Urteil des OLG Köln vom 09.06.1992

OLG Köln (auflösende bedingung, interesse, kläger, angabe, wert, wirksamkeit, abgabe, verleger, vorinstanz, unterlassen)

Oberlandesgericht Köln, 6 W 20/92
Datum:
09.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 20/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 526/90
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den
Streitwertfestsetzungsbeschluß im Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 13. Juni 1991 - 31 O 526/90 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Wert von 50.000,00 DM
bereits deutlich über der Angabe des Klägers in der Klageschrift (20.000,00 DM) liegt.
Eine solche Angabe stellt ein gewichtiges Indiz für die Bewertung des Interesses eines
Klägers an einem angestrebten Verbot dar.
2
Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Veranlassung geben könnten,
den Streitwert, der ohnehin bereits mehr als doppelt so hoch als vom Kläger
ursprünglich angegeben festgesetzt worden ist, weiter zu erhöhen. Ungeachtet der
Streitwertfestsetzung im voraufgegangenen Verfügungsverfahren schöpft der fest-
gesetzte Betrag von 50.000,00 DM das Interesse des Klä-gers am begehrten
Unterlassungsgebot in vollem Umfang aus. Alle hiergegen gerichteten Einwände der
Beklagten berücksichtigen nicht hinreichend, daß es für die Streitwertbemessung
maßgebend auf das konkrete Interes-se des Klägers an der Durchsetzung des
Klagebegehrens gegenüber der beklagten Partei ankommt.
3
Soweit die Beklagte geltend macht, das Verfahren habe deswegen eine höhere
Bedeutung, weil es aufgrund einer im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren
(Zentrale gegen Medpharm-Verlag) abgegebenen auflösend beding-ten
Unterlassungsverpflichtungserklärung mit jenem Ver-fahren verknüpft sei, überzeugt
dies nicht. Maßgeblich ist für den vorliegenden Rechtsstreit das Interesse des Klägers
an der Unterbindung des Vertriebs der Broschü-ren durch die Beklagte. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob der Kläger und der Verleger der Broschüren die Wir-kung einer
vertraglichen Unterlassungsvereinbarung vom Ausgang des vorliegenden
Rechtsstreits abhängig gemacht haben. Ungeachtet dessen ist für den Wert des vorlie-
genden Rechtsstreits vielmehr nach wie vor das Interes-se des Klägers am
Unterlassen der beanstandeten Wettbe-werbshandlung durch die Beklagte dieses
Verfahrens maß-geblich.
4
Nichts anderes gilt für Ordnungsmittelverfahren, die zur Abgabe von
Unterlassungsverpflichtungserklärungen geführt haben, deren Wirksamkeit durch eine
auflösende Bedingung vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängig
gemacht worden ist. Das Interesse des Klägers an der Unterlassung des im
vorliegenden Rechtsstreit beanstandeten Verhaltens der Beklagten wird hierdurch
nicht verändert.
5
Soweit die Beklagte ausführt, es handele sich um eine für s i e "äußerst gewichtige
Angelegenheit", kommt es darauf nicht entscheidend an. Maßgeblich ist nicht das
Interesse der Beklagten, sondern - wie oben bereits aufgezeigt - das Interesse des
Kläges am Rechtsstreit.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, mit welchem
Bearbeitungsaufwand für den Prozeßbe-vollmächtigten der Beklagten der Rechtsstreit
verbunden ist.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten findet nicht statt (§ 25 Abs. 3 GKG).
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