Urteil des OLG Köln vom 07.01.2000
OLG Köln: omnibus, vertragsübernahme, treu und glauben, ablauf der frist, liquidation, genehmigung, geistig behinderter, ungerechtfertigte bereicherung, schweigen, bestätigungsschreiben
Oberlandesgericht Köln, 19 U 20/99
Datum:
07.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 20/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 518/97
Normen:
BGB §§ 158, 162, 185, 398, 414 F
Leitsätze:
Eine Vertragsübernahme (hier: Personenbeförderung durch
Busunternehmer) setzt neben der Vereinbarung zwischen der
aussscheidenden und der eintretenden Partei die Zustimmung der
verbleibenden Partei (hier: Verkehrsbetriebe) voraus. Die eintretende
Partei kann sich nicht darauf berufen, die verbleibende Partei habe die
Schuldübernahme durch Annahme der Leistungen konkludent
genehmigt (§ 415 Abs. 1 BGB), wenn die verbleibende Partei die
Genehmigung audrücklich von einer Bedingung (Nachweis der
Liquidation des Ausscheidenden) abhängig gemacht hat und der Eintritt
diser Bedingung durch Vorlage gefälschter Belege von der eintretenden
Partei vorgetäuscht worden ist (§ 162 Abs. 2 BGB). Auf die nach § 415
BGB erforderliche Zustimmung des Gläubigers finden die Grundsätze
über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
keine Anwendung,; zum einen handelt es sich bei der Zustimmung nicht
um einen Vertrag, dessen Abschluß bestätigt werden könnte, zum
anderen stellt das Gesetz mit der Vorschrift des § 415 Abs. 1 S. 2 BGB
ein eigenständiges Instrumenarium zur Verfügung, demzufolge das
Schweigen als Zustimmungsverweigerung gilt.
Rechtskraft:
Aufforderungen an eine Vertragsübernahme
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 23.12.1998 - 20 O 518/97 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
17.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher
Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch
Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank
oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin, Inhaberin der Firma "Omnibusbetrieb D.", und die Beklagte streiten über
die Vergütung von Beförderungsfahrten in der Zeit von März bis Juli 1996.
2
Mit schriftlichem Vertrag vom 01.08. / 16.08.1993 beauftragte die Beklagte als
Generalunternehmerin der Stadt K. den Familienbetrieb "Omnibus- + Kfz-Betrieb D.
GmbH" mit der Durchführung von Beförderungsfahrten für den Schülerspezialverkehr
der Stadt K. zur Beförderung körperlich und geistig behinderter Kinder. Dabei wurde die
Vertragsurkunde unter Verwendung des Stempels "Omnibus + Kfz-Betrieb D. GMBH"
unterschrieben, wohingegen im Rubrum der Vertragsurkunde (Blatt 9 / 17 Anlagenband
1) der Vertragspartner der Beklagten mit "Omnibusbetrieb F. D." bezeichnet wurde.
Unter § 7 Ziffer 6 enthält der Vertrag die Regelung "Mündliche Abreden sind
unwirksam". Nach § 5 dieses Vertrages soll der Omnibusunternehmer die ihm nach
diesem Vertrag zustehenden Vergütungen monatlich zum Ende eines Kalendermonats
abrechnen und die Beklagte die Abrechnungen mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen
begleichen. Gemäß diesem Vertrag wurden von der GmbH im nachfolgenden die
vereinbarten Fahrten durchgeführt.
3
Im Oktober 1994 kam es zu einem im übrigen streitigen Telefongespräch der Klägerin
mit dem Zeugen B., einem Mitarbeiter der Beklagten, in dem die Klägerin unstreitig
mitteilte, dass beabsichtigt sei, die GmbH zu liquidieren und den Omnibusbetrieb als
Einzelfirma auf Namen und Rechnung der Klägerin weiterzuführen (Blatt 356 / 386 d.A.).
Unter dem 28.10.1994 verfasste die Klägerin das folgende an die Beklagte gerichtete
Schreiben (Blatt 18 Anlagenband 1):
4
"Sehr geehrter Herr B.
5
Hiermit teilen wir Ihnen wie gewünscht schriftlich mit, das die Omnibusbetrieb D. GmbH
zum 31.12.1994 liquidiert wird. Wie bereits erwähnt und von Ihnen zugesagt, wird der
Beförderungsvertrag vom 1.8.1993 zwischen Ihnen (K. AG) und der Omnibusbetrieb D.
GMBH Ihrerseits Automatisch auf 01.01.1995 auf die Einzelfirma Omnibus und Kfz
Betrieb D. umgeschrieben.
6
Bei gleichbleibender Anschrift: S.str. P.
7
neue Telefax-Nr: // neue TelefonNr:
8
neue Bankverbindung: KSK K. BLZ:
9
Knto Nr.
10
Die neue Firma Omnibus und Kfz-Betrieb D. wird bemüht sein, die von Ihnen erteilten
Aufträge pünktlich und gewissenhaft auszuführen.
11
Für Ihr Vertrauen bedanke ich mich."
