Urteil des OLG Köln vom 12.10.1995

OLG Köln (operation, eingriff, ptosis, 1995, behandlungsfehler, anhörung, zeitpunkt, wahl, gutachten, gefahr)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 234/94
Datum:
12.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 234/94
Normen:
BGB §§ 823, 847; AUGMENTATIONSOPERATION;
AUGMENTATIONSOPERATION DER BRUST; FEHLENDER
DAUERERFOLG; 2;
Leitsätze:
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 12.10.1995 - 5 U
234/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
Augmentationsoperation, Augmentationsoperation der Brust, fehlender
Dauererfolg
BGB §§ 823, 847 1) Führt eine Augmentationsoperation der Brüste einer
Patientin nicht zu einem dauerhaften Erfolg, kann daraus alleine nicht
auf einen Behandlungsfehler des Arztes geschlossen werden. 2) Die
Verwendung von Silikonmaterial für die Prothesen stellte Ende 1985
keinen Behandlungsfehler dar. 3) Hinsichtlich der bis heute noch nicht
geklärten vermeintlichen Auswirkungen von Silikonimplantaten auf das
Immunsystem liegt kein Aufklärungsversäumnis vor. 4) Die allgemeine
Einholung vorformulierter Einwilligungen in eine Substitution begegnet
deshalb grundlegenden Bedenken aus den §§ 3, 10 Nr. 4 oder auch §
11 Nr. 13 AGBG.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht
eingelegt und in der rechten Form begründet worden. Dies gilt auch, soweit die Klägerin
mit ihrem Rechtsmittel ihre durch das erstinstanzliche Urteil abgewiesene Klage
gegenüber der Beklagten zu 3) weiterverfolgt. Einer speziell auf die Beklagte zu 3)
zugeschnittenen Berufungsbegründung bedurfte es nicht. Da das Landgericht in seinem
angefochtenen Urteil die Klage gegenüber allen drei Beklagten mit einheitlicher
Begründung abgewiesen hat, brauchte sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung
auch nur hiermit auseinanderzusetzen, um dem Formerfordernis des § 519 Abs. 3 Nr.2
ZPO zu genügen.
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In der Sache ist das Rechtsmittel der Klägerin jedoch nicht gerechtfertigt.
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Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche aus der am 11.10.1985 bei ihr
durchgeführten Augmentationsplastik gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu. Den Beklagten zu 1) und 2), für deren Handeln auch die Beklagte zu
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3) einzustehen hätte, sind keine Behandlungsfehler zur Last zu legen. Ebenso wenig
lassen sich die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem
Gesichtspunkt der fehlenden rechtfertigenden Einwilligung begründen.
1) Auch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat den von der
Klägerin erhobenen Vorwurf, die am 11.10.1985 bei ihr vorgenommene Brustplastik sei
behandlungsfehlerhaft gewesen, nicht bestätigen können. Die auf Anraten des
Beklagten zu 1) durchgeführte Augmentation zur Behebung der Mammaptosis der
Klägerin war indiziert; Fehler bei ihrer Ausführung durch den Beklagten zu 2) haben sich
nicht feststellen lassen.
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Wie der Sachverständige Prof. Dr. O. in seinem vom Senat eingeholten ergänzenden
schriftlichen Gutachten vom 24.5.1995 und bei seiner mündlichen Anhörung im Termin
am 18.9.1995 überzeugend deutlich gemacht hat, war die Augmentationsplastik in
Anbetracht der Beschaffenheit der Brüste der Klägerin die Methode der Wahl. Bei der
Klägerin bestand eine sog. Involutionshypoplasie, also eine Leere der Brust, wie sie
insbesondere nach mehreren Schwangerschaften anzutreffen ist. So verhielt es sich
auch, wie der Sachverständige schon im Zuge seiner erstinstanzlichen Begutachtung
deutlich gemacht hat, bei der Klägerin, die drei Schwangerschaften, darunter eine
Risikoschwangerschaft mit extremer Gewichtszunahme, hinter sich gebracht hatte. Mit
der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vertieften Behauptung, sie habe schon vor
den Schwangerschaften an einer Ptosis gelitten, hat sich der Sachverständige bei
seiner Anhörung durch das Landgericht bereits auseinandergesetzt und seine in dem
schriftlichen Gutachten vom 18.3.1993 getroffene Feststellung einer Drüseninvolution
ausdrücklich bestätigt. Dies schließt nicht aus, daß die Klägerin schon in jungen Jahren
ihren Busen wegen seiner möglicherweise länglichen Form als unschön empfunden
haben mag. Ihre späteren psychischen Probleme, die in ihr den Entschluß zu der hier in
Rede stehenden plastischen Operation reifen ließen, deuten sogar darauf hin, daß bei
der Klägerin insoweit grundlegende Komplexe vorhanden gewesen sein können. Wie
Prof. O. nachvollziehbar dargelegt hat, bietet es sich bei einer Drüseninvolution an,
durch eine Augmentationsplastik die leeren Brüste wieder aufzufüllen. Hiermit war eine
gleichzeitige Straffung der Brüste verbunden, an welcher der Klägerin vor allem gelegen
war. Das auf diese Weise zu erzielende Straffungsergebnis- nämlich eine Brustform, die
dem natürlichen Erscheinungsbild einer Frau im Alter der Klägerin entsprach- ist nach
der Auffassung des Sachverständigen auch zunächst erreicht worden. Den ca. 4 bis 6
Wochen nach dem Eingriff aufgenommenen Lichtbildern in Hülle Bl. 103 d.A. hat Prof.
