Urteil des OLG Köln vom 04.02.1999
OLG Köln (grunddienstbarkeit, wert, beschwerde, bruchteil, zpo, kläger, bauland, nebenpflicht, behauptung, umwandlung)
Oberlandesgericht Köln, 19 W 6/99
Datum:
04.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 6/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 462/97
Normen:
ZPO § 7; BGB § 1018
Leitsätze:
Wert der Verpflichtung, eine Baulasterklärung abzugeben
Der Wert der Verpflichtung, eine der bereits bestehenden
Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ist nur
mit einem Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit (hier 25 %)
anzunehmen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
In pp. wird auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten der Streitwertbeschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts
vom 30.12.1998 abgeändert und der Streitwert anderweitig auf
53.000,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise
begründet.
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Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdeführers, dass der Wert einer
Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) durch den Wert bestimmt wird, den sie für das
herrschende Grundstück hat (§ 7 ZPO); auch hat er schlüssig dargelegt, dass der Wert
des Grundstücks des Klägers bei der Umwandlung in Bauland um 210.750,-- DM
steigen würde. Gleichwohl ist dies nicht der Wert der vom Kläger gewünschten Baulast.
Denn die Verpflichtung, eine der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche
Baulasterklärung abzugeben, ergibt sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (u.a. NJW-RR 1992, 1484; BGHZ 106, 348 = NJW 1989, 1607 = LM
§ 1018 BGB Nr. 38) nur als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit
geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis. Das rechtfertigt es, den Wert nur mit einem
Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit anzusetzen, wobei auch zu
berücksichtigen war, dass die vom Kläger gewünschte Baulast entgegen seiner
Behauptung inhaltlich über die bestehende Grunddienstbarkeit hinaus gegangen wäre.
Angesichts alledem erscheint es angemessen, den Wert für die Baulast mit einem
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Viertel des Wertes einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, das sind aufgerundet
53.000,-- DM, anzusetzen.