12
Eine Liquidation der GmbH und ihre Löschung aus dem Handelsregister erfolgte jedoch
zumindest bis zum Ende des Jahres 1996 nicht. Allerdings wurde die "Omnibus + Kfz-
Betrieb D. GmbH" zum Ende des Jahres 1994 im Gewerberegister der Stadt P.
abgemeldet und die Klägerin unter der Firma "Omnibus D." zum 1.1.1995 angemeldet
(Blatt 80, 92 d.A). Desweiteren erfolgte zum 31.12.1994 bei der AOK R. eine
Ummeldung sämtlicher Beschäftigter der GmbH auf die Klägerin (Blatt 91 d.A.) mit
denen sie sodann ab dem 01.01.1995 die Beförderungsfahrten des
Schülerspezialverkehrs durchführte (Blatt 45 d.A.). Die Übereignung der durch die
GmbH eingesetzten Omnibusse BM-KD 906, BM-KD 716, BM-KD 378 und BM-KD 826
13
an die Klägerin erfolgte erst zum 30.06. bzw. 16.07.1996 (Blatt 363 d.A).
Mit Schreiben von 15.01.1995 übersandte die Klägerin eine offensichtlich gefälschte
notarielle Bestätigung über die Liquidation der GmbH an die Beklagte (Bl. 357 d.A.). Im
Januar 1995 fragte die Klägerin telefonisch beim Zeugen B. nach, ob sie für die
Rechnungserstellung weiter das Briefpapier der GmbH verwenden dürfe, was der
Zeuge B. mit dem Hinweis bejahte, dass sie dann den GmbH Zusatz schwärzen müsse
(Blatt 387 d.A.). Mit Schreiben vom 31.01.1995 stellte die Klägerin der Beklagten
sodann unter Verwendung des GmbH Briefkopfes die nunmehr von ihr durchgeführten
Fahrten in Rechnung und vermerkte darauf handschriftlich eine neue Kontonummer und
Bankleitzahl, ohne allerdings den GmbH Zusatz auf dem Briefbogen zu schwärzen
(Blatt 357 / 358 d.A.). Diese Rechnung sowie die Rechnungen der Folgemonate bis
einschließlich Februar 1996, auf denen nunmehr der GmbH Zusatz des Briefkopfes
geschwärzt worden war, wurden von der Beklagten anstandslos unter Verwendung der
neuen Kontonummer beglichen (Blatt 387, 359 d.A). Die Rechnungen für die Monate
April bis Juli wurden dann auf neutralem Papier unter Verwendung eines
Stempelaufdrucks "Omnibusbetrieb D." erstellt (Blatt 364 d.A).
14
Nach dem 01.01.1995 versandte die Beklagte bezüglich des Schülerspezialverkehrs
unter anderem folgende Schreiben:
15
Mitteilung vom 30.11.1995, gerichtet an "Omnibusbetrieb F. D. (Blatt 94 d.A.), Schreiben
vom 08.01.1996, gerichtet an "Omnibusbetrieb F. D." (Blatt 95 d.A.),
Kündigungsschreiben vom 06.03.1996, gerichtet an "F. D." (Blatt 96 d.A.),
Saldenbestätigung vom 11.03.1996, gerichtet an "Omnibus- und Kfz- Betrieb D." (Blatt
168 Anlagenband 1), Schreiben vom 15.03.1996, gerichtete an "Omnibusbetrieb D.,
Herr D." (Blatt 97 d.A.), Schreiben vom 29.03.1996, gerichtet an "Omnibusbetrieb D."
(Blatt 98 d.A.), Schreiben vom 2.7.1996, gerichtet an "Omnibusbetrieb D." (Blatt 99 d.A).
16
Am 07.03.1996 wurde der Beklagten eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des
Finanzamtes B. hinsichtlich der Entgeltansprüche der Firma "D. Omnibusbetrieb GmbH"
in Höhe von 75.175,96 DM zugestellt. Mit Schreiben vom 20.03.1996 teilte die Beklagte
daraufhin dem Finanzamt B. mit, dass ihr Vertragspartner die Firma "Omnibus + Kfz-
Betrieb D." sei und nahm Bezug auf die beigefügte gefälschte Bestätigung der
Liquidation der GmbH (Blatt 642 d.A., Blatt 2 der Strafakte). Am 02.04.1996 ging bei der
Beklagten ein durch die Firma Heiz- und Mineralöle M. gegen "Omnibus D., Inhaber
Gabriele D." erwirktes vorläufiges Zahlungsverbot in Höhe von 6.814,50 DM ein. Die
Vergütung für die Beförderungsfahrten der Monate März bis Juli 1996 zahlte die
Beklagte daraufhin nicht mehr aus. Unter Hinweis darauf, dass die Person ihres
Gläubigers strittig sei, hinterlegte die Beklagte zunächst am 06.05.1996 bei der
Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln unter Verzicht auf die Rücknahme eine
Betrag von 42.307,63 DM. Mit Schriftsatz vom 12.12.1996 erklärte die Klägerin mit der
streitgegenständlichen Forderung gegenüber einer Forderung der Beklagten aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluß des LG Köln aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren
in Höhe von 2.807,50 DM die Aufrechnung (Blatt 41, 402 d.A.). Infolge weitere
Pfändungen hinterlegte die Beklagte am 12.12.1996 einen weiteren Betrag in Höhe von
128.612, 44 DM und damit insgesamt 170.920,07 DM, wobei die sie jedoch nach
endgültiger Überprüfung der Abrechnungen der Klägerin insgesamt einen Betrag von
173.727,57 DM als Vergütung für die Beförderungsfahrten von März bis Juli 1996 für
berechtigt erachtete.