O. bei seiner Anhörung durch den Senat einen beanstandungsfreien Operationserfolg
bescheinigt. Auf den Aufnahmen ist nach seinen Erläuterungen ein gutes
Augmentationsergebnis ersichtlich. Die außerdem erkennbare leichte Ptosis hat der
Sachverständige als geringfügig und dem natürlichen Zustand bei einer Frau im Alter
der Klägerin entsprechend bezeichnet.
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Eine zusätzliche Hautstraffung wäre nach den Darlegungen von Prof. O. nicht angezeigt
gewesen. In Anbetracht eines mäßigen Volumens der eingelegten Implantate und eines
nicht zu umfangreichen Hautmantels bei der Klägerin war ein ausreichendes
Straffungsergebnis durch die Augmentation zu erwarten, wie es auch zunächst
eingetreten ist. Daß sich schon wenige Monate nach der Operation wieder verstärkt eine
Ptosis einstellte, war, wie der Sachverständige in allen seinen gutachterlichen
Stellungnahmen deutlich gemacht hat, weder präoperativ noch zu dem Zeitpunkt, als die
oben erwähnten Lichtbilder gefertigt wurden, vorhersehbar. Von daher konnte sich auch
nicht die Indikation einer zusätzlichen Hautstraffung stellen, von der im übrigen den
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einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge ebenfalls kein dauerhaftes
Ergebnis hätte erwartet werden können. Eine Hautstraffung wäre zudem
notwendigerweise mit sichtbaren Narben im Brustwarzenbereich verbunden gewesen.
Selbst wenn sich die nicht unbeträchtliche Gefahr einer Verbreiterung dieser Narben,
die sich nach der Darstellung von Prof. O. vor allem bei Patientinnen mit
Bindegewebsschwäche bis hin zu Daumendicke ausbilden kann, bei der Klägerin nicht
verwirklicht hätte, wäre bereits durch die regelrechten Narben im Brustwarzenbereich
das natürliche Erscheinungsbild der Brüste beeinträchtigt worden und auf diese Weise
ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Klägerin sich einer Brustkorrektur
unterzogen hatte. Von den meisten Frauen werden, wie der Sachverständige plausibel
ausgeführt hat, solche Narben als Makel empfunden, weshalb sich 90 % der
Patientinnen für eine Bruststraffung durch alleinige Augmentation entscheiden. Diese
Art der Brustplastik hat der Sachverständige deshalb als Standardmethode bezeichnet.
Gerade auch im Hinblick auf die psychische Situation der Klägerin, die durch Komplexe
wegen des Aussehens ihrer Brüste und von ihr selbst hierauf zurückgeführte
Partnerschaftsprobleme gekennzeichnet war, hat Prof. O. eine zusätzliche Hautstraffung
für nicht angezeigt gehalten.
Wie der Sachverständige ferner bei seiner Anhörung durch den Senat verdeutlicht hat,
kann ein erfahrener Operateur bereits vor dem Eingriff abschätzen, ob durch eine
alleinige Augmentation voraussichtlich ein zufriedenstellendes Straffungsergebnis
erreicht werden wird oder ob eine zusätzliche Hautstraffung erfolgen muß. Es war
deshalb nicht zu beanstanden, daß der Beklagte zu 1) der Klägerin bei der
Untersuchung am 25.4.1985 ausschließlich eine Augmentationsplastik empfahl und auf
diese Weise bereits die Entscheidung über das ,Wie" des am 11.10.1985
durchgeführten Eingriffs fiel.
