Urteil des OLG Köln vom 18.06.1999

OLG Köln: ablauf der frist, fälligkeit, versendung, beweislast, abrechnung, gebühr, datum, gespräch, dienstleistung, agb

Oberlandesgericht Köln, 20 U 222/98
Datum:
18.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 222/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 90/98
Schlagworte:
Fälligkeit Telefonrechnung
Normen:
§ 6 TDSV
Leitsätze:
1. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast
obliegt es dem Telekommunikationsunternehmen,
Einzelgesprächsnachweise vorzulegen. 2. Hat es deren
Aufzeichnungen gelöscht, kann es sich nicht darauf berufen, hierzu nach
§ 6 Abs. 3 TDSV binnen 80 Tagen nach Versendung der Rechnung
verpflichtet zu sein, wenn es ihr mangels Zahlung offen gestanden hätte,
die Verbindungsdaten weiterhin zu speichern (§ 6 Abs. 2, Satz 4 TDSV).
3. Ist gegen ein zusätzliches monatliches Entgelt vereinbart worden,
dass die Verbindungen nur gekürzt um die letzten drei Ziffern
aufgezeichnet werden, kann sich das Unternehmen nicht darauf berufen,
die Nummern der hergestellten Verbindungen insoweit nicht näher
konkretisieren zu können und nach ihren § 6 Abs. 4, Satz 2 TDSV
inhaltlich entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
Nachweis der Richtigkeit befreit zu sein, wenn sie nicht in
drucktechnisch geeigneter Weise darauf hinweist, dass mit der von ihr
angebotenen entgeltlichen Zusatzleistung wegen der damit
verbundenen Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast erhebliche
Rechtsnachteile verbunden sind.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres
weitergehenden Rechtsmittels das am 25. September 1998 verkündete
Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 90/98 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts Hamburg vom 11. Februar 1998 bleibt in Höhe eines
Betrages von 573,29 DM nebst 6% Zinsen seit dem 5. Januar 1998
aufrechterhalten. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits
trägt die Klägerin. Ausgenommen davon sind die durch den
Vollstreckungsbescheid entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.
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Die Klage ist derzeit mangels Fälligkeit überwiegend unbegründet, weil die Abrechnung
des Gesprächsaufkommens nicht nachvollziehbar, der vertraglichen Vereinbarung
entsprechend, mit Einzelgesprächsnachweisen dargelegt worden ist.
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Der Annahme des Landgerichts, den Monatsrechnungen seien
Einzelgesprächsnachweise beigefügt gewesen, kann schon aus verfahrensrechtlichen
Gründen nicht gefolgt werden, weil es an einer dahingehenden bestimmten Behauptung
der Klägerin fehlt. In der Klageschrift (S. 3 = GA 14) hat die Klägerin vorgetragen der
Beklagten seien die als "Anlagenkonvolut K 2" zu den Akten gereichten Rechnungen
erteilt worden. Inhalt des Anlagenkonvoluts sind indes nur die Rechnungen selbst, die
neben den monatlich unverändert wiederkehrenden Gebühren lediglich die jeweilige
Summe der Gesprächskosten wiedergeben.
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Obwohl die Beklagte in der Klageerwiderung (S. 2 = GA 39) ausdrücklich vorgetragen
hat, Spezifikationen zu den Rechnungen nicht erhalten zu haben, ist die Klägerin dem
auch in der Replik nicht entgegen getreten. Vielmehr hat sie sich dort unter Hinweis auf
§ 5 Abs. 1 TDSV (Telekommunikationsdienstunternehmen - Datenschutz VO) damit
verteidigt, die den Einzelentgeltnachweisen zugrundeliegenden Verbindungsdaten, also
u. a. die Rufnummer des angewählten Anschlusses, sowie der Beginn und das Ende
der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit, 80 Tage nach Versendung der
Rechnung gelöscht zu haben und deshalb nicht mehr in der Lage zu sein, die
Einzelentgeltnachweise zu den Rechnungen vorzulegen. Dabei lässt die Formulierung,
die den Rechnungen zugrundeliegenden Einzelentgeltnachweise könnten nicht mehr
vorgelegt werden, offen, ob sie jemals mit den Rechnungen übermittelt worden sind.