17
Die Überprüfung erfolgte auf Grundlage der der Beklagten von der Klägerin am
20.09.1996 übergebenen Rechnungen für die von der Klägerin in den Monaten April bis
Juli durchgeführten Fahrten (Blatt 27 d.A.). Diesbezüglich hatte die Klägerin nach dem
24.09.1996 Belege der angefahrenen Schulen über die Erbringung der
Beförderungsleistungen eingereicht (Blatt 27 d.A.).
18
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass das Vertragsverhältnis zwischen der
"Omnibus- + Kfz-Betrieb D. GmbH" und der Beklagten auf sie übergegangen sei. Hierzu
hat die Klägerin behauptet, sie habe zum 01.01.1995 den Betrieb der "Omnibus- + Kfz-
Betrieb D. GmbH übernommen" (Blatt 185 d.A.). Alle Beschäftigten der GmbH seien von
dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses unterrichtet worden und keiner der Mitarbeiter
habe dem Übergang seines Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 613 a BGB
widersprochen (Blatt 461 d.A.). Die GmbH habe seit dem 1.1.1995 auch keinerlei
Sozialabgaben mehr gezahlt (Blatt 394 d.A.).
19
Die Klägerin hat darüber hinaus behauptet, der Zeuge B. habe bei ihrem
Telefongespräch im Oktober 1994 bezüglich eines Übergangs des
Beförderungsvertrages der GmbH auf sie keinerlei Einwendungen erhoben. Nach
Rücksprache mit seinem Vorgesetzten habe er lediglich mitgeteilt, dass er noch etwas
schriftliches benötige (Blatt 388 d.A.). Daraufhin sei das Schreiben vom 28.10.1996 an
die Beklagte gesandt worden. Anfang 1995 habe der Zeuge B. telefonisch nach dem
Liquidationsbeschluss der GmbH gefragt (Blatt 387 d.A.), worauf ihm das Schreiben
vom 15.01.1995 mit dem Liquidationsnachweis zugesandt worden sei. Der Beklagten
sei es zudem auch völlig egal gewesen, wer für sie den Schülerspezialverkehr
durchführe, denn der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sie die Buslinien. U.a.
wegen der niedrigen Tarife, nur schwer durch einen anderen Omnibusunternehmer
würde ersetzen können (Blatt 388 d.A.).
20
Die Klägerin hat weiter behauptet, dass die Beklagte gewusst habe, dass ab dem
01.01.1995 nicht mehr die GmbH, sondern sie die Fahrten durchgeführt habe, ohne
dass die Beklagte dagegen eingeschritten sei (Blatt 79 d.A.). Die Beklagte sei zudem im
gesamten Zeitraum 1995 /1996 davon ausgegangen, dass ihr Vertragspartner keine
GmbH, sondern ein einzelkaufmännisches Unternehmen gewesen sei. Dies werde
durch den gesamten Schriftverkehr belegt, in dem niemals von einer GmbH gesprochen
werde (Blatt 81 d.A.).
21
Die Klägerin hat diesbezüglich die Ansicht vertreten, dass sich aus diesen
Gesichtspunkten zumindest eine konkludente Zustimmung der Beklagten zur
Übernahme des Beförderungsvertrages durch sie ergebe (Blatt 344 d.A.). Dazu hat sie
behauptet, dass auch keine Forderungen der GmbH auf sie übergeleitet worden seien,
sondern die Klägerin habe ausschließlich Leistungen abgerechnet, die sie auch in
ihrem Betrieb erbracht habe (Blatt 509 d.A.).
22
Sie hat ferner die Ansicht vertreten, dass ihr für den Fall, dass die Beklagte ihre
Zustimmung nicht konkludent erteilt habe, ein Anspruch gemäß § 812 BGB zustehe
(Blatt 449 d.A.).
23
Die Klägerin hat weiter behauptet, über die von der Beklagten anerkannten Leistungen
hinaus weitere Fahrten durchgeführt zu haben, so dass ihr über den von der Beklagten
anerkannten Betrag von DM 173.727,57 hinaus weitere DM 859,99 zuständen.
Diesbezüglich wird Bezug genommen auf ihren Schriftsatz von 13.08.1998, Blatt 403 ff.
24
d.A.
Hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes des einzelnen Beträge hat die Klägerin
behauptet, dass die von ihr gefertigten Abrechnungen spätestens am dritten Werktag
des dem Abrechnungsmonats folgenden Monats und nicht erstmals am 20.09.1996
durch einen Boten bei der Beklagten zu Händen deren Mitarbeiters Müller abgeben
worden seien (Blatt 26 d.A.), was sich auch aus den auf den Rechnungsformularen
befindlichen internen Faxsendevermerk vom 25.09.1999 der Beklagten ergebe. Aus
diesem werde deutlich, dass die Rechnungsprüfung bereits am 25.09.1996
abgeschlossen gewesen sei. Die Originale der die Durchführung der Fahrten
belegenden Laufzettel für die Monate April bis Juli 1996 seien den ursprünglichen
Abrechnungen beigefügt gewesen (Blatt 27 d.A.). Diesbezüglich hat die Klägerin zudem
der Ansicht vertreten, dass von ihr nur die Abrechnung, nicht jedoch auch der Nachweis
der durchgeführten Fahrten geschuldet werde (Blatt 27, 83 d.A.).
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26
Die Klägerin hat beantragt,
27
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 174.581,56 brutto nebst 5 % Zinsen aus
einem Betrag von DM 35.628,57 brutto und DM 6.697,06 brutto ab dem 15.04.1996 zu
zahlen; sowie weitere 5 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von DM 26,930 brutto und
DM 5.123,66 ab dem 15.05.1996 zu zahlen; sowie weitere 5 % Zinsen aus einem Betrag
von DM 40.546,21 brutto und 6.670 brutto ab dem 15.06.1996 zu zahlen; sowie 5 %
Zinsen aus einem Betrag von 40.895,46 brutto und DM 5.794,62 brutto ab dem
15.07.1996 zu zahlen; sowie 5 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von DM 6.304,23
brutto ab dem 31.07.1996 abzüglich unter dem 12.12.1996 verrechneter DM 2.807,50
brutto zu zahlen; und zwar an folgende Zahlstellen:
28
1) einen Betrag in Höhe von DM 6.027,75 nebst 4 % Zinsen ab dem 11.04.1996 an die
Gläubigerin Hannelore M.; abzüglich DM 5.551,90 gezahlt unter dem 15.10.1998;
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2) an das Land Nordrhein-Westfalen, letztvertreten durch den Vorsteher des
Finanzamtes B., DM 65.144,21 nebst 4 % Zinsen ab dem 25.06.1996 zu zahlen;
30
3) an die Allgemeine Ortskrankenkasse H. einen Betrag in Höhe von DM 21.301,93
nebst 4 % Zinsen ab dem 18.07.1996 zu zahlen;
31
4) einen Betrag in Höhe von DM 8.000,00 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
nebst 4 % Zinsen ab dem 22.09.1996 zu zahlen;
32
5) DM 30.000 nebst 4 % Zinsen ab dem 01.09.1996 an Frau K. D., S.straße , P. zu
zahlen;
33
6) an die Allgemeine Ortskrankenkasse R., Regionaldirektion E., H., DM 10.080,09
nebst 4 % Zinsen ab dem 31.10.1996 zu zahlen;
34
7) an das Land Nordrhein-Westfalen, letztvertreten durch den Vorsteher des
Finanzamtes B., DM 42.757,22 nebst 4 % Zinsen ab dem 29.01.1997 zu zahlen.
35
Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,
36
die Klage abzuweisen.
37
Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge B. habe in dem Telefongespräch mit der
Klägerin im Oktober 1994 erklärt, dass er hinsichtlich des Beförderungsvertrages für die
Beklagte einem Wechsel des Vertragspartners nicht zustimmen könne. Eine
abweichende Erklärung sei seinem Vorgesetzten, dem Zeugen F., vorbehalten. Die
Liquidation und die Rechtsnachfolge müssten zudem schriftlich nachgewiesen werden
(Blatt 356 d.A.). Der daraufhin im Schreiben vom 28.10.1994 dargelegten
"automatischen Vertragsänderung" habe der Zeuge B. widersprochen. Dabei habe er
darauf hingewiesen, dass man sich mit einem möglichen Vertragsübergang auf Seiten
der Beklagten erst dann befassen wolle, wenn die Liquidation der GmbH ebenso
ordnungsgemäß nachgewiesen werde, wie die Solvenz und die fachliche Eignung
eines Nachfolgers (Blatt 357 d.A.). Im Gegensatz zu diesen Ausführungen hat die
Beklagte mit Schriftsatz vom 04.11.1998 behauptet, dass ihr das Schreiben der Klägerin
vom 28.10.1994 erst am 22.04.1996 per Telefax zugegangen sei, nachdem sie die
Klägerin aufgefordert hatte, zu den Pfändungen Stellung zu nehmen (Blatt 476 d.A.). Die
Beklagte hat weiter behauptet, durch die mit dem Schreiben vom 15.01.1996
übersandten notariellen Bestätigung zu der Überzeugung gelangt zu sein, dass eine
rechtswirksame Liquidation der "Omnibus + Kfz-Betrieb D. GmbH" nicht erfolgt sei (Blatt
358 d.A.). Die Abrechnungen über die von der Klägerin von April bis Juni 1996
durchgeführten Fahrten habe sie erstmals am 20.09.1996 erhalten, die Abrechnung für
Juli sogar erst am 25.11.1996 (Blatt 364, 365 d.A.). Der Sendevermerk ihrer
Finanzbuchhaltung rühre daher, dass diese die Rechnungen am 25.09.1996 zur
Prüfung an die zuständige Abteilung versandt habe (Blatt 417 d.A.). Die zum
Fahrtennachweis erforderlichen Laufzettel, die üblicherweise den Abrechnungen
beigefügt würden, hätten erst mit Schreiben vom 24.09.1996 bei der Klägerin
angefordert werden müssen. Daher habe die Rechnungsprüfung erst am 09.12.1996
abgeschlossen werden können (Blatt 417 d.A.).
