instanz:
17
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien betragen:
18
für die Klägerin 4.102,92 DM,
19
für die Beklagte 3.537,00 DM.
20
Von dem sich nach Addition ergebenden Betrag von 7.639,92 DM trägt die Klägerin 1/5,
mithin 1.527,98 DM.
21
Nach Abzug der eigenen Kosten von 4.102,92 DM ergibt sich ein Erstattungsanspruch
der Klägerin in Höhe von 2.574,94 DM.
22
III. Gerichtskosten erster Instanz:
23
Insoweit besteht - wie der Rechtspfleger ausgeführt hat - ein Erstattungsanspruch in
Höhe von 1.572,00 DM.
24
Den sich nach Addition der drei Einzelerstattungsbeträge von 2.103,92 DM, 2.574,94
DM und 1.572,00 DM ergebenden Gesamtbetrag von 6.250,86 DM kann die Klägerin
von der Beklagten an Kosten erstattet verlangen. der angefochtene Beschluß war
dementsprechend abzuändern.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
26
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.359,52 DM
27