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Auch in zweiter Instanz ist die Klägerin der in der Berufungsbegründung wiederholten
Behauptung der Beklagten ( S. 5 = GA 103), zu den einzelnen Rechnungen die
Einzelgesprächsnachweise nicht erhalten zu haben, nicht mit der bestimmten
Behauptung entgegen getreten, den Rechnungen hätten die
Einzelgesprächsnachweise beigelegten. Soweit es in der Berufungsbegründung hierzu
heißt, "zwar behauptet die Beklagte nun Einzelgesprächsnachweise nie erhalten zu
haben. Die Beklagte wußte, dass sie Anspruch auf diese Nachweise hatte, sie waren
vertraglich vereinbart.... für diese Nachweise wurden der Beklagten auch in den ihr
unstreitig zugegangenen Rechnungen weitere Gebühren in Rechnung gestellt" und die
Klägerin darauf verweist, aus den Rechnungen selbst ergebe sich, dass diesen eine
Anlage beigefügt worden sei, werden damit lediglich Indizien genannt, aus denen sich
ergeben soll, dass die Einzelgesprächsnachweise beigefügt waren. Dass sie auch eine
dahingehende konkrete Behauptung aufstellen wollte, ist dem vorzitierten
Zusammenhang nicht zu entnehmen; wobei das Vorbringen, die Beklagte habe erstmals
in der Berufungsinstanz bestritten, die Einzelgesprächsnachweise seien als Anlage
beigefügt gewesen, wie dargelegt, verfahrensrechtlich unzutreffend ist.
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Weitergehende Angaben dazu konnte die Klägerin, die als Inkassostelle mit den
tatsächlichen Einzelheiten nicht vertraut ist, hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht
machen. Auch ihr Vorbringen in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.1999,
immerhin seien der Beklagten Einzelgesprächsnachweise für die Rechnungen vom
11.01.1997 für Dezember 1996 sowie vom 11.04.1997 für März 1997 (GA 110, 118)
zugegangen, enhält keine bestimmte Behauptung im oben erörterten Sinne. Die
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Beklagte hat zu diesen von ihr in der Berufungsinstanz vorgelegten
Einzelgessprächsnachweisen vorgetragen, sie seien ihrem erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten erst auf dessen Bitte hin, Einzelnachweise vorzulegen,
übersandt worden. Dies bestreitet die Klägerin auch in ihrem nachgelassenen
Schriftsatz nicht konkret, wonach sich dies anhand "ihrer" Unterlagen nicht
nachvollziehen lasse. Was sich in diesem Zusammenhang aus den Unterlagen der
Zedentin ergibt, lässt sie offen.
Danach ist bereits mangels einer dahingehenden bestimmten Behauptung der hierfür
darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin davon auszugehen, das
Einzelgesprächsnachweise den Rechnungen nicht beigefügt waren.
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Dessen ungeachtet reicht auch der Beweiswert der hierzu genannten Anhaltspunkte für
eine hinreichend sichere Überzeugungsbildung nicht aus.
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Dass die Klägerin in der Berufungsinstanz Einzelgesprächsnachweise für die
Rechnungen vom 11.01.1997 für Dezember 1996 sowie vom 11.04.1997 für März 1997
(GA 110, 118)
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vorgelegt hat, bietet nach dem Vorangehenden keine Beweisanzeichen dafür, dass den
jeweiligen Rechnungen zeitgleich Einzelgesprächsnachweise beigefügt waren.