38
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Hinterlegungsvoraussetzungen des
§ 372 Satz 2 BGB bei beiden Hinterlegungen vorgelegen hätten. Hinsichtlich der
zweiten Hinterlegung zudem die Voraussetzungen des § 853 ZPO.
39
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 09.09.1998
und 02.12.1998 durch Vernehmung der Zeugen B., Sch. und F.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.12.1998
verwiesen (Blatt 527 d.A.). Die Akten des Amtsgerichts Köln, 81 HL 204 / 96 sind
beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
40
Durch Urteil vom 23.12.1998 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nicht Forderungsinhaberin geworden sei.
Zwar könne ein Vertrag zwischen dem ausscheidenden und eintretenden Partner
bereits darin gesehen werden, dass die Klägerin die Fahrten mit den Betriebsmitteln der
"Omnibus- + Kfz- Betrieb D. GmbH" durchgeführt habe. Es fehle jedoch an der
erforderlichen Zustimmung der Beklagten zu diesem Vertragsübergang. Eine
ausdrückliche Zustimmung habe die Beweisaufnahme trotz der Zweifel an der
Richtigkeit der Aussagen der Zeugen F. und B. nicht ergeben. Ebenso wenig sei
ersichtlich, dass die Beklagte durch schlüssiges Handeln der Vertragsübernahme durch
die Klägerin zugestimmt habe. Nach der Übersendung der gefälschten notariellen
41
Bestätigung könne dies nicht aus einer Zahlung auf die Rechnungen mit geschwärztem
GmbH-Zusatz geschlossen werden. Auch aus der Adressierung des Schreibens vom
11.03.1996 an die Klägerin könne eine Zustimmung nicht gefolgert werden. Ein bloßes
Schweigen der Beklagten genüge zur Zustimmung nicht, zumal die Beklagte hier nicht
verpflichtet gewesen sei, ihren abweichenden Willen zu äußern.
Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen
Entscheidung verwiesen.
42
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung
macht die Klägerin geltend:
43
Über eine Zustimmungserteilung durch schlüssiges Handeln hinaus ergebe sich die
Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme aus dem Gesichtspunkt eines
Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, da die Beklagte weder
dem Schreiben vom 28.10.1994 noch dem Schreiben vom 15.01.1995 widersprochen
habe. Hierzu behauptet sie, das Schreiben vom 28.10.1994 noch Ende Oktober 1994
per Boten, nämlich ihren Vater, zugestellt zu haben (Bl. 661 d.A.). Dieses Schreiben sei
als kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehen, dem die Beklagte nie
widersprochen habe. Soweit die Beklagte den Erhalt dieses Schreibens in den Jahren
1994 und 1995 bestreite, sei dies schon deshalb unglaubhaft, weil sie sowohl in dem
einstweiligen Verfügungsverfahren als auch im Schriftsatz vom 16.7.1998 zugestanden
habe, das Schreiben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem mit dem Zeugen B.
geführten Telefonat erhalten zu haben. Bei ihren Überweisungen am 6./9.1.1995 habe
die Beklagte zudem eine Kontonummer verwendet, die sie nur aus dem Schreiben vom
28.10.1994 habe entnehmen können.
44
Die Klägerin beantragt,
45
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen;
46
ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
47
Die Beklagte beantragt,
48
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
49
ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
50
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet, dass die Klägerin die in
Rechnung gestellten Fahrten für sie durchgeführt habe, dies sei vielmehr durch die D.
GmbH geschehen. Die Klägerin sei gar nicht im Besitz von Bussen gewesen, mit denen
sie die Fahrten habe durchführen können; das ergebe sich u.a. aus den
Zulassungsdaten der von der Klägerin reklamierten Fahrzeuge (Bl. 688, 689 d.A.). Das
von der Klägerin angeführte Gespräch mit dem Zeugen B. habe so nicht stattgefunden.
Das Schreiben vom 28.10.1994 sei ihr erst im Jahr 1996 per Fax übersandt worden. Das
notarielle Schreiben vom 15.1.1995 sei gefälscht gewesen, die Klägerin sei auf die
Strafanzeige der Streithelferin hin deshalb auch verurteilt worden. Eine stillschweigende
51
Vertragsänderung habe es ebenfalls nicht gegeben, da die Beklagte nicht erkannt und
nicht den Willen gehabt habe, statt der D. GmbH die Klägerin zu beschäftigen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
52
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
53
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
54
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Beförderungsentgelts aus einer
rechtsgeschäftlichen Übernahme des zwischen der Beklagten und der GmbH
geschlossenen Vertrages. Eine solche Vertragsübernahme setzt eine Vereinbarung
zwischen der Ausscheidenden und der eintretenden Vertragspartei mit Zustimmung der
Beklagten als verbleibender Partei voraus (vgl. BGH JR 1986, 104 [105];
MünchKom./Möschel, 3. Aufl. Vor § 414 Rdnr. 8). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zutrifft, die GmbH sei mit der
Vertragsübernahme einverstanden gewesen, was für sich allein auch nicht ausreichte,
da die Vertragsübernahme der Form des übernommenen Vertrages bedürfte (vgl.
Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 398 Rn 39) und eine schriftliche Vereinbarung
zwischen der Klägerin und der GmbH von der Klägerin nicht beigebracht worden ist.
Denn jedenfalls fehlt es an einer rechtsgeschäftlich verbindlichen Zustimmung seitens
der Beklagten. Die Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in
Form der Einwilligung oder Genehmigung erteilt werden kann. Dass sie von der
Beklagten ausdrücklich erteilt worden ist, hat das Landgericht zutreffend verneint. Die
hierzu gehörten Zeugen B., F. und Sch. haben derartiges nicht bestätigen können. Im
Gegenteil ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen B. und Sch. (Bl. 527 ff. d.A.),
dass lediglich über die Möglichkeit einer Vertragsübernahme gesprochen worden ist.
Das stimmt überein mit dem Vortrag der Klägerin, der Zeuge B. habe Rücksprache mit
seinen Vorgesetzten genommen und um die Übersendung entsprechender Unterlagen
gebeten (Bl. 387 f. d.A.). Deshalb musste der Klägerin auch bewusst sein, dass der
Zeuge B. gar nicht befugt war, von sich aus einer Übernahme zuzustimmen, so dass sie
aus dem Telefongespräch mit ihm im Oktober 1994 schon nach eigenem Vortrag keine
Zustimmung der Beklagten herleiten kann. Was sie an Unterlagen beibringen sollte,
insbesondere die notariell beglaubigte Bestätigung der Liquidation der GmbH, hat sie
unstreitig nicht beigebracht; auf die gefälschte Bestätigung kann sie sich nicht berufen.
Ein ausdrücklich erteilte Genehmigung lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin
vorgelegten Schriftverkehr entnehmen. Die an die "Omnibus + Kfz Betrieb D." gerichtete
Saldenbestätigung vom 11.03.1996 (Blatt 168 Anlagenband 1) kann von ihrem
Erklärungsinhalt nicht als Genehmigung verstanden werden. Es werden lediglich
Forderungen bestätigt, von einer Vertragsübernahme ist nicht die Rede. Das Schreiben
der Beklagten vom 20.03.1996 an das Finanzamt B. (Blatt 642 d.A, Blatt 2 d. Strafakte),
in dem die Beklagte erklärt, dass nicht die GmbH, sondern die Klägerin ihre
Vertragspartnerin sei, scheidet deshalb aus, da die Beklagte dies gegenüber dem
Finanzamt B. und nicht, wie für die Zustimmung als empfangsbedürftige
Willenserklärung erforderlich, gegenüber der Klägerin oder GmbH erklärt hat.
55
Das Vorliegen einer konkludenten Zustimmung hat das Landgericht ebenfalls zutreffend
verneint.
56
Gemäß § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB hing die Wirksamkeit einer - unterstellten - zwischen
57
der GmbH und der Klägerin vereinbarten Schuldübernahme von der Genehmigung der
Beklagten ab. Hierzu hat der BGH (BGH - IX ZR 195/95 - 21.03.96; DRsp-ROM Nr.
1996/20394 = MDR 1996, 702) ausgeführt:
"Eine solche Genehmigung kann zwar durch schlüssige Handlung erteilt werden. Dann
muss das Verhalten des Gläubigers aber unzweideutig seine Zustimmung zur
Entlassung des Schuldners aus der Haftung erkennen lassen (BGH, Urt. v. 8. Dezember
1977 - III ZR 88/76, WM 1978, 351 f; RG Recht 1914 Nr. 2048). Wegen der regelmäßig
für den Gläubiger nachteiligen Folgen sind an seine Einverständniserklärung strenge
Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 25. April 1960 - II ZR 3/59, VersR 1960, 797, 798
a.E.; v. 20. Oktober 1982 - IVa ZR 81/81, NJW 1983, 678, 679; RG JW 1919, 376 f).
Bloßes Schweigen auf die Anzeige der Schuldübernahme (vgl. LG Frankfurt NJW-RR
1990, 274, 275 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. § 415 Rdnr. 5; MünchKomm-
BGB/Möschel, 3. Aufl. § 415 Rdnr. 8 a) genügt ebenso wenig wie die Kenntnisnahme
vom Hinzutreten eines neuen Schuldners (LAG Hamm DB 1985, 287) oder die
Annahme von Leistungen des Übernehmers, die dieser auch nach § 267 BGB erbringen
konnte (RG JW 1937, 1233 f; LAG Hamm DB 1990, 939, 940 f)."
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Hiervon ausgehend kann zunächst aus dem von der Klägerin behaupteten Umstand,
dass die Beklagte trotz Kenntnis der Beförderungstätigkeit der Klägerin dagegen nicht
eingeschritten sei, nicht auf eine konkludent erteilte Zustimmung geschlossen werden.
