Urteil des OLG Köln vom 17.03.2004
OLG Köln: urkunde, zwangsvollstreckung, eigentümer, gesellschaft, nebenleistung, meinung, vollstreckbarkeit, bindungswirkung, grundbuch, besteller
Oberlandesgericht Köln, 5 W 45/04
Datum:
17.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 45/04
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 755/03
Tenor:
Zuständig ist das Landgericht Berlin.
G r ü n d e
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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäss § 36
Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor, weil sich sowohl das Landgericht Aachen (durch
Beschluss vom 26.01.2004) als auch das Landgericht Berlin (durch Beschluss vom
05.02.04) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, obwohl eines der beiden Gerichte
für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.
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Zuständig vorliegend ist das Landgericht Berlin und zwar bereits auf Grund der
gesetzlich angeordneten Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des
Landgerichts Aachen, § 281 Abs. 2. Satz 4 ZPO.
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Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 26.01.2004 ist bindend, weil
er jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, sondern vielmehr nach Ansicht des Senats
sogar zutreffend ist. Die Kläger begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung (und deren einstweilige Einstellung) aus zwei notariellen
Urkunden des Notars I aus C vom 26.07.1989 (Urkunden-Nr.: xx1/89 und xx2/89). Beide
notariellen Urkunden beziehen sich auf die Bestellung einer Grundschuld an dem im
Grundbuch von O. des Amtsgerichts O. Bd. ### Bl. ###1 eingetragenen Grundbesitz zu
Gunsten der Beklagten. In beiden Urkunden unterwerfen sich die mit Vollmacht der
Kläger handelnden Besteller wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen und
Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der
Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde gegen den
jeweiligen Eigentümer entsprechend seinem Haftungsanteil an der Gesellschaft
Bürgerlichen Rechts zulässig ist. Ferner übernehmen die Schuldner als
Gesamtschuldner für die Zahlung eines Geldbetrages jeweils in Höhe des
Grundschuldbetrages, der Nebenleistung und der Zinsen die persönliche Haftung, aus
der der jeweilige Gläubiger sie schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in
Anspruch nehmen kann, wobei jeder Schuldner sich wegen dieser Haftung der
sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes
Vermögen unterwirft, dies jeweils in Höhe eines seinem Haftungsanteil an der
Gesellschaft entsprechenden Betrages. Die beiden notariellen Urkunden verhalten sich
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demzufolge sowohl zur dinglichen als auch zur persönlichen Haftung mit jeweils
diesbezüglichen umfassenden Unterwerfungserklärungen. Vor diesem Hintergrund ist
die Ansicht des Landgerichts Aachen, wonach jedenfalls in solchen Fällen, in denen
jeweils sowohl die Vollstreckung wegen des dinglichen als auch wegen des
persönlichen Anspruches möglich ist, § 800 Abs. 3 ZPO umfassend gilt, jedenfalls mit
gutem Grund vertretbar und entspricht wohl auch - soweit ersichtlich - der herrschenden
Meinung. Auch der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 04.07.2003 (5 W
81/03) dahingehend ausgesprochen, dass § 800 Abs. 3 ZPO dann umfassend Geltung
hat, wenn sich der Eigentümer in einer notariellen Urkunde in Ansehung einer
Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen hat, dass die
Vollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks
zulässig sein soll und dies auch dann gilt, wenn sich der Kläger in derselben Urkunde
daneben abstrakt verpflichtet hat, die Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in
Höhe des auf ihn entfallenden Grundschuldbetrages persönlich zu übernehmen und
insoweit sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte
Vermögen unterworfen hat. Jedenfalls dann, wenn die Klage zugleich den dinglichen
und den persönlichen Anspruch betrifft, ist das Gericht der belegenen Sache nach § 800
Abs. 3 ZPO das alleinig zuständige. Vorliegend richtet sich die Klage der Kläger
umfassend auf das Begehren, die Zwangsvollstreckung aus den beiden vorgenannten
Urkunde generell für unzulässig zu erklären; sie betrifft damit - dies auch vor dem
Hintergrund des Inhaltes der notariellen Urkunden - sowohl die dingliche als auch die
persönliche Haftung und damit die diesbezüglichen Vollstreckungsmöglichkeiten.
Streitgegenstand der Klage ist also die gänzliche und endgültige Vernichtung der
Vollstreckbarkeit der Titel (vgl. dazu BGH NJW 95, 3318) und nicht etwa beschränkt auf
den titulierten persönlichen Anspruch, wie das Landgericht Berlin zu meinen scheint. Da
nach allem der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aachen keinesfalls objektiv
willkürlich ist, hat es bei der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin zu verbleiben.