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Aus dem Umstand, dass die Rechnungen von August 1996 - März 1997 (GA 19 ff.) den
Hinweis "Seite: 1 von ... (z. B.) 4" usw. enthalten und der Rubrik der Gebühr für den
Einzelgesprächsnachweis jeweils der Klammerzusatz "(s. Anlage)" hinzugesetzt ist,
folgt lediglich, dass der computergesteuerte Drucker die vorzitierten Texte auf der
jeweiligen Seite 1 der Rechnungen ausgedruckt hat, nicht dagegen, dass die Anlagen
tatsächlich beigefügt waren. Die Rechnung bis zum 10.08.1996 (GA 18) enthält
dahingehende Hinweise nicht, obwohl auch dort bereits Einzelgesprächsgebühren in
Höhe von immerhin 845,79 DM abgerechnet werden. Dass der Hinweis "s. Anlage" den
Schluss zuließe, der Rechnung sei eine Anlage tatsächlich beigefügt worden, erscheint
ebenfalls zweifelhaft, wie sich aus den Rechnungen von April - Juni 1997 (GA 27 ff.)
ergibt. Auch dort ist der Hinweis ausgedruckt, obwohl dort Einzelgesprächsgebühren
nicht abgerechnet worden sind.
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Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht erkennbar ist, auf
welche Art und Weise die mit der Klageschrift überreichten Rechnungen hergestellt
worden sind; ob es sich insbesondere um Ablichtungen von bereits im Zusammenhang
mit der Rechnungserteilung erstellten Ausdrucken oder um abermals vorgenommene
Ausdrucke handelt. Weshalb die Rechnungen beginnend mit der Dezemberrechnung
mit dem Klammerzusatz "(Kopie)" versehen sind, wird nicht dargelegt. Jedenfalls stimmt
das mit der Berufungsbegründung vorgelegte Rechnungsexemplar der Zedentin für
Dezember 1996 (GA 110) mit dem für den selben Monat mit der Klagebegründung
vorgelegten Exemplar (GA 23), vom Signet "e Plus-Service" abgesehen, nicht überein.
Bei ersterem heißt es "Seite : 1 von 8", bei dem zweiten Exemplar heißt es "Seite : 1 von
##blob##amp; s. 205312".
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Dass die mit den Rechnungen geltend gemachten Gesprächskosten mangels
Einzelgesprächsnachweisen derzeit unbegründet sind, folgt unabhängig von den
allgemeinen verfahrensrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln unmittelbar auch
aus der vertraglichen Abrede, wonach sich die Zessionarin verpflichtete, der Beklagten
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gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr von 5,00 DM die Gesprächsgebühren durch
die Auflistung der Einzelgesprächsnachweise verkürzt um die letzten drei Ziffern
darzulegen. Fehlt der Einzelgesprächsnachweis, ist die im Zusammenhang mit der
Abrechnung der Gesprächsgebühren vereinbarte Aufschlüsselung nicht erbracht.
Dem steht auch Ziffer 4.6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin nicht
entgegen (GA 58), wonach der Kunde Einwendungen gegen die Rechnung nur
innerhalb von einem Monat nach Rechnungslegung erheben kann und Einwendungen
den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbinden. Diese Klausel käme
bereits von ihrem Wortlaut her nur in Betracht, wenn eine vertragsgerechte Rechnung
die Fälligkeit herbeigeführt hätte. Es kann danach offen bleiben, ob die Klausel nach
den Regeln des AGBG (§ 11 Nr. 2 b) überhaupt rechtswirksam ist.
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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Zedentin die Nachlieferung
der Einzelgesprächsnachweise nicht mehr möglich sei, da sie nach § 6 Abs. 3 Satz 2
TDSV nur befugt gewesen sei, die Verbindungsdaten unter Kürzung der
Zielrufnummern um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der
berechneten Entgelte bis zu 80 Tagen nach Versendung der Rechnung zu speichern.