Die Klägerin hätte diese Leistungen auch - was bei einem Familienbetrieb nahe liegt -
nach § 267 I BGB für die GmbH erbringen können. Liegt damit in der Annahme von
Leistungen des Übernehmers noch keine konkludent erteilte Zustimmung, läßt sich
diese auch nicht zweifelsfrei aus einer Zahlung des Rechnungsbetrages auf das Konto
der Klägerin ableiten. Auch bei der Bewertung eines schlüssigen Verhaltens ist darauf
abzustellen, wie dies unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe von der Klägerin als
Empfängerin der Zustimmungserklärung aufgefasst werden konnte. Der Zeuge B. hatte
der Klägerin aber bei einem Telefongespräch im Januar 1995 mitgeteilt, dass sie als
Einzelfirma die Briefbögen der GmbH unter Streichung des GmbH-Zusatzes verwenden
könne, wenn die Vertragsübernahme mit Liquidation der GmbH ordnungsgemäß erfolgt
sei (Bl. 528 f. d.A.). Deshalb konnte die Klägerin, als sie die Rechnung für Januar im
Schreiben vom 31.01.1995 (Blatt 357, 358 d.A.) unter dem Briefkopf der GmbH erstellte
und unter diesem Briefkopf auch eine neue Kontonummer angab, schon wegen des
nicht gestrichenen GmbH-Zusatzes nicht davon ausgehen, dass in einer Zahlung auf
das neue Konto eine Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch die Beklagte lag;
für die Beklagte musste dieses Konto immer noch als ein solches der GmbH erscheinen.
Zum anderen hat die Klägerin aber selber vorgetragen, dass der Zeuge B. im Januar
1995 einen Liquidationsnachweis der GmbH gefordert hat (Blatt 387 d.A.). Dieser
Nachweis war eine wesentliche Bedingung (§ 158 BGB) für die Zustimmung der
Beklagten zur Vertragsübernahme. Das hat die Klägerin auch erkannt, denn sie schätzte
offensichtlich die Bedeutung der dokumentierten Liquidation für die Vertragsübernahme
als derart wichtig ein, dass sie den Liquidationsnachweis fälschte und an die Beklagte
übersandte.
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Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die anschließende Begleichung der
Rechnungen mit geschwärztem GmbH-Zusatz und Angabe derselben Kontonummer.
Zum einen bestand die Möglichkeit, dass die Beklagte aufgrund der Bezeichnung des
Kontos als GmbH-Konto im Schreiben vom 31.01.1995 das Konto weiter als autorisierte
Zahlstelle der GmbH ansah, zum anderen war der Liquidationsnachweis nach wie vor
nicht geführt. Auf den gefälschten Nachweis und eine sich hierauf gründende
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Zustimmung kann die Klägerin sich prinzipiell nicht berufen, selbst wenn die Beklagte
die Fälschung nicht sofort erkannt haben sollte; wird nämlich der Eintritt einer
Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben
herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 162 Abs. 2 BGB).
Schon deshalb kann aus der Sicht der Klägerin auch aus dem übrigen von der Klägerin
vorgelegten Briefverkehr nicht auf einen Entlassungswillen der Beklagten hinsichtlich
der GmbH als Schuldnerin geschlossen werden. Im übrigen waren insbesondere die
Schreiben vom 30.11.1995 (Blatt 94 d.A.), vom 08.01.1996 (Blatt 95 d.A.) und selbst das
Kündigungsschreiben vom 06.03.1996 (Blatt 96 d.A.) an den "Omnibusbetrieb F. D."
oder an "Herrn F. D." selbst gerichtet. Vor dem Hintergrund, dass der Familienbetrieb
und insbesondere die spätere GmbH durch ihren Vater gegründet worden war und auch
im Rubrum des mit der GmbH geschlossenen Vertrages vom 01.08.1993 (Blatt 9
Anlagenband 1) der Vertragspartner der Beklagten mit "Omnibusbetrieb F. D."
bezeichnet worden war, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte
durch die fehlende GmbH-Bezeichnung im Schriftverkehr der Vertragsübernahme
zustimmen wollte.
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In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann auch darin, dass die Beklagte nach mit
Schriftsatz vom 12.12.1996 erfolgter Aufrechnung der Klägerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln (Blatt 41 d.A.) nur einen darum
reduzierten Betrag in Höhe von 170.920,07 DM hinterlegt hat (Blatt 230 Anlagenband 1),
keine schlüssig erteilte Genehmigung erblickt werden. Wie dies zu beurteilen wäre,
wenn - wie das Landgericht irrtümlich angenommen hat - die Beklagte gegenüber der
Klägerin die Aufrechnung erklärt hätte, kann dahingestellt bleiben. Ausweislich des
Schriftsatzes der Klägerin vom 12.12.1996 (Blatt 41, 43 d.A.) hat aber nicht die Beklagte,
sondern die Klägerin die Aufrechnung erklärt. Dadurch berühmt sich die Klägerin der
Beklagten als Vertragspartnerin und nicht umgekehrt.