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Ebenso wenig hat der Sachverständige in der Vorgehensweise des Beklagten zu 2)
Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler gefunden. Die Operation verlief dem von der
Klägerin nicht angezweifelten Operationsbericht zufolge komplikationslos und
regelrecht. Korrekt war es auch, die Prothesenimplantate subkutan und nicht, wie in der
von der Klägerin beigebrachten wissenschaftlichen Literatur diskutiert, submuskulär
einzusetzen. Das letztgenannte Verfahren wird nach Aussage von Prof. O. nur nach
vorangegangenen Mastektomien angewandt; zur Behebung einer Ptosis eignet es sich
nicht, da eine submuskuläre Prothesenimplantierung bei vorhandener Brustdrüse zu
auffälligen Deformationen führt. Auch in der Tatsache, daß die Prothesen aus
Silikonmaterial bestanden, kann jedenfalls für den hier entscheidenden Zeitpunkt des
Eingriffs kein Verstoß gegen geltende medizinische Standards gesehen werden.
Silikonkissen waren seinerzeit das Prothesenmaterial der Wahl; die vor allem in den
USA aufgekommenen Zweifel an ihrer Eignung und Verträglichkeit - die der
Sachverständige nicht teilt- mögen dort zwar in einigen wissenschaftlichen Arbeiten
schon seit dem Jahre 1982 zum Ausdruck gebracht worden sein. Dies ändert nichts
daran, daß vor 1988 auch in den USA- wie aus den von der Klägerin beigebrachten
Literaturstellen hervorgeht- keine gesicherten Erkenntnisse, erst recht keine offiziellen
Reaktionen vorlagen, so daß selbst dort insoweit nicht von einer Änderung der
medizinischen Standards gesprochen werden kann.
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Das Ergebnis der Brustplastik hat der Sachverständige, wie bereits erwähnt, anhand der
4 bis 6 Wochen nach der Operation angefertigten Lichtbilder als gelungen bezeichnet.
Die Tatsache, daß sich schon wenige Monate später wieder eine deutliche Ptosis
einstellte, war nicht absehbar, zumal die von dem Beklagten zu 2) implantierten
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Silikonkissen mit einem Volumen von jeweils 145 ccm kein nennenswertes
Eigengewicht hatten und nicht etwa durch ihre Schwere die Brüste nach unten zogen.
Die erneute Ptosis stellte ebensowenig wie die gleichzeitig auftretende Verkapselung
ein Indiz dafür dar, daß die Augmentation entweder aus präoperativer Sicht nicht
indiziert war oder ihre Durchführung nicht medizinischem Standard entsprach. Für
denkbar hat es der Sachverständige gehalten, daß die Unzufriedenheit der Klägerin
damals in erster Linie durch die Verkapselung bedingt war. Die Kapselfibrose indes war
bis vor einigen Jahren ein typisches und unvermeidbares Risiko der
Augmentationsplastik.
Den Senat haben die in ihrer Gesamtheit sehr ausführlichen Darlegungen von Prof. O.,
die zu keinem Zeitpunkt Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen ließen,
überzeugt. Auch bei der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom
24.5.1995 vor dem Senat wurde die hervorragende Kompetenz des Sachverständigen
deutlich. Alle zur Diskussion gestellten Fragen sind von ihm nachvollziehbar und mit
einleuchtender Begründung beantwortet worden. Den von Seiten der Klägerin
gegenüber seinem schriftlichen Gutachten erhobenen Einwänden ist Prof. O. in
sachlicher Form begegnet und hat sie sämtlich zu entkräften gewußt. Für die Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens, wie es die Klägerin mit ihrer Berufung
beantragt hat, bestand unter diesen Umständen kein Anlaß.
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2) Die Beklagten haften auch nicht aufgrund vermeintlicher Aufklärungsversäumnisse
bzw. wegen des Fehlens einer rechtfertigenden Einwilligung der Klägerin in die
Operation.
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In welchem Umfang die Klägerin vor dem Eingriff aufgeklärt wurde, ist in der
Berufungsinstanz zwischen den Parteien weiterhin teilweise streitig. Die
diesbezüglichen Vorwürfe der Klägerin konzentrieren sich nunmehr im wesentlichen
darauf, daß sie über die Gesundheitsgefahren, die nach ihrer Meinung von dem
verwendeten Silikonmaterial ausgingen, nicht unterrichtet und nicht über das Risiko
eines frühzeitigen Mißerfolgs der Augmentationsplastik aufgeklärt worden sei. Ferner
bestreitet sie erstmals, vor der Operation davon gewußt zu haben, daß der Beklagte zu
2) anstelle des Beklagten zu 1) den Eingriff durchführen werde. Alle diese Vorwürfe sind
indes nicht geeignet, Schadensersatzansprüche der Klägerin zu begründen.
