Urteil des OLG Köln vom 08.11.1994

OLG Köln (kläger, versiegelung, nachbesserung, haftung, gutachten, wandelung, zpo, härte, rückerstattung, entfernung)

Oberlandesgericht Köln, 3 U 24/94
Datum:
08.11.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 24/94
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 104/92
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Dezember 1993
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (12 O
104/92) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der
Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat ihn zu Recht zur Rückerstattung des gezahlten Werklohnes in
Höhe von 10.679,63 DM und Entfernung der zur Errichtung des Parkettfußbodens in das
Haus des Klägers eingebrachten Gegenstände verurteilt.
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Der Kläger war gemäß § 634 BGB zur Wandelung berechtigt, da das vom Beklagten
verlegte Parkett mangelhaft war. Es kann offenbleiben, ob der Beklagte den Kläger
bezüglich der Holzsorte falsch beraten hat und ob das Kastanienholz selbst mit der
werkseitigen Versiegelung mangelhaft war. Jedenfalls war die vom Beklagten
vorgenommene Versiegelung fehlerhaft. Zum einen weist die Klarlackbeschichtung
keine ausreichende Haftung an den Untergrund auf. Der Senat hat keine Bedenken, den
diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. G., die auf mechanischen
Untersuchungen der entnommenen Proben beruhen, zu folgen. Nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen läßt sich die geschwächte
Haftung der oberen Klarlackbeschichtung nur damit erklären, daß der Beklagte den
Untergrund nicht ordnungsgemäß angeschliffen hat. Der wechselhafte Vortrag des
Beklagten zu Art und Umfang der durchgeführten Schleifarbeiten spricht für sich. So hat
er im Schriftsatz vom 02.04.1992 angegeben, es sei nicht dreimal, sondern nur einmal
zwischen den zwei Lackierungen abgeschliffen worden. Nach Erstattung des
Gutachtens des Sachverständigen K. vom 22.04.1993 hat er mit Schriftsatz vom
07.06.1993 vorgetragen, er habe die Parkettfläche entsprechend der im Gutachten
aufgeführten allgemeinen Arbeitsanweisung nur leicht angeschliffen. In seiner
Stellungnahme vom 08.11.1993 zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom
02.10.1993 hat er mitgeteilt, der Parkettboden sei auf ausdrücklichen Wunsch des
Klägers abgeschliffen worden. Die weitere Behandlung habe im Auftragen einer
Lackschicht und in ein oder zwei Zwischenschliffen bestanden. Schließlich hat er in der
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Berufungsbegründung vorgetragen, bei dem ersten Lackauftrag sei überhaupt nicht
geschliffen worden. Er habe die vorhandene Versiegelung des Fertigparketts zunächst
angerauht und darauf den ersten Anstrich aufgetragen. Danach sei der neue Anstrich
aufgerauht und der zweite Anstrich aufgelegt, schließlich die Oberfläche des zweiten
Anstrichs aufgerauht und darauf der dritte Anstrich gelegt worden. Das Aufrauhen habe
er jeweils in Handarbeit mit Schmirgelpapier der Körnrung 240 vorgenommen.
Demgegenüber haben die Mitarbeiter des Beklagten, die Zeugen Sch. und L. bekundet,
sie hätten den Parkettboden zwei- bis dreimal jeweils abgeschliffen und mit DD-Lack
lackiert. Der Zeuge Sch. hat sogar selbst bestätigt, daß das erneute Abschleifen und
Lackieren erforderlich war, weil sich beim ersten Mal Blasen gebildet hatten. Auch dies
spricht dafür, daß der Beklagte das Parkett vor dem Aufbringen der Versiegelung nicht
fachgerecht vorbehandelt hatte mit der Folge, daß sie - wie der Sachverständige Dr. G.
festgestellt hat - keine ausreichende Haftung an den Untergrund hat.
Desweiteren weist die Klarlackbeschichtung nach den überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen Dr. G. eine um 49 % zu niedrige Härte auf, die offenbar darauf
zurückzuführen ist, daß die beiden Komponenten des DD-Lacksystems fehlerhaft
dosiert worden sind. Die vorgefundene Härte genügt daher nicht den an die
Beschichtungen von Parkett zu stellenden Anforderungen.
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Die aufgeführten Mängel der Parkettversiegelung berechtigten den Kläger zur
Wandelung, ohne daß es einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit
Ablehnungsandrohung bedurfte (§ 634 Abs. 2 BGB). Es kann offenbleiben, ob der
Beklagte - was er nunmehr in der Berufungsinstanz bestreitet - das
Beanstandungsschreiben des Klägers vom 10.09.1991 erhalten hatte und die
Nachbesserung verweigert hat; denn die Fristsetzung war entbehrlich, weil eine
Nachbesserung unmöglich bzw. dem Kläger unzumutbar war. Nach den Ausführungen
des Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 10.01.1992 erfordert eine
Mängelbeseitigung ein Abschleifen des gesamten Parkettbodens, bis die Vertiefungen
beseitigt sind, also bis ins Holz hinein. Da die Oberwange bis zur Nute nur 3 mm
beträgt, wäre dies mit einem zu großen Risiko verbunden, da die Gefahr des
Durchschleifens bzw. des Abbrechens der Oberwange besteht. Bei Betrachtung der
Musterhölzer (Hülle Bl. 15 d.A.) erscheinen diese Feststellungen des Sachverständigen
K. ohne weiteres nachvollziehbar. Es besteht daher keine Veranlassung, zu dieser
Frage ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat ist vielmehr
aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen K. davon überzeugt, daß die
Nachbesserung mit zu großen Risiken behaftet ist. Hierauf braucht sich der Kläger nicht
einzulassen. Er kann daher wandeln und Rückerstattung des gezahlten Werklohnes
sowie Entfernung des Parkettfußbodens beanspruchen (vgl. Palandt-Thomas, BGB 52.
Aufl., § 634 Rn. 7).
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Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 10.679,63 DM.
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