Weder entbindet diese im Interesse des Datenschutzes getroffene Regelung die
Zedentin von der Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Pflicht zur Vorlage von
Einzelgesprächsnachweisen, noch ist die Zedentin gehindert, die vorgenannten
Verbindungsdaten auch über die Frist von 80 Tagen nach Versendung der Rechnung
hinaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 TDSV zu speichern, soweit Kunden gegen die Höhe
der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2
Einwendungen erhoben haben.
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Zwar hat die Beklagte derartige Einwendungen innerhalb der Frist von 80 Tagen nicht
erhoben. Hierauf kann sich die Klägerin aber schon deshalb nicht berufen, weil die von
der Zedentin übersandten Rechnungen unvollständig waren und deshalb weder zur
Fälligkeit der Gesprächsgebühren führen, noch die Frist in Gang setzten.
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Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber die Frist von 80 Tagen ersichtlich gewählt,
weil diese regelmäßig ausreichen dürfte, die monatlich erfolgenden Abrechnungen zu
versenden und im Falle der Nichtzahlung wegen etwaiger Einwendungen bei den
Kunden nachzufassen, um sich so eine weitergehende Speicherung der
Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 TDSV zu sichern. Dies gilt umsomehr, als
sich, wie im vorliegenden Verfahren die Beklagte, der Vertragspartner der Zedentin am
Lastschriftverfahren beteiligt hat, sodass innerhalb der Frist ohne weiteres die
Möglichkeit bestanden hätte, die Rechnung zu liquidieren oder etwaigen
Hinderungsgründen nachzugehen.
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Dass jedenfalls zur fehlenden Fälligkeit der geltend gemachten Gesprächsgebühren
führende Fehlen der Einzelgesprächsnachweise gilt jedoch nicht für die Rechnungen
vom 11.01.1997 für Dezember 1996 sowie vom 11.04.1997 für März 1997 (GA 110,
118), zu denen die Beklagte in der Berufungsinstanz Einzelabrechnungen vorgelegt hat.
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Gleichwohl ist die Klage auch insoweit unbegründet, weil die Beklagte die Richtigkeit
dieser Abrechnung konkret bestreitet.
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Sie behauptet, mit Ausnahme der Nummern der Vorwahl (0) 2203 und den
anschließenden Nummern "591 XXX" und "69 XXX" kenne sie keine der sonst
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angeführten Nummern und könne sie auch keinem ihr bekannten Anschluß zuordnen.
Dies geht zu Lasten der Klägerin., die die Richtigkeit der Einzelgesprächsnachweise
nicht zu beweisen vermag.
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Zwar wird von der Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der
technischen Aufzeichnungen der Telekom und der darauf beruhenden
Telefonrechnungen bejaht. Dies gilt indes nur, wenn im Einzelfall keine atypischen
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen
zu begründen (OLG Celle OLGR Celle 1997, 35; LG Ulm MDR 1999, 472 m.w.N.).
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Die zur Rechnung für Dezember 1996 nachgereichten Einzelgesprächsnachweise
weisen für einzelne Gespräche in Ansehung des angegebenen Zeitpunktes für das
jeweils folgende Gespräch eine nicht nachvollziehbare Dauer auf (GA 117, 116).
Danach sollen z.B. folgende Gespräche geführt worden sein:
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- Nr. 659: am 04.01.1997 ab 17:27:42 Uhr mit einer Dauer von 51:30 Minuten, ein
weiteres ab 17:34:05 Uhr,
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- Nr. 685: am 06.01.1997 ab 13:29 :28 Uhr mit einer Dauer von 62:24 Minuten, ein
weiteres ab 14:12:59 Uhr ,
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- Nr. 692: am 06.01.1997 ab 16:34:00 Uhr mit einer Dauer von 3:48 Minuten, ein
weiteres ab 16:34:33 Uhr ,
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- Nr. 748: am 10.01.1997 ab 11:09:07 Uhr mit einer Dauer von 96:30 Minuten, ein
weiteres ab 11:28:45.