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Hinsichtlich der bis heute noch nicht geklärten vermeintlichen Auswirkungen von
Silikonimplantaten auf das Immunsystem liegt kein Aufklärungsversäumnis vor. Wie
bereits erwähnt, hatten die vor allem in den USA aufgekommenen Bedenken zu dem
hier entscheidenden Zeitpunkt noch kein beachtliches Echo gefunden, so daß die
Beklagten zu 1) und 2) selbst bei Kenntnis der bis dahin erschienenen
wissenschaftlichen Arbeiten nicht gehalten gewesen wären, die Klägerin über die darin
geäußerten Verdachtsmomente aufzuklären.
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Ob die Klägerin darüber hätte aufgeklärt werden müssen, daß sich schon nach kurzer
Zeit eine Kapselfibrose und eine erneute Ptosis bei ihr einstellen würde, erscheint
zweifelhaft. Um den Patienten in die Lage zu versetzen, sein Selbstbestimmungsrecht
bei der Entscheidung für einen chirurgischen Eingriff wirksam ausüben und in die
Operation mit rechtfertigender Wirkung einwilligen zu können, müssen dem Patienten
nicht alle Risiken exakt und nicht in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt
werden. Ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung der spezifischen, wenn
auch nicht nur der häufigen, Risiken genügt (vgl. dazu Steffen, Neue Entwicklungslinien
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der BGB- Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. 129,131). Über
Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der
Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit vergleichbaren Chancen, aber
andersartigen Risiken besteht ( BGH NJW 1986, 780).
Es ließe sich bereits daran denken, daß das, was der Beklagte zu 1) der Klägerin am
25.4.1985 unstreitig an Aufklärung vermittelte, in Verbindung mit den Hinweisen, die das
der Klägerin am Vortag der Operation ausgehändigte Merkblatt enthielt, den
Anforderungen genügte. Daß nämlich der Beklagte zu 1) die Klägerin entsprechend
seinen Eintragungen in den Patientenunterlagen am 25.4.1985 über die Gefahr der
Kapselbildung wie auch der hierdurch bedingten Gefahr einer Deformation der Brüste
aufklärte, im übrigen auch die Narkose besprach und auf die Verwendung von
Silikonprothesen hinwies, wird von der Klägerin nicht wirksam bestritten. Ihre
Behauptung, der Beklagte zu 1) habe das Risiko der Kapselfibrose verharmlost, ist ohne
Substanz geblieben. In dem ,Merkblatt zur operativen Brustvergrößerung" war zudem
erwähnt, daß der Eingriff auch nicht zu dem gewünschten Erfolg führen könne, was
auch ein völliges Fehlschlagen mit einschloß. Die Notwendigkeit eines zusätzlichen
Hinweises - entweder durch den Beklagten zu 1) oder auch durch den am Tag vor der
Operation mit der Aufklärung der Klägerin befaßten Beklagten zu 2)- darauf, daß sich
eine Ptosis nach anfänglichem Erfolg auch schon sehr frühzeitig werde wieder
einstellen können, ließe sich nur damit begründen, daß es sich bei der vorliegenden
Operation nicht um einen Heileingriff, sondern um eine Schönheitsoperation handelte.
Es ist nämlich anerkannt, daß der Patient vor Schönheitsoperationen besonders
eindringlich über die mit dem Eingriff als solchem verbundenen Gefahren wie auch das
Mißerfolgsrisiko aufgeklärt werden muß, damit er realistisch abwägen kann, ob er seine
Gesundheit für eine zweifelhafte Verbesserung seines Aussehens aufs Spiel setzen will
(vgl. etwa OLG Hamburg, AHRS Kza 4370/4).
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Dies kann jedoch auf sich beruhen, da die Klägerin einen Entscheidungskonflikt für den
Fall, daß sie die von ihr vermißte Aufklärung erhalten hätte, nicht nachvollziehbar
dargelegt hat. Auch aus ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz ergibt sich nicht, daß
sich die Klägerin in diesem Fall in ernsthaften Zweifeln darüber befunden hätte, ob sie
den Eingriff an sich überhaupt durchführen lassen wollte und ob sie jedenfalls eine
zusätzliche Hautstraffung in Erwägung ziehen sollte. Die Klägerin befand sich damals in
einer psychisch angeschlagenen Situation. Ihre bis in ihre partnerschaftlichen
Beziehungen hineinreichenden Probleme führte sie auf das von ihr als unschön
empfundene Erscheinungsbild ihrer Brüste zurück. Sie
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Fortsetzung: 5 U 234/94A Datensatznummer: 1594
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