Urteil des OLG Köln vom 28.11.2007

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Oberlandesgericht Köln, 17 W 177/07
Datum:
28.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 177/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 83 O 46/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 659,16 Euro
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin, eine große deutsche Transportversicherung mit Sitz in I, nahm die
Beklagte vor dem Landgericht Köln wegen eines Transportschadens in Anspruch.
Hierzu mandatierte sie in Hamburg residierende Rechtsanwälte. Die Klage war in zwei
Instanzen erfolgreich.
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Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u. a. Reisekosten, Taxikosten und
Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung des Termins in Köln durch ihre Hamburger
Rechtsanwälte, insgesamt 659,16 Euro.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Hinweis, die Klägerin habe eine eigene
Rechtsabteilung und sei deshalb gehalten gewesen, sich am Gerichtsort residierender
Rechtsanwälte zu bedienen.
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Die Klägerin erwidert, sie habe "vermutlich" eine Rechtsabteilung, die aber
Transportregresse nicht bearbeite. Dies mache ihre nicht volljuristisch besetzte
Transportabteilung. Zur Stützung ihrer Rechtsansicht beruft sie sich auf den Beschluss
des OLG Stuttgart – 8 W 225/04 -.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den Mitarbeitern der Transportabteilung
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der Klägerin um hochspezialisierte Kräfte handeln müsse, die in Fragen des
Transportregresses als rechtskundig einzustufen und von daher in der Lage seien,
einen Rechtsanwalt am Gerichtsort unmittelbar zu informieren. Dies müsse jedenfalls für
einen Fall wie den vorliegenden gelten, der keine rechtlichen Besonderheiten aufweise,
was seinen Niederschlag im standardisierten Klagevortrag der Klägerin gefunden
haben. Sie beruft sich zudem auf den Beschluss des Senats vom 4. September 2006 –
17 W 132/06 -.
Die Klägerin erwidert, auf die Einwände der Beklagten komme es nicht an, da sie nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ihren Vertrauensanwalt mandatieren
dürfen und deshalb auch dessen Reisekosten durch die Beklagte zu erstatten seien.
Zudem sei eine Klärung durch den Bundesgerichtshof geboten, weil der erkennende
Senat von dessen Rechtsprechung abweiche.
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Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten abgelehnt unter
Hinweis auf die Entscheidung des Senats aus September 2006.
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II.
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Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch
ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache selbst keinerlei Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger die Festsetzung der
angemeldeten Kosten abgelehnt.
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1.
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Nur im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, wonach die Hinzuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der
auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig im Sinne von §
91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO anzusehen ist (BGH NJW 2003, 898). Schon in dieser
Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aber eine Ausnahme für den Fall als gegeben
angesehen, dass schon bei Mandatierung feststeht, dass ein eingehendes
Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird, was dann anzunehmen ist, wenn es
sich um ein gewerbliches Unternehmen mit einer die Sache bearbeitenden
Rechtsabteilung handelt. In zwei späteren Entscheidungen (NJW-RR 2004, 857, 858;
1724, 1725) hat der Bundesgerichtshof in mit den vorliegenden vergleichbaren Fällen
weiter einschränkend entschieden, dass ein eingehendes persönliches
Mandantengespräch trotz fehlender Rechtsabteilung auch dann nicht erforderlich ist,
wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage sind, einen am
Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt umfassend schriftlich oder mündlich
zu informieren. Ein solcher Fall ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann
gegeben, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
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2.
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So liegt der Fall hier.
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Wenn sich die Klägerin darauf beruft, Transportregresse würden nicht von der
"vermutlich" vorhandenen Rechts-, sondern von ihrer Transportabteilung bearbeitet,
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dann darf daraus ohne Weiteres geschlossen werden, dass dort ein erheblicher
Sachverstand sowie ausreichend Erfahrung vorhanden sind. Selbst wenn diese
Abteilung nicht volljuristisch besetzt ist, so ist nicht davon auszugehen, dass die
Klägerin die Bearbeitung kostenrelevanter Fälle wie etwa den vorliegenden (Streitwert
der Hauptsache: 191.641,02 Euro) von unqualifizierten Mitarbeiten ausführen lässt –
dies schon im Eigeninteresse. Auch ohne mit einem Volljuristen besetzt zu sein, kann
zwanglos davon ausgegangen werden, dass dort in rechtlicher Hinsicht speziell
geschultes Personal vorhanden ist. Dass dies nicht der Fall ist, hat auch die Klägerin
nicht behauptet, so dass sich der vorliegende Fall im Ergebnis in diesem Punkt
grundsätzlich von dem vom BGH entschiedenen (NJW-RR 2004, 1724, 1725, li. Sp. lit.
cc) a.E.) unterscheidet. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der
Beklagten handelt es sich bei dem vorliegenden Fall zudem um einen Standardfall, der
keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, so dass auch von daher die Mitarbeiter der
Transportabteilung ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gewesen wären, eine
Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort Köln unmittelbar zu informieren. Aus diesem
Grunde ist der vorliegende Fall mit demjenigen, den das OLG Stuttgart zu entscheiden
hatte und auf den sich die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht bezogen hat, nicht
vergleichbar. Auch war es diesem zeitlich noch gar nicht möglich, die beiden oben
angeführten Entscheidungen des BGH (NJW-RR 2004, 857; 1724) zu berücksichtigen,
die vorliegend einschlägig sind.
Unbehelflich ist schließlich der Hinweis der Klägerin auf die Kostenerstattung im Falle
der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten am Prozessort, da sie einen solchen
nicht mandatiert hat.
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3.
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Da der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs abweicht, vielmehr die hier relevanten Rechtsfragen bereits
höchstrichterlich geklärt sind, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in
Betracht.
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4.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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