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Hierzu hat die Klägerin bezogen auf die Gespräche mit den Nrn. 585 und 748 im
nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, derartige Überschneidungen seien mit dem
von ihr der Beklagten kostenlos zur Verfügung gestellten Dienst "Makeln" zu erklären,
wonach ein Gespräch unterbrochen werde könne, um zeitgleich eine oder mehrere
Verbindungen aufbauen zu können; wobei der Unterschied zur "Konferenzschaltung"
darin bestehe, dass jeweils nur mit einem Teilnehmer gesprochen werden könne.
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Die Klägerin hat diese Erklärung ausdrücklich nur für die den Nrn. 685 und 648
folgenden Gespräche der Einzelgesprächsnachweise für den Monat Dezember 1996
abgegeben.
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Der im übrigen allein noch vorliegende Gesprächsabrechnung für den Monat März 1997
sind derartige zeitliche Überschneidungen von Gesprächen, die die Klägerin mit der
Inanspruchnahme des Dienstes "Makeln" erklärt, nicht zu entnehmen.
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Ob der Hinweis auf die mögliche Dienstleistung "Makeln" ausreicht, Zweifel an der
Richtigkeit der Einzelgesprächsnachweise auszuräumen, denen die Dienstleistung
"Makeln" als solche nicht zu entnehmen ist, kann jedoch offen bleiben.
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Die Klägerin kann sich im vorliegenden Falle auch nicht darauf berufen, dass sie die
Nummern der hergestellten Verbindungen nicht näher konkretisieren könne, weil die
Beklagte deren Kürzung um die drei letzten Ziffern als zusätzliche Serviceleistung in
Anspruch genommen habe und sie insoweit vom Nachweis der Richtigkeit der
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Entgeltrechnung befreit sei. Die dahingehende Vereinbarung zu Ziffer 10 letzter Absatz
ihrer AGB, die inhaltlich der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV entspricht, ändert
daran nichts.
Wenn die Zedentin, die auch in diesem Zusammenhang über überlegene Sachkunde
verfügt, ihrem Vertragspartner im Kundenantrag formularmäßig
"Einzelgesprächsnachweis" als entgeltliche Zusatzleistung anbietet, erweckt dies den
Eindruck eines besonderen, dem Interesse des Kunden dienenden Service. Dass damit
zugleich, wenn die Kürzung um die drei letzten Ziffern gewählt wird, ein nicht
unerheblicher Rechtsnachteil durch eine entsprechende Umkehrung der Darlegungs-
und Beweislast einher geht, lässt sich dem nicht entnehmen. Dies gilt umsomehr, als im
Rahmen der Zusatzleitung "Einzelgesprächsnachweis" ohne weitergehende
Differenzierung alternativ auch der Nachweis mit vollständiger Ziffernfolge angeboten
wird, mit dem entsprechende Beweisnachteile nicht verbunden sind. Danach darf sich
die Zedentin bei ihrem für den Kunden vorformulierten Kundenantrag nicht darauf
beschränken die in Rede stehende Zusatzleistung gegen ein weiteres Entgelt
anzubieten. Vielmehr muss sie den Kunden zugleich auch darauf hinweisen, dass sich
die Zedentin mit der Inanspruchnahme der Zusatzleistung durch ihren Kunden ihrer
generell bestehenden Darlegungs- und Beweislast zur Höhe des
Gebührenaufkommens (so auch OLG Celle, NJW - RR 97, 568 f.) entledigt und sie auf
den Kunden abwälzen kann (vgl. auch LG Ulm a.a.O.).
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Diesen Anforderungen genügt die drucktechnische Gestaltung der auf der Vorderseite
des Kundenantrags formulierten "Anerkennung der umseitig abgedruckten
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht (Palandt-Heinrichs, 57. Aufl., AGBG, § 2
Rn. 5 m.w.N.) nicht. Der Text des Kleindrucks ist nur mit Mühe zu entziffern.
Entsprechendes gilt auch für die umseitig abgedruckten AGBG selbst.