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Schließlich ergibt sich eine Zustimmung der Beklagten im Hinblick auf das Schreiben
vom 28.10.1994 auch nicht aus den Grundsätzen über das Schweigen auf ein
kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Soweit die Beklagte allerdings in ihrem
Schriftsatz vom 04.11.1998 behauptet, dass ihr dieses Schreiben erst am 22.04.1996,
also 1 1/2 Jahre nach dem Telefonat zwischen dem Zeugen B. und der Klägerin
zugegangen sei (Blatt 476 d.A.), setzt sie sich in offenen Widerspruch zu ihrem Vortrag
vom 16.07.1998 (Blatt 357 d.A.), wo sie einen Zugang kurz nach dem Telefonat im
Oktober vorträgt. Das kann aber auf sich beruhen, weil die Grundsätze des
kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht Anwendung finden.
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Der gemäß § 346 HGB beachtliche entsprechende Handelsbrauch geht dahin, dass im
Vorfeld eines Bestätigungsschreibens Vertragsverhandlungen stattgefunden haben
müssen und der Inhalt des Bestätigungsschreibens einen vorausgegangenen
Vertragsschluss bestätigen muss. Hieran fehlt es schon deshalb, weil der Zeuge B. bei
dem mit ihr geführten Telefonat mitgeteilt hatte, er müsse mit seinem Chef sprechen,
desweiteren, dass er zuerst etwas Schriftliches benötige; das stellte noch keine
vertragliche Einigung dar.
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Darüber hinaus ist die für die Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des
Gläubigers nicht als Vertrag zu werten. Die Vorschrift des § 415 BGB ermöglicht eine
Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, der aber der
Genehmigung des Gläubigers bedarf. Dieser Vertrag hat- wie bei § 414 BGB - nach h.M.
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einen Doppelcharakter: Schuldner und Übernehmer verfügen als Nichtberechtigte i.S.
des § 185 BGB über die Forderung und begründen zugleich eine mit der ursprünglichen
Schuld inhaltsgleiche Verpflichtung des Übernehmers (sog. Verfügungstheorie, vgl.
Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 415 Rn 1). Die danach erforderliche Zustimmung des
Gläubigers (§ 182 BGB) ist kein Vertrag, der bestätigt werden könnte, sondern eine
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Verfügung) und stellt funktional ein
Hilfsgeschäft dar (Palandt, a.a.O., vor § 182 Rn 3), auf das die Grundsätze des
kaufmännischen Bestätigungsschreibens schon deshalb keine Anwendung finden. Für
die Ausdehnung diesesHandelsbrauchs auf Verfügungen besteht darüber hinaus auch
kein Bedürfnis. Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist es, zur
die Erleichterung des kaufmännischen Verkehrs Unklarheiten im Zusammenhang mit
Vertragsverhandlungen zu beseitigen (Roth / Koller / Morck / Roth, 2. Auflage § 346
Rdnr. 22; Capelle / Canaris, 21. Auflage S. 251). Dies erscheint auch erforderlich, da es
entsprechende gesetzliche Vereinfachungsregeln im Bereich des Vertragsrechts nicht
gibt. Um jedoch Unsicherheiten bei der Zustimmungserteilung zu beseitigen, stellt das
Gesetz mit der Regelung des § 415 I 2 BGB ein eigenständiges Instrumentarium zur
Verfügung. Der Übernehmer hat die Möglichkeit, den Gläubiger unter Fristsetzung zur
Erteilung der Genehmigung aufzufordern, um sodann nach erfolglosem Ablauf der Frist
mit Sicherheit von der Verweigerung der Genehmigung ausgehen zu können. Somit
hätte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Erteilung der Zustimmung
auffordern müssen. Aus der bei einem Schweigen des Gläubiges gesetzlich
festgelegten Folge der Zustimmungsverweigerung wird sodann deutlich, dass dem
Schweigen der Beklagten nicht die Rechtswirkung einer Zustimmung entnommen
werden kann (vgl. Palandt, a.a.O., § 415 Rn 5 m.w.N.). Diese gesetzliche Wertung kann
auch nicht durch einen Handelsbrauch umgekehrt werden.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf die Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung stützt, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Die
Person des Leistenden und des Leistungsempfängers bestimmen sich in erster Linie
nach den tatsächlichen Zweckvorstellungen des Leistungsempfängers und des
Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung (BGH NJW 1993, 1914). Stimmen die
Zweckvorstellungen der Beteiligten nicht überein, entscheidet nicht der innere Wille des
die Leistung tatsächlich Erbringenden, sondern der sog. Empfängerhorizont;
maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver
Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (Palandt-
Thomas, a.a.O., § 812 Rn 42 m.w.N.). Danach stellen sich, wie oben ausgeführt, die
durchgeführten Beförderungsfahrten aus der Sicht der Beklagten als vertragliche
Leistung der "Omnibus + Kfz-Betrieb D. GmbH" dar, hierin liegt der Rechtsgrund für die
Leistung, so dass Bereicherungsansprüche zwischen den Parteien ausscheiden.
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Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu
tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 174.581,56 DM
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