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Wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss (cic) ist
die Beklagte, die sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei sachgerechter
Aufklärung wegen der damit verbundenen Nachteile für ungekürzte
Einzelgesprächsnachweis entschieden hätte, aus dem Gesichts- punkt des
Vertrauensschadens so zu stellen, als sie bei einem Gesprächsnachweis ohne
Verkürzung der Nummernfolgen, mithin ohne Beweisnachteil gestanden hätte. Die
Klägerin hat die Beklagte somit auch wegen der Regelungswirkung des § 6 Abs. 4 Satz
2 TDSV schadlos zu stellen.
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Zur Höhe ist die Klage danach lediglich wegen folgender Grundgebühren berechtigt:
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Rechnung vom 11.08.1996 (GA 18)
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- Anschluss- und Grundgebühr - 131,32 DM
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Grundgebühren der Rechnungen vom 11.09.1996
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- 11.06.1997, 8 x 49 DM = 392,00 DM
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523,32 DM.
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Die anteilige Gebühren aus der Rechnung vom 11.07.1997 (GA 29) in Höhe von 15,61
DM sind nicht Gegenstand der Klage. Der Berücksichtigung steht § 308 ZPO entgegen.
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Die Gebühren für die Einzelgesprächsnachweise in den Rechnungen vom 11.05. -
11.07.1997 hat das Landgericht unangegriffen abgewiesen (GA 85).
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Die Gebühren für die Einzelgesprächsnachweise aus den Rechnungen vom 11.08.1996
- 11.04.1997 in Höhe von jeweils 5,00 DM sind nicht begründet, weil, wie dargelegt,
nicht feststeht, dass sie, wie vertraglich vereinbart, jeweils mit den monatlichen
Abrechnungen vorgelegt worden sind.
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Die ebenfalls berechnete einmalige Gebühr für das vorübergehende Abschalten der E-
Plus-Telefonkarte in der Rechnung vom 11.11.1996 (GA 21) ist ebenfalls unbegründet.
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Zwar mag es sich hierbei um eine vorsorgliche Maßnahme auch im wirtschaftlichen
Interesse der Beklagten gehandelt haben. Ob diese gerechtfertigt war und weshalb nicht
ein preiswerteres Telefongespräch hierzu vorab hätte Klärung schaffen können, ist nicht
ohne weiteres nachvollziehbar. Für ihre in diesem Zusammenhang erhobene
Behauptung, die Beklagte habe gegenüber der Zedentin erklärt, es sei künftig der Anfall
hoher Gesprächsgebühren zu erwarten, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Den
erstinstanzlichen Beweisantritt hierzu (GA 42, Z: F.) hat die Klägerin in zweiter Instanz
fallen lassen (GA 130) und behauptet, Gesprächspartnerin der Beklagten sei eine Frau
W. gewesen, was sie aber lediglich durch die Vorlage einer "EDV - Telefonnotiz" (GA
134) unter Beweis gestellt hat. Deren Ablichtung läßt sich indes nichts
beweiserhebliches entnehmen.
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Ebenfalls unbegründet ist die für die Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend
gemachte Deaktivierungsgebühr in Höhe von 74,75 DM. Weshalb diese anfällt, ist nicht
nachvollziehbar dargelegt. Eine Rechnung hierzu ist ebenfalls nicht vorgelegt worden.
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Begründet sind dagegen die Gebühren der von der Beklagten nicht konkret bestrittenen
Einzelgespräche mit den Vorwahlnummern (0) 2203 und den anschließenden Nummern
"591 XXX" und "69 XXX", die einen Betrag von insgesamt 50,o7 DM ausmachen.
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Der auf Ziffer 4.7 der AGB der Klägerin gestützte und vom Landgericht in Höhe von 6 %
zuerkannte Rechtshängigkeitszinssatz ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 700 Abs. 1, 344 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000.- DM nicht.
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Berufungsstreitwert: 21.983,91 DM
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